Urteil
25 K 5267/02
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei bauaufsichtlichen Überprüfungen nach Tarifstelle 2.4.10.2 AGT ist eine an die (fiktive) Genehmigungsgebühr anknüpfende Gebühr zur Wahrung des Äquivalenzprinzips zulässig.
• Für die Ermittlung der fiktiven Genehmigungsgebühr sind maßgeblich die Herstellungskosten der konkret geprüften baulichen Anlagenabschnitte; bei Zweifel an einzelnen Kostenpositionen ist auf die nachvollziehbaren, konkreten Kostenaufstellungen abzustellen.
• Kostenbestandteile, die sich als bereits in anderen Positionen enthalten erweisen, sind abzusetzen; hingegen rechtfertigt die Besonderheit oder Höhe des Herstellungsmaterials (z. B. Feuerfestmaterial) nicht ohne Weiteres eine Herabsetzung auf die Hälfte, wenn dieses Material Gegenstand baurechtlicher Prüfungen ist.
• Bei der Ausfüllung eines Gebührenrahmens nach § 9 GebG NRW hat die Behörde weiten Ermessensspielraum; die Bemessung nach sachgerechten Kriterien (z. B. typischer täglicher Zeitaufwand einschließlich Fahrzeiten) ist nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Gebührenbemessung für bauaufsichtliche Überprüfung großer Anlagen nach AGT • Bei bauaufsichtlichen Überprüfungen nach Tarifstelle 2.4.10.2 AGT ist eine an die (fiktive) Genehmigungsgebühr anknüpfende Gebühr zur Wahrung des Äquivalenzprinzips zulässig. • Für die Ermittlung der fiktiven Genehmigungsgebühr sind maßgeblich die Herstellungskosten der konkret geprüften baulichen Anlagenabschnitte; bei Zweifel an einzelnen Kostenpositionen ist auf die nachvollziehbaren, konkreten Kostenaufstellungen abzustellen. • Kostenbestandteile, die sich als bereits in anderen Positionen enthalten erweisen, sind abzusetzen; hingegen rechtfertigt die Besonderheit oder Höhe des Herstellungsmaterials (z. B. Feuerfestmaterial) nicht ohne Weiteres eine Herabsetzung auf die Hälfte, wenn dieses Material Gegenstand baurechtlicher Prüfungen ist. • Bei der Ausfüllung eines Gebührenrahmens nach § 9 GebG NRW hat die Behörde weiten Ermessensspielraum; die Bemessung nach sachgerechten Kriterien (z. B. typischer täglicher Zeitaufwand einschließlich Fahrzeiten) ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin als Bauherrin einer neuen Kokerei stritt mit der Beklagten um die Höhe einer Gebühr für einen Bauüberwachungstermin am 4. April 2001, der die Betriebseinheiten 2 und 4 umfasste. Die Beklagte setzte zunächst eine hohe Gebühr an, reduzierte sie nach Widerspruch auf 309.750,50 Euro bzw. nach erneutem Bescheid auf 206.773 Euro. Streitpunkt waren vor allem die anzusetzenden Herstellungskosten der BE 2 (u.a. Positionen für Fundamente, Rohbauanteile und Feuerfestmaterial) sowie die sachgerechte Ausfüllung des Gebührenrahmens von bis zu 17 % der fiktiven Genehmigungsgebühr. Die Widerspruchsbehörde nahm teilweise Kürzungen vor; die Klägerin begehrte eine weitergehende Reduzierung und erhob Klage. Das Gericht prüfte Rechtsgrundlagen (GebG NRW, AGT) und die konkrete Kostenaufstellung sowie die Ermessensausübung der Behörde. • Rechtsgrundlagen sind §§ 1,2,3,9,11,13 GebG NRW i.V.m. Nr. 2.4.10.2 und Nr. 2.4.1.4 c) AGT; maßgebliche AGT-Fassung ist die bis 31.12.2001 geltende Änderungsversion. • Tarifstelle 2.4.10.2 berechtigt zur Erhebung einer Überwachungsgebühr von bis zu 17 % der (fiktiven) Genehmigungsgebühr; dies verletzt das Äquivalenzprinzip nicht, weil die Bauüberwachung dem Bauherrn einen erheblichen wirtschaftlichen Nutzen sichert. • Bei der fiktiven Ermittlung der Genehmigungsgebühr ist auf die Herstellungssumme der konkret geprüften baulichen Anlagenabschnitte abzustellen; die Beklagte durfte die Gebühr auf die geprüften Betriebseinheiten beschränken. • Die Beklagte hat die Herstellungskosten der BE 2 zu Recht zunächst angesetzt, die Widerspruchsbehörde jedoch zu Recht um 3.234.660 Euro (Fundamente) gekürzt, weil die tatsächliche Kostenaufstellung den niedrigeren Betrag belegt. • Der als Rohbau ermittelte Betrag von 7.310.863 Euro war in den Fundamentskosten enthalten und ist daher nochmals abzusetzen; die Klägerin hat hierfür schlüssig dargelegt. • Die Kürzung der Kosten für das Feuerfestmaterial durch die Widerspruchsbehörde um die Hälfte ist nicht gerechtfertigt, weil dieses Material nicht bloße technische Ausstattung ist und zudem statisch geprüft wurde; daher sind die vollen Herstellungskosten anzusetzen (§ 2.1.3 AGT). • Bei der Ausfüllung des Gebührenrahmens nach § 9 GebG NRW durfte die Behörde sachgerecht auf eine tägliche fallbezogene Arbeitszeit von ca. 5 Stunden einschließlich Fahrzeiten abstellen und nach halbstündigen Abstufungen den Prozentsatz bestimmen; dieses Ermessen ist nicht zu beanstanden. • Die konkrete Gebührenberechnung führt zu einer fiktiven Genehmigungsgebühr von 1.887.424,50 Euro; 17 % hiervon, anteilig für 4,5 Stunden (90 %), ergeben 288.775,50 Euro, sodass die festgesetzte Gebühr von 206.773 Euro die Klägerin nicht verletzt. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Rechtsmäßigkeit der Gebührenfestsetzung insgesamt. Es hält die angewandten Rechtsgrundlagen und die Methodik der fiktiven Genehmigungsgebührermittlung für zutreffend, korrigiert aber einzelne Kostenpositionen (Reduzierung um 3.234.660 Euro und Abzug von 7.310.863 Euro wegen Doppelerfassung). Die teilweise Kürzung des Widerspruchsbescheids zugunsten der Klägerin wurde berücksichtigt, eine weitergehende Reduzierung bleibt jedoch unbegründet, weil das Feuerfestmaterial als Herstellungsmaterial anzusetzen ist und die Behörde den Gebührenrahmen sachgerecht ausgefüllt hat. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.