Urteil
2 K 3091/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0815.2K3091.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klä-gerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter-legung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.11.1965 geborene Klägerin steht als Lehrerin im Angestelltenverhältnis im öf-fentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Sie begehrt die Einstellung in das Beamten-verhältnis auf Probe. 3 Die Klägerin leistete im Anschluss an ihr Abitur von August 1985 bis Juli 1986 ein freiwilli-ges soziales Jahr. Im Oktober 1986 nahm sie das Lehramtsstudium auf, das sie am 9. No-vember 1994 mit der Ersten Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe I in den Fächern Latein und Deutsch abschloss. 4 Bereits am 21. Januar 1993 hatte sie ihren Sohn N zur Welt gebracht und sich bis Januar 1994 vorrangig der Betreuung ihres Kindes gewidmet. Die Kinderbetreuung setzte sie nach der Ersten Staatsprüfung fort. Am 26. Januar 1997 und 23. September 1999 wurden ihre Söhne M und T geboren. Von Oktober 1999 bis September 2001 befand sich die Klä-gerin im Erziehungsurlaub. 5 In der Zeit von Oktober 2001 bis Dezember 2004 arbeitete die Klägerin an ihrer Dissertati-on. Am 14. Juni 2005 wurde ihr der Grad eines Doktors der Philosophie verliehen. 6 Auf ihren Antrag vom 4. Juli 2005 wurde die Klägerin am 1. Februar 2006 in den zweijähri-gen Vorbereitungsdienst eingestellt. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 bat die Klägerin die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) um Mitteilung, ob sie unter Berücksichtigung des von ihr abgeleisteten sozialen Jahres und der Kinderbetreuungszeiten in Nordrhein-Westfalen noch Beamtin werden könne. Die Bezirksregierung teilte der Klägerin durch Schreiben vom 23. Oktober 2007 u.a. mit, dass der sog. Mangelfacherlass bereits mit Ab-schluss des Einstellungsverfahrens 2006/2007 aufgehoben worden sei und über die Be-rücksichtigung von Kindererziehungszeiten erst bei Einstellung in den Schuldienst entschieden werde. 7 Am 13. November 2007 bestand die Klägerin die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I in den Fächern Latein und Deutsch. Noch im selben Monat bewarb sie sich um Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Nachdem sie am 18. Dezember 2006 in dem Auswahlverfahren um ei-ne schulscharf ausgeschriebene Stelle am B-Gymnasium S erfolgreich gewesen war, wurde ihr durch Schreiben der Bezirksregierung vom selben Tag (mit dem irrtümlichen Da-tum des 19. Juni 2006) die Absicht mitgeteilt, sie zum 1. Februar 2008 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, sofern sie die laufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfülle; anderenfalls sei eine unbefristete Beschäfti-gung im Angestelltenverhältnis vorgesehen. Die Klägerin nahm dieses Angebot mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 an. Unter dem 23. Januar 2008 kam es zum Ab-schluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem beklagten Land und der Klägerin, wonach diese ab dem 1. Februar 2008 als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis am B-Gymnasium S auf unbestimmte Zeit eingestellt wurde. 8 Unter dem 18. Februar 2008 stellte die Klägerin einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, zu dessen Begründung sie auf die Verzögerung ihrer Ausbildung auf-grund der Kinderbetreuungszeiten verwies. Sie führte ergänzend aus, auch die Entschei-dung für die Promotion sei durch die Kinderbetreuung bedingt gewesen, da die Promotion im Gegensatz zum Vorbereitungsdienst in Teilzeit möglich gewesen sei. Die Bezirksregie-rung lehnte den Antrag durch Bescheid vom 20. März 2008, der Klägerin zugestellt am 27. März 2008, mit folgender Begründung ab: Der Übernahme in das Beamtenverhältnis stehe entgegen, dass die Klägerin die Altersgrenze von 35 Jahren bereits mit Ablauf des 9. De-zember 2000 und somit im Februar 2008 um sieben Jahre, einen Monat und 22 Tage ü-berschritten habe. Kinderbetreuungszeiten seien gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW aber nur im Umfang von höchstens sechs Jahren berücksichtigungsfähig. 9 Die Klägerin hat am 24. April 2008 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren unter Vertie-fung ihres bisherigen Vorbringens weiter verfolgt. Sie trägt ergänzend vor: 10 Die Überschreitung der Altersgrenze von 35 Jahren könne ihr nicht entgegengehalten werden. Die Altersgrenze verstoße gegen das Verbot der Alters- und Geschlechterdiskri-minierung nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) sowie gegen europäisches Recht. Es sei insbesondere nicht mit höherrangigem Recht vereinbar, dass die Höchstal-tersgrenze auch bei der Betreuung von drei oder mehr Kindern höchstens um sechs Jahre überschritten werden dürfe. Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW verletze das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 und 3 GG und den in Art. 6 GG veranker-ten besonderen Schutz von Ehe und Familie. 11 Zudem sei sie von der Höchstaltergrenze von 35 Jahren nicht betroffen, weil sie dem bis zum Schuljahr 2007/2008 gültigen Mangelfacherlass unterfalle, der eine Überschreitung der Altersgrenze um bis zu 10 Jahren ermögliche. Die mit Erlass vom 23. Juni 2006 vor-genommene vorzeitige Aufhebung des Mangelfacherlasses zum Beginn des Schuljahres 2006/2007 könne ihr nicht entgegen gehalten werden. Sie habe bei Aufnahme des Vorbe-reitungsdienstes darauf vertrauen können, nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung auf-grund des Mangelfacherlasses in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen zu werden. Angesichts des hierdurch bei ihr geschaffenen Vertrauenstatbestandes verstoße der Erlass vom 23. Juni 2006 gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Rückwir-kungsverbot. Insoweit werde auf die Urteile des erkennenden Gericht vom 20. November 2007 hinsichtlich der sog. Seiteneinsteiger verwiesen. Der Beklagte habe ihr zudem im Vorfeld mitgeteilt, dass nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung und Feststellung der Bewährung im Schuldienst ein Beamtenverhältnis auf Probe vorgesehen sei, wenn die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorlägen. Der Nachweis ihrer Bewährung sei mit der Ablegung der Zweiten Staatsprüfung und aufgrund des ihre Bewährung in der Pro-bezeit feststellenden Schulleitergutachtens vom 5. Mai 2008 erbracht. 12 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 13 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirkregierung E vom 20. März 2008 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, 14 hilfsweise, 15 über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Pro-be unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 16 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er verweist auf den Inhalt des ablehnenden Bescheides und führt ergänzend aus: Der Mangelfacherlass sei auf die Klägerin nicht mehr anwendbar, da die darin vorgesehene Ausnahmeregelung letztmalig im Einstellungsverfahren zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 gegolten habe. Eine Zusicherung sei in der ursprünglichen Verlängerung der Mangelfachregelung bis zum Schuljahr 2007/2008 nicht zu sehen gewesen. In der Verkür-zung der Geltungsdauer durch Erlass vom 23. Juni 2006 liege kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, weil der Mangelfacherlass gerade nicht rückwirkend aufgehoben worden sei. Die seinerzeit im Vorbereitungsdienst befindlichen Referendarinnen und Refe-rendare seien von dem Mangelfacherlass an sich noch nicht betroffen gewesen, da sie ih-re Einstellung in den Schuldienst des Landes erst in Zukunft betrieben. 19 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer sowie ohne mündliche Verhandlung erklärt. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die Klage hat keinen Erfolg. 23 Sie ist zwar als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe durch Bescheid der Bezirksregierung vom 20. März 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Diese hat weder einen Anspruch auf Übernahme in das Beamten-verhältnis noch darauf, dass der Beklagte über ihr Übernahmebegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. 24 Das Gericht kann die mit dem Hauptantrag begehrte Verpflichtung, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, bereits deshalb nicht aussprechen, weil die Sache insoweit nicht spruchreif ist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung ü-ber die Einstellung eines Beamten liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte sein Ermessen rechtmäßig allein noch dahin ausüben könnte, die Klägerin als Beamtin auf Probe einzustellen. Im Rahmen des Einstellungsermessens ist neben anderen Erfordernissen z.B. auch die gesundheitliche Eignung des Bewerbers (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG NRW) von Bedeutung, an die re-gelmäßig höhere Anforderungen zu stellen sind als an die entsprechende Eignung für das Angestelltenverhältnis. Diese und andere Erfordernisse sind nicht Gegenstand des vorlie-genden Verfahrens. 25 Die Klägerin hat aber auch mit dem hilfsweise verfolgten Bescheidungsbegehren (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) keinen Erfolg. 26 Ihr Begehren scheitert allerdings nicht schon daran, dass sie zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits ein Alter – nämlich 42 Jahre – erreicht hat, das über dem durch die Laufbahnverordnung vorgeschriebenen Einstellungshöchstalter von 35 Jahren liegt. War das der Klage zu Grunde liegende Begehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten berechtigt, kann dieses auch heute noch berücksichtigt werden, weil § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verord-nung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (LVO NRW) die Möglichkeit vorsieht, eine Ausnahme von dem Höchstalter für die Einstellung in das Beam-tenverhältnis auf Probe zuzulassen. 27 Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998 2 C 6.98 , NVwZ 1999, 132, und vom 20. Januar 2000 – 2 C 13.99 , ZBR 2000, 305. 28 Dem Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe war indes-sen auch seinerzeit nicht stattzugeben. Ihr Begehren scheitert daran, dass sie die Höchst-altersgrenze für die Begründung eines Beamtenverhältnisses zum Zeitpunkt der begehrten Einstellung überschritten hatte, eine Ausnahme hiervon nicht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW als erteilt gilt und sich die Nichterteilung einer Ausnahme gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO NRW als ermessensfehlerfrei erweist. 29 Art. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, 7 LBG NRW) gewähren keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die Entscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der dabei den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu einem solchen Amt ist zudem abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtli-chen Voraussetzungen gehören. Hieran fehlt es im Falle der Klägerin. 30 Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchsta-be a) LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das in § 52 Abs. 1 LVO NRW festgesetzte 35. Lebensjahr noch nicht vollen-det hat. 31 Nach ständiger Rechtsprechung auch des erkennenden Gerichts ist die durch §§ 6 Abs. 1, 49 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW auf der Grundlage des § 15 LBG NRW festgelegte Alters-grenze mit höherrangigem nationalen und europäischen Recht vereinbar. 32 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998 – 2 C 20.97 , ZBR 1999, 22, und 2 C 6.98 , NVwZ 1999, 132, sowie vom 13. Juli 2000 – 2 C 21.99 , ZBR 2001, 32; Oberverwal-tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Oktober 2003 6 A 176/03 , juris, sowie Urteile vom 6. September 2005 – 6 A 300/04 –, juris, vom 15. März 2007 6 A 2007/04 , juris, vom 23. Mai 2007 – 6 A 184/06 –, vom 18. Juli 2007 – 6 A 4436/05 – u.a., vom 16. April 2008 – 6 A 153/06 – u.a., juris, und vom 30. Mai 2008 – 6 A 3347/07 – u.a., www.nrwe.de. 33 In der letztgenannten Entscheidung führt das OVG NRW aus: 34 Es bestehen keine Bedenken gegen die Anwendung der oben genannten laufbahnrechtlichen Vorschriften. Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW vorgesehene Höchstaltersgrenze steht im Einklang mit dem höher-rangigen nationalen und europäischen Recht. 35 1. Die Bestimmung der Höchstaltersgrenze durch Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 LBG NRW ist mit dem höherrangigen Bundesrecht und dem europäischen Recht vereinbar. Sie verstößt weder gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) noch gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Ra-tes vom 22. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Dabei findet das auch der Umsetzung der genannten Richtlinie dienende AGG Anwendung, da es in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechts-lage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits in Kraft getreten war. Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 2 und Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG als Rechtsgrundlage für den Klageanspruch bedürfen daneben keiner gesonderten Prüfung, weil die maßgeblichen Vorschriften der Richtlinie, insbesondere auch die Rechtfertigungsgründe aus Art. 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 mit der nahezu wortgleichen Regelung des § 10 Sätze 1 und 2 AGG - jedenfalls soweit hier von Interesse - in-haltlich überein stimmen und deshalb zu keiner abweichende Beurteilung führen können. 36 Die streitentscheidenden Normen der Laufbahnverordnung unterfallen dem Anwendungsbereich des AGG (a) und stehen im Einklang mit den dort getroffenen Vorgaben (b). 37 a) Der Anwendungsbereich des AGG erfasst in personeller Hinsicht auch Beamte, die - wie der Kläger - den laufbahnrechtlichen Vorschriften des beklagten Landes unterliegen. Nach § 24 AGG gelten die Vorschriften des Gesetzes unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend unter anderem für Beamte der Länder. Darin eingeschlos-sen sind künftige Beamte, das heißt Bewerber für das Beamtenverhältnis (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG). 38 Auch in sachlicher Hinsicht unterfallen die streitentscheidenden Regelun-gen der §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW dem Anwendungsbereich des AGG. Allerdings wird mit der Höchstaltersgrenze nicht der Zugang zur Lehrertätigkeit an öffentlichen Schulen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG beschränkt. Denn Laufbahnbewerber haben nach Überschreitung der Höchstaltersgrenze die Möglichkeit, im Angestelltenverhältnis als Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst eingestellt zu werden. Die laufbahn-rechtliche Höchstaltersgrenze hat jedoch eine nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG ebenfalls vom Anwendungsbereich des AGG erfasste unterschiedli-che Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses zur Folge. Die Be-schäftigungs- und Arbeitsbedingungen für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis unterscheiden sich unter anderem im Hinblick auf das Arbeitsentgelt, die Versorgungsleistungen und die Beendigungsmög-lichkeiten maßgeblich von den entsprechenden Regelungen für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis. 39 b) Die in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegte Höchstal-tersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist mit den Vorgaben des AGG vereinbar. Sie enthält keine unzulässige Diskrimi-nierung wegen Alters im Sinne des AGG. 40 Nach § 3 Abs. 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes - darunter das Alter - eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Die unmittelbar an das Alter anknüpfende Höchstaltersgrenze von 35 Jah-ren für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Pro-be stellt für Bewerber, die diese Höchstaltersgrenze überschritten haben, eine Benachteiligung wegen des Alters in diesem Sinne dar. 41 Für diese Ungleichbehandlung liegt jedoch ein Rechtfertigungsgrund vor. Nach § 10 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (Satz 1). Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein (Satz 2). 42 Mit der Höchstaltersregelung verfolgt der Verordnungsgeber des beklag-ten Landes ein legitimes, das heißt nicht auf unsachliche Gründe zurück-zuführendes Ziel aus dem Bereich der Beschäftigungspolitik beziehungsweise des Arbeitsmarktes. Sie dient dem Zweck, ein ange-messenes Verhältnis zwischen der Beschäftigungszeit als Beamter und dem Anspruch auf Versorgung im Ruhestand herzustellen sowie eine ausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen zu gewährleis-ten. 43 Vgl. dazu bereits BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, DÖD 1999, 139 = DVBl. 1999, 315 = NVwZ-RR 1999, 133, m.w.N., vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; vgl. auch die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2002 - 6 A 3230/01-, vom 22. Oktober 2003 - 6 A 176/03 -, vom 17. November 2003 - 6 A 665/03 -, vom 18. November 2003 - 6 A 1596/03 - und vom 30. September 2005 - 6 A 1458/04 -. 44 Die Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen aktiver Dienstzeit und dem Versorgungsanspruch im Ruhestand ist wesentliche Grundlage für die Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versor-gungssystems. Dessen Erhaltung liegt im wohlverstandenen Interesse der Allgemeinheit. Die Legitimität darauf zielender Sicherungsmaßnahmen wird - soweit erkennbar - von keiner Seite ernstlich in Frage gestellt. Auch das Gesetz selbst bringt dies an anderer Stelle nochmals besonders zum Ausdruck: § 10 Satz 3 AGG führt Beispiele für eine unterschiedliche Be-handlung wegen des Alters an, die nach der Überschrift der Norm "zuläs-sig" sind. Hierzu gehört die in Nr. 3 aufgeführte "Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung (... ) auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand". Dem liegt nach den Gesetzesmaterialien, 45 vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 16/1780, S. 36, 46 zwar vor allem die Überlegung zugrunde, dass bei älteren Beschäftigten, deren Rentenalter bereits absehbar ist, einer aufwändigen Einarbeitung am Arbeitsplatz auch eine betriebswirtschaftlich sinnvolle Mindestdauer einer produktiven Arbeitsleistung gegenüberstehen muss. Der Wortlaut der Vorschrift ist aber weiter gefasst und schließt auch das mit der lauf-bahnrechtlichen Altersgrenze verfolgte Ziel ein. Ausgehend davon ist die-ses Ziel im Sinne des Gesetzes legitim. 47 Dies vorausgesetzt muss die altersbedingte unterschiedliche Behandlung von Laufbahnbewerbern auch als objektiv und angemessen betrachtet werden. 48 Vgl. dazu auch EuGH, Urteile vom 22. November 2005, Rechtssache C-144/04, Man-gold, Slg. 2005, S. I-09981, Rdnrn. 60 f. und vom 16. Oktober 2007, Rechtssache C-411/05, Palacios de la Villa, Rdnrn. 67 ff. 49 Das gilt insbesondere für das Kriterium der Angemessenheit. Die Funkti-onsfähigkeit der beamtenrechtlichen Altersversorgung stellt - wie ausge-führt - ein so gewichtiges Anliegen dar, dass die Notwendigkeit ihrer Sicherstellung im Wesentlichen unbestritten ist. Vor diesem Hintergrund halten sich die Einschränkungen, die der Gleichbehandlungsgrundsatz durch die laufbahnrechtliche Altersgrenze erleidet, in einem unbedenkli-chen, insbesondere verhältnismäßigen Rahmen. 50 Das vom Verordnungsgeber gewählte Mittel der Höchstaltersgrenze von 35 Jahren ist auch im Sinne von § 10 Satz 2 AGG zur Erreichung des angestrebten Ziels angemessen und erforderlich. 51 Das Mittel ist erforderlich, weil das angestrebte Ziel sonst nicht erreicht werden könnte. Für die Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen der Zeit des aktiven Dienstes und den Versorgungszeiten im Ruhestand ist eine Höchstaltersgrenze für die Einstellung unvermeidbar. Allein auf diese Weise ist angesichts des nicht beliebig hinausschiebbaren Beschäftigungsendes, die Versetzung in den Ruhestand, eine Mindest-dienstzeit gewährleistet. 52 Mit der in den §§ 6 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW festgelegten Höchstal-tersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe geht der Verordnungsgeber nicht über das hinaus, was zur Erreichung des legi-timen Ziels angemessen ist. 53 Bei der Beurteilung der Angemessenheit des gewählten Mittels in Relation zu dem damit verfolgten Zweck steht dem Gesetz- beziehungsweise Ver-ordnungsgeber ein Gestaltungsspielraum zu: 54 Mit dem Begriff der Angemessenheit übernimmt § 10 Satz 2 AGG wort-gleich die europarechtliche Vorgabe des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG. Sowohl der nationale als auch der europäische Normgeber haben sich damit für einen unbestimmten Rechtsbegriff entschieden, der eine weitere Konkretisierung zulässt und erfordert. Der Rat der Europäi-schen Gemeinschaft wollte damit dem Umstand Rechnung tragen, dass der in der Richtlinie enthaltene Gestaltungsauftrag einer Umsetzung in den Mitgliedstaaten bedarf, die keiner einheitlichen Regelung zugänglich ist. Gerade Ungleichbehandlungen wegen Alters können aus verschie-densten Gründen gerechtfertigt sein, die zudem aufgrund der unterschied-lichen Situation in den jeweiligen Mitgliedstaaten erheblich voneinander abweichen können. 55 So ausdrücklich die Begründungserwägung Nr. 25 zur Richtlinie 2000/78/EG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Dezember 2000, L 303/17. 56 Von wesentlicher Bedeutung ist dabei, dass mit dem prinzipiellen Verbot der Altersdiskriminierung ein europarechtlicher Ausgangspunkt gewählt worden ist, der ohne weitreichende, den natürlichen Gegebenheiten Rechnung tragende Ausnahmen in der Lebenswirklichkeit nicht praktiziert werden kann. Die notwendigen Ausnahmen lassen sich nicht in einem Ka-talog umfassend und abschließend, sondern allenfalls beispielhaft festle-gen; dementsprechend ist auch eine Auffangklausel, die die Ausnahmevoraussetzungen nur allgemein umschreibt, nicht verzichtbar. Hieraus erklären sich Normgebungstechnik und Inhalt des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a) bis c) Richtlinie 2000/78/EG auf der einen und Satz 1 der Vorschrift auf der anderen Seite. In Bezug auf das hier interes-sierende Merkmal der Angemessenheit hat das zur Folge, dass die Mit-gliedstaaten insoweit über einen weiten Ermessensspielraum bei der Wahl der Maßnahmen zur Erreichung der Ziele im Bereich der Arbeits- und So-zialpolitik verfügen müssen. 57 Ausdrücklich so EuGH, Urteile vom 22. November 2005, a.a. O., Rdnrn. 62 f. und vom 16. Ok-tober 2007, a.a.O., Rdnrn. 68 ff. 58 Der Bundesgesetzgeber hat diese Überlegungen bei der nationalstaatli-chen Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz aufgegriffen. Mit der Beschränkung des Geset-zestextes auf allgemeine, durch unbestimmte Begriffe umschriebene Grundsätze sollte im Hinblick auf die gerade beim Alter bestehenden komplexen, keiner allgemein gültigen Lösung zugänglichen Zusammen-hänge eine flexible Handhabung der Ausnahmemöglichkeiten von dem grundsätzlichen Gleichbehandlungsgebot gewährleistet werden. Begrün-det wurde dies damit, dass das Merkmal Alter sich gegenüber allen ande-ren in § 1 des Gesetzes genannten Gründen durch eine besondere Situation auszeichnet. Alle Beschäftigten könnten während ihres Berufsle-bens ein "kritisches" Alter durchlaufen. Dies könne z. B. sowohl der Zu-gang zum Beruf nach der Ausbildung für 20-jährige als auch die Verdrängung aus dem Arbeitsmarkt für 55-jährige Beschäftigte sein. In ei-nem Berufszweig könne die höhere "Belastbarkeit" jüngerer Beschäftigter im Vordergrund stehen, in anderen Berufszweigen die größere Lebens- und Berufserfahrung. Deshalb belasse es die Vorschrift bei den europa-rechtlich vorgegebenen allgemeinen Grundsätzen. 59 Vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs zum AGG, BT-Drucks. 16/1780, S. 36. 60 Auch bei der Beurteilung der Angemessenheit der streitgegenständlichen laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze sind verschiedene Sach- und Wertungsfragen zu beantworten. Die Vielzahl und Interdependenz der da-bei zu berücksichtigen Entscheidungskriterien schließt die Annahme nur einer zutreffenden Antwort aus. 61 Zu nennen sind in diesem Zusammenhang zunächst das öffentliche Inte-resse, mit einer niedrigen Altersgrenze eine möglichst lange aktive Dienst-zeit der Beamten sicherzustellen, und das gegenläufige private Interesse der Laufbahnbewerber, auch noch in fortgeschrittenem Alter in das Beam-tenverhältnis eintreten zu können. Daneben sind aber auch weitere, eben-falls im Allgemeininteresse liegende Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die diesen Ausgangspunkt relativieren können. So kann das Interesse, qualifizierte Lehrkräfte zu gewinnen, etwa um entstandene Defizite bei der Unterrichtsversorgung zu decken, für eine weniger strenge Altersgrenze streiten. 62 Vgl. den Runderlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung - 121-22/03 Nr. 1050/00 - vom 22. Dezember 2000, zuletzt verlängert durch Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 16. November 2004 - 211-1.12.03.03-973 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 31. Januar 1980 - 2 C 15.78 -, Rdnr. 27. 63 Ebenso stellen die Konkurrenz mit anderen Bundesländern und mögli-cherweise auch mit anderen Arbeitgebern sowie die damit verbundene Gefahr der Abwanderung qualifizierter Lehrkräfte einen Gesichtspunkt bei der Wahl der Altersgrenze dar. Auch in tatsächlicher Hinsicht wird die An-gemessenheit durch verschiedene Entwicklungen beeinflusst, die sich al-lenfalls grob vorhersagen lassen. Das betrifft etwa die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses zwischen aktiven Beamten und Versor-gungsempfängern, die unter Umständen durch vorzeitige Zurruhesetzun-gen (erheblich) verkürzte durchschnittliche Dauer der aktiven Dienstzeit oder die von der individuellen Lebenserwartung abhängige durchschnittli-che Bezugsdauer der beamtenrechtlichen Versorgung. 64 Die Vielzahl dieser Gesichtspunkte lässt - wie bereits hervorgehoben - nicht nur eine richtige Entscheidung zu. Es ist deshalb Aufgabe des de-mokratisch legitimierten Gesetzgebers beziehungsweise hier der gemäß § 15 Abs. 1 LBG NRW zur Regelung des Laufbahnrechts ermächtigten Landesregierung, den bestehenden Spielraum auszufüllen. Die vom Normgeber getroffene Entscheidung ist infolgedessen im gerichtlichen Verfahren nicht uneingeschränkt überprüfbar, sondern lediglich darauf, ob die Grenzen des legislativen Gestaltungsspielraums eingehalten worden sind. 65 Der Umfang des jeweiligen Gestaltungsspielraums hängt von verschiede-nen Faktoren ab, insbesondere von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, eine hinreichend sichere Zukunftsprognose zu treffen, und der Bedeutung der betroffenen Interessen. Demgemäß können auch der gerichtlichen Kontrolldichte unterschiedliche Maßstäbe zugrunde liegen. 66 Vgl. zu Gestaltungsspielraum und Umfang gerichtlicher Überprüfung BVerfG, Urteil vom 1. August 1953 - 1 BvR 281/53 -, BVerfGE 3, 19 (24), Beschlüsse vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 1/52, 46/52 -, BVerfGE 8, 1 (16, 22), vom 7. Juli 1982 - 2 BvL 14/78, 2/79, 7/82 -, BVerfGE 61, 43 (62 f.), und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, BVerfGE 110, 353 (364). 67 Gemessen an alledem ist die Festlegung der Altersgrenze auf 35 Jahre rechtlich nicht zu beanstanden. Der Verordnungsgeber hat den sich aus dem Verbot der Altersdiskriminierung ergebenden Anforderungen bei der Wahl der Altersgrenze hinreichend Rechnung getragen. Die gewählte Al-tersgrenze findet einen sachlichen Grund in dem Erfordernis eines aus-gewogenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und Versorgungsanspruch. Die damit verbundene Einschränkung des Prinzips der Gleichbehandlung stellt sich als hinnehmbar, weil im Verhältnis dazu als weniger gewichtig dar. Die berufliche Ausbildung für den höheren Dienst im Allgemeinen (vgl. § 39 Abs. 1 LVO NRW) und das hier interessierende Lehramt an öffentlichen Schulen im Besonderen (vgl. § 52 Abs. 1 LVO NRW) kann in aller Regel ohne Weiteres bis zum 35. Lebensjahr abgeschlossen wer-den. So schließt sich an eine Regelstudienzeit von neun Semestern für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (vgl. § 8 LABG NRW) beziehungsweise sieben Semestern für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (vgl. § 7 LABG NRW) jeweils ein 24monatiger Vorberei-tungsdienst an (vgl. § 7, 8 LABG NRW). Ohne Hinzutreten wesentlicher Verzögerungen kann die Ausbildung demnach etwa bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs absolviert werden. Die Höchstaltersgrenze erfährt zudem eine Abmilderung durch die Möglichkeiten, verschiedene Verzöge-rungszeiten zu berücksichtigen, die auf den persönlichen Lebensumstän-den des jeweiligen Laufbahnbewerbers beruhen, wie beispielsweise die Geburt eines Kindes, die tatsächliche Betreuung eines minderjährigen Kindes, eines sonstigen nahen Angehörigen oder das Vorliegen einer Schwerbehinderung (vgl. § 6 Abs. 1 LVO NRW). Über die Ausnahmere-gelung des § 84 LVO NRW kann zudem besonderen Fallgestaltungen Rechnung getragen werden. 68 Eine Überschreitung des Gestaltungsspielraums durch den Verordnungs-geber folgt nicht daraus, dass für die "Erdienung" einer Mindestversorgung eine Dienstzeit von etwa 19,5 Jahren ausreichend ist (vgl. § 14 Abs. 4 und 1 BeamtVG). Die zur Erlangung der Mindestversorgung erforderli-che Dienstzeit vermag allenfalls einen von mehreren Anhaltspunkten für die Ausgewogenheit zwischen Dienstzeit und Versorgungsanspruch zu bieten. Sie zwingt jedoch nicht zu dem Schluss, die Altersgrenze könne al-lein rechtmäßig bei 45 Jahren gezogen werden. Denn neben den oben beschriebenen Einflussfaktoren, wäre der Dienstherr bei einer Heraufset-zung der Altersgrenze auf 45 Jahre unter Umständen gezwungen, mehr Beamte einzustellen als bei der niedriger angesetzten Altersgrenze von 35 Jahren. Der größere Personalbestand hätte höhere Beihilfeaufwendungen und sonstige einzelfallbezogene Sonderaufwendungen, beispielsweise im Rahmen der Unfallfürsorge (vgl. §§ 30 ff. BeamtVG), sowie einen er-höhten Personalverwaltungsaufwand zur Folge. 69 Der Umstand, dass in anderen Bundesländern für Laufbahnbewerber des höheren Dienstes im Hinblick auf die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe überhaupt keine oder jedenfalls eine deutlich höhere Altersgrenze gilt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Nach den eingangs dargestellten Grundsätzen hängt die Beurteilung der Ange-messenheit im Sinne des § 10 Satz 2 AGG und des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2000/78/EG von einer Vielzahl von Gesichtspunkten ab, die zudem einer unterschiedlichen Gewichtung zugänglich sind und sich je nach der Situation im jeweiligen Mitgliedstaat voneinander abweichend darstellen können. Nichts anderes gilt, wenn die Umsetzung des in der Richtlinie enthaltenen Gestaltungsauftrags wegen der föderalen Struktur des jeweiligen Mitgliedstaats auf der Ebene einzelner Bundesländer oder sonstiger Gliedstaaten erfolgt. Die länderspezifischen Besonderheiten können insoweit durchaus zu voneinander abweichenden Entscheidungen führen, deren jede - wie auch hier die streitige Regelung - sich im Rahmen des Zulässigen hält. 70 2. Die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze steht im Einklang mit dem Verfassungsrecht des Bundes und des beklagten Landes. 71 Sie ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Eine derartige an das Alter des Bewerbers anknüpfende Beschränkung soll, wie bereits dargestellt, die Dienstzeit mit dem Anspruch auf Versorgung während des Ruhestandes in ein angemessenes Verhältnis bringen und eine ausgewogene Alters-struktur in den jeweiligen Laufbahnen gewährleisten. 72 Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1998, a.a.O., m.w.N., vom 13. Juli 2000, a.a.O.; vgl. auch die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juni 2002, a.a.O., vom 22. Ok-tober 2003, a.a.O., vom 17. November 2003, a.a.O., vom 18. November 2003, a.a.O., und vom 30. September 2005, a.a.O. 73 Die Verfolgung dieser Zwecke stellt einen sachlichen Grund dar, der die mit der Höchstaltersgrenze verbundenen Beschränkungen der Grundrech-te des Art. 33 Abs. 2 und des Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigt. Insoweit sind die oben angestellten Erwägungen zur Rechtfertigung der Ungleich-behandlung gem. § 10 AGG übertragbar. 74 Ein Verstoß gegen den Parlamentsvorbehalt und die in Art. 70 Satz 2 Verf NRW enthaltenen Anforderungen an die zum Erlass der LVO NRW ermächtigende gesetzliche Regelung ist nicht erkennbar. 75 Nach Art. 70 Satz 2 Verf NRW muss das Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Dabei hat der Gesetzge-ber die Grenzen der dem Verordnungsgeber übertragenen Rechtsset-zungsmacht so genau zu umreißen, dass aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was zulässig sein soll. Es ist allerdings ausreichend, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Wege der Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang oder dem Sinn und Zweck des ermächtigenden Gesetzes erkennen lassen. Dabei hängt der Grad der zu fordernden Bestimmtheit einerseits von den je nach Ei-genart des Regelungsgegenstandes variierenden Konkretisierungsmög-lichkeiten, andererseits aber maßgeblich von der Bedeutsamkeit der normativen Regelungen ab, zu denen die Exekutive ermächtigt wird. 76 Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 24. August 1993 - VerfGH 13/92 -, NWVBl. 1993, 460 (461). 77 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist für die Festlegung der Höchstaltersgrenze eine hinreichende Ermächtigung anzunehmen. § 15 Satz 1 LBG NRW ermächtigt die Landesregierung zum Erlass von Vor-schriften über die Laufbahnen von Beamten. Neben den in Satz 2 der Er-mächtigungsnorm beispielhaft aufgeführten Regelungsgegenständen wird das Laufbahnrecht seit jeher aber auch durch eine Reihe weiterer Elemen-te - so auch die Regelung von Altersgrenzen oder Mindestdienstzeiten - geprägt. In diesem Sinne nimmt auch die ständige Rechtsprechung des BVerwG und des OVG NRW an, dass unter anderem Altersgrenzen oder Mindestdienstzeiten der näheren Ausgestaltung der verschiedenen Lauf-bahnen dienen und damit auch im Zusammenhang mit den "Vorschriften über die Laufbahnen" in zulässiger Weise einer Regelung unterworfen werden dürfen. 78 Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 1962 - II C 151.60 -, Buchholz 237.1 Art. 7 BayBG Nr. 2, Beschluss vom 16. Dezember 1970 - II B 35.70 -, Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 7, Urteile vom 31. Januar 1980 - 2 C 15.78 -, Buchholz 232 § 15 BBG Nr. 11, und vom 23. Oktober 1980 - 2 C 22. 79 -, ZBR 1981, 228; OVG NRW, Beschluss vom 25. September 1992 - 6 B 3897/92 -, Schütz BeamtR ES/E III 1 Nr. 15, Urteil vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/93 -, DÖD 1995, 88. 79 Eine Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe korrespondiert zudem mit dem Zweck des Laufbahnrechts, das grundsätzlich auf Lebenszeit angelegte Beamtenverhältnis (vgl. § 5 Abs. 2 LBG NRW) auszugestalten, und setzt damit Mindestdienstzeiten zur Gewährleistung der Dauerhaftigkeit des Dienstverhältnisses regelmäßig voraus. 80 Vgl. zur Lebenszeiternennung als Strukturprinzip im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1970, und OVG NRW, Beschluss vom 25. September 1992, je-weils a.a.O. 81 Ein Blick auf die rahmenrechtlichen Vorgaben des Beamtenrechts (vgl. etwa §§ 6 Abs. 1, 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Satz 2, 26 Abs. 3 BRRG) bestätigt, dass Altersgrenzen beziehungsweise Mindestdienstzeiten dem Laufbahnrecht immanent und somit als vom Laufbahnbegriff mit erfasst anzusehen sind. Dass die Ermächtigungsnorm die Möglichkeit der Festle-gung eines Einstellungshöchstalters in der LVO NRW nicht ausdrücklich erwähnt, kann deshalb auch nicht als ein Verstoß gegen die landesverfas-sungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen angesehen werden. Die Grundrechtsrelevanz ist zudem beschränkt, weil mit der Höchstaltersgren-ze - anders als der Kläger offenbar meint - nicht die (auch im Angestell-tenverhältnis mögliche) Einstellung in den öffentlichen Dienst überhaupt, sondern lediglich der Beamtenstatus in Rede steht. Daher bedarf es auch keiner weiteren Konkretisierung durch den Gesetzgeber - etwa in Form differenzierter Vorgaben für die Altersgrenzen -, zumal es mit Blick auf die unterschiedlichen Erfordernisse der einzelnen Verwaltungsbereiche sach-gerecht ist, die nähere Ausgestaltung dem Verordnungsgeber zu überlas-sen. 82 Vgl. dazu auch BVerwG, Urteile vom 31. Januar 1980 und vom 23. Oktober 1980, jeweils a.a.O., zur Unbedenklichkeit in formeller Hinsicht von in Verwaltungsvorschriften und Rechts-verordnungen festgesetzten Höchstaltergrenzen. 83 Die am 10. Dezember 1965 geborene Klägerin hatte die Altersgrenze bereits am 9. De-zember 2000 erreicht, so dass sie im Zeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung in den Schuldienst am 1. Februar 2008 die Höchstaltersgrenze nach § 52 Abs. 1 LVO NRW um sieben Jahre, einen Monat und 22 Tage überschritten hatte. 84 Diese Überschreitung war nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW unschädlich. Hiernach darf die Altersgrenze, wenn sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert hat, im Umfang der Verzögerung, höchstens um drei, bei mehreren Kindern höchstens um sechs Jahre, überschritten werden. Unter Berufung hierauf macht die Klägerin geltend, sie habe sich in der Zeit von Januar 1993 bis Januar 2004 sowie von Januar 1995 (auch wäh-rend des annähernd vier Jahre dauernden Promotionsverfahrens) bis Januar 2006, also über einen Zeitraum von rund zwölf Jahren, der Betreuung ihrer drei in den Jahren 1993, 1997 und 1999 geborenen Söhne gewidmet. Selbst wenn unterstellt wird, dass während dieser Zeit die Kinderbetreuung die entscheidende Ursache dafür war, dass die Klägerin ihre Lehrerausbildung (zunächst) nicht fortgesetzt hat und deshalb erst nach Überschrei-tung der Altersgrenze in den Schuldienst eingestellt werden konnte, steht die Altersgrenze einer Übernahme in das Beamtenverhältnis entgegen. Denn auch bei Zugrundelegung der maximalen Anerkennungszeit des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW von sechs Jahren wird die Überalterung von über sieben Jahren nicht ausgeglichen. 85 Entgegen der Ansicht der Klägerin verstößt es nicht gegen höherrangiges Recht, dass im Falle der Geburt und Betreuung von drei oder mehr Kindern die Altersgrenze gleichfalls nur um maximal sechs Jahre überschritten werden darf, insoweit also keine Besserstel-lung gegenüber denjenigen Bewerbern erfolgt, der lediglich zwei Kinder betreut haben. Das erkennende Gericht vermag hierin weder einen Verstoß gegen Art. 3 noch gegen Art. 6 GG zu erkennen. Diese mit der Gleichstellung der beiden Gruppen verbundene Ein-schränkung des Prinzips der Gleichbehandlung und des Schutzes der Familie stellt sich als hinnehmbar, weil im Verhältnis zu dem Erfordernis eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und Versorgungsanspruch als weniger gewichtig dar. Führt man sich vor Augen, dass eine Lehrerausbildung (auch) für den höheren Dienst (insbesondere von Frauen) vor Vollendung des 27. Lebensjahres abgeschlossen werden kann, verbleibt ein ausreichend bemessener Zeitraum, um sich überwiegend der Betreuung und Erziehung auch von drei oder mehr Kindern widmen zu können, ohne zugleich auf eine Verbeamtung verzichten zu müssen. Zu den acht Jahren bis zum Erreichen der Altersgrenze von 35 Jahren treten die sechs Jahre nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW hinzu, sodass für die Kin-derbetreuung insgesamt rund 14 Jahre zur Verfügung stehen. 86 Eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze gilt nicht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW als erteilt. Eine solche Ausnahmefiktion setzte voraus, dass die Klägerin den Antrag auf Verbeamtung vor Vollendung ihres 35. Lebensjahres gestellt hätte und innerhalb eines Jahres nach Antragstellung fest eingestellt worden wäre. An Beidem fehlt es ersichtlich. 87 Die Klägerin hat auch nicht nach § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW einen Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Nach die-ser Bestimmung können auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Innenministerium und das Finanzministerium eine Ausnahme von dem Höchstalter gemäß § 52 Abs. 1 LVO NRW zulassen. Der Verordnungsgeber hat die Erteilung einer derartigen Ausnahme an keine besonderen Voraussetzungen gebunden, sondern es einer sachgerechten Er-messensausübung überlassen, ob und in welchem Umfang Abweichungen von der grund-sätzlich gebotenen Einhaltung der Höchstaltersgrenze zugelassen werden. Die in diesem Zusammenhang demnach auf eine Überprüfung der Ermessensausübung des Beklagten beschränkte gerichtliche Kontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO) führt vorliegend nicht zu einer Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsentscheidung. Ermessensfehler lassen sich in-soweit nicht feststellen. 88 Allerdings ließ der Beklagte seit etwa 15 Jahren in ständiger, von den Gerichten gebilligter Praxis 89 vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1995 6 A 3456/95 , m.w.N. 90 eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zur Gewinnung von Lehrkräften zu, welche einen dringenden Unterrichtsbedarf decken können. In Konkretisierung dieser Praxis hatte das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSWF) durch den Erlass vom 22. Dezember 2000 für Bewerber mit "Mangelfächern" all-gemein eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze bis zu 10 Jahren zugelassen (Az. 121-22/03 Nr. 1050/00, "Mangelfacherlass", nachfolgend: MFE). Dessen Geltungs-dauer war durch Erlass des MSWF vom 23. April 2001 (Az. 121-24/03 Nr. 297/01) zu-nächst bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens für das Schuljahr 2004/2005 und durch Erlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen (MSJK) vom 16. November 2004 (Az. 211-1.12.03.03-973) weiter bis zum 31. Juli 2007 verlängert worden. Mit weiterem Erlass vom 15. Juni 2005 (Az. 211-1.12.03.03-973) hatte das MSJK klargestellt, dass die Verlängerung des MFE insbesonde-re mit Blick auf die Seiteneinsteiger, die zum 15. August 2005 eingestellt würden, bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 gelte. 91 Der MFE ließ unter Nr. I.1 eine allgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze für überalterte Lehrkräfte mit Mangelfächern zu. Diese Bestimmung bezog sich unter anderem auf Bewerber für das Lehramt für die Sekundarstufe I, für die Sekundarstufe II oder für beide Lehrämter an allgemeinbildenden Schulen und beschränk-te sich dabei auf Bewerber mit den Unterrichtsfächern Chemie, Englisch, Hauswirtschaft, Informatik, Kunst, Mathematik, Musik, Physik, Sozialwissenschaften, Technik, evangeli-sche Religion, Latein und Sport. Die Klägerin verfügt über die Lehrbefähigung für die Se-kundarstufen I und II u.a. mit dem Fach Latein. Damit erfüllte sie insoweit die Voraussetzungen des MFE, der als allgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze von 35 Jahren eine Überschreitung um längstens zehn Jahre ermög-lichte. 92 Die Klägerin kann sich jedoch nicht auf die im MFE enthaltene Ausnahmeregelung beru-fen, weil diese zum Zeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung am 1. Februar 2008 nicht mehr galt. Wie bereits ausgeführt, war der MFE durch Erlasse vom 16. November 2004 und vom 15. Juni 2005 letztmalig bis zum 31. Juli 2007 bzw. bis zum Abschluss des Ein-stellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 verlängert worden. Damit soll-ten als letzte noch diejenigen überalterten Lehrer(innen) erfasst werden, die ihren Vorbereitungsdienst im Sommer 2007 (erfolgreich) abschlossen. Da die Klägerin aber erst Ende 2007 die für eine Verbeamtung erforderliche Laufbahnbefähigung erwarb und somit frühestens zum 2. Halbjahr des Schuljahres 2007/2008 (1. Februar 2008) in ein unbefriste-tes Beschäftigungsverhältnis eingestellt werden konnte, unterfiel sie zu keinem Zeitpunkt dem MFE. 93 Hinzu tritt, dass das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW) die Mangelfachregelung in der Fassung des Erlasses vom 15. Juni 2005 durch Erlass vom 23. Juni 2006 (Az. 211-1.12.03.03-973, nachfolgend: Aufhebungserlass) aufgehoben hatte. Hiernach galt die Ausnahmeregelung "nunmehr letztmalig für den Ab-schluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2006/2007, d.h., für die in den Ausschreibungsverfahren und Listenverfahren zum Schuljahresbeginn 2006/2007 ausgewählten Lehrkräfte." Darauf war die Klägerin im Übrigen durch Schreiben der Be-zirksregierung vom 23. Oktober 2007 ausdrücklich hingewiesen worden. 94 Somit kamen selbst die Bewerber, die zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 ihre Zweite Staatsprüfung abgelegt und den Vorbereitungsdienst nach der OVP abgeschlossen hat-ten, nicht mehr in den Genuss des MFE. 95 Die erkennende Kammer hat entschieden, 96 vgl. Urteil vom 29. Juli 2008 – 2 K 3196/07 –, 97 dass die Verkürzung der Geltungsdauer des MFE durch den Aufhebungserlass dem Ein-stellungsbegehren dieser Bewerber regelmäßig entgegengehalten werden kann, darin insbesondere kein Verstoß gegen höherrangiges Recht, namentlich das Gebot des Ver-trauensschutzes zu sehen ist. Die – in die Zukunft gerichtete – Verkürzung der Geltungs-dauer des MFE stellt sich weder als echte noch als unzulässige unechte Rückwirkung dar. Auch diese Bewerber verfügten im Zeitpunkt des Aufhebungserlasses nicht über eine rechtlich verfestigte Position, in die durch diesen Erlass eingegriffen worden ist. Die Auf-nahme des Vorbereitungsdienstes schuf keine derartige Rechtsbeziehung. Der Vorberei-tungsdienst hat lediglich den Erwerb der Lehramtsbefähigung zum Ziel. Ob und in welcher Form ein künftiges Beschäftigungsverhältnis im Schuldienst begründet wird, entscheidet sich erst danach in selbständigen Auswahlverfahren. 98 Insofern unterscheiden sich die Bewerber, die – wie die Klägerin - den (herkömmlichen) Vorbereitungsdienst nach der OVP durchlaufen haben, von der Gruppe der Seiteneinstei-ger, deren Übernahmebegehren das erkennende Gericht stattgegeben hat, weil es wegen der vorzeitigen Aufhebung des MFE die Grundsätze des Vertrauensschutzes verletzt ge-sehen hat. 99 Vgl. Urteile vom 20. November 2007 - 2 K 1313/07 – u.a., www.nrwe.de. 100 Die Kläger jener Verfahren hatten den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nach der OVP-B durchlaufen, nachdem sie bereits zuvor im Hinblick auf eine spätere Festeinstel-lung ausgewählt und eingestellt worden waren. Demgegenüber haben die Bewerber, die den "klassischen" Vorbereitungsdienst nach der OVP durchlaufen, weder vor noch nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung eine mit den OVP-B-Seiteneinsteigern vergleichbare Rechtsposition, müssen sich vielmehr erst um Einstellung bemühen und im Auswahlver-fahren durchsetzen. 101 Die Überschreitung der Altersgrenze ist auch nicht im Hinblick auf das von der Klägerin von August 1985 bis Juli 1986 abgeleistete soziale Jahr unschädlich. Allerdings hat das beklagte Land durch Runderlass des MSW vom 18. September 1995 - Z B 1 22/03 - 1157/95 - eine Ausnahme von der Einhaltung der Höchstaltersgrenze nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW generell erteilt, wenn sich die Einstellung infolge des Ableistens des Wehrdienstes, des Zivildienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres um nicht mehr als die tatsächliche Zeitdauer des Dienstes verzögert hat, sofern die Bewerber im Zeitpunkt der unbefristeten Einstellung in den Schuldienst die laufbahnrecht-liche Altersgrenze um nicht mehr als die Zeitdauer dieser Dienste überschritten hatten. Die Klägerin hat aber zum einen die Altergrenze um mehr als die Dauer des sozialen Jahres überschritten. Zum anderen steht einer Ausnahmegewährung entgegen, dass die Ableis-tung des Dienstes nicht die entscheidende Ursache für die Überschreitung der Altersgren-ze war, weil zeitlich danach andere – von der Klägerin zu vertretende - Umstände beziehungsweise vermeidbare Verzögerungen, wie die für den Lehrerberuf nicht erforder-liche Promotion, die Einstellung hinausgeschoben haben. 102 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. April 2008 – 6 A 153/06 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Februar 2008 – 2 K 4767/07 -. 103 Soweit die Klägerin einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis daraus ab-leiten will, dass der Beklagte ihr "im Vorfeld" zugesagt habe, sie nach Bestehen der Zwei-ten Staatsprüfung in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, kann ihr nicht gefolgt werden. Es ist bereits nicht ersichtlich, bei welcher Gelegenheit eine derartige Erklärung abgegeben worden sein soll. Soweit die Klägerin auf das nach Durchführung des (schul-scharfen) Auswahlverfahrens am 18. Dezember 2007 verfasste Angebotsschreiben der Bezirksregierung (mit Datum vom "19. Juni 2006") abstellt, fehlt es bereits nach dessen Wortlaut an einer verbindlichen Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 VwVfG NRW. Das Schreiben enthält insbesondere den ausdrücklichen Vorbehalt, dass eine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe von der vollständigen Erfüllung der laufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen abhängig sei. 104 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 105 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 106 Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.