Beschluss
13 L 1033/08
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Mitteilung, dass der Ehemann einer Richterin als Prorektor im Rektorat der beklagten Hochschule tätig ist und dort mit dem Kanzler zusammenarbeitet, kann die Besorgnis der Befangenheit der Richterin rechtfertigen.
• Bei der Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit kommt es auf objektiv nachvollziehbare Gründe aus Sicht eines Beteiligten an; rein subjektive Ängste genügen nicht.
• Enge berufliche Beziehungen eines nahen Angehörigen zu einer Prozesspartei sind vergleichbar mit der Ehe zu einer Führungskraft und können zur Besorgnis der Befangenheit führen.
Entscheidungsgründe
Befangenheit wegen beruflicher Nähe des Ehemanns zum Kanzler der beklagten Universität • Die Mitteilung, dass der Ehemann einer Richterin als Prorektor im Rektorat der beklagten Hochschule tätig ist und dort mit dem Kanzler zusammenarbeitet, kann die Besorgnis der Befangenheit der Richterin rechtfertigen. • Bei der Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit kommt es auf objektiv nachvollziehbare Gründe aus Sicht eines Beteiligten an; rein subjektive Ängste genügen nicht. • Enge berufliche Beziehungen eines nahen Angehörigen zu einer Prozesspartei sind vergleichbar mit der Ehe zu einer Führungskraft und können zur Besorgnis der Befangenheit führen. Die Richterin am Verwaltungsgericht T erklärte dienstlich, ihr Ehemann (Prorektor für Forschung, Drittmittel und Graduiertenförderung) sei seit 1.9.2008 Mitglied des Rektorats der beklagten Universität und arbeite in verschiedenen Bereichen mit dem Kanzler der Universität zusammen. Gegen die Universität war ein Rechtsstreit anhängig, in dem der Kanzler als Vertreter auftrat. Die Richterin äußerte, die Tätigkeit ihres Ehemannes und dessen Kontakte zur Universitätsverwaltung könnten als Gründe angesehen werden, die ihre Ablehnung im Verfahren rechtfertigen könnten. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Gericht prüfte, ob die mitgeteilten Tatsachen die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. • Rechtliche Maßstäbe: Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit richtet sich nach §54 Abs.1 VwGO i.V.m. §§48, 42 Abs.2 ZPO; maßgeblich sind objektiv nachvollziehbare Gründe aus Sicht eines Beteiligten. • Anforderungen: Es müssen hinreichend objektive Umstände vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung Anlass geben, an der Unparteilichkeit zu zweifeln; bloß subjektive Empfindungen sind nicht ausreichend. • Anknüpfungspunkt: Nähebeziehungen zu einer Prozesspartei, insbesondere enge persönliche oder geschäftliche Kontakte zu Führungskräften der Partei, begründen typischerweise Befangenheitsgründe. • Fallwertungsentscheidung: Der Ehemann der Richterin hat als Prorektor enge berufliche Beziehungen zum Kanzler und zur Verwaltung der beklagten Universität; Prorektoren gehören dem Rektorat an und arbeiten mit dem Kanzler zusammen, sodass eine vergleichbare Nähe zu Führungskräften vorliegt. • Schlussfolgerung: Vor dem Hintergrund dieser beruflichen Verflechtungen sind objektiv nachvollziehbare Gründe gegeben, die bei einem Beteiligten die Besorgnis der Befangenheit der Richterin rechtfertigen; daher ist sie von der Mitwirkung auszuschließen. Wichtige Normen: §54 Abs.1 VwGO, §§48, 42 Abs.2 ZPO, einschlägige Bestimmungen des Hochschulgesetzes (z.B. §§14,16,18,33,47 HG). Der Antrag auf Ablehnung war erfolgreich: Die mitgeteilten Tatsachen rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit der Richterin am Verwaltungsgericht T. Aufgrund der beruflichen Nähe ihres Ehemanns zum Kanzler und zu maßgeblichen Verwaltungsstellen der beklagten Universität ist die Besorgnis der Befangenheit objektiv begründet. Deshalb ist die Richterin von der weiteren Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen. Der Beschluss über den Ausschluss ist unanfechtbar nach §146 Abs.2 VwGO.