Urteil
2 K 5418/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2007:0327.2K5418.06.00
16mal zitiert
13Zitate
18Normen
Zitationsnetzwerk
29 Entscheidungen · 18 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 5. August 1963 geborene Kläger legte im Jahre 1979 die türkische Hochschulreife mit Berufsausbildungsabschluss Maschinenbauschlosser ab. Nach einem Lehrgang als Schweißer in der schweißtechnischen Lehr- und Versuchsanstalt in E sowie dem Besuch der Berufsbildenden Schule E-Süd und der dadurch erlangten Fachhochschulreife studierte er an der Universität - Gesamthochschule E die Fachrichtung Allgemeiner Maschinenbau und schloss im Jahre 1990 das Studium ab. Er erhielt am 20. September 1990 den Grad eines Diplom-Ingenieurs verliehen. Die Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule B1 (RWTH) verlieh ihm am 8. November 1994 den akademischen Grad eines Doktors der Ingenieurwissenschaften. Er war vom 1. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1992 an der RWTH B1, vom 1. Januar 1993 bis zum 31. März 1997 am Forschungszentrum K und in der Folgezeit vom 1. April 1997 bis zum 31. Januar 1998 wiederum an der RWTH B1 als Wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig. In der Folgezeit war er bis zum 31. Januar 2004 an der RWTH B1 als Oberingenieur beschäftigt und anschließend freiberuflich tätig. Er bewarb sich am 24. Mai 2005 als sog. Seiteneinsteiger auf eine u.a. für die berufliche Fachrichtung Maschinentechnik ausgeschriebene Lehrerstelle beim Berufskolleg T. Die Bezirksregierung E1 (nachfolgend: Bezirksregierung) erkannte die Diplomprüfung des Klägers im Studiengang Maschinenbau mit Bescheinigung vom 8. Juli 2005 als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs in der ersten beruflichen Fachrichtung Maschinenbautechnik und in der weiteren beruflichen Fachrichtung Fertigungstechnik an. Die Bezirksregierung stellte den Kläger mit Arbeitsvertrag vom 18. Juli 2005 für den Zeitraum vom 15. August 2005 bis zum 21. August 2007 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis ein. Die Befristung wurde begründet mit der Erprobung des Angestellten während der Weiterqualifizierungsmaßnahme, die die Befähigung zum Unterrichten in den Fächern Maschinenbautechnik und Fertigungstechnik vermitteln und mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs enden sollte. § 2 des Vertrages bestimmt, dass der Kläger in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen steht, auf das die Ordnung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen" (OVP-B) Anwendung findet. Nach § 9 Nr. 2 des Vertrages wird dem Kläger bei Bewährung während der gesamten Vertragsdauer und nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung ab dem 22. August 2007 ein Dauerbeschäftigungsverhältnis angeboten. Die Bezirksregierung teilte dem Kläger mit Bescheid vom 19. Juli 2005 mit, dass auf Grund der getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen beabsichtigt sei, ihn bei Bewährung in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis zu übernehmen. Er werde deshalb von Beginn des Monats, in dem ihm dieses Schreiben zugehe, von der Rentenversicherungspflicht befreit. Insoweit verwies die Bezirksregierung auf die allgemeine Entscheidung (Gewährleistungsentscheidung) über die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten nach Abschnitt II Ziffer 2 des Runderlasses des Finanzministeriums NW vom 04.06.1963 (SMBl. NW 8201) in der zur Zeit geltenden Fassung". Sollten in seinem Fall die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vor der beabsichtigten Übernahme in das Beamtenverhältnis entfallen, so ende die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Tag, an dem der Wegfall der Voraussetzungen festgestellt werde. Für die versicherungsfrei verbrachte Zeit im Angestelltenverhältnis würde er dann nachversichert. Die Bezirksregierung hob mit Bescheid vom 16. August 2006 ihre mit Bescheid vom 19. Juli 2005 gewährte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf. Zur Begründung führte sie aus: Diese Befreiung sei dem Kläger unter dem Vorbehalt erteilt worden, dass er bei Vorliegen aller beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen würde. Der Kläger sei bei der Einstellung auf Grund des Erlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSWF NRW) vom 22. Dezember 2000 und der Erlasse des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen (MSJK NRW) vom 16. November 2004 sowie vom 15. Juni 2005 (sog. Mangelfach-Erlass) von der Rentenversicherungspflicht befreit worden. Mit diesen Erlassen sei eine Überschreitung der jeweiligen Höchstaltersgrenze gemäß § 39 Abs. 1 LVO NRW um längstens zehn Jahre, also bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres, zugelassen worden. Diese Ausnahmeregelung sei jedoch durch Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW NRW) vom 23. Juni 2006 mit Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 aufgehoben worden. Da der Kläger die maßgebliche Höchstaltersgrenze von 35 Jahren nach Abschluss seiner Weiterqualifizierungsmaßnahme (Seiteneinstieg) überschritten haben werde, sei eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht mehr möglich. Er werde für die versicherungsfrei verbrachte Zeit im Angestelltenverhältnis nachversichert. Der Kläger legte am 13. September 2006 Widerspruch ein, den er im wesentlichen wie folgt begründete: Er sei zum Schuljahresbeginn 2005/2006 als Lehrkraft in den Schuldienst eingestellt worden, unterrichte 18,5 Stunden in der Woche und nehme berufsbegleitend mit 7 Stunden am Vorbereitungsdienst teil. Zum Zeitpunkt der Unterbreitung des Einstellungsangebotes habe der Mangelfach-Erlass eine allgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 zugelassen. Auf Grund der damals geltenden Rechtslage habe er im Vertrauen auf die Einstellungsbedingungen auf seine freiberufliche Tätigkeit verzichtet und sei in den Schuldienst gewechselt. Zudem sei dem Erlass vom 23. Juni 2006 zu entnehmen, dass der Mangelfach-Erlass letztmalig für die in den Ausschreibungsverfahren zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 ausgewählten Lehrkräfte gelte. Er sei hingegen bereits im 4. Ausschreibungsverfahren im Schuljahr 2004/2005 eingestellt worden, so dass dieser Erlass für ihn nicht gelte. Zudem blieben rechtlich verbindliche Einstellungszusagen unberührt. Nicht zuletzt müsse der Grundsatz der Gleichbehandlung mit den im Rahmen der 1000-Stellen- Aktion" eingestellten Lehrkräften gelten. Die Bezirksregierung wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2006 zurück und führte zur Begründung im wesentlichen wie folgt aus: Der Mangelfach-Erlass dürfe nach dem Erlass des MSW NRW vom 23. Juni 2006 bei Einstellungen zum Schuljahr 2007/2008 keine Anwendung mehr finden. Das befristete Arbeitsverhältnis des Klägers ende zum 21. August 2007, so dass erst zu diesem Zeitpunkt über die Einstellung in ein unbefristetes Dauerbeschäftigungsverhältnis zu entscheiden sei. Zu diesem Zeitpunkt greife aber die Ausnahmeregelung von der Höchstaltersgrenze nicht mehr, weshalb die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren anzuwenden sei. Der Kläger hat am 13. Oktober 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt und unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens zur Begründung im wesentlichen wie folgt vorträgt: Der Beklagte habe in den angefochtenen Bescheiden eine Rechtsgrundlage für die Aufhebung nicht benannt. Als Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Verfügung kämen §§ 48, 49 VwVfG NRW in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften lägen allerdings nicht vor. Eine Rücknahme nach § 48 VwVfG NRW scheide bereits deshalb aus, weil die ursprüngliche Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht rechtswidrig gewesen sei. Auf Grund der Geltung des Mangelfach-Erlasses sei die Gewährleistungsentscheidung rechtmäßig gewesen. Ein Widerruf nach § 49 VwVfG NRW komme ebenfalls nicht in Betracht, da weder die Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 VwVfG NRW noch die weiteren Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 VwVfG NRW erfüllt seien. Er sei auf der Grundlage des § 5 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) in Verbindung mit dem zu Grunde liegenden Vertrag über ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen als Lehrer im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei. Diese Voraussetzungen seien bis zum 21. August 2007 erfüllt. Hieran habe sich nichts geändert. Des weiteren erfülle er nach dem Wortlaut des Erlasses vom 23. Juni 2006 nach wie vor die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, da dieser ausdrücklich auf eine Einstellung zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 abstelle. Darüber hinaus mache er geltend, dass die Grundlage für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für ihn auch deshalb nicht entfallen sei, weil er nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes und nach erfolgreichem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe habe. Dies ergebe sich auf der Grundlage der ermessensbindenden Regelungen des zum Zeitpunkt der Einstellung geltenden Mangelfach-Erlasses. Es müsse dem Beklagten verwehrt sein, sich von einer einmal erteilten Zusage unter Berufung auf das Laufbahnrecht dadurch zu lösen, dass er entgegen ursprünglicher Zusagen ausschließlich aus fiskalischen Gründen den Mangelfach-Erlass vorzeitig aufhebe. Es gelte ein Vertrauensschutz aus der Selbstbindung der Verwaltung. Des weiteren ergebe sich aus Nr. 2 des Erlasses vom 23. Juni 2006, dass die zu Beginn des Schuljahres 2005/2006 kurzfristig eingestellten 1000 Lehrer lediglich aus haushaltsrechtlichen Gründen zunächst als Angestellte eingestellt und erst später verbeamtet worden seien. Dabei seien auch Seiteneinsteiger zugelassen. Eine Ungleichbehandlung mit dieser Gruppe sei nicht hinnehmbar. Nicht zuletzt müsse sich der Beklagte daran fest halten lassen, dass nach dem Erlass vom 23. Juni 2006 rechtlich verbindliche Einstellungszusagen unberührt bleiben sollten. Höchst vorsorglich werde der Anspruch auch darauf gestützt, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung gemäß § 38 VwVfG NRW zustehe. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung E1 vom 16. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E1 vom 18. September 2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht ergänzende Angaben zu den rechtlichen Grundlagen der seinerzeit erteilten Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sowie deren Aufhebung. Er sei auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt gewesen, den rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt zu widerrufen. Dies ergebe sich aus § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW. Auf entsprechenden rechtlichen Hinweis des Gerichts hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Aufhebungsentscheidung auf das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), und zwar die insoweit einschlägige Bestimmung des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, gestützt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist allerdings zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da es sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht, etwa dem Sozialgericht, zugewiesen ist. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nur dann vor, wenn die aus dem vom Rechtsschutzsuchenden vorgetragenen Sachverhalt hergeleitete Rechtsfolge ihre Grundlage im materiellen Sozialversicherungsrecht findet. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 6. Februar 1986 - 3 C 74.84 -, NVwZ 1986, 467, und vom 5. Juni 1986 - 3 C 14.85 -, BverwGE 74, 251; Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, § 40 Rn. 660. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides der Bezirksregierung, mit dem diese ihre im Lehrereinstellungsverfahren abgegebene Erklärung aufgehoben hat, der Kläger sei ab der (befristeten) Einstellung im Angestelltenverhältnis von der Rentenversicherungspflicht freigestellt. Diese feststellende Entscheidung ist dienstrechtlicher Natur. Zwar betrifft sie Rechtsfragen der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, die im materiellen Sozialversicherungsrecht geregelt sind. Sie beruht aber dennoch maßgeblich auf Bestimmungen, die dienstrechtliche (Vor-)Fragen betreffen und insoweit die Zuständigkeit der Beschäftigungsdienststellen begründen. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Bezirksregierung hatte seinerzeit den durch den streitbefangenen Bescheid rückgängig gemachten Verwaltungsakt (nachfolgend: Freistellungsbescheid) erlassen, weil sie - unter der Geltung des sog. Mangelfach-Erlasses - davon ausging, der Kläger werde nach erfolgreichem Abschluss des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes trotz Überschreitung der Höchstaltersgrenze von 35 Jahren in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden. Sie hatte sich hierbei auf die im Runderlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 1963, zuletzt geändert durch Erlass vom 9. Juni 1999 (SMBl. NRW. 8201), getroffene allgemeine Entscheidung über die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung gestützt. Dieser auf § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - beruhende Erlass stellt etwa in Abschnitt III Nr. 2 i.V.m. Abschnitt II Nr. 12 für bestimmte Beschäftigungsverhältnisse von Lehrkräften die Versicherungsfreiheit für den Fall fest, dass die Berufung in ein Beamtenverhältnis vorgesehen oder zu erwarten ist. Bei derartigen Entscheidungen handelt es sich um solche dienstrechtlicher Art. Vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 5. November 1980 - 11 RA 118/79 -, BSGE 50, 289, zu der gleichartigen Entscheidung nach § 6 Abs. 2 und 1 Nr. 3 AVG; ferner BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1966 - II C 42.63 -, BverwGE 23, 184, und vom 7. September 1982 - 6 C 35.78 -, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 200, sowie BSG, Urteil vom 20. Januar 1959 - 1 RA 191/57 -, BSGE 11, 63, zu Entscheidungen über die dienstrechtlichen Voraussetzungen der Nachversicherung nach § 72 G 131 bzw. Art. 6 § 21 FANG. Vorliegend streitig ist der actus contrarius, dessen Rechtsnatur der des aufgehobenen Bescheides folgt. Die Klage ist aber nicht begründet. Der Bescheid der Bezirksregierung vom 16. August 2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 18. September 2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Aufhebungsbescheid ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Auf diese Vorschrift hat der Beklagte nunmehr zutreffend den streitbefangenen Bescheid gestützt, nachdem er im Bescheid selbst keine Rechtsgrundlage benannt und im Klageverfahren zunächst die - den gesetzlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X allerdings weitgehend entsprechende - Bestimmung des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW angeführt hatte. Es handelt sich vorliegend im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X um eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit, die nach diesem Gesetzbuch", d.h. dem Sozialgesetzbuch, ausgeübt wird. Der Freistellungsbescheid ist in Anwendung des Erlasses vom 4. Juni 1963 ergangen, welcher seinerseits auf Bestimmungen des Sozialgesetzbuches, nämlich § 5 Abs. 1 SGB VI, beruht. Bei dem Erlass des Aufhebungsbescheides handelt es sich um eine gleichartige Verwaltungstätigkeit. Der auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützte Aufhebungsbescheid begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Er war allerdings verfahrensfehlerhaft erlassen worden. Denn weder war der Kläger zuvor gemäß § 24 Abs. 1 SGB X angehört worden, noch wurde der Bescheid mangels Angabe der Rechtsgrundlage dem Begründungserfordernis des § 35 Abs. 1 SGB X in vollem Umfang gerecht. Diese Mängel sind aber gemäß § 41 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB X nachträglich geheilt worden. Zum einen hat der Beklagte nunmehr die Rechtsgrundlage benannt; diese stand zudem, wie darzustellen sein wird, im Einklang mit der Begründung des Bescheides im übrigen. Zum anderen hatte der Kläger im Widerspruchs- und im Klageverfahren, insbesondere auch im Rechtsgespräch der mündlichen Verhandlung, Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Aufhebungsbescheid erweist sich in materiell-rechtlicher Hinsicht als rechtmäßig. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass dieses Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Bei dem Freistellungsbescheid handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Ein solcher liegt vor, wenn sich der Verwaltungsakt nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern in rechtlicher Hinsicht über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe hinaus Wirkungen zeigt, wobei es unerheblich ist, wenn im Bewilligungsbescheid die Leistung auf eine bestimmte Laufzeit begrenzt wird. Zu den Verwaltungsakten mit Dauerwirkung im Sinne des § 48 SGB X zählen neben Leistungsbescheiden auch solche Verwaltungsakte, welche die Versicherungs- und Beitragspflicht feststellen oder von der Versicherungspflicht befreien. Vogelsang (Hrsg.), SGB X, Loseblatt-Kommentar, K § 48 Rn. 9; von Wulffen, SGB X, Kommentar, 4. Aufl. 2001, § 48 Rn. 3 und 5; BSG, Urteil vom 30. April 1997 - 12 RK 34/96 -, BSGE 80, 215. Durch den seinerzeit ergangenen Bescheid war der Kläger für die Dauer des auf rund zwei Jahre befristeten Angestelltenverhältnisses von der Rentenversicherungspflicht befreit" worden. Somit unterblieben bei sämtlichen - monatlich erfolgenden - Gehaltszahlungen die Einbehaltung und die Weiterleitung des Arbeitnehmeranteils an der Rentenversicherung. Das Gericht kann letztlich offen lassen, ob der Befreiungsbescheid seinerzeit auf der Grundlage des Erlasses vom 4. Juni 1963 rechtmäßig ergangen war, ob insbesondere die von der Bezirksregierung Düsseldorf - im Gegensatz zu anderen Einstellungsbehörden des Landes - herangezogenen Bestimmungen des Abschnitts III Nr. 2 i.V.m. Abschnitt II Nr. 12 einer entsprechenden Anwendung auf die Gruppe der Seiteneinsteiger zugänglich waren. Denn § 48 Abs. 1 SGB X greift auch dann ein, wenn der aufzuhebende Bescheid ursprünglich rechtswidrig war, weil eine weitere Leistungsvoraussetzung nicht gegeben war. Der Adressat eines aus einem anderen Grunde von vornherein rechtswidrigen Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung darf im Falle einer wesentlichen Änderung (sonstiger) bei Erlass des Bescheides gegebener tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisses nicht besser gestellt sein als der Adressat eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes. von Wulffen, a.a.O., Rn. 3 a.E.; Freischmidt, a.a.O., Rn. 2. Die Aufhebung des Freistellungsbescheides ist zu Recht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X erfolgt, weil nachträglich eine wesentliche Änderung in den bei Erlass des Bescheides gegebenen tatsächlichen Verhältnissen eingetreten war. Dieser Bescheid war ergangen, weil die Bezirksregierung seinerzeit davon ausging, dass dem Kläger eine zur Versicherungsfreiheit führende Anwartschaft auf Versorgung aufgrund Abschnitt III Nr. 2 i.V.m. Abschnitt II Nr. 12 des Erlasses vom 4. Juni 1963 zustand. Hiernach sind in bestimmten befristeten Angestelltenverhältnissen beschäftigte Lehrkräfte von der Rentenversicherungspflicht freigestellt, wenn ihre Berufung in das Beamtenverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgesehen oder in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Die letztgenannte Voraussetzung war im Falle des Klägers gegeben. Denn alle Beteiligten, insbesondere auch die Einstellungsbehörde, gingen seinerzeit davon aus, dass in zwei Jahren, nach erfolgreichem Abschluss des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes, ungeachtet der Überschreitung der Altersgrenze von 35 Jahren (vgl. § 52 Abs. 1 LVO NRW) eine Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis (auf Probe) vorgesehen" war. Dem lag die damalige, auf dem Mangelfach-Erlass beruhende Verwaltungspraxis im Lande Nordrhein-Westfalen zugrunde, Lehrer mit bestimmten Fakulten sowie Unterrichtsfächern oder beruflichen Fachrichtungen, an denen ein besonderer Bedarf bestand, auch noch vor Vollendung des 45. Lebensjahres zu verbeamten. In diesen für die Freistellung von der Versicherungspflicht maßgebenden tatsächlichen Umständen ist eine wesentliche Änderung eingetreten, weil die Berufung in das Beamtenverhältnis nun nicht mehr vorgesehen" ist, nachdem das MSW NRW mit dem Erlass vom 23. Juni 2006 die bisherige Verwaltungspraxis bei der Verbeamtung überalterter Lehrer mit Mangelfächern geändert hat. Mit diesem Erlass wurde die zuvor durch die Erlasse vom 16. November 2004 und 15. Juni 2005 (Az.: 211 - 1.12.03.03 - 973) bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 verlängerte Ausnahmeregelung - mit hier nicht einschlägigen Ausnahmen - aufgehoben und festgelegt, dass eine Einstellung überalterter Lehrer letztmalig für den Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2006/2007, d.h. für die in den Ausschreibungsverfahren und Listenverfahren zum Schuljahresbeginn 2006/07 ausgewählten Lehrkräfte" erfolgt. Hiermit entfiel die Möglichkeit einer Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis, weil seine Einstellung" erst nach dem neuen Stichtag (Beginn des Schuljahres 2006/2007) hätte erfolgen können. Der Erlass vom 23. Juni 2006 war auch für den Kläger einschlägig. Soweit dieser geltend macht, er unterfalle den Regelungen dieses Erlasses deshalb nicht, weil seine Einstellung nicht erst (nach Beginn des Schuljahres 2006/2007) bevorstehe, sondern bereits erfolgt sei, dringt er nicht durch. Der Kläger kann allerdings für sich in Anspruch nehmen, dass der Wortlaut der im Zusammenhang mit der Einstellung in den Schuldienst stehenden Erlasse eher für seine Auffassung spricht. So gehören die sog. Seiteneinsteiger nach Nr. 2.5.2 der Erlasse des MSJK NRW zur Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern zu Beginn und in den Schuljahren 2004/2005 bzw. 2005/2006 (Az.: 115.6.05.01-6461) zu dem Personenkreis, die für eine Einstellung" in den Schuldienst in Betracht kommen. Auf der Grundlage dieser Erlasse hatte sich der Kläger auf eine schulscharf ausgeschriebene Stelle beworben und in einem Auswahlverfahren durchgesetzt. Anders als die sonstigen Referendare, die zunächst den Vorbereitungsdienst durchlaufen müssen und erst nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung in den Schuldienst eingestellt werden können, ist der Kläger nach der erfolgreichen Teilnahme an dem Auswahlverfahren bereits als Lehrer im Angestelltenverhältnis eingestellt worden. Daraus ergibt sich aber nicht zwangsläufig, dass es sich bei seiner Einstellung um eine solche im Sinne des Mangelfach-Erlasses handelt. Einstellung in diesem Sinne ist vielmehr nur eine unbefristete Einstellung. Das MSW NRW hat sich mit einer an die Einstellungsdezernenten der Bezirksregierungen des Landes ergangenen Rundmail" vom 14. August 2006 zur Handhabung des Mangelfach- Erlasses in bestimmten Fallkonstellationen geäußert. Im Zusammenhang mit der Fallkonstellation 3", welche die Anwendung des Mangelfach-Erlasses auf die Seiteneinsteiger zum Inhalt hat, die ihre Tätigkeit zu Beginn des Schuljahres 2004/2005 aufgenommen hatten, hat das MSW NRW ausgeführt: ... Abzustellen ist bei der nun letztmaligen Anwendung des Ausnahmeerlasses darauf, dass die Lehrer zum Schuljahresbeginn 2006/07 neu - i.S. von erstmalig auf Dauer - eingestellt werden. Bei den Seiteneinsteigern endet mit Ablauf des Vorbereitungsdienstes das befristete Arbeitsverhältnis. Als Neueinstellung unterfallen sie somit dem Ausnahmeerlass (auch wenn die konkrete Personenauswahl in der Tat bereits im Listen-/Auswahlverfahren zu Beginn des Seiteneinsteiger- Vorbereitungsdienstes erfolgt ist)." Hieraus ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass die für die Dauer von ca. zwei Jahren als Angestellte eingestellten Seiteneinsteiger im Sinne des Mangelfach-Erlasses nicht bereits auf Grund des befristeten Arbeitsvertrages eingestellt" worden waren. Die Einstellung dieses Personenkreises soll vielmehr erst im Anschluss an das befristete Arbeitsverhältnis und nach erfolgreichem Abschluss des berufsbegleitend zu durchlaufenden Vorbereitungsdienstes erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt müssen dann auch die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Mit dieser Handhabung des Mangelfach-Erlasses bewegt sich der Beklagte auch im Rahmen der Bestimmungen über die laufbahnrechtliche Altersgrenze. Denn es entspricht ständiger Rechtsprechung, bei der Frage nach der Einhaltung dieser Altersgrenze auf den Zeitpunkt der unbefristeten Einstellung abzustellen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2006 - 6 A 3574/04 -, juris, wonach nicht auf den Zeitpunkt der befristeten Einstellung eines Grundschullehrers zwecks Weiterqualifizierung für die Sekundarstufe I, sondern auf dessen unbefristete Einstellung nach Erwerb der Unterrichtserlaubnis abzustellen ist. Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung kommt es zudem nicht entscheidend auf den Wortlaut von Verwaltungsvorschriften an. Erlasse sind keine Rechtsnormen. Sie sollen lediglich eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen. Maßgebend ist vielmehr die tatsächliche, wenn auch u. U. von dem Wortlaut der Richtlinien abweichende Handhabung, wenn sie von dem Richtliniengeber gebilligt oder zumindest geduldet wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 -, DÖD 2001, 38, und Beschluss vom 7. April 2000 - 2 B 21.00 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2005 - 6 A 3355/03 -, IÖD 2005, 268, und Beschluss vom 27. April 2001 - 6 A 4754/00 -, NVwZ-RR 2002, 58. Nach dem Vorbringen des Beklagten, an dessen Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass sieht, ist im Land Nordrhein-Westfalen keiner der im weiteren Verlauf des Schuljahres 2004/2005 (etwa zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres am 1. Februar 2005) oder der zu Beginn des Schuljahres 2005/2006 befristet eingestellten Seiteneinsteiger in ein Beamtenverhältnis (auf Probe) übernommen worden, wenn sie zum Zeitpunkt der Begründung des Dauerbeschäftigungsverhältnisses das 35. Lebensjahr bereits überschritten hatten und die Überschreitung dieser Altersgrenze nicht nach § 6 Abs. 1 LVO unschädlich war. Diese Handhabung des Mangelfach-Erlasses entsprach auch der bereits zuvor üblichen Praxis in gleichartigen Fällen. Vgl. etwa Urteil des erkennenden Gerichts vom 3. Juni 2005 - 2 K 8155/03 - zur Entscheidung des Beklagten, die Verbeamtung einer Seiteneinsteigerin abzulehnen, welche die durch den Mangelfach-Erlass hinaus geschobene Altersgrenze zwar noch nicht im Zeitpunkt ihrer befristeten Einstellung, wohl aber im Zeitpunkt ihrer - nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung - erfolgten unbefristeten Einstellung überschritten hatte. Die vorzeitige Aufhebung des Mangelfach-Erlasses bewirkte auch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse. Hierunter ist in erster Linie der dem Verwaltungsakt zugrundeliegende konkrete Sachverhalt zu verstehen. Von dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X umfasst sind zudem nicht nur in der Person des Betroffenen liegende Umstände, sondern sämtliche für die Verwaltungsentscheidung relevanten und die den Tatbestand der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften ausfüllenden tatsächlichen Umstände, so dass deren Änderung eine Anpassung erfordert. Vgl. Vogelsang a.a.O., Rn. 11 und 14 (S. 15), m.w.N.; Rn. 14 auch zur Behandlung der Änderung von Richtlinien (Empfehlungen zur Einschätzung der Minderung der Erwerbstätigkeit) als Änderung der tatsächlichen Verhältnisse. Diese Voraussetzungen sind auch vorliegend gegeben, da die Änderung der bisherigen Verwaltungsübung bei der Behandlung überalterter Mangelfach-Lehrer zur Folge hatte, dass die nach dem Erlass vom 4. Juni 1963 für den Erlass des Freistellungsbescheides erforderliche Erwartung, der Kläger werde zu einem bestimmten Zeitpunkt verbeamtet, entfiel. Ob die Änderung des Mangelfach-Erlasses sich hinsichtlich der Seiteneinsteiger insgesamt als rechtmäßig darstellt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden, die Freistellung von der Versicherungspflicht betreffenden Verfahrens, sondern der Prüfung in einem eigenständigen Verfahren hinsichtlich der Übernahme in das Beamtenverhältnis vorbehalten. Liegen demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Aufhebung des Freistellungsbescheides vor, hat die Behörde keinen Handlungsspielraum (Ermessen) mehr, ob sie den Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufhebt oder nicht. Sie ist hierzu vielmehr verpflichtet. Angesichts des eindeutigen Wortlauts (ist ... aufzuheben") ist die Rechtsansicht, bei der Berücksichtigung von Richtlinien sei noch eine Ermessensentscheidung erforderlich, abzulehnen. So auch von Wulffen, a.a.O., Rn. 1, m.w.N. Der Beklagte hat den Freistellungsbescheid auch gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X lediglich mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben. Zwar enthält der Aufhebungsbescheid insoweit keine ausdrückliche Bestimmung. Dieser Regelungsinhalt ergibt sich aber bei der gebotenen Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung des Freistellungsbescheides, wonach die Versicherungsfreiheit an dem Tag endet, an dem der Wegfall der Voraussetzungen festgestellt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.