Beschluss
20 L 2583/14
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2015:0129.20L2583.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 20 K 7126/14 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 09.12.2014 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn wie hier die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Behörde angeordnet worden ist. Bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung. 6 Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der angefochtenen Verfügung das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, da bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung spricht und auch eine von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausgeht. 7 Ermächtigungsgrundlage für die in Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen sind § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 4 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz – LHundG NRW), auf die die Antragsgegnerin die Maßnahmen auch gestützt hat. 8 Die Antragstellerin hält seit August 2012 einen Hund der Rasse Pitbull Bluenose und damit einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW. Die Rasse des Hundes steht aufgrund der am 24.10.2014 auf Veranlassung der Antragsgegnerin durchgeführten Rassebestimmung durch die Amtsveterinärin fest und wird von der Antragstellerin auch nicht in Frage gestellt. Die für die Haltung ihres Hundes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG erforderliche Erlaubnis hat die Antragstellerin nicht. Bei summarischer Prüfung spricht auch Überwiegendes dafür, dass ihr auf ihren Antrag vom 19.11.2014 hin eine Erlaubnis gemäß § 4 LHundG NRW nicht erteilt werden kann, da die Erlaubnisvoraussetzungen nicht vorliegen. Dies gilt unbeschadet des Umstandes, dass die Antragstellerin nach Aktenlage die Haltungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 LHundG NRW erfüllt und auch die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 6 LHundG NRW erforderlichen Nachweise vorhanden sind. 9 Denn der Erteilung einer Erlaubnis steht zur Überzeugung der Kammer gegenwärtig § 4 Abs. 2 LHundG NRW entgegen. Ein besonderes privates Interesse an der Haltung des Hundes hat die Antragstellerin nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Ob ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung ihres Hundes besteht ist in hohem Maße zweifelhaft. In Betracht käme insoweit allenfalls ein öffentliches Interesse aus Tierschutzgründen, weil durch die weitere Haltung seitens der Antragstellerin ein Tierheimaufenthalt vermieden würde. 10 Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein öffentliches Interesse aus Tierschutzgründen bejaht werden kann, hat die Kammer unter Bezugnahme auf ihre ständige Rechtsprechung in ihrem Urteil vom 12.08.2010 – 20 K 7961/09 - Folgendes ausgeführt: 11 „An die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 LHundG NRW sind strenge Anforderungen zu stellen. Das Landeshundegesetz dient dem Ziel, die Bevölkerung besser vor den von Hunden ausgehenden Gefahren für Leib und Leben zu schützen. In Bezug auf gefährliche Hunde soll dieser Schutz nach dem Willen des Gesetzgebers auch dadurch erreicht werden, dass der Bestand an gefährlichen Hunden insgesamt minimiert und zurückgedrängt wird. Dies ergibt sich namentlich aus den Regelungen über die Unzulässigkeit der Verpaarung gefährlicher Hunde und der Zulässigkeit der Anordnung einer Unfruchtbarmachung in § 9 Satz 2 und 3 LHundG NRW sowie dem Erlaubnisvorbehalt zur Haltung eines gefährlichen Hundes. Auf bundesgesetzlicher Ebene spiegelt sich das Ziel der Zurückdrängung des Bestandes an gefährlichen Hunden in der Regelung des § 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG) wieder. Unter Berücksichtigung dieses Gesetzeszwecks muss der Begriff des öffentlichen – und privaten – Interesses gemäß § 4 Abs. 2 LHundG NRW eng ausgelegt werden. Die Erteilung einer Erlaubnis kommt daher grundsätzlich nur ausnahmsweise nach sorgfältiger Ermittlung und Bewertung aller bekannten Umstände des Einzelfalls in Betracht. 12 Im Falle der Übernahme bzw. Vermittlung eines Hundes aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung wird ein öffentliches Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes durch eine Privatperson aus Tierschutzgründen allerdings in der Regel bejaht. Auch in diesen Fällen gilt es aber, dem gesetzgeberischen Ziel einer Minimierung des Bestandes an Tieren, deren Haltung er für besonders gefährlich hält, Rechnung zu tragen. Insbesondere beinhaltet die Regelung des öffentlichen Interesses daher nicht die nachträgliche Legalisierung der Haltung von privat erworbenen Hunden im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW und bewusste Umgehungen des § 4 Abs. 2 LHundG NRW sind zu verhindern (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.05.2010 – 5 B 159/10 und 5 E 127/10 -). 13 Es ist daher in der Regel rechtsmissbräuchlich, sich erst einen gefährlichen Hund zu verschaffen, um ihn dann – zur Vermeidung oder Beendigung eines Tierheimaufenthaltes – legal behalten bzw. wieder aufnehmen zu können. Ein öffentliches Interesse aus Tierschutzgründen an der weiteren Haltung ist daher in diesen Fällen regelmäßig zu verneinen, ohne dass es darauf ankommt, ob sich der Hund im Zeitpunkt der Haltungsuntersagung bereits in einem Tierheim befindet oder nicht. Um die tatsächliche Wirkung des Gesetzes nicht zu beeinträchtigen, kommt es dabei zur Überzeugung der Kammer nicht maßgeblich auf weitergehende subjektive Kriterien in der Person des (vormaligen) Halters wie etwa Kenntnis von der Rassezugehörigkeit des Hundes oder Kenntnis von der Gesetzeslage an (anders OVG NRW, Beschluss vom 19.05.2010 – 5 B 159/10 und 5 E 127/10 -). 14 Denn wer einen gefährlichen Hund ohne die entsprechende Erlaubnis in Obhut nimmt, führt objektiv einen gesetzlich missbilligten Zustand herbei. Für die hieraus folgende ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit genügt die Verursachung durch den Betroffenen und ein etwaiges persönliches Verschulden ist insoweit ohne Bedeutung. Hinzukommt, dass belastbare Beweise für derartige subjektive Kriterien, namentlich für eine positive Kenntnis von der Rassezugehörigkeit und einen gezielten Verstoß gegen die Erlaubnispflicht, gerade in den Fällen einer gezielten Umgehung des § 4 Abs. 2 LHundG NRW, die in der Regel unter Beteiligung der Verkäuferkreise stattfinden, nur schwer zu finden sein dürften. So ist der Kammer etwa aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW häufig gerade als angebliche Boxer-Mischlinge verkauft und auch als solche steuerlich angemeldet werden.“ 15 Auch nach neuerlicher Überprüfung hält die Kammer an dieser Rechtsauffassung fest und sieht sich damit in Einklang mit der ebenfalls ständigen Rechtsprechung des VG Düsseldorf, 16 vgl. u.a. VG Düsseldorf, Beschluss vom 29.12.21010 - 18 L 2243/10 – und Beschluss vom 22.08.2014 – 18 L 1463/14 -, 17 und dem auf dieser Grundlage nunmehr geänderten Erlass des Ministeriums für Klimaschutz pp. vom 17.11.2014 zum Landeshundegesetz, Öffentliches Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes – AZ: VI-6-78.01.54 -, wenngleich letzterer naturgemäß für die Kammer keinerlei Bindungswirkung entfaltet. 18 Auch das OVG NRW verneint nicht nur in den Fällen einer bewussten Umgehung ein öffentliches Interesse im Sinne von § 4 Abs. 2 LHundG NRW, sondern setzt mit dieser Fallgestaltung unter Rechtsmissbrauchsgesichtspunkten den Fall gleich, dass ein Betroffener einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis in Obhut nimmt und behält, obwohl er dessen Eigenschaft als gefährlich kennt oder kennen muss, 19 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.06.2014 – 5 B 446/14 -. 20 Vor diesem Hintergrund kann ein öffentliches Interesse an der (weiteren) Haltung des Hundes „D. “ durch die Antragstellerin auch aus Tierschutzgründen nicht bejaht werden. Dies gilt unabhängig davon, ob ihre Angaben betreffend die Umstände des Kaufes des Hundes und ihre behauptete tatsächliche Unkenntnis über dessen Rassezugehörigkeit im Zeitpunkt des Erwerbs zutreffen. Denn darauf kommt es aus Rechtsgründen zur Überzeugung der Kammer bereits nicht an. Darüber hinaus bestehen hier erhebliche tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die Rassezugehörigkeit ihres Hundes - jedenfalls seitdem dieser aus dem Welpenalter herausgewachsen ist - hätte kennen müssen, da der Phänotyp des Hundes ausweislich der Ausführungen der Amtsveterinärin vom 24.10.2014 dem Standard des Pitbull Bluenose entspricht und er fast als reinrassig anzusehen ist. Es ist daher auch mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sowohl der Tierarzt der Antragstellerin als auch die Hundeschule F. sich nicht in einem Irrtum über die Rassezugehörigkeit befanden. Für die Behauptung, dass sie dennoch niemals einen Hinweis auf die Rassezugehörigkeit erhalten hat, bleibt die Antragstellerin jeden Beleg anhand schriftlicher Unterlagen wie etwa aktueller Impfausweis schuldig. Soweit sie in diesem Zusammenhang Rechnungen der Hundeschule F. vorgelegt, erfassen diese lediglich einen Zeitraum von Oktober 2012 bis März 2103 und enthalten zudem keinerlei Angabe zur Identität und Rasse des dort trainierten Hundes. 21 Bei dieser Sachlage ist die Untersagung der Hundehaltung ermessensfehlerfrei erfolgt, weil gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW die Haltung eines Hundes u.a. untersagt werden soll , wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Gesichtspunkte, die entgegen dieser Regelung ein Absehen von der Untersagung der Hundehaltung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 22 Ebenso erweist sich die Anordnung des Entzugs des Hundes nach § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung als rechtmäßig. Soweit der Antragstellerin dort zusätzlich verboten wird, den Hund an eine mit ihr verwandte oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Person, u.a. Mitglieder der Familie T. , abzugeben, sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache derzeit als offen zu bewerten. Die Kammer hat zwar keine grundsätzlichen Bedenken, dass ein Verbot der Abgabe des Hundes an bestimmte Personen zum Ausschluss einer Scheinhaltung im Einzelfall ausgesprochen werden kann. Ob diese Voraussetzungen hier – insbesondere bezogen auf Mitglieder der Familie T. - vorliegen, bedarf gegebenenfalls der weiteren Überprüfung im Hauptsacheverfahren. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens überwiegt jedoch bei einer insoweit unabhängig von den Erfolgsaussichten der Klage vorzunehmenden Interessenabwägung das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ebenfalls nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung. Denn derzeit verfügt nach Aktenlage weder eine der von Ziffer 2 Sätze 3 und 4 der Verfügung erfassten Personen über die erforderlichen Erlaubnisvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 LHundG NRW noch hat eine der Personen überhaupt einen entsprechenden Erlaubnisantrag gestellt. 23 Bedenken gegen die Zwangsmittelandrohungen in Ziffer 3 des Bescheides bestehen ebenfalls nicht. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und entspricht im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages.