Leitsatz: Der Bewerbungsverfahrensanspruchs ist verletzt, wenn das schutzwürdige Vertrauen darauf, trotz Überschreitung der Höchstaltersgrenze nach dem sog. Mangelfacherlass auch noch im Alter von 44 Jahren in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden, rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt wurde. Ein Verschulden des handelnden Amtswalters ist aber dann nicht anzunehmen, wenn die getroffene, rechtlich schwierige Entscheidung im Ergebnis vertretbar ist, weil den - ggf. auch erst nachträglich - angestellten Erwägungen eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen ist. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Verpflichtung des Beklagten, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als wäre er nicht erst im Juli 2009, sondern bereits im August 2007 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat ernannt worden. Der am 5. August 1963 geborene Kläger legte im September 1990 die Diplomprüfung im Fachbereich Maschinenbau ab. Im Jahre 1994 wurde ihm von der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule (RWTH) B der akademischen Grad eines Doktors der Ingenieurwissenschaften verliehen. Danach war er zeitweilig an der RWTH B bzw. am Forschungszentrum Jülich beschäftigt. Seit 2004 ging er einer Tätigkeit als freiberuflicher Ingenieur nach. Angeregt durch Publikationen der Schulaufsichtsbehörden, wonach Bewerber mit bestimmten Mangelfächern nach dem Erlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSWF) vom 22. Dezember 2000 (sogenannter Mangelfacherlass) noch bis zum 44. Lebensjahr in das Beamtenverhältnis übernommen werden könnten, bewarb der Kläger sich im Mai 2005 als sog. Seiteneinsteiger auf eine für die berufliche Fachrichtung Maschinentechnik ausgeschriebene Lehrerstelle beim Technischen Berufskolleg T. Nachdem die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) mit Bescheinigung vom 8. Juli 2005 die Diplomprüfung des Klägers als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs in der ersten beruflichen Fachrichtung Maschinenbautechnik und in der weiteren beruflichen Fachrichtung Fertigungstechnik anerkannt hatte, schlossen die Beteiligten unter dem 18. Juli 2005 einen Arbeitsvertrag, durch den der Kläger für den Zeitraum vom 15. August 2005 bis zum 21. August 2007 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis eingestellt wurde. Nach § 2 des Vertrages stand der Kläger zugleich in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, auf das die "Ordnung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen" (OVPB) Anwendung fand. Nach § 9 Nr. 2 des Vertrages sollte dem Kläger bei Bewährung während der gesamten Vertragsdauer und nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung ab dem 22. August 2007 ein Dauerbeschäftigungsverhältnis angeboten werden. Mit Bescheid vom 19. Juli 2005 teilte die Bezirksregierung dem Kläger unter Bezugnahme auf einen Erlass des Finanzministeriums NRW vom 4. Juni 1963 mit, er werde im Hinblick auf die Möglichkeit der Verbeamtung nach erfolgreicher Weiterqualifizierung von der Rentenversicherungspflicht befreit. Durch Bescheid vom 16. August 2006 hob die Bezirksregierung die Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht mit der Begründung wieder auf, seine Übernahme in das Beamtenverhältnis werde nach Erwerb der Lehramtsbefähigung im Jahr 2007 wegen Überschreitung der Höchstaltersgrenze nicht mehr möglich sein, weil die Geltungsdauer des Mangelfacherlasses mit Erlass vom 23. Juni 2006 (Az. 211-1.12.03.03-973, nachfolgend: Aufhebungserlass) um ein Jahr verkürzt worden sei auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2006/2007. Der Kläger erhob nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahren hiergegen Klage, die durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 27. März 2007 – 2 K 5418/06 – abgewiesen wurde. Unter Hinweis auf die zwischenzeitliche Ablegung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs beantragte der Kläger mit Schreiben vom 21. Mai 2007 gleichwohl seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Bezirksregierung lehnte den Antrag durch Bescheid vom 25. Mai 2007 mit der Begründung ab, der Kläger habe das maßgebende laufbahnrechtliche Höchstalter von 35 Jahren bereits überschritten. Der Mangelfacherlass könne nicht mehr angewendet werden, da er zwischenzeitlich aufgehoben worden sei. Durch § 9 Nr. 2 des Arbeitsvertrages sei dem Kläger bei Bewährung während der Vertragsdauer und Bestehen des Zweiten Staatsexamens ab dem 22. August 2007 (lediglich) ein "Dauerbeschäftigungsverhältnis" angeboten worden. Diese Formulierung sei bewusst gewählt worden, um offen zu lassen, ob es sich dabei um eine Weiterbeschäftigung im Beamtenverhältnis oder im Angestelltenverhältnis handeln würde. Am 14. Juni 2007 schlossen die Bezirksregierung und der Kläger einen Arbeitsvertrag, durch den der Kläger ab dem 22. August 2007 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit weiterbeschäftigt wurde. Unter dem 19. Juni 2007 erhob der Kläger – wie zuvor angekündigt – Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. Mai 2007, den die Bezirksregierung durch Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2007 mit der Begründung zurückwies, der Kläger habe die Höchstaltersgrenze überschritten und eine Ausnahmemöglichkeit sei nach Aufhebung des Mangelfacherlasses nicht mehr gegeben. Auf die hiergegen gerichtete Klage verpflichtete das erkennende Gericht durch Urteil vom 27. März 2008 – 2 K 2958/07 – den Beklagten zur Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Probe. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Kläger habe nach Art. 33 Abs. 2 GG und den zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen Vorschriften des Landesbeamtengesetzes einen Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis, weil er die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfülle. Er habe zwar im Zeitpunkt der unbefristeten Einstellung im August 2007 die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze von 35 Jahren nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995 (GV. NRW. 1996 S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498 – nachfolgend: LVO a.F.) überschritten gehabt. Er habe aber nach § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO a.F. einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Einhaltung der Höchstaltersgrenze, weil er mit seinem Lehramt und seiner beruflichen Fachrichtung Maschinenbautechnik den Regelungen des eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze gewährenden Mangelfacherlasses unterfalle. Die vorzeitige Aufhebung des Mangelfacherlasses durch Erlass vom 23. Juni 2006 könne seinem Einstellungsbegehren nicht entgegengehalten werden, weil die Verkürzung der Geltungsdauer mit dem Gebot des Vertrauensschutzes nicht vereinbar sei. Der Kläger habe sich aufgrund von Veröffentlichungen des Schulministeriums und der weiteren Schulaufsichtsbehörden, etwa über das Internetportal ("LEO") und in einer Broschüre des Schulministeriums, sowie insbesondere deshalb auf die Fortgeltung der Mangelfachregelung bis zum Zeitpunkt der in Aussicht gestellten Begründung eines Dauerbeschäftigungsverhältnisses im August 2007 verlassen dürfen, weil noch gut einen Monat vor Abschluss des Arbeitsvertrages vom 18. Juli 2005 das Schulministerium mit Erlass vom 15. Juni 2005 die zeitliche Geltungsdauer der Mangelfachregelung gerade "mit Blick auf die Seiteneinsteiger" konkretisiert habe "bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2007/2008". Das hiernach schutzwürdige Vertrauen des Klägers sei von ihm auch nach außen erkennbar betätigt worden und hinreichend gewichtig. Der Kläger habe, mitten in seinem angestammten Beruf stehend, seine Lebensplanung völlig geändert und seine bisherige berufliche Orientierung als gut dotierter freier Mitarbeiter von Industrieunternehmen und der RWTH B aufgegeben. Das hätte er nicht getan, wenn er nicht davon hätte ausgehen können verbeamtet zu werden. Diesem schutzwürdigen Vertrauen stehe kein gleich gewichtiges Interesse des Erlassgebers gegenüber. Das gelte auch in Ansehung des öffentlichen Interesses an der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) lehnte den Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des erkennenden Gerichts vom 27. März 2008 durch Beschluss vom 5. Juni 2009 – 6 A 1163/08 – mit der Begründung ab, das sich ausschließlich mit den Auswirkungen der Aufhebung des Mangelfacherlasses befassende Vorbringen des Beklagten gehe ins Leere, weil dieser Erlass die Wirksamkeit der Bestimmungen über die Höchstaltersgrenze voraussetze. Das Bundesverwaltungsgericht habe aber mit Urteilen vom 19. Februar 2009 – 2 C 18.07 – u.a. (BVerwGE 133, 143) die Regelungen der Altersgrenze in § 52 Abs. 1, § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO a.F. als unwirksam angesehen. Daraufhin wurde der Kläger am 1. Juli 2009 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat ernannt. Mit Scheiben an die Bezirksregierung vom 15. Juli 2009 und vom 17. September 2009 beantragte der Kläger unter Bezugnahme auf das der Klage auf Übernahme in das Beamtenverhältnis stattgebende Urteil der Kammer, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als wäre er bereits im Zeitpunkt der Begründung des Dauerbeschäftigungsverhältnisses in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden. Der zuständige Sachbearbeiter habe schuldhaft gehandelt, weil er den ihm, dem Kläger, zustehenden Vertrauensschutz nicht erkannt bzw. beachtet habe. Der Schadensersatzanspruch bestehe jedenfalls ab Zustellung des Urteils der Kammer vom 27. März 2008 im April desselben Jahres, da der Beklagte nicht davon habe ausgehen können, dass das OVG NRW diese Entscheidung abändere. Die Bezirksregierung lehnte den Schadensersatzantrag durch Bescheid vom 21. Oktober 2009, dem Kläger zugestellt am 26. Oktober 2009, mit folgender Begründung ab: Es fehle an einem Verschulden des Bediensteten, der seinerzeit den Übernahmeantrag beschieden habe. Als fahrlässige Pflichtverletzung vorwerfbar sei eine unrichtige Rechtsanwendung oder Gesetzesauslegung nur, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und unzweideutigen Wortlaut einer Vorschrift oder gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung verstoße und damit verfehlt sei. Hiernach sei es nicht als Verschulden anzulasten, wenn in den die Übernahme ablehnenden Bescheiden die in dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 27. März 2008 angenommene Vertrauensschutzposition nicht anerkannt worden sei. Es handele sich um eine strittige Rechtsfrage, die auch durch die Entscheidung des OVG NRW vom 5. Juni 2009 nicht geklärt worden sei. Der Kläger hat am 26. November 2009 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt: Der Schadensersatzanspruch, für dessen Geltendmachung der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, ergebe sich unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG. Auf der Grundlage des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 27. März 2008 und des Beschlusses des OVG NRW vom 5. Juni 2009 stehe fest, dass er bereits im August 2007 statt in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis in ein Beamtenverhältnis auf Probe hätte übernommen werden müssen. Dieses rechtswidrige Verhalten sei kausal für den Eintritt des im Klageantrag bezeichneten Schadens gewesen. Ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis hätte im Übrigen auch dann bestanden, wenn die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Höchstaltersgrenze keine Gültigkeit besitze, bereits damals getroffen gewesen wäre. Es liege auch ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten vor, weil der zuständige Sachbearbeiter bei der gebotenen gewissenhaften rechtlichen Prüfung die mit der Ablehnung des Übernahmeantrags verbundene Verletzung seiner schutzwürdigen Vertrauensposition festgestellt hätte. Er, der Kläger, habe sich bereits in dem vorangegangenen Verfahren bezüglich der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf den Standpunkt gestellt, dass von einer Verletzung eines Vertrauenstatbestandes ausgegangen werden müsse. Zudem habe das erkennende Gericht in jenem Verfahren mit Verfügung vom 23. Januar 2007 und im Rechtsgespräch der mündlichen Verhandlung auf derartige Gesichtspunkte hingewiesen. Auch auf Seite 11 des Urteils vom 27. März 2007 habe das Gericht darauf verwiesen, dass sich für die Gruppe der Seiteneinsteiger die Frage der Rechtmäßigkeit der Änderung des Mangelfacherlasses stelle. Er habe Vertrauensschutz schließlich in dem Verwaltungsverfahren und in dem Widerspruchsverfahren betreffend seinen Übernahmeantrag vom 21. Mai 2007 geltend gemacht. Die für ihn sprechenden Vertrauensgesichtspunkte hätten im Übrigen auf der Hand gelegen. Aus keinem der Bescheide gehe jedoch auch nur ansatzweise hervor, dass der Beklagte sich mit diesem Rechtsstandpunkt überhaupt auseinandergesetzt habe. Selbst im Klageverfahren – 2 K 2958/07 – seien keine Ausführungen hierzu gemacht worden, obwohl er, der Kläger, in seiner Klagebegründung alle Vertrauensschutzgesichtspunkte nochmals angeführt habe. Die Prüfung der Vereinbarkeit einer Erlassregelung mit höherrangigem Recht gehöre aber aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes jedenfalls dann zur Standardprüfung, wenn ein Anspruchsteller insoweit immer wieder die Verletzung höherrangigen Rechts moniere. Sein Vorbringen hätte bei dem zuständigen Sachbearbeiter zumindest Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit wecken und ihn dazu veranlassen müssen, diese rechtlichen Zweifel mit dem Schulministerium zu erörtern. Dann wäre sehr schnell aufgefallen, dass diese kleine Gruppe der Seiteneinsteiger unter Verletzung ihres Vertrauens einfach unter die großen Räder der allgemeinen Aufhebung der Ausnahmeregelung geraten sei. Schon das pflichtwidrige Unterbleiben der Prüfung der entscheidungsrelevanten Gesichtspunkte (hier: des Vertrauensschutzes) begründe ein Verschulden im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB. Hiernach stehe ihm seit dem 1. August 2007, spätestens seit dem Zeitpunkt der Zustellung des Urteils des erkennenden Gerichts vom 27. März 2008 – 2 K 2958/07 – im April 2008, ein Schadensersatzanspruch zu. Denn jedenfalls zu letzterem Zeitpunkt hätte aus den Gründen der Entscheidung der Kammer eine Verbeamtung erfolgen müssen. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung sei unabhängig von den späteren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 (a.a.O.) zur Unwirksamkeit der Höchstaltersgrenzenregelung aussichtslos gewesen. Soweit der Beklagte nunmehr unter Hinweis auf diese Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts auf die Rechtswidrigkeit des Mangelfacherlasses abstelle, lasse er zum einen außer Acht, dass auf der Grundlage des Mangelfacherlasses während seiner gesamten Geltungsdauer Lehrkräfte zum Eintritt in den Schuldienst bewegt und auch tatsächlich eingestellt worden seien. Zum anderen sei das, was insofern seitens des beklagten Landes nunmehr vorgetragen werde, nicht Gegenstand der damaligen Ablehnung seines Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen, worauf es im vorliegenden Zusammenhang aber allein ankomme. Im Übrigen wäre er im August 2007 ohnehin verbeamtet worden, wenn bereits damals höchstrichterlich entschieden gewesen wäre, dass die Höchstaltersgrenze keine Gültigkeit mehr besitze. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 21. Oktober 2009 zu verpflichten, ihn, den Kläger, im Wege des Schadensersatzes in besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als wäre er bereits im August 2007, spätestens im April 2008, in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt ergänzend aus: Es sei bereits nicht obergerichtlich entschieden, ob dem Kläger, wie die Kammer meine, aus Gründen des Vertrauensschutzes ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis zugestanden habe. Rückblickend betrachtet sei die Entscheidung der Sachbearbeiterin, nicht noch weitere Ausnahmeregelungen zu veranlassen, sogar im Sinne der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2009 (a.a.O.) gewesen. Denn das Bundesverwaltungsgericht habe gerade die Praxis des beklagten Landes beanstandet, Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze statt durch materielles Gesetz durch schwer durchschaubare Erlasse zu regeln. Es könne aus diesem Grund auch nicht die Rede davon sein, dass bei der Ablehnung der Einstellung des Klägers im Jahr 2007 die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und somit schuldhaft gehandelt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakten – 2 K 5418/06 – und – 2 K 2958/07 - sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Der Kläger stützt die vorliegende Schadensersatzklage nicht auf eine Amtspflichtverletzung (§ 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG), für die nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO der ordentliche Rechtsweg gegeben wäre, sondern unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Februar 2010 – 2 C 22.09 –, BVerwGE 136, 140, auf die Verletzung seines aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruchs, die gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 54 Abs. 1 BeamtStG im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen ist. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, da über die Gewährung von Schadensersatz durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Februar 2005 – 2 K 3678/03 -; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rn. 419, Fn. 242 m.w.N. Der Klageantrag ist im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausreichend bestimmt, da er auf die Einräumung einer günstigeren Rechtsstellung gerichtet ist, welche im Klageantrag näher bezeichnet und nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften bestimmbar ist. Einer Bezifferung der sich bei Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs ergebenden geldwerten Vorteile bedarf es nicht, zumal diese derzeit nicht näher bestimmt werden können, soweit sie auf die Zukunft gerichtet sind. Die demnach zulässige Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Schadensanspruch kommt das durch den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis begründete beamtenrechtliche Bewerbungsverhältnis in Betracht, welches seine gesetzliche Verankerung in Art. 33 Abs. 2 GG findet. Nach dieser Vorschrift hat jeder Deutsche einen grundrechtsgleichen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag auf Zugang zu öffentlichen Ämtern nur nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung entschieden wird. Wird dieser Anspruch vom Dienstherrn schuldhaft verletzt, so steht dem zu Unrecht übergangenen Einstellungsbewerber unmittelbar aus Art 33 Abs. 2 GG ein Schadensersatzanspruch zu. Der Geltungsanspruch des Leistungsgrundsatzes wird durch diese Norm unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz oder durch andere verfassungsgemäße Vorgaben - wie Einstellungsaltersgrenzen - gedeckt sind. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 2010 – 2 C 22.09 –,m.w.N., a.a.O., vom 19. Februar 2009 – 2 C 18.07 -, a.a.O., und vom 28. Oktober 2004 – 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147. Hiervon ausgehend kann ein bereits ernannter Beamter von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl (Bewerbungsverfahrensanspruch) schuldhaft verletzt hat, ihm das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Kammerbeschluss vom 13. Januar 2010 – 2 BvR 811/09 -, BayVBl 2010, 303; BVerwG, Urteile vom 17. August 2005 – 2 C 37.04 -, BVerwGE 124, 99, und vom 11. Februar 2009 – 2 A 7.06 -, NVwZ 2009, 787. Da der Anspruch auf fehlerfreie Entscheidung über den Bewerbungsantrag aus Art 33 Abs. 2 GG zunächst den erstmaligen Zugang zu einem öffentlichen Amt betrifft, steht er nicht nur dem Bewerber um ein höheres Amt, sondern auch dem Bewerber zu, der noch außerhalb des beamteten öffentlichen Dienstes steht und sich um ein Eingangsamt bemüht. Allerdings hängt die Erfüllung des Anspruchs nicht nur davon ab, dass der Bewerber die in den Laufbahnvorschriften konkretisierten Kriterien der Eignung, Befähigung und Leistung erfüllt, sondern ebenso davon, dass auf Seiten des Dienstherrn die entsprechenden Haushaltsmittel in der Gestalt einer freien, besetzbaren Planstelle bereit stehen und der Dienstherr diese Stelle besetzen will. Wegen dieser Besonderheiten reduziert sich der materielle Anspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG regelmäßig auf einen Anspruch des Bewerbers darauf, dass über seinen Antrag allein nach den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ermessensfehlerfrei entschieden wird (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Kann der materielle Einstellungsanspruch nicht durchgesetzt werden, etwa weil die Stelle durch einen anderen Bewerber besetzt worden ist und der Grundsatz der Ämterstabilität der Entfernung des zu Unrecht beförderten Beamten entgegen steht, gebietet es Art. 19 Abs. 4 GG, die in diesem Bereich begründeten Defizite des Primärrechtsschutzes durch einen entsprechend ausgebauten Sekundärrechtsschutz soweit möglich auszugleichen. Der zu Unrecht übergangene Beamte hat daher einen unmittelbar aus dem beamtenrechtlichen Bewerbungsverfahren erwachsenden Anspruch darauf, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als wäre er im maßgeblichen Zeitpunkt eingestellt und verbeamtet worden. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 2 C 22.09 –, a.a.O. Vorliegend kann zwar zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass ihm durch die verzögerte Einstellung in das Beamtenverhältnis ein Schaden entstanden ist, etwa weil ihm als angestelltem Lehrer in der Zeit von August 2007 bis Juni 2009 geringere Nettobezüge zugestanden haben dürften. Auch wurde durch den Bescheid der Bezirksregierung vom 25. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2007 der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers verletzt. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch besteht gleichwohl nicht, weil der eingetretene Schaden nicht auf einem Verschulden des Beklagten beruht. Das beklagte Land hat allerdings den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers verletzt, da dieser im August 2007 einen - mit Bescheid der Bezirksregierung vom 25. Mai 2007 abgelehnten - Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe hatte. Es kann vorliegend letztlich offen bleiben, ob ein solcher Anspruch aufgrund des rechtskräftig gewordenen Urteils der Kammer vom 27. März 2008 – 2 K 2958/07 - gemäß § 121 Satz 1 Nr. 1 VwGO auch im Rahmen der Prüfung des Schadensersatzanspruchs zwischen den Beteiligten bereits verbindlich feststeht. Denn ein solcher Anspruch stand dem Kläger auch bei erneuter Prüfung zu: Eine – gerade für den Kläger vorgesehene - freie Planstelle, die für diesen auch im Beamtenverhältnis zur Verfügung stand, war gegeben. Der Kläger hatte ferner im Frühsommer 2007 mit dem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung die Lehramtsbefähigung erworben. Der Schulleiter hatte unter dem 1. Juni 2007 im Sinne von § 9 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages vom 18. Juli 2005 die Bewährung des Klägers festgestellt. Anhaltspunkte dafür, dass sich seit der Erstellung des (positiven) amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses vom 20. Juli 2005 Veränderungen im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung des Klägers ergeben hätten, bestanden nicht. Dem damals 44-jährigen Kläger konnte auch nicht die Überschreitung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze von 35 Jahren nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 LVO a.F. entgegen gehalten werden. Folgt man der in den Urteilen vom 19. Februar 2009 (a.a.O.) vertretenen Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass nicht nur die auf § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO a.F. gestützte Verwaltungspraxis bei der Einstellung von Lehrern mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG durchgreifenden Bedenken begegnete, sondern auch die Ausnahmebestimmung des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO a.F. als solche und darüber hinaus sogar die Bestimmung der Höchstaltersgrenze von 35 Jahren in § 52 Abs. 1 LVO a.F. unwirksam waren, gab es im Zeitpunkt der Entscheidung der Bezirksregierung im Mai bzw. Juni 2007 überhaupt keine (wirksame) Altersgrenze, so dass die Einstellung des Klägers schon aus diesem Grund nicht wegen "Überalterung" hätte abgelehnt werden können. Aus den Gründen des Urteils der Kammer vom 27. März 2008 – 2 K 2958/07 – wäre der Übernahmeantrag des Klägers aber auch dann nicht an der laufbahnrechtlichen Altersgrenze gescheitert, wenn entsprechend der seinerzeitigen allgemeinen Rechtsansicht (auch des Bundesverwaltungsgerichts) von der Wirksamkeit bzw. Rechtmäßigkeit der laufbahnrechtlichen Bestimmungen über die Höchstaltersgrenze einschließlich der Ausnahmebestimmungen und der diese ergänzenden Erlasse auszugehen wäre. Denn in diesem Fall hätte der Kläger nach § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO a.F. einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Einhaltung der Höchstaltersgrenze gehabt, weil er mit seinem Lehramt und seiner beruflichen Fachrichtung den Bestimmungen des Mangelfacherlasses unterfiel, welcher eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe noch bis zum Alter von 44 Jahren ermöglichte. Die vorzeitige Aufhebung des Mangelfacherlasses durch Erlass vom 23. Juni 2006 konnte dem Einstellungsbegehren nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, weil die damit verbundene Verkürzung der Geltungsdauer des Mangelfacherlasses bis zum Beginn des Schuljahres 2006/2007 im Falle des Klägers mit dem Gebot des Vertrauensschutzes nicht vereinbar war. An dieser Rechtsansicht hält die Kammer fest. Sie hält die vom Beklagten im Rechtsmittelverfahren (OVG NRW - 6 A 1163/08 -) gegen das Urteil der Kammer vom 27. März 2008 vorgetragenen Gründe zwar für erwägenswert, aber nicht für überzeugend. Sie folgt dem Beklagten insbesondere insoweit nicht, als dieser gegen die von der Kammer zugunsten der Seiteneinsteiger vorgenommene Interessenabwägung einwendet, das öffentliche Interesse an der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln sei falsch gewichtet worden, weil von der Aufhebung des Mangelfacherlasses nicht nur die 89 Seiteneinsteiger nach OVP-B, sondern weitere ca. 560 Lehrkräfte betroffen gewesen seien, die den "originären" oder "grundständigen" Vorbereitungsdienst absolviert hätten. Denn die Kammer hat diesen weiteren Bewerbern Vertrauensschutz gerade nicht zuerkannt, weil sie sich von der Gruppe der Seiteneinsteiger, die – wie der Kläger - aufgrund einer schulscharfen Bewerbung eingestellt worden waren und bis zum Beginn des Schuljahres 2007/2008 ihren berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst abgeleistet hatten, in maßgeblichen Punkten unterscheiden. Vgl. etwa Urteile der Kammer vom 29. Juli 2008 – 2 K 1637/07 – und vom 18. September 2008 – 2 K 2179/08 –, zu Seiteneinsteiger mit "klassischem" Vorbereitungsdienst, sowie Urteile der Kammer vom 15. August 2008 – 2 K 1651/08 - und – 2 K 3091/08 –, zu Bewerbern, die ihre Zweite Staatsprüfung erst nach Abschluss des Lehrereinstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 abgelegt hatten. Die Kammer teilt auch nicht die vom Beklagten vertretene Auffassung, die Kammer habe bei der Zuerkennung von Vertrauensschutz die selbständigen Elemente des Vorbereitungsdienstes und der Einstellung als Lehrer in unzulässiger Weise zu einem "Paket" zusammengezogen und zudem widersprüchliche Ausführungen zu dem Kreis der vom Mangelfacherlass begünstigten Bewerber gemacht. Für die Kammer war maßgebend, dass der Kläger bereits zu Beginn der (befristeten) Weiterqualifizierungsmaßnahme im August 2005 darauf vertrauen konnte, dass er auch noch zwei Jahre später, also zu dem Zeitpunkt, in dem er die (auch) von dem Mangelfacherlass geforderte Laufbahnbefähigung erlangt hatte, in den Genuss der Ausnahmebestimmungen dieses Erlasses kommen werde. Für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch fehlt es jedoch am Verschulden des Beklagten. Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus Art. 33 Abs. 2 GG gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des Bürgerlichen Rechts. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Nach diesem objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von dem für den Dienstherrn handelnden Amtswalter erwartet werden kann. Dies bedeutet, dass jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden muss. Wird eine behördliche Maßnahme nachfolgend gerichtlich missbilligt, so kann daraus ein Verstoß des verantwortlichen Amtswalters gegen Sorgfaltspflichten nicht hergeleitet werden, wenn er die zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat und sie im Ergebnis vertretbar ist. Eine letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen war und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt worden ist. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 2010 – 2 C 22/09 -, a.a.O., und vom 17. August 2005 – 2 C 37.04 -, a.a.O. Die Bezirksregierung hat die Ablehnung des Übernahmeantrags des Klägers – im Ausgangsbescheid vom 25. Mai 2007 und im Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2007 gleichermaßen – damit begründet, der Kläger habe die für ihn maßgebende Höchstaltersgrenze von 35 Jahren überschritten. Der ein Hinausschieben dieser Altersgrenze ermöglichende Mangelfacherlass greife nicht mehr zu Gunsten des Klägers ein, weil er zwischenzeitlich aufgehoben worden sei. Der Beklagte handelte hierbei nicht etwa deshalb schuldhaft, weil er die Bestimmungen der LVO a.F. über die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze zugrunde legte, obwohl diese nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unwirksam waren. Denn dahingehende durchgreifende Bedenken hat das Bundesverwaltungsgericht nämlich erstmalig mit Urteilen vom 19. Februar 2009 (a.a.O.) und somit deutlich nach der im Jahr 2007 getroffenen Entscheidung der Bezirksregierung aufgezeigt. Zuvor entsprach es der allgemeinen, auch vom Bundesverwaltungsgericht geteilten Rechtsansicht, dass die Bestimmungen der LVO a.F. über die Höchstaltersgrenze einschließlich der Ausnahmebestimmungen und der diese ergänzenden Erlasse mit höherrangigem Recht vereinbar seien. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 2006 – 2 B 55.05 -, juris, und Urteil vom 13. Juli 2000 – 2 C 21.99 -, m.w.N., ZBR 2001, 32; OVG NRW, Urteile vom 18. Juli 2007 – 6 A 4436/05 – u.a., juris. Folglich war es zumindest gut vertretbar, wenn der Beklagte im Jahr 2007 einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe daraufhin überprüfte, ob diesem die Bestimmungen der LVO a.F. über die Höchstaltersgrenze entgegenstanden. Der Bezirksregierung bzw. dem für diese handelnden Bediensteten kann letztlich der Vorwurf schuldhaften Verhaltens auch nicht deshalb gemacht werden, weil bei der ablehnenden Entscheidung nicht (hinreichend) berücksichtigt worden ist, dass der Kläger aus Gründen des Vertrauensschutzes noch in den Genuss des Mangelfacherlasses hätte kommen können. Der Beklagte hätte allerdings aufgrund seiner Verpflichtung zu einer gewissenhaften und sorgfältigen rechtlichen und tatsächlichen Prüfung Veranlassung gehabt, sich auch mit der Frage des Vertrauensschutzes näher zu befassen. Denn wie der Kläger zutreffend vorträgt, hatte er zuvor in mehreren Schreiben mit eingehender Begründung ein schutzwürdiges Vertrauen auf Verbeamtung eingefordert. Dass die Berechtigung dieses Vorbringens nicht von der Hand zu weisen war, vielmehr eine Auseinandersetzung mit dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes geboten war, musste dem Beklagten auch deshalb klar sein, weil das erkennende Gericht diese Problematik bereits in dem Verfahren betreffend die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (2 K 5418/06) thematisiert hatte. So hatte es in der Anfrage an das Schulministerium vom 23. Januar 2007, von der die Bezirksregierung Kenntnis erlangte, um Aufklärung zu den Gründen für die Aufhebung des Mangelfacherlasses und hierbei u.a. auch um Beantwortung der Frage gebeten, ob bei der Abkürzung der Geltungsdauer des Mangelfacherlasses auch die Interessen der bis zum Sommer 2007 im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst stehenden Seiteneinsteiger in den Blick genommen worden seien. Im nachfolgenden Urteil vom 27. März 2007 hatte die Kammer – obwohl es in jenem Verfahren auf diese Frage nicht mehr entscheidungserheblich ankam – diesen Gesichtspunkt gleichfalls angesprochen. Damit war für einen Bediensteten, der das Verfahren sorgfältig verfolgte, hinreichend klar, dass bei der zum 22. August 2007 zu treffenden Entscheidung über die Art des Dauerbeschäftigungsverhältnisses auch die Frage des Vertrauensschutzes einzubeziehen sein würde. Dem Kläger ist auch einzuräumen, dass der handelnde Amtswalter diesen Umstand bei seiner Entscheidung nicht vertieft in den Blick genommen, die diesbezüglich angestellten Erwägungen jedenfalls nicht in dem gebotenen Umfang ihren Niederschlag gefunden haben in den Bescheiden vom 25. Mai 2007 und 19. Juni 2007. Lediglich die im Ausgangsbescheid enthaltenen Ausführungen "Ihnen sollte nach erfolgreichem Abschluss dieser Maßnahme ab dem 22.08.2007 ein Dauerbeschäftigungsverhältnis angeboten (vgl. § 9 Nr. 2 des Arbeitsvertrages) werden. Diese Formulierung wurde bewusst gewählt, um offen zu lassen, ob es sich dabei um eine Weiterbeschäftigung im Beamten- oder Angestelltenverhältnis handeln würde." geben einen Hinweis darauf, dass der Sachbearbeiter sich hinsichtlich eines Teilaspekts mit der Frage eines schutzwürdigen Vertrauens auf eine künftige Verbeamtung befasst und aus welchen Gründen er diese verneint hat. Der nachfolgende Widerspruchsbescheid enthält keinerlei in diese Richtung gehende Erwägungen. Demnach spricht viel dafür, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung im Sommer 2007 einen wesentlichen Umstand nicht mit der ihm zukommenden Bedeutung eingestellt hat. Ein solches Versäumnis bei der Prüfung des Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, also ein Verschulden bei der Entscheidungsfindung , reicht nach Ansicht der Kammer aber zur Feststellung eines Verschuldens nicht aus. Vielmehr ist im Rahmen eines auf Art. 33 Abs. 2 GG gestützten Schadensersatzanspruchs darüber hinaus die Feststellung erforderlich, dass die getroffene Entscheidung als solche, also deren Ergebnis, vorwerfbar falsch ist. Das ergibt sich jedenfalls aus dem Kausalitätserfordernis. Denn es gab auch akzeptable Gründe für eine von der (nachfolgenden) gerichtlichen Entscheidung abweichende Entscheidung des Sachbearbeiters, die zwar noch nicht bei Erlass des Ausgangsbescheides bzw. des Widerspruchsbescheides erwogen und niedergelegt worden waren, die aber später in Auseinandersetzung mit den Gründen der schließlich ergangenen (gegenteiligen) gerichtlichen Entscheidung angestellt wurden. Demnach stellt sich die Entscheidung des Sachbearbeiters nachträglich als im Ergebnis vertretbar dar. Dem Umstand, dass die anfängliche Begründung defizitär war, kommt daher letztlich keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu. Die von dem zuständigen Sachbearbeiter der Bezirksregierung im Mai bzw. Juni 2007 getroffene Entscheidung erweist sich jedenfalls in Ansehung der nachfolgenden ergänzenden Ausführungen des Beklagten zum fehlenden Vertrauensschutz als im Ergebnis vertretbar. Bereits bei der ablehnenden Entscheidung konnte sich der Amtswalter auf die damalige Erlasslage stützen, wonach der Mangelfacherlass im Sommer 2007 nicht mehr galt. Eine derartige Regelung war durch den Aufhebungserlass vom 23. Juni 2006 unzweideutig getroffen worden. Der Sachbearbeiter konnte sich an die sich hieraus für ihn ergebende Weisung, entsprechend zu verfahren, auch deshalb gebunden fühlen, weil das Schulministerium als oberste Dienstbehörde auf die gerichtliche Anfrage vom 23. Januar 2007 im Verfahren – 2 K 5418/06 – in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2007 klargestellt hatte, dass auch diejenigen Seiteneinsteiger, die spätestens im Sommer 2007 ihren Vorbereitungsdienst nach OVP-B beenden würden, von der Aufhebung des Mangelfacherlasses betroffen sein sollten. Die schwierige Abwägung zwischen den Interessen dieser Seiteneinsteiger sowie den Interessen des durch die Aufhebung des Mangelfacherlasses insgesamt betroffenen Personenkreises einerseits und den für eine derartige Aufhebung sprechenden öffentlichen Interessen andererseits (insbesondere Haushaltskonsolidierung durch Einsparungen und Veränderung der Bedarfslage für Lehrer mit bestimmten Lehrämtern und Fakulten) sei zugunsten des öffentlichen Interesses ausgefallen; dies auch deshalb, weil der Einstellungsvertrag allein die Zusage enthalten habe, nach Bewährung im Schuldienst und Bestehen der Zweiten Staatsprüfung in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis übernommen zu werden, und die Inaussichtstellung der Verbeamtung unter dem Vorbehalt des Vorliegens der beamtenrechtlichen Voraussetzungen gestanden habe. Zudem lagen seinerzeit gerichtliche Entscheidungen zu diesem Problemkreis noch nicht vor. Das erkennende Gericht befasste sich hiermit erstmalig mit Urteilen vom 20. November 2007 – 2 K 1313/07 – u.a. Zu der Auffassung, dass den Bewerbern Vertrauensschutz zuzubilligen sei, gelangte das Gericht hierbei zudem erst auf der Grundlage einer in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht schwierigen und komplexen Prüfung. Demnach stellte sich die letztlich (von der Kammer) als unzutreffend erkannte, den Bescheiden aus Mai bzw. Juni 2007 zugrunde liegende abweichende Rechtsauffassung des zuständigen Bediensteten der Bezirksregierung immerhin als vertretbar dar. Das gilt gerade auch bei Berücksichtigung der Gründe, mit denen die Bezirksregierung ihre Entscheidung auch nach Ergehen des Urteils der Kammer vom 27. März 2008 verteidigt hat, selbst wenn diese – wie ausgeführt - nicht geeignet sind, das erkennende Gericht davon zu überzeugen, dass seine damalige Entscheidung unzutreffend war. Zu einer gegenteiligen Bewertung gelangt das erkennende Gericht auch nicht bezogen auf den mit dem Hilfsantrag angesprochenen Zeitpunkt (April 2008). Seinerzeit lag zwar das Urteil vom 27. März 2008 – 2 K 2958/07 - dem Beklagten vor, so dass dieser Kenntnis von der Rechtsansicht der Kammer hatte, dem Kläger stehe aus Gründen des Vertrauensschutzes ein Anspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis zu. Das hätte ihm zwar Veranlassung geben können, nunmehr erneut über den Antrag zu entscheiden und jedenfalls zu diesem Zeitpunkt die Verbeamtung vorzunehmen; bei Zugrundelegung der Urteilsgründe konnten auch einige Gesichtspunkte, die der Beklagte noch im Mai/Juni 2007 gegen eine ablehnende Entscheidung hatte einwenden können, zumindest an Gewicht verloren haben. Nichts geändert hatte sich aber auch im April 2008 daran, dass die Entscheidung über die Verbeamtung – wie bereits näher ausgeführt – die Prüfung schwieriger und komplexer Rechtsfragen erforderte und es auch erwägenswerte Gründe gegeben hatte, im Hinblick auf den Wegfall des Mangelfacherlasses zu einer anderen rechtlichen Würdigung des Vertrauensschutzes zu gelangen. Hinzukam, dass das VG Minden in einem im November 2007 verhandelten Parallelverfahren, wie der Beklagte im Berufungszulassungsverfahren geltend gemacht hat, seiner Auffassung beigetreten war, dass ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Fortgeltung des Mangelfacherlasses nicht bestehe. Demnach war es auch zumindest vertretbar, wenn die Bezirksregierung sich im April 2008 noch nicht dazu entschließen konnte, die Entscheidung des erkennenden Gerichts sofort umzusetzen, sondern zunächst an seiner gegenteiligen Rechtsansicht festhielt und die Entscheidung der Kammer zur Überprüfung des Obergerichts stellte. Dass diese Vorgehensweise legitim und somit nicht vorwerfbar im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB war, wird auch nicht durch den Umstand entscheidend in Frage gestellt, dass die Angriffe des Beklagten gegen die Entscheidung des Gerichts – wie gleichfalls bereits ausgeführt – letztlich wohl nicht erfolgreich gewesen wären. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht als gegeben ansieht.