Beschluss
4 L 1800/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2011:1227.4L1800.11.00
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Leitsätze
Wenn eine Baugenehmigung auf Betreiben des Grundstücksnachbarn durch rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist, ist die weitere Nutzung der baulichen Anlage formell illegal und kann untersagt werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn eine Baugenehmigung auf Betreiben des Grundstücksnachbarn durch rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist, ist die weitere Nutzung der baulichen Anlage formell illegal und kann untersagt werden. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt. Der am 25. November 2011 gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage 4 K 7177/11 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2011 Az.: 00/00XX0000/00 wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, ist unbegründet. Hat die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes hier der auf Nutzungsuntersagung und Räumung des rückwärtigen Anbaus auf dem Grundstück A 32 in E gerichteten bauordnungsrechtlichen Verfügung vom 25. Oktober 2011 angeordnet, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellen und hinsichtlich der gesetzlich sofort vollziehbaren Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung hier der Zwangsmittelandrohung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 112 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen JustG NRW) die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Ein solcher Antrag hat jedoch nur dann Erfolg, wenn entweder bereits die Anordnung der sofortigen Vollziehung selbst formell fehlerhaft ist oder wenn der angegriffene Verwaltungsakt beziehungsweise die angegriffene Vollstreckungsmaßnahme offensichtlich rechtswidrig ist und demnach ein öffentliches Interesse oder ein überwiegendes Interesse eines Beteiligten an seiner sofortigen Vollziehung nicht bestehen kann oder wenn ansonsten das private Interesse des Antragstellers, vorerst von den Folgen einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bewahrt zu bleiben, das öffentliche Interesse oder das überwiegende Interesse des anderen Beteiligten an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zunächst formell ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere reicht der von der Antragsgegnerin in dem an die Antragstellerin am 23. November 2011 übersandten Schriftsatz angeführte Verweis auf das öffentliche Interesse an der Effizienz des bauaufsichtlichen Verfahrens als Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO aus. In der Sache hat der vorliegende auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gerichtete Antrag keinen Erfolg, weil die Klage 4 K 7177/11 voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und deshalb die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung insoweit zu Lasten der Antragstellerin ausgeht. Die angefochtene Ordnungsverfügung erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Es besteht auch sonst keine Veranlassung, ein das öffentliche Vollziehungsinteresse oder das überwiegende Interesse des Grundstücksnachbarn überwiegendes privates Aufschubinteresse der Antragstellerin anzunehmen. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Aufforderung, den rückwärtigen Anbau nicht mehr zu nutzen. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Danach haben die Bauaufsichtsbehörden unter anderem bei der Nutzung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden; sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere können sie eine gegebenenfalls sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung aussprechen, wenn eine genehmigungspflichtige Nutzung vorliegt, ohne dass die erforderliche Genehmigung erteilt ist, die Behörde keine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit bei gestelltem Genehmigungsantrag annimmt und auch keine sonstigen Ermessensgründe gegen den Erlass einer derartigen Ordnungsverfügung sprechen, vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen (OVG NRW) vom 18. Januar 2005, 10 B 1565/04, in juris. Die Antragsgegnerin hat ihrer Ermessensentscheidung, der Antragstellerin aufzugeben, den rückwärtigen Anbau nicht mehr zu nutzen, die formelle Illegalität dieser Nutzung zu Grunde gelegt. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Nutzung des streitigen Anbaus ist formell und sogar materiell illegal. Dies steht fest, da die dem Erbbauberechtigten des Grundstücks zunächst unter dem 6. August 2008 von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung zur Errichtung des Anbaus auf Betreiben des Grundstücksnachbarn durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf vom 20. Juli 2009 in dem Verfahren 4 K 7370/08 aufgehoben worden ist. Da die Beteiligten an die Rechtskraft der vorangegangenen gerichtlichen Entscheidungen gebunden sind (§ 121 VwGO), ist ein erneutes Eingehen auf die diesbezüglichen Gründe nicht nur nicht veranlasst, sondern nicht einmal zulässig. Die Nutzungsuntersagung vom 25. Oktober 2011 ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin zudem erforderlich. Insbesondere ihr Hinweis darauf, das OVG NRW habe in dem Beschluss vom 12. Mai 2011 (10 A 2026/09) ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass der Anbau das Grundstück des Nachbarn in relevanter Weise beeinträchtigen könnte, führt nicht zu dem von ihr gewünschten Ergebnis. Das OVG NRW hat nämlich den Drittschutz des Nachbarn wie bereits das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in dem Beschluss vom 17. August 2011 (4 B 25/11) festgestellt hat nicht aus § 22 Baunutzungsverordnung (BauNVO), sondern aus den Abstandsflächenvorschriften des § 6 BauO NRW hergeleitet. Damit steht ebenfalls rechtskräftig fest, dass durch die Baugenehmigung und somit durch die ihr entsprechende Nutzung auch tatsächlich Rechte des im vorigen Verfahren beigeladenen Nachbarn verletzt werden. Da es nicht Sinn des Nachbarschutzes sein kann, Erfolge nur auf dem Papier zu erringen, verlangt effektiver Rechtsschutz für die Nachbarn (Art. 19 Abs. 4 GG), dass eine ihre Rechte verletzende Nutzung untersagt und dass die Untersagung vollzogen wird. Die Nutzungsuntersagung ist ferner verhältnismäßig. Die insoweit auf die frühere Haltung der Antragsgegnerin zielenden Ausführungen der Antragstellerin können auf sich beruhen, da sich aus der Vorgeschichte ohnehin ergibt, dass die Antragsgegnerin das Vorhaben früher für genehmigungsfähig gehalten hat. Diese Haltung ist aber inzwischen rechtskräftig korrigiert worden. Im Übrigen musste die Antragstellerin spätestens seit dem Erlass des Eilbeschlusses des VG Düsseldorf vom 18. Dezember 2008 in dem Verfahren 4 L 1711/08 mit der nicht nur abstrakten, sondern konkreten Möglichkeit rechnen, den Anbau nicht nutzen zu dürfen. Schließlich ist auch ein überwiegendes Aufschubinteresse der Antragstellerin nicht ersichtlich. Wie bereits zuvor dargelegt, verlangt vielmehr ein effektiver Rechtsschutz für den Nachbarn, dass die seine Rechte verletzende Nutzung untersagt wird. Auch die Anordnung der Räumung ist nach summarischer Prüfung voraussichtlich rechtmäßig. Denn bei baurechtlich formell illegalen Nutzungen kann regelmäßig nicht nur ein sofort vollziehbares Nutzungsverbot erlassen, sondern auch die Beseitigung der in den illegal genutzten Räumlichkeiten abgestellten Gegenstände ausgesprochen werden. Hinsichtlich der Androhung des Zwangsgelds in Höhe von 2.000,00 Euro bestehen ebenfalls keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Diese stützt sich auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Das angedrohte Zwangsgeld entspricht auch dem in § 58 VwVG NRW normierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Maßgebend für den Streitwert ist der Jahresnutzwert des an die Doppelhaushälfte angebauten Anbaus. Diesen schätzt das Gericht unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Wohnfläche des Anbaus zur Gesamtwohnfläche des Hauses in Höhe von etwa 20 % auf 3.000,00 Euro. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wird der Wert auf die Hälfte gemindert.