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Urteil

18 K 1340/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0630.18K1340.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: 1 Tatbestand: 2 Der Kläger, rumänischer Staatsangehöriger, ist seit dem 19. November 2013 im Gemeindegebiet der Beklagten gemeldet. Durch eine Nachbarbeschwerde erfuhr das Ordnungsamt der Beklagten von der Haltung (mindestens) eines Hundes durch den Kläger; der Hund sei schon mehrfach ohne Leine und Maulkorb gesehen worden. Am 23. Januar 2014 suchten Mitarbeiter des Ordnungsamtes den Kläger in seiner Wohnung auf und trafen dort den Kläger, dessen Ehefrau und eine L. gerufene American-Staffordshire-Terrier-Hündin an, als deren Halter sich der Kläger ausgab. Der Kläger legte einen Impfpass vor, aus dem sich kein ausreichender Impfschutz ergab. Der Kläger konnte für die Hündin weder eine hunderechtliche Anmeldung noch ausreichenden Versicherungsschutz nachweisen. Das Vorhandensein weiterer Hunde in der Wohnung, welches durch die Mitarbeiterin des Ordnungsamtes auf Grund entsprechender Geräusche in einem Zimmer vermutet worden war, verneinte er. Einen der Hündin passenden Maulkorb konnte er nicht vorzeigen, wohl aber einen zu großen Maulkorb. Der Kläger wurde auf die Erlaubnisvoraussetzungen zur Haltung eines gefährlichen Hundes hingewiesen. Sodann wurde L. im Wege des Sofortvollzugs eingezogen. 3 Nachdem sich der Verdacht, dass sich im Haushalt des Klägers ein weiterer American-Staffordshire-Terrier aufhalte, bekräftigte, erwirkte die Beklagte am 28. Januar 2014 einen Durchsuchungsbeschluss für die klägerische Wohnung, der am 30. Januar 2014 in Abwesenheit des Klägers vollstreckt wurde. Hierbei wurde ein American-Staffordshire-Terrier-Welpe angetroffen und ebenfalls sofort sichergestellt. Nach den Angaben des in der Wohnung des Klägers angetroffenen Herrn Q. sei dieser Halter des Welpen. Herr Q. gab an, zusammen mit seiner Lebensgefährtin Frau C. im Hotel U. zu wohnen. Eine Nachfrage durch das Ordnungsamt ergab, dass dort keine Personen dieses Namens gemeldet waren. Herr Q. gab an, der Welpe sei seit dem 18. Januar 2014 in W. . Im Rahmen eines gegen ihn gerichteten ordnungsrechtlichen Verwaltungsverfahrens gab Herr Q. das Eigentum an dem Welpen auf, nachdem ihm u.a. eine Halteuntersagung zugestellt worden war. 4 Mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 31. Januar 2014 untersagte das Ordnungsamt der Beklagten dem Kläger die Haltung der Hündin L. (Ziffer 1.1) sowie die zukünftige Haltung von Hunden gemäß §§ 3, 10 und 11 LHundG NRW (Ziffer 1.2), bestätigte nachträglich die Sicherstellung von L. am 23. Januar 2014 (Ziffer 2) und drohte bei Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 1.2 ein Zwangsgeld in Höhe von 1000,- Euro an. 5 Am 25. Februar 2014 hat der Kläger Klage erhoben und den Antrag angekündigt, die Ordnungsverfügung vom 31. Januar 2014 aufzuheben. 6 Zur Begründung trägt er vor, durch Frau C1. vom Ordnungsamt sei ihm am 22. Januar 2014 zugesagt worden, dass er nach Beibringung bestimmter Unterlagen den Hund zurückerhalte. Diese Unterlagen lägen der Beklagten inzwischen vor. Ihm sei die Rechtslage nicht bewusst gewesen. Er sei im November 2013 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und habe sich auf die Angaben seines rumänischen Tierarztes verlassen. Der Bescheid sei wegen einer das Ermessen auf Null reduzierenden Zusicherung der Frau C1. rechtswidrig. 7 Zur mündlichen Verhandlung sind weder der Kläger persönlich noch seine Bevollmächtigte erschienen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie führt aus, Frau C1. habe dem Kläger nichts zugesichert, sondern diesen nur auf die Voraussetzungen zur Erteilung einer Halteerlaubnis hingewiesen. Es habe an dem besagten Tag erhebliche sprachbedingte Verständigungsschwierigkeiten gegeben, die wohl zu einer Missdeutung des Gesagten geführt hätten. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. 12 Entscheidungsgründe: 13 I. 14 Der schriftliche angekündigte Klageantrag bedarf der Auslegung. Bei verständiger Würdigung beantragt der Kläger, 15 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Januar 2014 zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 LHundG NRW zur Haltung der American-Staffordshire-Terrier-Hündin L. zu erteilen. 16 Mit der bloßen Aufhebung der Ordnungsverfügung ist dem erkennbaren Anliegen des Klägers nicht gedient. Dies wäre nur der Fall, wenn der Kläger mit L. unverzüglich nach Rumänien zurückkehren wollte. Hierfür liegen aber keine Anhaltspunkte vor. In Nordrhein-Westfalen bedarf der Kläger einer Erlaubnis, um L. , einen der Rasse nach gefährlichen Hund im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW, zu halten 17 Die so verstandene Klage ist statthaft und auch sonst zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung von L. (II.). Der angefochtene Bescheid vom 31. Januar 2014 ist rechtmäßig (III.). 18 II. 19 Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der vorgerichtlich zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt (wahrscheinlich bei der Vorsprache des Klägers in den Räumen des Ordnungsamtes am 30. Januar 2014) beantragten Halteerlaubnis. Diese ist vielmehr in der Sache rechtsfehlerfrei durch den angefochtenen Bescheid versagt worden. Nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides versagt dieser klar eine Halteerlaubnis (Seite 2, letzter Satz, „Eine Erlaubniserteilung kommt in Ihrem Fall nicht in Betracht, weil…“), auch wenn dies nicht in den Tenor der Ordnungsverfügung aufgenommen worden ist. 20 Ermächtigungsgrundlage für die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes ist § 4 LHundG NRW. Die Erlaubnis wird gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LHundG NRW nur erteilt, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 7 Abs. 2 LHundG in der Regel solche Personen nicht, die u.a. gegen Vorschriften des Hundeverbringungs- und -Einfuhrbeschränkungsgesetzes (HundVerbrEinfG)verstoßen haben (Ziffer 1) oder die wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes (Ziffer 2) verstoßen haben. Bei dem Kläger liegen diese beiden Gründe vor. 21 Der Kläger hat L. unter Verstoß gegen § 2 Absatz 1 Satz 1 HundVerbrEinfG in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt. Das Gericht schließt sich dem OVG Lüneburg 22 vgl. Beschluss vom 27. Februar 2014 – 11 LA 180/13 –, juris 23 an, wonach das Einfuhr- und Verbringungsverbot in § 2 Absatz 1 Satz 1 HundVerbrEinfG sowohl mit Unionsrecht als auch mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Bereits der fahrlässige Verstoß hiergegen stellt gemäß § 5 Abs. 3 und 1 HundVerbrEinfG eine Straftat dar, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden kann. Die Einlassungen des Klägers entlasten ihn bereits nicht vom Vorwurf der Fahrlässigkeit, wiewohl die widersprüchlichen Einlassungen des Klägers für einen vorsätzlichen Verstoß gegen das Einfuhrverbot sprechen. Denn mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 31. Januar 2014 hatte der Kläger noch behauptet, sich der Rechtslage in Deutschland nicht bewusst gewesen zu sein, als er den Hund nach Deutschland gebracht habe. Demgegenüber trägt er durch E-Mail seiner Bevollmächtigten vom 24. Februar 2014 vor, ein Tierarzt der Organisation „Freedom for Dogs“ habe ihm erklärt, es sei problemlos möglich, die Hunde (s.c!) mit nach Deutschland zu nehmen. Es stellt aber einen anderen Sachverhalt dar, ob man eine Rechtslage insgesamt nicht kennt und auch nicht kennen will oder ob man bei gegebenem Interesse an der Rechtsklage eine falsche Auskunft erhält. 24 Ferner hat der Kläger auch wiederholt und schwerwiegend gegen § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 3 LHundG NRW verstoßen, indem er L. nach dem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland unangeleint und ohne Maulkorb im Wohngebiet hat herumlaufen lassen; auch dies gesteht der Kläger faktisch ein. 25 Zuletzt hat der Kläger gegen die Pflicht zur Anmeldung gefährlicher Hunde verstoßen, indem er am 23. Januar 2014 wahrheitswidrig bestritten hat, einen weiteren Hund, nämlich den am 30. Januar in seiner Wohnung sichergestellten Welpen, in der Wohnung zu halten. Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts Halter des Welpen (gewesen). Denn der Welpe ist nicht nur zweimal in seiner Wohnung angetroffen worden. Darüber hinaus räumt der Kläger durch E-Mail seiner Bevollmächtigten vom 24. Februar 2014 auch ein, L. und den Welpen in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt und hier gehalten zu haben, weil er von den Hunden durchweg im Plural spricht. Der dem Ordnungsamt als Halter benannte Herr Q. ist zur Überzeugung des Gerichts nur Strohmann des Klägers. Dieser konnte am 30. Januar 2014 keine Adresse in der Bundesrepublik Deutschland angeben, unter der der Hund hätte gehalten werden können. Er interessiert sich auch für das weitere Schicksal des Welpen offenkundig nicht. 26 Es kann daher dahin stehen, ob der Kläger auch deshalb als unzuverlässig anzusehen ist, weil er dadurch gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen hat, dass er am 2. Januar 2014 von der Autobahnpolizei B. mit 1,7 gr. Marihuana angetroffen worden ist. 27 Atypische Gründe, die das Gewicht auch nur eines Grundes entkräften könnten, liegen nicht vor, weshalb der Kläger als unzuverlässig zum Halten von gefährlichen Hunden anzusehen ist. 28 Selbständig tragend kann dem Kläger die Erlaubnis auch deshalb nicht erteilt werden, weil es an dem nach § 4 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW erforderlichen besonderen privaten oder öffentlichem Interesse an der Haltung von L. gerade durch den Kläger fehlt. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Haltung liegen nicht vor. Insbesondere soll L. nicht aus einem Tierheim vermittelt werden. Dass sich L. gegenwärtig im Tierheim befindet, führt nach der Rechtsprechung des Gerichts 29 vgl. Beschluss vom 29. Dezember 2010, -18 L 2243/10 -, Juris, 30 grundsätzlich nicht zum Vorliegen eines öffentlichen Interesses, weil es den Regelfall darstellt, dass gefährliche Hunde in das Tierheim verbracht werden, wo deren tierschutzgerechte Unterbringung sichergestellt ist. 31 Andere Rechtsgründe für die Erteilung einer Erlaubnis an den Kläger liegen nicht vor. Dass ihm die Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung von L. unter bestimmten Umständen durch Frau C1. von der Beklagten zugesagt worden sei, behauptet der Kläger schon nicht. Er behauptet lediglich, Frau C1. habe ihm die Herausgabe des Hundes unter bestimmten Voraussetzungen zugesagt. Der Vortrag insoweit ist aber schon deshalb unschlüssig, weil der Kläger und Frau C1. am 22. Januar 2014 keinen Kontakt hatten. Der erstmalige Kontakt zwischen dem Kläger und Frau C1. hat nach Aktenlage am 23. Januar 2014 stattgefunden. Ungeachtet dessen ist eine mündliche Zusage auf Erteilung einer Halteerlaubnis schon aus formalen Gründen unerheblich. Zusagen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform, vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Käme es darauf an, würde das Gericht dem Vortrag des Klägers aber auch nicht folgen, weil die Beklagte schlüssig einen anderen Geschehensablauf berichtet und die Zuverlässigkeitsdefizite des Klägers insoweit auch auf dessen Glaubwürdigkeit durchschlagen. 32 III. 33 1. Die Halteuntersagung im angefochtenen Bescheid (Ziffer 1.1.) ist rechtmäßig. 34 Ermächtigungsgrundlage der Halteuntersagung ist § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG. Heute noch erhebliche Verfahrensfehler liegen nicht vor. Zwar erscheint es bedenklich, dass das Ordnungsamt der Beklagten insoweit unter Berufung auf die Dringlichkeit gemäß § 28 Abs. 2 VwVfG NRW von einer Anhörung des Klägers abgesehen hat. Denn der Hund befand sich seit dem 23. Januar 2014 nicht mehr in den Händen des Klägers. Ein hierin etwa liegender Mangel wäre jedoch bereits außergerichtlich dadurch geheilt worden (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW), dass der Kläger sich durch seine Bevollmächtigten mit E-Mail vom 24. Februar 2014 zu den entscheidungserheblichen Tatsachen äußern konnte und das Ordnungsamt diese Stellungnahme auch berücksichtigt und ausgewertet, jedoch als eine Änderung des Bescheides nicht veranlassend mündlich gewürdigt hat (Aktenvermerk über Telefonate mit dem Kläger und seiner Bevollmächtigten vom 25. Februar 2014). Ungeachtet dessen wäre spätestens auch durch die im Prozess gewechselten Schriftsätze Heilung eingetreten. Die Beklagte hat die Klagebegründung zur Kenntnis genommen und mit der Klageerwiderung ergebnisoffen geprüft. 35 In der Sache soll gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW das Halten eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde. Diese Voraussetzungen liegen vor. Wie bereits oben dargelegt hat der Kläger wiederholt und schwerwiegend gegen Vorschriften des LHundG NRW verstoßen. Ferner sind die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt, wie ebenfalls bereits dargelegt. Dass das Ordnungsamt der Beklagten den zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt dort eingegangenen Erlaubnisantrag des Klägers vom 24. Januar 2014 bislang nicht ausdrücklich (im Sinne von tenorförmlich: „Ihren Antrag auf Erteilung zur Haltung eines gefährlichen Hundes lehne ich ab“) abgelehnt hat, ist unerheblich, weil sich aus den sachlich zutreffenden Ausführungen auf Seite 2 und 3 des angefochtenen Bescheides ergibt, dass und warum dem Kläger eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nicht erteilt werden kann. Das Ordnungsamt hat sich mit den Erlaubnisvoraussetzungen sachlich befasst und deren Vorliegen mit zutreffenden Erwägungen rechtsfehlerfrei in einem rechtsmittelfähigen Bescheid verneint. Gründe, von der soll-Rechtsfolge der Vorschrift abzusehen, liegen nicht vor. 36 2. Ebenfalls rechtmäßig ist die unter Ziffer 1.2 verfügte zukünftige allgemeine Untersagung der Haltung von gefährlichen Hunden (§ 3), Hunden bestimmter Rassen (§ 10) und großen Hunden (§ 11). Gemeinsames und übereinstimmendes Tatbestandsmerkmal insoweit ist nämlich jeweils die Zuverlässigkeit des Hundehalters, an der es wie dargelegt fehlt. 37 3. Die Sicherstellung des Hundes des Klägers am 23. Januar 2014 war als Maßnahme der unmittelbaren Gefahrenabwehr auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 LHundG NRW i. V. m. § 24 Nr. 13 OBG NRW und § 43 PolG NRW rechtmäßig, auch wenn der Kläger am 23. Januar 2014 sinngemäß erklärt haben könnte, die formalen Erlaubnisvoraussetzungen (Antrag und Beibringung erforderlicher Unterlagen) alsbald herbeiführen zu wollen. 38 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Oktober 2012,- 5 B 669/12 -, juris. 39 Eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt insbesondere dann vor, wenn jemand einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält und auch die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen nicht vorliegen. 40 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Juni 2014,- 5 B 446/14 -, (noch) nicht veröffentlicht. 41 Diese Voraussetzungen lagen am 23. Januar 2014 vor. Bei objektiver Würdigung der Rechtslage zeichnete sich bereits am Tag der Sicherstellung ab, dass dem Kläger schon wegen des Verstoßes gegen § 2 Absatz 1 Satz 1 HundVerbrEinfG eine Erlaubnis zur Haltung eines der Rasse nach gefährlichen Hundes aus materiellen Gründen nicht erteilt werden konnte. Die Ermessensbetätigung der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht prüft gemäß § 114 Satz 1 VwGO, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Derartige Fehler sind nicht erkennbar. Es entspricht Sinn und Zweck der Ermächtigung, die Haltung eines der Rasse nach gefährlichen Hundes ohne Aussicht auf Erteilung der erforderlichen Erlaubnis sofort zu unterbinden, weil dadurch ein andauernder materieller Gefahrentatbestand effektiv beendet wird. 42 4. Ebenfalls rechtmäßig ist das zur Vollstreckung der zukünftigen Halteuntersagung angedrohte Zwangsgeld. 43 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. 44 Beschluss: 45 Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 46 Gründe: 47 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.