Urteil
25 K 5312/02
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Gemeinde als Ausgangsbehörde kann klagebefugt sein gegen Widerspruchsbescheide der Aufsichtsbehörde, wenn diese in das kommunale Selbstverwaltungsrecht eingreifen.
• Widerspruchsbescheide gegen bauaufsichtliche Gebührenbescheide können die Finanzhoheit und damit das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde berühren.
• Ist die Aufsichtsbehörde bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung zuständig, gilt dies als Selbstverwaltungsangelegenheit und eröffnet der Gemeinde einen Rechtsschutz gegen den Widerspruchsbescheid.
Entscheidungsgründe
Klagebefugnis und Rechtsschutz der Gemeinde gegen Widerspruchsbescheid wegen Eingriffs in Finanzhoheit • Eine Gemeinde als Ausgangsbehörde kann klagebefugt sein gegen Widerspruchsbescheide der Aufsichtsbehörde, wenn diese in das kommunale Selbstverwaltungsrecht eingreifen. • Widerspruchsbescheide gegen bauaufsichtliche Gebührenbescheide können die Finanzhoheit und damit das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde berühren. • Ist die Aufsichtsbehörde bei Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung zuständig, gilt dies als Selbstverwaltungsangelegenheit und eröffnet der Gemeinde einen Rechtsschutz gegen den Widerspruchsbescheid. Die Klägerin (Gemeinde) setzte mit Bescheid vom 14.03.2002 für Bauüberwachungsleistungen gegenüber der Beigeladenen eine Gebühr von 309.750,50 Euro fest. Die Beigeladene legte Widerspruch ein; die Beklagte (Widerspruchsbehörde) gab dem Widerspruch teilweise statt und setzte die zu zahlende Gebühr auf 206.773,00 Euro herab. Die Klägerin erhob daraufhin Klage mit dem Ziel, ihren ursprünglichen Gebührenbescheid wiederherzustellen; streitig ist insbesondere die richtige Berechnung der Herstellungskosten für Feuerfestmaterial. Die Beklagte und die Beigeladene beantragen Abweisung der Klage mit dem Vorwurf fehlender Klagebefugnis bzw. materieller Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheids. Das Gericht bezieht sich in der materiellen Beurteilung auf ein Parallelverfahren, in dem einzelne Kürzungen der Beklagten geprüft wurden. • Klagebefugnis: Die Klägerin ist nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, weil der Widerspruchsbescheid nicht nur Kompetenzen berührt, sondern in die kommunale Selbstverwaltung und Finanzhoheit eingreift; auf diese Ausnahme der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich die Gemeinde berufen. • Qualifikation der Angelegenheit: Bauaufsichtliche Aufgaben sind Ordnungsaufgaben nach § 60 Abs.1 BauO NRW; Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung (§ 3 Abs.1 OBG) werden als Selbstverwaltungsangelegenheiten angesehen, weshalb Eingriffe in diese Pflichtaufgaben auch subjektiven Schutz der Gemeinde auslösen. • Rechtliche Würdigung des Widerspruchsbescheids: Die Beklagte hat die von der Klägerin beanstandete Halbierung der Herstellungskosten für Feuerfestmaterial zu Unrecht vorgenommen; diese Kürzung ist rechtswidrig, gleichwohl sind zwei weitere Kürzungen der Herstellungskosten gerechtfertigt, sodass die Klägerin nicht in vollem Umfang obsiegt. • Folgen der materiellen Entscheidung: Aufgrund der teilweise stattgebenden Klage ist der von der Beigeladenen zu zahlende Betrag konkret angepasst; das Gericht stellt den aus dem Gebührenbescheid verbleibenden Zahlbetrag im Tenor fest (§ 113 Abs.2 Satz1 VwGO). • Normen: Relevante rechtliche Erwägungen beziehen sich auf § 42 Abs.2 VwGO (Klagebefugnis), § 113 Abs.2 Satz1 VwGO (Tenorfeststellung), Vorschriften des Bauordnungsrechts (z. B. § 60 Abs.1 BauO NRW, § 81 BauO NRW) sowie Grundsätze zur kommunalen Selbstverwaltung und auf §§ 154,155,159,162,167 VwGO i.V.m. §§ 708,711 ZPO zur Kosten- und Vollstreckungsentscheidung. Die Klage der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten wurde insoweit aufgehoben, als der Widerspruch der Beigeladenen gegen den Gebührenbescheid der Klägerin nicht in einem Betrag von mehr als 20.975,– Euro stattgegeben bleiben durfte; der zu zahlende Betrag wurde auf 288.775,50 Euro festgesetzt. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Formal begründet das Gericht die Entscheidung damit, dass der angefochtene Widerspruchsbescheid in das kommunale Selbstverwaltungsrecht und die Finanzhoheit der Klägerin eingreift und in Teilen rechtswidrig ist, wobei nach Prüfung weiterer Kürzungen nur etwa vier Fünftel des ursprünglich festgesetzten Betrags zuerkannt werden. Die Kosten des Verfahrens wurden anteilig verteilt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar unter den üblichen Sicherungsregelungen.