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Beschluss

9 A 1422/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0523.9A1422.05.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 114.396,43 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 114.396,43 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Er legt die behaupteten Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar. Das gilt zunächst für die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Klägerin rügt allein, das Verwaltungsgericht habe die Tarifstelle (TS) 2.1.3 Abs. 2 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO) in ihren hier maßgeblichen Fassungen fehlerhaft ausgelegt und angewandt. Nach Satz 1 der besagten Vorschrift hätten bei der Berechnung der fiktiven Genehmigungsgebühr, die ihrerseits die Grundlage für die Bemessung der angefochtenen Überwachungs- und Schlussabnahmegebühren bilde, die Herstellungskosten für die technische Ausstattung der Gas- und Dampfkesselturbinenanlage (im Folgenden: GuD-Anlage) nicht - auch nicht teilweise entsprechend Satz 2 der Bestimmung - berücksichtigt werden dürfen. Folglich seien lediglich relevante Herstellungskosten i.H.v. 3.897.578,01 EUR und nicht die vom Verwaltungsgericht akzeptierten 22.624.665,75 EUR anzuerkennen, was zu deutlich niedrigeren als den festgesetzten Gebühren führe (23.842,32 EUR an Stelle festgesetzter 138.238,75 EUR). Die dafür gegebenen Begründungen dringen indes im Ergebnis nicht durch. Dabei mag dahinstehen, ob Satz 2 der TS 2.1.3 Abs. 2 AGT - wie vom Verwaltungsgericht formuliert und von der Klägerin gerügt - als gegenüber Satz 1 der Bestimmung speziellere Regelung bezeichnet werden kann. Jedenfalls gibt das Zulassungsvorbringen nichts für das Ansinnen der Klägerin her, nach der genannten Tarifstelle dürften der Gebührenbemessung vorliegend nur die bezeichneten knapp 3,9 Mio. EUR und nicht die Hälfte der prognostizierten Gesamtherstellungkosten der GuD-Anlage von ca. 22,6 Mio. EUR zugrunde gelegt werden. Insbesondere Wortlaut und Systematik der Vorschrift stützen die Auffassung der Klägerin nicht, sondern stehen ihr vielmehr entgegen. In Satz 1 der TS 2.3.1 Abs. 2 AGT ist nicht - wie das Zulassungsvorbringen geltend macht - "ausdrücklich" bestimmt worden, dass Herstellungskosten von baulichen Anlagen, "die nicht Teil dieser Anlagen sind", bei der Berechnung der fiktiven Herstellungskosten nicht in Ansatz zu bringen sind. Vielmehr heißt es darin, dass "Herstellungskosten von Teilen baulicher Anlagen, die nicht Gegenstand baurechtlicher Prüfungen sind, unberücksichtigt bleiben." Mit den angesprochenen Teilen einer baulichen Anlage sind entsprechend dem Wortsinn solche räumlichen Teilbereiche der jeweiligen bauliche Anlage gemeint, die mangels einer (auch) auf sie bezogenen Relevanz des beabsichtigten Baugeschehens schon gar nicht Objekt baurechtlicher Prüfung werden. Satz 1 bringt somit allein zum Ausdruck, dass auf die Herstellungskosten der gesamten baulichen Anlage nur dann abgestellt werden darf, wenn die baurechtliche Genehmigungs- bzw. sonstige Prüfungsfrage für die Anlage in ihrem gesamten räumlichen Umfang aufgeworfen wird. Dem gegenüber stellen nicht baurechtlich zu prüfende technische Ausstattungselemente, auch wenn erst sie der konkreten baulichen Anlage ihre besondere Zweckbestimmung vermitteln, keine Anlagenteile i.S.d. des Satzes 1 dar, deren Herstellungskosten grundsätzlich unberücksichtigt bleiben müssten. Denn insofern hat der Vorschriftengeber in Satz 2 der Bestimmung eine spezifische Regelung getroffen, die zudem widersprüchlich und unverständlich wäre, wenn Herstellungkosten für technische Ausstattungen bereits nach Satz 1 regelmäßig außer Betracht zu bleiben hätten. Nach Satz 2 der Regelung ist der Gebührenberechnung "nur" die Hälfte der gesamten Herstellungssumme der baulichen Anlage zugrunde zu legen, wenn die Herstellungskosten maßgeblich durch eine nicht baurechtlich zu prüfende technische Ausstattung bestimmt werden. Die Formulierung "nur" macht deutlich, dass durch Satz 2 eine Begünstigung in Form des Abstellens auf eine geringere als die zu erwartende Gesamtherstellungssumme bewirkt werden soll. Eine derartige Begünstigung wäre indes nicht gegeben, wenn die Kosten für eine baurechtlich nicht zu prüfende technische Ausstattung der Anlage nach Satz 1 grundsätzlich nicht zu berücksichtigen wären; Satz 2 würde dann für die von ihr erfassten Fallgestaltungen keine Begünstigung, sondern eine Verschärfung auslösen. Folglich betreffen die Sätze 1 und 2 der TS 2.1.3 Abs. 2 AGT unterschiedliche Aspekte: Während Satz 1 das (räumliche) Bezugsobjekt für die relevante Herstellungssumme eingrenzend in den Blick nimmt, regelt - darauf aufbauend - Satz 2 die nur hälftige Berücksichtigung jener Herstellungssumme in den Fällen, in denen diese im Wesentlichen durch baurechtlich nicht zu prüfende technische Ausstattungen bestimmt wird. Angesichts dessen sind die Annahmen der Klägerin unzutreffend, Satz 1 und Satz 2 stünden in einem vom Verwaltungsgericht verkannten Regel-/Ausnahmeverhältnis dergestalt, dass Satz 1 die regelmäßige Nicht-Berücksichtigung von Kosten für technische Ausstattungen vorschreibe und Satz 2 dazu eine Ausnahme bei - hier aber nicht gegebener - mangelnder Differenzierbarkeit zwischen den Kosten für die Technik und für das eigentliche Bauwerk vorsehe. Vielmehr durfte das Verwaltungsgericht auf Satz 2 der TS 2.1.3 Abs. 2 AGT zurückgreifen und danach auf die Hälfte der gesamten Herstellungssumme abstellen. Dass die nach dem oben Gesagten ohnehin nur zu Gunsten der Klägerin wirkende Voraussetzung dieser Tarifstelle, nämlich eine die Herstellungskosten maßgeblich bestimmende technische Ausstattung, hier nicht anzunehmen sein könnte, ist auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens nicht erkennbar. Dabei bedarf es keiner Prüfung, ob insofern ein untrennbarer Funktionszusammenhang zwischen der Technikausstattung und dem eigentlichen Bauwerk erforderlich ist. Aus dem Zulassungsvorbringen erschließt sich jedenfalls nicht, weshalb ein solcher Zusammenhang mit Blick auf die GuD-Anlage fehlen sollte. Ebenso wenig gibt der Zulassungsantrag etwas für die - fernliegende - Annahme her, bei den nicht baurechtlich geprüften technischen Einrichtungen könnte es sich nicht um wesentliche Ausstattungselemente der GuD-Anlage handeln. Das vorstehende, mit dem verwaltungsgerichtlichen Entscheidungsergebnis in Einklang stehende Verständnis der einschlägigen Tarifstelle wird entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht durch das Kostendeckungsprinzip und/oder das Äquivalenzprinzip ausgeschlossen. Das erstgenannte Prinzip ist hier schon nicht einschlägig. Einem strengen Gebot zur Erhebung nur der konkret angefallenen Kosten, wie in § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW für kommunale Benutzungsgebühren normiert, unterliegen die streitigen, letztlich auf der Grundlage des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - GebG NRW - festgesetzten Verwaltungsgebühren nicht. Ein entsprechendes Gebot ergibt sich entgegen dem Zulassungsvorbringen insbesondere nicht aus der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 GebG NRW erfolgten Bestimmung des Zwecks von Verwaltungsgebühren. Der Umstand, dass die besagten Gebühren danach als Gegenleistung für eine besondere öffentlich - rechtliche Verwaltungstätigkeit erhoben werden und der Abgeltung des Verwaltungsaufwandes sowie des mit der Amtshandlung ggfs. verbundenen privaten Nutzens bzw. Vorteils dienen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2004 - 9 A 201/02 -, schließt eine Beschränkung auf die Umlegung nur der konkret entstandenen Kosten aus. Das folgt auch daraus, dass der Verwaltungsaufwand gemäß § 3 GebG NRW lediglich berücksichtigt werden muss, er mithin keine Obergrenze für die Gebührenhöhe vorgibt. Zudem gilt dies auch deshalb, weil bei der Gebührenbemessung außerdem einem vorhandenen Wert der Amtshandlung für den Gebührenschuldner, der u.U. deutlich höher als der Verwaltungsaufwand sein kann, Rechnung zu tragen ist. Die Anordnung zur Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes stellt letztlich allein einen Ausfluss des Äquivalenzprinzips dar und wirkt sich ebenso wie dieses nur insofern begrenzend aus, als sich die Gebührenhöhe nicht vollständig von den Verwaltungskosten lösen darf. Vgl. dazu für den Fall werthaltiger Amtshandlungen - wie hier -: BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5.02 - sowie zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2005 - 9 B 643/05 - m.w.N. Dass der oben ausgeführte Bedeutungsgehalt von TS 2.1.3 Abs. 2 AGT regelmäßig oder zumindest im vorliegenden Fall zu einer solchen unzulässigen Loslösung der Gebührenhöhe vom Verwaltungsaufwand führte, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Darauf bezogene substantiierte Erwägungen enthält es nicht. Ebenso wenig zeigt die Klägerin einen sonstigen Verstoß der angefochtenen Gebührenerhebung gegen das Äquivalenzprinzip auf. Soweit sie dazu allein noch rügt, hinsichtlich der technischen Komponenten der GuD-Anlage sei ihr kein wirtschaftlicher Vorteil aus den abgerechneten baurechtlichen Amtshandlungen entstanden, gibt dies für einen entsprechenden Verstoß nichts her. Abgesehen davon, dass der Einwand für sich genommen ohnehin kein gröbliches Missverhältnis zwischen der Gebührenhöhe und dem Wert der erbrachten behördlichen Leistungen darlegt, geht er auch in der Sache fehl. Der Wert der behördlichen Bauüberwachung und Schlussabnahme, der darin besteht, Fehlinvestitionen sowie Verzögerungen des Nutzungsbeginns zu vermeiden und eine dauerhafte beanstandungsfreie Nutzungsaufnahme zu fördern, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 9 A 161/02 -, erstreckt sich auf die gesamte bauliche Anlage und wird mithin in seinem Umfang vom vollständigen (Herstellungs-) Wert dieser Anlage mit bestimmt. Daraus folgt, dass für die relevante Wertbemessung durchaus auch die Kosten der jeweiligen technischen Ausstattung der Anlage heranzuziehen sind; dies gilt um so mehr, wenn jene Ausstattung - wie hier - zur Umsetzung des jeweiligen Nutzungszwecks zwingend erforderlich ist und insofern den zu realisierenden Nutzwert der Anlage wesentlich beeinflusst. Dass gleichwohl nach Satz 2 der TS 2.1.3 Abs.2 AGT bei einer die Herstellungskosten maßgeblich bestimmenden, aber baurechtlich nicht zu prüfenden technischen Ausstattung nur die Hälfte der Gesamtherstellungssumme zugrunde zu legen ist, ist dem Umstand eines in jenen Fällen nicht proportional mit den Gesamtkosten steigenden Verwaltungsaufwandes geschuldet. Mithin bewirkt die streitige Tarifstelle keinen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip, sondern setzt dieses folgerichtig um. Dem Zulassungsantrag lässt sich ferner nicht entnehmen, dass die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist oder eine grundsätzliche, die Durchführung eines Berufungsverfahrens gebietende Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Die insofern allein nochmals angesprochene Frage, wie die einschlägige TS 2.1.3 Abs. 2 AGT auszulegen ist, reicht über das gewöhnliche Schwierigkeitsspektrum verwaltungsgerichtlicher Verfahren nicht hinaus und kann - soweit sie sich hier nach den Darlegungen der Klägerin stellt - ohne weiteres bereits im Zulassungsverfahren im oben ausgeführten Sinne beantwortet werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen obigen Erläuterungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.