Urteil
2 K 3193/99
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2001:0214.2K3193.99.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der dem Grunde nach beihilfenberechtigte Kläger, der mit Ablauf des 30. April 1999 in den Ruhestand trat, beantragte mit Antrag vom 8. Februar 1999 die Gewährung einer Beihilfe für in den Jahren 1998 und 1999 entstandene Aufwendungen. Von der dem Kläger gewährten Beihilfe zog der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm mit Bescheid vom 9. Februar 1999 gemäß § 12 a Abs. 1 BVO für das Jahr 1999 die sogenannte Kostendämpfungspauschale in Höhe von 400,00 ab. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 10. Juli 1999 Widerspruch, soweit die Kostendämpfungspauschale über den Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung hinaus in voller Höhe von insgesamt 400,00 DM einbehalten worden war. Zur Begründung führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass die Möglichkeit der unterschiedlichen Handhabung der Beihilfeverordnung zu unerträglichen Ergebnissen führe, die durch nichts gerechtfertigt seien. Dies müsse als sozial in höchstem Masse unverträglich erscheinen und verstoße gegen das allgemeine Rechtsempfinden. Auch sei dies mit den dem Dienstherrn obliegenden Fürsorge- und Gleichbehandlungspflichten unvereinbar. So würden die Bezüge des zurruhegesetzten Beamten mit der Pensionierung sofort beträchtlich vermindert, während dies nach der Beihilfeverordnung nicht zu einer sofortigen Herabsetzung der Kostendämpfungspauschale führe. Demgegenüber könnte ein Beamter, der im Sinne des § 12 a BVO beihilferelevant befördert würde, noch kurz vor der Beförderung einen Beihilfeantrag stellen mit der Folge, dass die Kostendämpfungspauschale erst im nächsten Jahr erhoben würde. 3 Mit Widerspruchsbescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 28. Juli 1999 wies der Beklagte den gegen die Berechnung der Höhe der Kostendämpfungspauschale gerichteten Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass sich die Berechnung der Pauschale gemäß § 12 a Abs. 6 BVO nach den bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr maßgebenden Verhältnissen richte. Der Kläger habe seinen Beihilfeantrag noch als aktiver Beamter gestellt, so dass die Kostendämpfungspauschale in voller Höhe abzuziehen gewesen sei. Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht sei nicht ersichtlich. 4 Der Kläger hat am 7. September 1999 Klage erhoben, mit der er eine Quotelung der Erhebung der Kostendämpfungspauschale für die Zeit des aktiven Dienstes und des Ruhestandes begehrt. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt er aus, dass er von der Berechnung der Kostendämpfungspauschale überrascht worden sei, weil er damit gerechnet habe, dass für ihn als Ruhestandsbeamten die ermäßigte Pauschale von 70 v.H. zur Anwendung gelangen würde. Durch die Ansetzung der vollen Pauschale sei er beihilfenrechtlich so behandelt worden, als wäre er aktiver Beamter gewesen, obwohl er doch im Jahre 1999 bereits acht Monate Ruhestandsbeamter gewesen sei. Die verminderte Pauschale für Ruhestandsbeamte sei ab dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand zu berücksichtigen. Berechnete man die Kostendämpfungspauschale ab seinem Eintritt in den Ruhestand nach dem für Ruhestandsbeamte geltenden Betrag, ergebe sich, dass ihm 80,00 DM zuviel als Pauschale abgezogen worden sei. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Beklagten unter Abänderung des Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Februar 1999 und Aufhebung des Widerspruchs- bescheides vom 28. Juli 1999 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - auf seinen Beihilfenantrag vom 8. Februar 1999 eine weitere Beihilfe in Höhe von 80,00 DM zu gewähren. 7 Der Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. 10 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 11 Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist zulässig, hat der Sache aber keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 80,00 DM. Der Beklagte hat - bezogen auf das Jahr 1999 - zu Recht eine Kostendämpfungspauschale in Höhe von 400,00 DM einbehalten. 12 Der Abzug der sogenannten Kostendämpfungspauschale ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 12 a BVO. Nach dieser Vorschrift wird die nach § 12 Abs. 7 BVO verbleibende Beihilfe - je nach Besoldungsgruppe und Status des Beamten - um in Absatz 1 der Vorschrift festgesetzte feste Beträge gekürzt, wobei sich die Höhe der Kostendämpfungspauschale nach Maßgabe des Absatzes 7 nach den bei der erstmaligen Antragstellung im Kalenderjahr maßgebenden (statusrechtlichen) Verhältnissen des Beihilfeberechtigten richtet. 13 Diese Regelung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. März 2000 - 2 BvL 8/99 -, in: NWVBl 2000, 249 = DVBl 2000, 1117). 14 Der Verordnungsgeber war zur Aufrechterhaltung der Handhabbarkeit des Massengeschäftes der Beihilfengewährung insbesondere berechtigt, die Berechnung der Höhe der Kostendämpfungspauschale von dem unproblematisch zu ermittelnden tatsächlichen beamtenrechtlichen Status des Beihilfeberechtigten im Zeitpunkt der ersten Antragstellung abhängig zu machen. Es ist dem Dienstherrn insoweit im Massengeschäft der Beihilfe nicht zuzumuten, in jedem Fall zu ermitteln, wann der Beamte möglicherweise im laufenden Jahr zur Ruhe gesetzt werden könnte. Vielmehr ist zur Aufrechterhaltung einer Handhabbarkeit der Beihilfeangelegenheiten sachlich durchaus gerechtfertigt, wenn nicht sogar geboten, auf den im Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfe gegebenen beamtenrechtlichen Status des Beihilfeberechtigten abzustellen. Eine vom Kläger geforderte Quotelung der Pauschale im Verhältnis der Zeiträume, in denen sich der Beamte im Abrechnungsjahr im aktiven Dient und im Ruhestand befand, wäre zwar ebenfalls rechtlich zulässig gewesen. Dass der Dienstherr sich indes nicht für ein solches praktisch sehr aufwendiges Verfahren entschieden hat und bezogen auf einen feststehenden Zeitpunkt die Kostendämpfungspauschale für das gesamte Jahr einheitlich festsetzt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Kläger monierten "Ungerechtigkeiten" werden durch diese Regelung nicht hervorgerufen. Vielmehr hat es der Beamte, der in aller Regel über den Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand informiert ist, ohne weiteres in der Hand, die für ihn "günstigere" Kostendämpfungspauschale dadurch zur Anwendung gelangen zu lassen, dass er mit der Stellung seines Beihilfenantrages wartet, bis er in den Ruhestand getreten ist. In diesem Fall wird er - obwohl er möglicherweise den überwiegenden Teil des Rechnungsjahres aktiver Beamter war, beihilfenrechtlich durchgängig als Ruhestandsbeamter behandelt. Eine vom Kläger gewollte Quotelung der Kostendämpfungspauschale nach dem jeweiligen Status des Beamten (aktiver Beamter oder Ruhestandsbeamter) ist daher nicht erforderlich und würde in dem Massengeschäft der Beihilfesachbearbeitung zu einer unerträglichen Überlastung der Verwaltung führen. Soweit der Kläger vorträgt, durch die beihilfenrechtliche Behandlung der Kostendämpfungspauschale überrascht gewesen zu sein, weil er damit gerechnet habe, dass für ihn die ermäßigte Pauschale für Ruhestandsbeamte zur Anwendung gelange, ist dies irrelevant. Die Höhe der Beihilfe richtet sich nicht nach den Erwartungen des Beamten, sondern nach den Bestimmungen der Beihilfeverordnung. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 16 Rechtsmittelbelehrung: 17 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die Zulassung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstrasse 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. 18 Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. In Angelegenheiten der Beamten und der damit in Zusammenhang stehenden Sozialangelegenheiten sowie in Personalvertretungsangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind. Dies gilt entsprechend für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum von Gewerkschaften stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Gewerkschaften entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Gewerkschaften für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haften. 19 Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 20 Q M1 M2 21 B e s c h l u ß : 22 Ferner hat die Kammer beschlossen: 23 Der Streitwert wird gemäß § 13 Abs. 2 GKG in Höhe des Betrages, den der Kläger im Falle eines Obsiegens an weiterer Beihilfe hätte beanspruchen können, auf 80,00 DM festgesetzt. 24 Rechtsmittelbelehrung: 25 Gegen diesen Beschluss können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. 26 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100,00 DM nicht übersteigt. 27 Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 28