Urteil
2 K 1637/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2008:0729.2K1637.07.00
8mal zitiert
29Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
37 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter-legung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwen-den, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter-legung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwen-den, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe im Schuldienst des Beklagten. Der am 00.0.1970 geborene Kläger erwarb im Jahre 1989 sein Abitur und absolvierte anschließend in der Zeit vom 4. Juni 1989 bis zum 31. August 1990 seinen Grundwehrdienst. Anschließend studierte er von 1990 bis 1994 Wirtschaftsinformatik. Seinen Abschluss als Diplom-Informatiker erwarb er 1994, die Diplom-Urkunde wurde unter dem 25. Mai 1994 ausgestellt. Anschließend übte er diverse Tätigkeiten als Angestellter bei der "B GmbH" und bei der "F GmbH" in L aus. Mit Schreiben vom 17. Juli 2004 bewarb sich der Kläger bei der Bezirksregierung E (Bezirksregierung) um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt. Unter dem 5. Oktober 2004 wurde seine Diplomprüfung durch die Bezirksregierung L1 als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule in den Fächern Informatik und Mathematik anerkannt. Den Vorbereitungsdienst absolvierte der Kläger in der Zeit vom 1. Februar 2005 bis zum 31. Januar 2007. Nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen bewarb er sich bereits unter dem 21. November 2006 um die Einstellung in den Schuldienst des Beklagten. Die Bezirksregierung stellte ihm daraufhin mit Schreiben vom 10. Januar 2007 auf Grund des Ergebnisses des Auswahlverfahrens in Aussicht, ihn unbefristet in den Schuldienst einzustellen und der Städtischen I-Realschule in F zur Dienstleistung zuzuweisen. In der Zeit von Februar bis März 2007 nahm der Kläger zunächst eine Vertretungstätigkeit an dieser Schule wahr. Mit Arbeitsvertrag vom 6. März 2007 wurde er schließlich ab dem 16. April 2007 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft auf unbestimmte Zeit eingestellt. Den bereits unter dem 19. Februar 2007 gestellten Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe lehnte die Bezirksregierung E mit Bescheid vom 6. März 2007 ab. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen nach der Laufbahnverordnung nicht, da er bereits das 35. Lebensjahr überschritten habe. Eine Überschreitung der Höchstaltergrenze komme zunächst mit Blick auf den geleisteten Grundwehrdienst nicht in Betracht. Auch der so genannte Mangelfacherlass des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen finde keine Anwendung mehr, da er aufgehoben worden sei. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger mit Schreiben vom 19. März 2007 Widerspruch ein: Mit Erlass vom 15. Juni 2005 habe das Ministerium klargestellt, dass der Mangelfacherlass bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 gelte. Die von ihm, dem Kläger, unterrichteten Unterrichtsfächer fielen unter den sachlichen Anwendungsbereich des Mangelfacherlasses. Die erfolgte Rücknahme des Erlasses beinhalte die Rücknahme einer Begünstigung, die dem Grundsatz des Vertrauensschutzes unterfalle, der Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips sei. Damit sei das Vertrauen in die Beständigkeit und Verlässlichkeit staatlichen Handelns verletzt worden. Den Widerspruch wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2007 zurück. Voraussetzung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe sei u.a., dass der Bewerber das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Der Mangelfacherlass, der Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen habe, existiere nicht mehr. In der Verkürzung von dessen Geltungsdauer liege kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, weil die Aufhebung gerade nicht rückwirkend erfolgt sei. Der Kläger hat am 21. April 2007 Klage erhoben. Zur Begründung macht er unter Vertiefung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren im Wesentlichen Folgendes geltend: Aus seiner Sicht erweise sich die Aufhebung des Mangelfacherlasses als rückwirkend, weil der Erlass jedenfalls zum Zeitpunkt der Einstellung in den Vorbereitungsdienst noch Geltung beansprucht habe. Sowohl er, der Kläger, als auch viele weitere Seiteneinsteiger hätten im Vertrauen auf diesen Erlass die zweijährige Ausbildung begonnen. Sie hätten daher mit einer Verbeamtung rechnen dürfen. Die vorzeitige Aufhebung bedeute erhebliche finanzielle Einbußen. Zudem sei die Aufhebung des Erlasses am 23. Juni 2006 den Betroffenen nicht bekannt gegeben worden. Bis in den Oktober 2006 hinein habe das Ministerium auf seiner Internetseite mit eben diesem Mangelfacherlass geworben, obwohl die Aufhebung längst erfolgt gewesen sei. Der Kläger nimmt des weiteren Bezug auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. November 2007, in denen die Kammer in vergleichbaren Fällen den auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gerichteten Klagen stattgegeben habe. Auch er, der Kläger, sei Seiteneinsteiger mit abgeschlossener anderweitiger Berufsausbildung und mehrjähriger Erfahrung in diesem Beruf. Nach erfolgreicher Absolvierung des Vorbereitungsdienstes und Ablegen der Zweiten Staatsprüfung sei er entgegen seiner Erwartung nicht in ein Beamtenverhältnis auf Probe, sondern in ein unbefristetes Angestelltenverhältnis übernommen worden. Wie in den von der Kammer entschiedenen Fällen sei er als Referendar weit vor der Aufhebung des Mangelfacherlasses im Juni 2006 eingestellt worden. Er sei nach der Zweiten Staatsprüfung durchgehend weiterbeschäftigt und im regulären Einstellungsverfahren für das zweite Halbjahr 2006/2007 unbefristet eingestellt worden. Im Erörterungstermin am 18. April 2008 hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass er zu dem Zeitpunkt, als er sich um die Anerkennung seines Diploms als Erste Staatsprüfung für das Lehramt bemüht habe, schon gewusst habe, dass der Mangelfacherlass noch einmal verlängert worden sei. Nachdem sich andere interessante Sachen nicht hätten realisieren lassen, habe er sich entschieden, den Vorbereitungsdienst zu absolvieren. Diese Entscheidung sei maßgeblich durch die Aussicht beeinflusst gewesen, auf der Grundlage des Mangelfacherlasses nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes verbeamtet werden zu können. Die Bewerbung für den Vorbereitungsdienst sei erfolgt, nachdem das Unternehmen, in dem er bis dahin gearbeitet habe, geschlossen worden sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 6. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 30. März 2007 zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über seinen Übernahmeantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe durch Bescheid der Bezirksregierung E vom 6. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 30. März 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Er hat weder einen Anspruch auf Übernahme ins Beamtenverhältnis noch darauf, dass der Beklagte über sein Einstellungsbegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Das Gericht kann die mit dem Hauptantrag begehrte Verpflichtung, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, bereits deshalb nicht aussprechen, weil die Sache insoweit nicht spruchreif ist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung über die Einstellung eines Beamten liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte sein Ermessen rechtmäßig allein noch dahin ausüben könnte, den Kläger als Beamten auf Probe einzustellen. Im Rahmen des Einstellungsermessens ist neben anderen Erfordernissen z.B. auch die aktuelle gesundheitliche Eignung des Bewerbers (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG NRW) von Bedeutung, an die regelmäßig höhere Anforderungen zu stellen sind als an die entsprechende Eignung für das Angestelltenverhältnis. Diese und andere Erfordernisse sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Kläger hat aber auch mit dem hilfsweise verfolgten Bescheidungsbegehren (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) keinen Erfolg. Sein Begehren scheitert allerdings nicht schon daran, dass er zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der (heutigen) gerichtlichen Entscheidung bereits ein Alter - nämlich 38 Jahre - erreicht hat, das über dem durch die Laufbahnverordnung vorgeschriebenen Einstellungshöchstalter von 35 Jahren liegt. War das der Klage zu Grunde liegende Begehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten berechtigt, kann dieses auch heute noch berücksichtigt werden, weil § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW die Möglichkeit vorsieht, eine Ausnahme von dem Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zuzulassen. Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998 2 C 6.98 , NVwZ 1999, 132, und vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 , ZBR 2000, 305. Dem Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe war indes auch seinerzeit nicht stattzugeben. Sein Begehren scheitert daran, dass er die Höchstaltersgrenze für die Begründung eines Beamtenverhältnisses zum Zeitpunkt der begehrten Einstellung überschritten hatte, eine Ausnahme hiervon nicht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO als erteilt gilt und sich die Nichterteilung einer Ausnahme gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO als ermessensfehlerfrei erweist. Art. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, 7 LBG NRW) gewähren keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die Entscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der dabei den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu einem solchen Amt ist zudem abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gehören. Hieran fehlt es im Falle des Klägers. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (LVO NRW) darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das in § 52 Abs. 1 LVO NRW festgesetzte 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach ständiger Rechtsprechung auch des erkennenden Gerichts ist die durch §§ 6 Abs. 1, 49 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW auf der Grundlage des § 15 LBG NRW festgelegte Altersgrenze, die das Dienstalter mit dem Anspruch auf Versorgung im Ruhestand in ein angemessenes Verhältnis bringen und eine ausgewogene Altersstruktur in der jeweiligen Laufbahn gewährleisten soll, mit höherrangigem nationalen und europäischen Recht vereinbar. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 , ZBR 1999, 22, und 2 C 6.98 , NVwZ 1999, 132, sowie vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 , ZBR 2001, 32; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Oktober 2003 6 A 176/03 , juris, sowie Urteile vom 6. September 2005 - 6 A 300/04 -, juris, vom 15. März 2007 6 A 2007/04 , juris, vom 23. Mai 2007 - 6 A 184/06 -, vom 18. Juli 2007 - 6 A 4436/05 - u.a., vom 16. April 2008 - 6 A 153/06 - u.a., juris, und vom 30. Mai 2008 - 6 A 3734/05 -, www.nrwe.de. Der am 00.0.1970 geborene Kläger hatte die Altersgrenze bereits am 26. April 2005 erreicht, so dass er im Zeitpunkt seiner unbefristeten Einstellung in den Schuldienst am 16. April 2007 die Höchstaltersgrenze nach § 52 Abs. 1 LVO NRW um annähernd zwei Jahre überschritten hatte. Eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze gilt nicht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO als erteilt. Eine solche Ausnahmefiktion setzte voraus, dass der Kläger den Antrag auf Verbeamtung vor Vollendung seines 35. Lebensjahres gestellt hätte und innerhalb eines Jahres nach Antragstellung fest eingestellt worden wäre. Daran fehlt es hier. Als der Kläger sich im November 2006 um Einstellung in den Schuldienst bewarb und hiermit zugleich konkludent einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis stellte, war er bereits 36 Jahre alt. Der unter dem 19. Februar 2007 (nochmals) ausdrücklich gestellte Antrag war im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO erst recht verspätet. Der Kläger hat auch nicht nach § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW einen Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Nach dieser Bestimmung können auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Innenministerium und das Finanzministerium eine Ausnahme von dem Höchstalter gemäß § 52 Abs. 1 LVO NRW zulassen. Der Verordnungsgeber hat die Erteilung einer derartigen Ausnahme an keine besonderen Voraussetzungen gebunden, sondern es einer sachgerechten Ermessensausübung überlassen, ob und in welchem Umfang Abweichungen von der grundsätzlich gebotenen Einhaltung der Höchstaltersgrenze zugelassen werden. Die in diesem Zusammenhang demnach auf eine Überprüfung der Ermessensausübung des Beklagten beschränkte gerichtliche Kontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO) führt vorliegend nicht zu einer Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsentscheidung. Ermessensfehler lassen sich insoweit nicht feststellen. Allerdings ließ der Beklagte seit etwa 15 Jahren in ständiger, von den Gerichten gebilligter Praxis vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1995 6 A 3456/95 , m.w.N. eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zur Gewinnung von Lehrkräften zu, welche einen dringenden Unterrichtsbedarf decken können. In Konkretisierung dieser Praxis hatte das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSWF) durch den Erlass vom 22. Dezember 2000 für Bewerber mit "Mangelfächern" allgemein eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze bis zu 10 Jahren zugelassen (Az. 121-22/03 Nr. 1050/00, "Mangelfacherlass", nachfolgend: MFE). Dessen Geltungsdauer war durch Erlass des MSWF vom 23. April 2001 (Az. 121-24/03 Nr. 297/01) zunächst bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens für das Schuljahr 2004/2005 und durch Erlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen (MSJK) vom 16. November 2004 (Az. 211-1.12.03.03-973) weiter bis zum 31. Juli 2007 verlängert worden. Mit weiterem Erlass vom 15. Juni 2005 (Az. 211-1.12.03.03-973) hatte das MSJK klargestellt, dass die Verlängerung des MFE insbesondere mit Blick auf die Seiteneinsteiger, die zum 15. August 2005 eingestellt würden, bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens für das Schuljahr 2007/2008 gelte. Der Kläger wäre von diesen Regelungen erfasst worden. Der MFE lässt unter Nr. I.1. eine allgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze für überalterte Lehrkräfte mit Mangelfächern zu. Diese Bestimmung bezieht sich unter anderem auf Bewerber für das Lehramt für die Sekundarstufe I, für die Sekundarstufe II oder für beide Lehrämter an allgemeinbildenden Schulen und beschränkt sich dabei auf Bewerber mit den Unterrichtsfächern Chemie, Englisch, Hauswirtschaft, Informatik, Kunst, Mathematik, Musik, Physik, Sozialwissenschaften, Technik, evangelische Religion, Latein und Sport. Der Kläger verfügt über die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I in den Fächern Mathematik und Informatik. Damit erfüllte er insoweit die Voraussetzungen des MFE, der als allgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze von 35 Jahren eine Überschreitung um längstens zehn Jahre ermöglichte. Jedoch kann sich der Kläger nicht auf die im MFE enthaltene Ausnahmeregelung berufen, weil diese zum Zeitpunkt seiner unbefristeten Einstellung am 16. April 2007 nicht mehr galt. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW) hatte die Mangelfachregelung mit Erlass vom 23. Juni 2006 (Az. 211-1.12.03.03-973, nachfolgend: Aufhebungserlass) aufgehoben. Weiter heißt es, die Ausnahmeregelung gelte " nunmehr letztmalig für den Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2006/2007, d.h., für die in den Ausschreibungsverfahren und Listenverfahren zum Schuljahresbeginn 2006/2007 ausgewählten Lehrkräfte ." Der Kläger ist indes nicht zum Schuljahresbeginn 2006/2007 Mitte 2006 eingestellt worden, sondern erst im Laufe des zweiten Schulhalbjahres 2006/2007 zum 16. April 2007. Die Verkürzung der Geltungsdauer des MFE durch den Aufhebungserlass kann dem Einstellungsbegehren des Klägers entgegengehalten werden, denn darin liegt im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen höherrangiges Recht. Unerheblich ist insoweit zunächst der Einwand des Klägers, die Aufhebung des MFE sei gegenüber den betroffenen Lehrkräften nicht bekannt gegeben worden. Eine derartige Notwendigkeit ergibt sich jedenfalls nicht aus formellen Gesichtspunkten, weil es sich bei dem MFE lediglich um eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift handelt. Entscheidend ist, ob die erfolgte Verkürzung der Geltungsdauer des MFE in materieller Hinsicht mit dem Gebot des Vertrauensschutzes vereinbar ist. Das ist zu bejahen. Es ist allerdings anerkannt, dass derartige Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus nicht nur vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG), sondern auch über das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger zu begründen vermögen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 , BVerwGE 104, 220; BVerwG, Beschluss vom 20. März 1973 - I WB 217.72 , BVerwGE 46, 89; Möstl, in: Erichsen, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 19 III, Rdnr. 21. Ein möglicher Anspruch des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis, dem die Überschreitung der Altersgrenze auf Grund der damaligen Mangelfach-Regelung zunächst nicht entgegenstand, konnte jedoch durch den Aufhebungserlass wirksam beseitigt werden, weil die von diesem angestrebte nachträgliche Änderung der Rechtslage sich nach den Grundsätzen über die Rückwirkung von Normen nicht als unzulässiger Eingriff in die Rechtsstellung des Klägers erweist. Eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung liegt vor, wenn ein bereits abgewickelter, in der Vergangenheit abgeschlossener Tatbestand nachträglich neu geregelt wird. Erforderlich ist, dass der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern im Zeitpunkt der Neuregelung bereits abgeschlossen war. Dem gegenüber liegt eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 C 4.05 , DVBl 2006, 648 ff., m.w.N., stdg. Rspr. Vorliegend handelt es sich aber weder um den Fall einer echten noch um den einer unechten Rückwirkung im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung. Eine echte Rückwirkung weist der Aufhebungserlass vom 23. Juni 2006 deshalb nicht auf, weil er die Abkürzung der Geltungsdauer des MFE gerade nicht rückwirkend, sondern für einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, nämlich den Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 im Sommer bzw. Herbst 2006 vorsah. Der von der Rückwirkung betroffene Tatbestand - die Einstellung von über 35 Jahre alten Bewerbern in ein Probebeamtenverhältnis - war also im Zeitpunkt der Neuregelung noch nicht abgeschlossen. Das Einstellungsverfahren dauerte im Erlasszeitpunkt noch an. Es handelt sich bei der Verkürzung der Laufzeit des MFE durch den Aufhebungserlass im Fall des Klägers auch nicht um eine unechte Rückwirkung. Regelungen mit unechter Rückwirkung sind grundsätzlich innerhalb der sich aus einer Abwägung zwischen dem verursachten Vertrauensschaden und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl ergebenden Grenze zulässig. Schutzwürdig ist von Verfassungs wegen nur das betätigte Vertrauen, das zu einer Rechtsposition geführt hat; auch muss der Vertrauensschaden hinreichend gewichtig sein. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 724/81 u.a. , BVerfGE 75, 246; Beschluss vom 28. September 2007 - 2 BvL 5/05 u.a. , www.bverfg.de/entscheidungen. Diese Grundsätze zur unechten Rückwirkung gelten nicht nur für Gesetze, sondern auch für die im Erlasswege festgelegten Ausnahmeregelungen zur Höchstaltersgrenze, da es sich bei diesen ermessenslenkenden Bestimmungen um Verwaltungsvorschriften mit vergleichbaren Auswirkungen handelt. Vgl. für Verwaltungsvorschriften: BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2006 - 5 C 10.05 , BVerwGE 126, 33 60; ähnlich auch BVerwG, Urteil vom 8. April 1997, a.a.O. Indes kommt es im Rahmen der Prüfung einer unechten Rückwirkung zu einer solchen Abwägung nur dann, wenn überhaupt in eine Rechtsposition des Betroffenen eingegriffen worden ist. Die beanstandete Regelung muss auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet haben. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. April 2008 - 1 BvR 1924/07 -, DVBl 2008, 847-850 (Einführung der Beitragspflicht bei gesetzlicher Krankenversicherung); vom 5. Februar 2002 - 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93 -, NJW 2002, 3009-3014 (Aufhebung der Steuerfreiheit von Inhabern von Sozialpfandbriefen); vom 15. Oktober 1996 - 1 BvR 44/92, 1 BvR 48/92, NJW 1997, 722-726 (Rückzahlung von Wohnungsbaudarlehen bei Sozialwohnungen). Hieran fehlt es im Fall des Klägers. Er verfügte im Zeitpunkt des Aufhebungserlasses am 23. Juni 2006 nicht über eine rechtlich verfestigte Position, in die durch den Erlass eingegriffen worden ist. Zwar befand er sich am 23. Juni 2006 noch im Vorbereitungsdienst, der erst am 31. Januar 2007 endete. In dieses Rechtsverhältnis griff der Aufhebungserlass jedoch nicht ein. Gemäß § 1 Satz 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) vom 11. November 2003 (BASS 20 – 03 Nr. 11) besteht das Ziel des Vorbereitungsdienstes darin, die Auszubildenden auf die eigenverantwortliche Unterrichts- und Erziehungstätigkeit an Schulen vorzubereiten. Er wird durch die Zweite Staatsprüfung abgeschlossen und führt dazu, dass die Auszubildenden die Lehramtsbefähigung erwerben und berechtigt sind, Unterricht an den entsprechenden Schulformen und Schulstufen zu erteilen (vgl. § 6 Abs. 1, §§ 7, 8, 9 und 10 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen). Ob sie dies an Privatschulen oder an öffentlichen Schulen tun, ob im Angestellten- oder Beamtenverhältnis, zeigt sich erst nach dem Vorbereitungsdienst. Die Ausbildung selbst lässt alle Möglichkeiten offen. In dieses Ziel den Erwerb der Lehramtsbefähigung - hat der Aufhebungserlass nicht eingegriffen. Er betraf allein die Frage, ob Bewerber, die die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren überschritten hatten, ausnahmsweise in ein Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden konnten. Hiervon war der Kläger im Juni 2006 aber noch weit entfernt. Vor einer Übernahme in ein Beamtenverhältnis musste er sich zunächst noch für den öffentlichen Schuldienst bewerben und in den sich anschließenden Auswahlverfahren sodann gegen die Mitbewerber - ob im schulscharfen Auswahlverfahren oder im Listenverfahren - durchsetzen. Damit verfügte der Kläger also am 23. Juni 2006, dem Tag des Aufhebungserlasses, nicht über eine Rechtsposition, die ihn seinem Ziel, der Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe, näher gebracht hätte. Daher konnte der Aufhebungserlass in eine solche Rechtsposition auch nicht eingreifen. Dem stehen die Entscheidungen der Kammer vom 20. November 2007 (2 K 1313/07, 2604/07, 2741/07 und 3106/07) nicht entgegen. Seinerzeit war in allen vier Verfahren dem Übernahmebegehren der Kläger stattgegeben worden, weil das Gericht wegen der vorzeitigen Aufhebung des MFE die Grundsätze des Vertrauensschutzes verletzt sah. In Anwendung der Grundsätze der unechten Rückwirkung war dem betätigten Vertrauen der Kläger in die Fortgeltung des MFE ein höherer Stellenwert beigemessen worden als dem Interesse des Dienstherrn an einem früheren Auslaufen der Ausnahmeregelung. Indes sind diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Er unterscheidet sich von den im November 2007 entschiedenen in einem wesentlichen Punkt: Dort befanden sich die Kläger im berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nach der OVP-B ( Ordnung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 24. Juli 2003, BASS 20 – 03 Nr. 15 ) und waren im Hinblick auf eine spätere Festeinstellung bereits ausgewählt und eingestellt. Der Vorbereitungsdienst nach der OVP-B war darauf ausgerichtet, die Seiteneinsteiger in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zu übernehmen und in derjenigen Schule und mit denjenigen Aufgaben weiterzubeschäftigen, an der und mit denen sie auch während des Vorbereitungsdienstes schon beschäftigt waren. Ein weiteres Bewerbungsverfahren vor der Festeinstellung war nicht mehr vorgesehen, sodass sich die Kläger auch nicht mehr gegen Mitbewerber durchsetzen mussten. Aus ihren Arbeitsverträgen ergab sich, dass ihnen bei Bewährung während der gesamten Vertragsdauer und nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung ein Dauerbeschäftigungsverhältnis angeboten werden sollte. Damit hatten sie nach Auffassung der Kammer eine weitgehend gesicherte Rechtsposition erhalten, in die mit der Aufhebung des MFE eingegriffen wurde. Demgegenüber befand sich der Kläger des vorliegenden Verfahrens jedoch im "klassischen" Vorbereitungsdienst nach der OVP. Weder vor noch nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung hatte er eine mit den OVP-B-Seiteneinsteigern vergleichbare Rechtsposition, sondern musste sich erst einmal um Einstellung bemühen. Mit dem Ende des klassischen Referendariats hatte er lediglich die Befähigung errungen, ein Lehramt auszuüben. Allein hierauf war sein Vorbereitungsdienst ausgerichtet. Die Frage einer späteren Festeinstellung bzw. Verbeamtung blieb davon unberührt. Eine rechtlich verfestigte Position, in die durch den Aufhebungserlass eingegriffen worden sein könnte, ergibt sich auch nicht aus der Werbung des beklagten Landes in Presse und Internet, wo durch Inaussichtstellung der Verbeamtung Seiteneinsteiger für den Lehrerberuf gewonnen werden sollten. Auch hierdurch wurden bloße Einstellungserwartungen begründet, die noch kein konkretes Rechtsverhältnis darstellen. Hat nach alledem die vorzeitige Aufhebung des Mangelfacherlasses im Fall des Klägers nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes verstoßen, weil bereits kein Fall einer Rückwirkung vorlag, ist die Klage schon aus diesem Grunde abzuweisen. Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, weist die Kammer ergänzend auf Folgendes hin: Die Klage wäre selbst dann abzuweisen gewesen, wenn ein Fall unechter Rückwirkung anzunehmen gewesen wäre. Wie bereits ausgeführt, ist von Verfassungs wegen nur das betätigte Vertrauen schutzwürdig, das zu einer Rechtsposition geführt hat; auch muss der Vertrauensschaden hinreichend gewichtig sein. Jedoch ist bereits nicht zu erkennen, dass der Kläger gerade im Vertrauen auf die Fortgeltung der Mangelfachregelung Dispositionen getroffen hat. Als er sich mit Schreiben vom 17. Juli 2004 bei der Bezirksregierung um die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt bewarb und sich damit spätestens zu diesem Zeitpunkt entschloss, seine bisherige berufliche Tätigkeit aufzugeben und Lehrer zu werden, galt der MFE in der Fassung des Erlasses vom 23. April 2001. Dieser Erlass sah vor, dass die Geltungsdauer des MFE mit Abschluss des Einstellungsverfahrens für das Schuljahr 2004/2005 auslaufen sollte, also im Spätsommer 2004. Der Kläger konnte im Zeitpunkt seiner Entscheidung für den Lehrerberuf aber unmöglich davon ausgehen, in der verbliebenen knappen Zeit (wenige Wochen) bis Spätsommer 2004 den Vorbereitungsdienst durchlaufen zu haben und eine Verbeamtung zu erreichen. Er nahm den Vorbereitungsdienst überhaupt erst am 1. Februar 2005 auf. Die Verlängerung der Geltungsdauer des MFE erfolgte erst durch Erlass vom 16. November 2004. Nicht nachvollziehbar erscheint insoweit die Angabe des Klägers, schon zum Zeitpunkt der Anerkennung des Diploms als Erste Staatsprüfung (5. Oktober 2004) von der Verlängerung des Mangelfacherlasses gewusst zu haben. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch der Vortrag, den Vorbereitungsdienst allein im Vertrauen auf die Mangelfachregelung aufgenommen zu haben, als wenig glaubhaft. Zumindest aber handelt es sich nicht um ein schützenswertes Vertrauen, sondern zum damaligen Zeitpunkt allenfalls um eine bloße Hoffnung bzw. Erwartung. Es ist des weiteren nicht ersichtlich, dass der Kläger mit Blick auf die Aussicht der Verbeamtung irgendwelche (insbesondere vermögensrechtliche) Dispositionen getroffen hat. Weder hat er zu Gunsten des Lehrerberufs eine gut dotierte Stellung in der freien Wirtschaft aufgegeben - nach eigenen Angaben erfolgte die Bewerbung für den Vorbereitungsdienst, nachdem das Unternehmen, für das er bislang gearbeitet hatte, geschlossen hatte - noch hat er vorgetragen, in Erwartung der Verbeamtung irgendwelche finanziellen Planungen vorgenommen zu haben. Eine Ausnahmemöglichkeit besteht schließlich auch nicht nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW im Hinblick auf den vom Kläger von Juni 1989 bis Ende August 1990 abgeleisteten Wehrdienst. Das beklagte Land hat das ihm dabei zustehende Ermessen mit Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung - Z B 1 22/03 - 1157/95 - vom 18. September 1995 dahingehend ausgeübt, dass eine Ausnahme von der Altersgrenze generell erteilt ist, wenn sich die Einstellung infolge des Ableistens unter anderem des Wehrdienstes um nicht mehr als die tatsächliche Zeitdauer des Dienstes verzögert hat und der Bewerber zum Zeitpunkt seiner Einstellung die Altersgrenze um nicht mehr als die Zeitdauer des Dienstes überschritten hatte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. April 2008 - 6 A 153/06 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Februar 2008 - 2 K 4767/07 -. Der Kläger hat die Altersgrenze um einen längeren Zeitraum als den der Ableistung des Wehrdienstes überschritten. Während der Wehrdienst rund 15 Monate dauerte, war der Kläger bei seiner Einstellung mehr als 23 Monate überaltert. Unabhängig davon steht einer Ausnahmegewährung entgegen, dass die Ableistung des Wehrdienstes nicht die entscheidende Ursache für die Überschreitung der Altersgrenze war. Die Kausalität ist dann zu verneinen, wenn nach der Zeit eines Dienstes andere von dem Bewerber zu vertretende Umstände beziehungsweise vermeidbare Verzögerungen die Einstellung hinausgeschoben haben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2000 - 6 A 3593/00 - und vom 20. Januar 2004 - 6 A 949/03, Urteil vom 16. April 2008 - 6 A 153/06 - sowie zur entsprechenden Regelung bei Verzögerungen aufgrund von Kinderbetreuungszeiten BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; OVG NRW, Urteile vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/93 -, ZBR 1995, 202, und vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, NVwZ-RR 2004, 122; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Februar 2008 - 2 K 4767/07 -. Letzteres ist vorliegend der Fall. Eine solche Unterbrechung des erforderlichen Ursachenzusammenhangs zwischen Wehrdienst und verzögerter Einstellung ist durch andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des zunächst erlernten Berufs (Diplom-Informatiker) eingetreten. Darauf und nicht auf den Wehrdienst ist es also vor allem zurückzuführen, dass der Kläger vor Vollendung des 35. Lebensjahres eine unbefristete Einstellung in den Schuldienst des beklagten Landes nicht erreichen konnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.