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Urteil

4 K 7370/08

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Bebauungsplanfestsetzung zur Bauweise "Doppelhaus" hat nachbarschützende Wirkung und verpflichtet die benachbarten Erbbauberechtigten zum wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze. • Ein Doppelhaus im Sinne der bauplanungsrechtlichen Festsetzung entsteht nur, wenn beide Haushälften an der gemeinsamen Grundstücksgrenze in voller Länge bzw. Tiefe ohne seitlichen Grenzabstand aneinandergebaut sind; gestaffelte oder versetzte Anordnungen sind nur zulässig, wenn trotzdem jede Haushälfte an der Grenze anliegt. • Erteilt die Bauaufsichtsbehörde eine Genehmigung, die eine vorhandene Doppelhaushälfte durch einen nicht grenzständigen rückwärtigen Anbau in ein Einzelhaus oder ein aliud verändert, widerspricht dies bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften und ist aufhebbar.
Entscheidungsgründe
Aufhebung einer Baugenehmigung wegen Verstoßes gegen Doppelhausfestsetzung • Eine Bebauungsplanfestsetzung zur Bauweise "Doppelhaus" hat nachbarschützende Wirkung und verpflichtet die benachbarten Erbbauberechtigten zum wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze. • Ein Doppelhaus im Sinne der bauplanungsrechtlichen Festsetzung entsteht nur, wenn beide Haushälften an der gemeinsamen Grundstücksgrenze in voller Länge bzw. Tiefe ohne seitlichen Grenzabstand aneinandergebaut sind; gestaffelte oder versetzte Anordnungen sind nur zulässig, wenn trotzdem jede Haushälfte an der Grenze anliegt. • Erteilt die Bauaufsichtsbehörde eine Genehmigung, die eine vorhandene Doppelhaushälfte durch einen nicht grenzständigen rückwärtigen Anbau in ein Einzelhaus oder ein aliud verändert, widerspricht dies bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften und ist aufhebbar. Der Kläger und der Beigeladene sind Erbbauberechtigte benachbarter Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Einzel- und Doppelhäuser in offener Bauweise zulässt. Die vorhandenen Wohnhäuser der Parteien stehen giebelständig an der gemeinsamen Grenze und bilden bisher eine Doppelhaushälfte. Der Beklagte erteilte dem Beigeladenen eine Baugenehmigung für u. a. einen eingeschossigen rückwärtigen Anbau mit etwa 3,20 m seitlichem Abstand zur gemeinsamen Grenze. Der Kläger erhob Teilanfechtungsklage und erhielt vorläufigen Rechtsschutz; der Anbau ist nahezu fertiggestellt. Streitgegenstand ist, ob die Genehmigung des nicht grenzständigen Anbaus mit der bauplanungsrechtlichen Festsetzung "Doppelhaus" und bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften vereinbar ist. • Zulässigkeit und Antrag: Die Teilanfechtungsklage ist zulässig; das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung im Einvernehmen der Parteien. • Rechtliche Maßstäbe: Nach § 30 Abs.1 BauGB i. V. m. § 22 BauNVO bestimmt die Festsetzung zur Bauweise, dass bei Doppelhäusern die Haushälften an der gemeinsamen Grenze ohne seitlichen Grenzabstand aneinanderzubauen sind; diese Festsetzung hat nachbarschützende Wirkung. • Begriff des Doppelhauses: Ein Doppelhaus entsteht nur, wenn beide Haushälften als einheitlicher Gesamtbaukörper an der gemeinsamen Grundstücksgrenze in wesentlicher Weise aneinandergebaut sind; vollständige Deckungsgleichheit ist nicht erforderlich, wohl aber das Aneinanderbauen jeder Haushälfte an der Grenze in voller Länge oder Tiefe. • Anwendung auf den Streitfall: Der genehmigte Anbau ist nicht grenzständig, sondern wahrt einen seitlichen Grenzabstand von ca. 3,20 m; dadurch wird die Hausform des Doppelhauses aufgegeben und ein aliud geschaffen, weil die vorhandene Haushälfte in ihrer Gesamtheit verändert wird. • Bauordnungsrechtliche Relevanz: Die Änderung stellt eine neue Gesamtbebauung dar und verletzt zudem bauordnungsrechtliche Abstandsvorschriften (insbesondere § 6 BauO NRW in seinen maßgeblichen Absätzen), da die erforderliche Abstandfläche nicht auf dem Vorhabengrundstück gewahrt ist. • Rechtsfolge: Die Teile der Baugenehmigung, die den rückwärtigen Anbau im Erdgeschoss genehmigen, sind rechtswidrig und aufzuheben; der Kläger ist in eigenen Rechten verletzt. • Kosten und Berufung: Die Beteiligten tragen die Kosten wie festgestellt; die Berufung wurde zugelassen, weil die Entscheidung von älterer OVG-Rechtsprechung abweicht. Das Gericht hat die Baugenehmigung vom 6. August 2008 insoweit aufgehoben, als sie die Errichtung des rückwärtigen Anbaus genehmigt. Begründet wurde dies damit, dass die Genehmigung die bauplanungsrechtliche Festsetzung zur Doppelhausbauweise verletzt, die nachbarschützende Wirkung hat und verlangt, dass beide Haushälften an der gemeinsamen Grenze ohne seitlichen Grenzabstand aneinandergebaut sind. Durch den nicht grenzständigen Anbau wird die Hausform des Doppelhauses aufgegeben und eine neue, zulassungsbedürftige Gesamtbebauung geschaffen, die auch bauordnungsrechtliche Abstandsvorschriften verletzt. Klägerin ist damit erfolgreich; Beklagter und Beigeladener tragen die jeweils angeordneten Kostenanteile. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und gegen sie wurde Berufung zugelassen.