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Urteil

2 C 47/08

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine kostendämpfende jährliche pauschale Selbstbeteiligung nach § 12a BVO NRW kann bei der Beihilfenfestsetzung angewandt werden. • Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf Nichtanwendung einer gesetzlich geregelten Kürzungsvorschrift zur Kompensation etwaiger Besoldungsdefizite. • Ansprüche auf eine allgemein höhere, verfassungsrechtlich angemessene Alimentation sind prozessual durch Feststellungsklage gegen den Gesetzgeber geltend zu machen; eine Verpflichtungsklage auf erhöhte Beihilfe ist hierfür nicht der geeignete Weg.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit kostendämpfender Selbstbeteiligung bei Beihilfeentscheidungen • Eine kostendämpfende jährliche pauschale Selbstbeteiligung nach § 12a BVO NRW kann bei der Beihilfenfestsetzung angewandt werden. • Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf Nichtanwendung einer gesetzlich geregelten Kürzungsvorschrift zur Kompensation etwaiger Besoldungsdefizite. • Ansprüche auf eine allgemein höhere, verfassungsrechtlich angemessene Alimentation sind prozessual durch Feststellungsklage gegen den Gesetzgeber geltend zu machen; eine Verpflichtungsklage auf erhöhte Beihilfe ist hierfür nicht der geeignete Weg. Der Kläger, Beamter in Besoldungsgruppe A 10, beantragte Beihilfe für 2006 entstandene krankheitsbedingte Aufwendungen. Die Beihilfestelle setzte die Beihilfe unter Abzug einer jährlichen Selbstbeteiligung (Kostendämpfungspauschale) von 150 € fest. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beihilfestelle zur Gewährung weiterer 150 €; das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung der Behörde zurück und hielt § 12a BVO NRW für seit 2003 unanwendbar wegen Verletzung der amtsangemessenen Alimentation. Die Beklagte (Dienstherrin) legte Revision ein; der Kläger beantragte deren Zurückweisung. Im Revisionsverfahren wurde geprüft, ob die Kürzungsregelung bundesrechts- und grundrechtskonform anzuwenden sei und ob der Kläger stattdessen eine Feststellung über die Verfassungswidrigkeit seiner Alimentation verfolgt habe. • Die Revision der Beklagten ist begründet; die Beigeladene durfte die Beihilfe 2006 um die Kostendämpfungspauschale des § 12a BVO NRW kürzen. • Nach ständiger Rechtsprechung steht § 12a BVO NRW im Einklang mit Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 3 Abs. 1 GG; weder Alimentations- noch Fürsorgepflicht gebieten eine lückenlose Deckung aller Krankheitsaufwendungen durch Beihilfe. • Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn schließt nicht die Befugnis oder Pflicht ein, belastende beihilferechtliche Vorschriften gegenüber einzelnen Beamten zu unterlassen, um Besoldungsmängel zu kompensieren; der Gesetzgeber hat bei der Ausgestaltung des Alimentation- und Fürsorgesystems einen weiten Gestaltungsspielraum. • Wenn die Alimentation verfassungswidrig zu niedrig ist, liegt die Zuständigkeit zur Beseitigung des Mangels beim Gesetzgeber; die Folge wäre nicht die Nichtigkeit oder generelle Unanwendbarkeit beihilferechtlicher Vorschriften, sondern eine Anpassung des Besoldungsrechts. • Ein Feststellungsbegehren, das auf die Verfassungswidrigkeit der Alimentation zielt, war nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und kann im Revisionsverfahren nicht nachträglich eingeführt; der Kläger hatte sich nur auf die Gewährung einer konkret bezifferten weiteren Beihilfe beschränkt. Der Senat hebt das Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf und gibt der Revision der Beklagten statt. Die Beihilfestelle durfte die Beihilfe des Klägers für 2006 um die Kostendämpfungspauschale gemäß § 12a BVO NRW kürzen. Eine pauschale Nichtanwendung der Vorschrift zur Kompensation angeblicher Besoldungsdefizite wäre mit Bundesrecht unvereinbar, weil die Sicherstellung der amtsangemessenen Alimentation in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers ist. Soweit der Kläger eine grundsätzliche Feststellung einer verfassungswidrig unzureichenden Alimentation anstreben könnte, war ein derartiges Begehren nicht Bestandteil des Verfahrens und blieb daher unentschieden.