Urteil
2 K 3551/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0806.2K3551.09.00
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Leitsätze
Die Kostendämpfungspauschale nach " 12a BVO darf unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts des Beihilfeberechtigung im Kalednerjahr in der gesamten Höhe in Ansatz gebracht werden. Eine Quotelung ist nicht geboten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Kostendämpfungspauschale nach " 12a BVO darf unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts des Beihilfeberechtigung im Kalednerjahr in der gesamten Höhe in Ansatz gebracht werden. Eine Quotelung ist nicht geboten. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger steht seit dem 6. August 2008 als verbeamteter Lehrer (Besoldungsgruppe A 13 BBesG) im Dienst des beklagten Landes und wendet sich gegen die Einbehaltung der sog. Kostendämpfungspauschale (nachfolgend: KDP) im Zusammenhang mit der Bewilligung von Beihilfeleistungen im Krankheitsfall. Unter dem 30. Januar 2009 stellte er einen Beihilfeantrag für Aufwendungen den Zeitraum von September 2008 bis Dezember 2008 betreffend. Mit Bescheid der Bezirksregierung E (Bezirksregierung) vom 5. Februar 2009 wurde gemäß § 12 a der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung – BVO -) eine KDP in Höhe von 300,00 Euro in Abzug gebracht. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 1. April 2009 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er in der ersten Jahreshälfte 2008 gesetzlich krankenversichert gewesen sei und während dieses Zeitraums Praxisgebühren und Arzneimittelzuzahlungen aus eigener Tasche habe entrichten müssen. Insoweit werde er nunmehr durch die Erhebung des gesamten Jahresbetrages der KDP doppelt zur Kasse gebeten. Da die KDP bei der Beihilfe eine Gleichstellung mit gesetzlich Versicherten bewirken solle, werde er durch diese Regelung ungleich behandelt. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2009 wies die Bezirksregierung den Widerspruch zurück. Zur Begründung heißt es: Nach § 12 a Abs. 1 BVO werde die verbleibende Beihilfe je Kalenderjahr, in dem die Aufwendungen entstanden seien, um eine KDP gekürzt. Für Beamte der Besoldungsgruppe A 13 BBesG betrage diese 300,00 Euro. Entsprechend § 12 a Abs. 6 BVO richte sich die Höhe der KDP des laufenden Kalenderjahres nach den zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr maßgebenden Verhältnissen. Es spiele keine Rolle, in welchem Zeitpunkt die in dem ersten Beihilfeantrag geltend gemachten Aufwendungen entstanden seien. Die in § 12 a Abs. 6 BVO getroffene Regelung sei, wie durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14. Februar 2001 (2 K 3193/99) bestätigt worden sei, nicht zu beanstanden. Sie verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Im Falle des Klägers seien mithin die Verhältnisse zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr maßgeblich gewesen, also die Verhältnisse Anfang Januar 2009. Zu dieser Zeit sei er Beihilfeberechtigter mit der Besoldungsgruppe A 13 BBesG gewesen. Somit hätten 300,00 Euro als KDP für die im Jahr 2008 entstandenen Aufwendungen einbehalten werden müssen. Der Kläger hat am 25. Mai 2009 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Es sei zunächst darauf hinzuweisen, dass die hier in Rede stehende Kürzungsregelung nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den unterschiedlichsten Kürzungsregelungen der vergangenen Jahre (z.B. Wegfall des Urlaubsgeldes, Kürzungen beim Weihnachtsgeld, etc.) betrachtet werden müsse. Durch diese gebündelten Maßnahmen sei die Einkommenssituation, insbesondere in den niedrigeren Besoldungsgruppen, in einer Weise geschmälert worden, dass nunmehr die Grenze zur Verletzung des verfassungsmäßig garantierten Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation überschritten sei. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. November 1990 (2 BvF 3/88) müsse der Dienstherr Vorkehrungen dafür treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei besonderen finanziellen Belastungen durch Krankheitsfälle nicht gefährdet werde. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 3. Juli 2003 (2 C 24.02) entschieden, dass sowohl die Bestimmungen über die Besoldung bzw. Versorgung als auch die Beihilfevorschriften auf die finanzielle Belastbarkeit des Beamten Rücksicht zu nehmen hätten. Im Hinblick auf die in Niedersachsen eingeführte KDP habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die damit verbundene grobe Typisierung (Zusammenfassung von Besoldungsgruppen bei der Festlegung der Höhe der KDP) mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG gerade noch hinnehmbar sei. Dies sei aber nach der Erhöhung der KDP nicht mehr der Fall. Weiterhin werde auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3. März 2006 (3 K 1122/99) sowie des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 2007 (6 A 3535/06) und vom 10. September 2007 (1 A 4955/05 u.a.) verwiesen, wonach § 12 a BVO rechtswidrig sei. Selbst wenn man die KDP 2008 als verfassungsgemäß erachte, müsse ihm, dem Kläger zumindest eine weitere Beihilfe in Höhe von 175,00 Euro gewährt werden. Grund hierfür sei, dass er erst seit dem 1. August 2008 beihilfeberechtigt sei und sich dementsprechend die volle Erhebung der KDP für das Jahr 2008 als unzulässig erweise. Insoweit sei zunächst erwähnt, dass die vom Beklagten herangezogene Vorschrift des § 12 a Abs. 6 BVO nicht einschlägig sei. Da er, der Kläger, erstmalig im Jahr 2009 einen Beihilfeantrag gestellt habe, seien nach dieser Norm für die Höhe der KDP 2009 die Verhältnisse im Kalenderjahr 2009 maßgeblich. Vorliegend gehe es jedoch um die KDP für das Jahr 2008. § 12 a Abs. 2 BVO sehe bei Teilzeitbeschäftigten eine Minderung der Pauschale im Verhältnis zur Arbeitszeit vor. Nach Gleichbehandlungsgesichtspunkten müsse so auch verfahren werden, wenn jemand, wie er, erst im laufenden Kalenderjahr beihilfeberechtigt werde. Das bedeute in seinem Fall, dass die KDP für das Jahr 2008 lediglich 125,00 Euro betragen dürfe. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Beihilfefestsetzungsbescheides der Bezirksregierung E vom 5. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 29. April 2009 zu verpflichten, ihm weitere Beihilfe in Höhe von 300,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu gewähren, hilfsweise, den Beklagten unter entsprechend teilweiser Aufhebung des Beihilfefestsetzungsbescheides der Bezirksregierung E vom 5. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 29. April 2009 zu verpflichten, ihm weitere Beihilfe in Höhe von 175,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Der Kläger habe keinen Anspruch auf "Halbierung" der KDP. In der bereits im Widerspruchsbescheid genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14. Februar 2001 (2 K 3193/99) sei ausgeführt, dass es dem Dienstherrn im "Massegeschäft der Beihilfe" erlaubt sei, auf den Zeitpunkt der Beihilfebeantragung maßgeblichen Status des Beihilfeberechtigten bei Errechnung der KDP abzustellen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer sowie ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Berichterstatter kann im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer sowie ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 87 a Abs. 2, § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Hauptantrag. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 300,-- Euro. Die Kürzung der mit Bescheid vom 5. März 2009 bewilligten Beihilfe um die KDP für das Jahr 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Abzug der KDP nach § 12 a BVO NRW ist entgegen der Auffassung des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 12 a BVO wird die Beihilfe je Kalenderjahr um eine nach fünf Stufen gestaffelte KDP gekürzt. In den Stufen sind jeweils mehrere Besoldungsgruppen zusammengefasst. Die KDP vermindert sich für jedes berücksichtigungsfähige Kind oder jedes nicht berücksichtigungsfähige, weil selbst beihilfeberechtigte Kind. Hiernach ist der im Jahr 2008 bei dem Kläger einbehaltene, der Stufe 2 entnommene Betrag von 300,-- Euro auf der Grundlage der seinerzeit geltenden Fassung des § 12 a BVO rechnerisch zutreffend ermittelt worden. § 12 a BVO stellt auch eine tragfähige, insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht verstoßende Rechtsgrundlage dar. Das erkennende Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des BVerwG, das bereits in seinen Urteilen vom 20. März 2008 ( 2 C 49.07 -, DÖV 2008, 637, - 2 C 52.07 - und 2 C 63.07 -, juris) unter Aufhebung der Urteile des OVG NRW vom 18. Juli 2007 (- 6 A 3764/06 - u.a. -) die auf Auszahlung der als KDP zurückbehaltenen Beträge gerichteten Klagen abgewiesen hat. Das BVerwG hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt: § 12 a BVO ist weder nichtig noch unanwendbar. Zunächst verstößt die Vorschrift nicht gegen den Vorbehalt des Gesetzes, weil der Gesetzgeber für den Inhalt der Vorschrift die volle Verantwortung übernommen hat. Der Landtag hat § 12 a BVO im Rahmen von Artikelgesetzen durch formelles Gesetz erlassen und geändert. Auch ist die Selbstbeteiligung der Beamten an Krankheitskosten mit der Fürsorge- und Alimentationspflicht vereinbar. Zwar ist der Dienstherr verpflichtet, den angemessenen Lebensunterhalt seiner Beamten und deren Familien auch im Krankheitsfall sicherzustellen. Hierzu dient gegenwärtig ein Mischsystem aus Eigenvorsorge, d.h. dem Abschluss einer aus der Besoldung finanzierten Krankenversicherung, und ergänzender Kostendeckung aus staatlichen Mitteln (Beihilfen). Die Beamten können nicht darauf vertrauen, dass ihnen diejenigen Krankheitskosten, die nicht durch die Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung gedeckt werden, stets ohne Abstriche im Wege der Beihilfe erstattet werden. Aus der Fürsorgepflicht folgen keine Ansprüche auf vollständige Kostendeckung. Sie verlangt lediglich, dass Beamte im Krankheitsfall nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleiben, die sie weder aus der Besoldung bestreiten noch durch zumutbare Eigenvorsorge absichern können. Allerdings wirken sich pauschalierte Eigenbeteiligungen an den Krankheitskosten als Besoldungskürzungen aus. Daher können sie Anlass geben zu prüfen, ob das Nettoeinkommen der Beamten noch das Niveau aufweist, das der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gewährleistung eines angemessenen Lebensunterhaltes fordert. Nach diesem Grundsatz muss der Gesetzgeber dafür Sorge tragen, dass die Beamtenbesoldung nicht von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt wird, d.h. deutlich hinter dieser Entwicklung zurückbleibt. Genügt das Nettoeinkommen der Beamten eines Bundeslandes diesen verfassungsrechtlich vorgegebenen Anforderungen nicht mehr, so muss der Gesetzgeber diesen Zustand beenden. Dabei sind ihm aber keine bestimmten Maßnahmen vorgegeben. So kann er die Dienstbezüge erhöhen, aber auch die KDPn streichen oder die Absenkung der jährlichen Sonderzuwendung rückgängig machen. Aufgrund dieses Gestaltungsspielraums kann das Einkommensniveau der Beamten nicht im Rahmen von Klagen auf höhere Beihilfe überprüft werden. Vielmehr sind die Beamten darauf verwiesen, Klagen auf Feststellung zu erheben, dass sich bei Anwendung der besoldungsrechtlich relevanten Gesetze in ihrer Gesamtheit ein verfassungswidrig zu niedriges Nettoeinkommen ergibt. Damit hat das BVerwG Überlegungen aufgegriffen, aus denen bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03, 2 BvR 1716/03, 2 BvR 1717/03 -, DVBl 2007, 1493, Verfassungsbeschwerden gegen gleichartige Bestimmungen des niedersächsischen Beihilfenrechts nicht zur Entscheidung angenommen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Auffassung zuletzt in den vom Kläger in seiner Klagebegründung zitierten Verfahren bekräftigt und unter Aufhebung von Entscheidungen des 1. Senats des OVG NRW vom 10. September 2007 (- 1 A 4955/05 - u.a.) die jeweiligen Klagen der beihilfeberechtigten Beamten abgewiesen (Urteile vom 25. März 2010 – 2 C 47.08 -, 2 C 49.08 - und Urteil vom 27. Mai 2010 - 2 C 50.08 -). Insoweit war auch nicht abzuwarten, ob erneut Verfassungsbeschwerde erhoben wird, da mit Blick auf den genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Oktober 2007 eine nunmehr abweichende Entscheidung nicht zu erwarten wäre. Ist der Hauptantrag mithin bezüglich der geltend gemachten Beihilfeforderung unbegründet, kann der Kläger auch keine Prozesszinsen analog § 291 BGB beanspruchen. Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die insoweit geltend gemachte teilweise Erstattung der einbehaltenen KDP in Höhe von 175,00 Euro. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass in dem angegriffenen Bescheid die gesamte KDP für das Jahr 2008 in Ansatz gebracht wurde, auch wenn der Kläger erst seit August 2008 beihilfeberechtigt ist. Wie sich bereits aus der Bezeichnung ergibt, handelt es sich um einen pauschalierten Betrag, der für bestimmte (zusammengefasste) Besoldungsgruppen bestimmte Beträge vorsieht, die nach den weiteren Maßgaben des § 12 a BVO - wiederum pauschal - modifiziert werden (z.B. durch Minderung bei berücksichtigungsfähigen Kindern, Abs. 5). Eine vom Kläger geforderte, darüber hinausgehende individuelle Anpassung mit Blick auf den jeweiligen zeitlichen Eintritt in die Beihilfeberechtigung sieht die Vorschrift nicht vor. § 12 a Abs. 2 BVO, der bei Teilzeitbeschäftigung eine Minderung der Beträge im entsprechenden Verhältnis zur Minderung der Arbeitszeit vorsieht, greift hier nicht ein. Entgegen der Auffassung des Klägers gebietet es auch der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht, in der vorliegenden Konstellation eine anteilige Minderung der KDP wie bei einem teilzeitbeschäftigten Beihilfeberechtigten vorzunehmen. Die Regelung des § 12 Abs. 2 BVO soll der mit einer Teilzeitbeschäftigung verbundenen geringeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beihilfeberechtigten durch entsprechende (prozentuale) Anpassung der KDP Rechnung tragen. Dieser Gesichtspunkt greift indes im vorliegenden Fall nicht. Soweit der Beklagte für eine pauschalierende Betrachtung im vorliegenden Zusammenhang die Vorschrift des § 12 a Abs. 6 BVO anführt, weist der Kläger zwar zu Recht darauf hin, dass diese Regelung hier nicht einschlägig ist. Nach § 12 a Abs. 6 BVO richtet sich die Höhe der KDP des laufenden Kalenderjahres - unabhängig vom Entstehen der mit dem ersten Beihilfeantrag des Jahres geltend gemachten Aufwendungen - nach den zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung im laufenden Kalenderjahr maßgebenden Verhältnissen. Diese Regelung hat etwa Bedeutung, wenn bei der ersten Beihilfefestsetzung im Kalenderjahr keine KDP einzubehalten ist (Besoldungsgruppen A 1 bis A 6) und im laufenden Kalenderjahr eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 7 erfolgt sowie in Fällen, in denen die KDP noch nicht verbraucht ist und bei der nächsten Beihilfenfestsetzung in demselben Kalenderjahr der Beamten infolge einer Beförderung einer anderen Stufe der KDP zuzuordnen wäre. Maßgebend sind die Verhältnisse bei der ersten Antragstellung im Kalenderjahr auch dann, wenn der Beamten im laufenden Kalenderjahr in den Ruhestand tritt oder die Elternzeit nimmt. Vgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht NRW, Kommentar, B I § 12 a Anm. 4 (B 160/20). Im vorliegenden Fall greift die Regelung jedoch nicht ein, weil im Kalenderjahr 2008, für das die streitige KDP einbehalten wurde, gar kein Beihilfeantrag gestellt wurde. Mit dem streitigen Beihilfebescheid vom 5. März 2009 wurde auf den Antrag des Klägers vom 30. Januar 2009, mit dem Aufwendungen aus dem Jahr 2008 geltend gemacht wurden, die KDP für das Jahr 2008 einbehalten. Ungeachtet dessen verdeutlicht aber 12 a Abs. 6 BVO die grundsätzlich in bezug auf die KDP vorgesehene pauschalierende Betrachtung, wie sie insbesondere auch in der Zusammenfassung mehrerer Besoldungsgruppen zum Ausdruck kommt. Im Hinblick auf § 12 a Abs. 6 BVO hat das VG Arnsberg entschieden (Urteil vom 14. Februar 2001 – 2 K 3193/99 -), dass ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, nicht anzunehmen sei. Zur Aufrechterhaltung der Handhabbarkeit des Massengeschäfts der Beihilfegewährung sei es vielmehr erlaubt, die Berechnung der Höhe der KDP von den Verhältnissen zu einem bestimmten Zeitpunkt abhängig zu machen und - wegen des damit verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwandes - keine Quotelung im Hinblick auf während eines Abrechnungsjahres eingetretene Änderungen vorzunehmen. Diese Überlegungen lassen sich, auch wenn § 12 a Abs. 6 BVO, wie gesagt, hier nicht unmittelbar greift, auf den vorliegenden Fall übertragen. Zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands muss es dem Dienstherrn möglich sein, die gesamte KDP losgelöst vom konkreten Beginn der Beihilfeberechtigung während eines laufenden Kalenderjahres zu erheben. Anderenfalls würde der grundsätzlich mit der Erhebung von Jahrespauschalen verfolgte Zweck der Verwaltungsvereinfachung geschmälert, ohne dass dies letztlich aus sachlichen Differenzierungsgründen geboten wäre. Auf das Jahr bezogen ist nämlich sowohl der Zeitpunkt der Erkrankung als auch des Entstehens von Aufwendungen und damit des Anfalls der Pauschale rein zufällig. Außerdem soll deren Höhe gerade davon unabhängig sein, wie hoch die im jeweiligen Jahr entstehenden Aufwendungen sind. Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 26. Juni 2009 - 1 Bf 190/07 -, juris. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass eine Anpassung der KDP in solchen Fällen kaum angebracht sein dürfte, in denen etwa die Beihilfeberechtigung lediglich wenige Tage nach Beginn des Kalenderjahres einsetzt. Eine (anteilige) Reduzierung dürfte dann weder sachgerecht noch praktikabel sein. Dann jedoch würde sich die weitere Frage stellen, wo etwa eine "Bagatellgrenze" gezogen werden müsste. Gerade solche Probleme sollen aber mit der Erhebung einer Pauschale vermieden werden. Schließlich wird der Kläger durch die Erhebung der gesamten KDP für das Jahr 2008 auch nicht in einer Weise belastet, dass ein Anspruch auf (anteilige) Erstattung sich unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn herleiten ließe. Ist es nach allem nicht geboten, die KDP über den Wortlaut des § 12 a BVO hinaus - mit Blick auf den Zeitpunkt des Eintritts der Beihilfeberechtigung im laufenden Kalenderjahr - durch entsprechende anteilige Berechnung anzupassen, war die Klage auch mit ihrem Hilfsantrag - auch im Hinblick auf den insoweit geltend gemachten Zinsanspruch - abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht als gegeben ansieht.