Beschluss
2 B 1262/24 SN
VG Schwerin 2. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Beschäftigung der Lebensgefährtin eines Richters bei der beklagten Behörde führt für sich genommen nicht zur Begründetheit eines Befangenheitsgesuchs.(Rn.9)
2. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann ausnahmsweise die Besorgnis der Befangenheit anzunehmen sein.(Rn.11)
Tenor
Das Ablehnungsgesuch der Antragsteller im Schriftsatz vom 23. Juli 2024 mit Bezugnahme auf die Begründung im Schriftsatz vom 22. Juli 2024 wird für begründet erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beschäftigung der Lebensgefährtin eines Richters bei der beklagten Behörde führt für sich genommen nicht zur Begründetheit eines Befangenheitsgesuchs.(Rn.9) 2. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann ausnahmsweise die Besorgnis der Befangenheit anzunehmen sein.(Rn.11) Das Ablehnungsgesuch der Antragsteller im Schriftsatz vom 23. Juli 2024 mit Bezugnahme auf die Begründung im Schriftsatz vom 22. Juli 2024 wird für begründet erklärt. Über das am 23. Juli 2024 bei dem Gericht eingegangene Ablehnungsgesuch der Antragsteller hat die Kammer gem. § 54 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 45 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters in der bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung vorgesehenen Besetzung von drei Richtern zu entscheiden (§ 5 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Der Befangenheitsantrag ist begründet. Gem. § 42 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 54 Abs. 1 VwGO setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Hinreichende objektive Gründe, die bei vernünftiger Betrachtungsweise einem Beteiligten Anlass geben könnten, an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu zweifeln, sind vorliegend gegeben. Der nach dem Geschäftsverteilungsplan der Kammer für das vorliegende baurechtliche Verfahren als Berichterstatter zuständige Richter X. teilte den Beteiligten mit richterlichem Schreiben vom 19. Juli 2024 mit, dass „seit etwa drei Wochen“ seine „Lebensgefährtin Mitarbeiterin im Fachdienst Recht und Kommunalaufsicht des Antragsgegners ist, jedoch weder an diesem Verfahren noch sonst an bauplanungs- oder bauordnungsrechtlichen Verfahren beteiligt ist. Auch bearbeitet sie keine disziplinarrechtlichen Verfahren mit etwaigem Bezug zu den hier Verfahrensbeteiligten.“ Die Antragsteller begründen ihr nach Aufforderung zur Klarstellung angebrachtes Ablehnungsgesuch vom 23. Juli 2024 unter Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 22. Juli 2024. Dort führen sie für ihre Besorgnis der Befangenheit an: Es sei nicht auszuschließen, dass sämtliche Verfahren des Landkreises gegen den Antragsteller seitens des Landrates politisch motiviert seien. Die Lebensgefährtin des Berichterstatters sei, auch wenn nicht direkt mit den streitigen Verfahren betraut, dem Landrat unterstellt. Da er - der Antragsteller – als ehemaliger Leiter der Rechts- und Kommunalaufsicht nicht einschätzen könne, welche Gespräche in Bezug auf seine Person innerhalb der Kreisverwaltung stattfänden, die auch an den Berichterstatter herangetragen werden könnten, erscheine es sachgerecht, „dass sich der Berichterstatter nicht weiter an dem Verfahren beteilige, um jeden bösen Schein von Anfang an auszuräumen.“ Das genügt im Hinblick auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles. Nicht notwendig für die Begründetheit eines Befangenheitsgesuchs ist, dass die Richterin oder der Richter tatsächlich befangen ist. Zwar reicht die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten, die Richterin oder der Richter werde ihre bzw. seine Entscheidung an persönlichen Motiven orientieren, nicht aus, wenn bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund für die Befürchtung ersichtlich ist. Die Besorgnis der Befangenheit ist aber dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des Beteiligten hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit der Richterin oder des Richters zu zweifeln (zum Ganzen m. w. N. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 2 C 35/18 - juris Rn. 5 ff.). Bei den Vorschriften der Befangenheit von Richtern geht es darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2024 – 9 C 4/23 – juris Rn. 5; VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Oktober 2022 – 3 S 2225/22 – juris Rn. 7 mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 1 BvR 781/21 - juris Rn. 19). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn seine Ehefrau als Rechtsanwältin in der Kanzlei tätig ist, die den Prozessgegner vor diesem Richter vertritt (BGH, Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11 – NJW 2012, 1890, juris Rn. 4 ff.). Der Bundesgerichtshof hat an diese Rechtsprechung anknüpfend auch entschieden, dass dies auch gilt, wenn die Ehegattin des Richters als Sekretärin der Rechtsanwaltskanzlei tätig ist, allerdings mit der Einschränkung, dass aus der Sicht der verständigen Prozesspartei unter Berücksichtigung der Umstände die Besorgnis besteht, dass der Prozessbevollmächtigte des Gegners auf die Ehefrau und diese wiederum auf den Richter unzulässig Einfluss nimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 - I ZB 58/17 – juris Rn. 15). Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte des Inhalts, dass eine Richterin oder ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann, wenn ihr bzw. sein Ehegatte oder – wie hier – eine Person, die in einem besonderen Näheverhältnis zu dem Richter oder der Richterin steht, für die Behörde tätig ist, deren Handeln bzw. Unterlassen im Streit steht, liegt (veröffentlicht) nur vereinzelt vor. Sofern die Besorgnis der Befangenheit für begründet gehalten wurde, bestand ein engerer, über die Tätigkeit für die Behörde als solche hinausgehender Bezug des Ehegattens zu der Angelegenheit (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2017 - 11 S 49.17 - juris Rn. 6 ff. [Befassung mit der rechtlichen Würdigung des Falls]; OVG Bautzen, Beschluss vom 1. August 2000 - 1 B 58/99 - juris Rn. 4 ff. [Fertigung eines Schriftsatzes]; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Oktober 2008 - 13 L 1033/08 - juris Rn. 4 ff. [Tätigkeit als Prorektor der beklagten Universität]; VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Oktober 2022 – 3 S 2225/22 – juris Rn. 6 ff. [Tätigkeit als Abteilungspräsident einer Bezirksregierung, die für die in Rede stehende politisch sensible Verwaltungsentscheidung zuständig war, und Funktion als Ansprechpartner für das zuständige Ministerium]). Mit dem VGH Mannheim (a. a. O.) hält die Kammer eine Besorgnis der Befangenheit nicht bereits dann für begründet, wenn ein Ehegatte – oder wie hier – eine besondere Näheperson - eines Richters oder einer Richterin für die Behörde tätig ist, deren Handeln bzw. Unterlassen im Streit steht. Dies folgt nicht zuletzt aus dem Umstand, dass § 54 Abs. 2 und 3 VwGO einen Ausschluss von der Ausübung des Richteramts bzw. eine einzelfallunabhängige Besorgnis der Befangenheit nur dann vorsieht, wenn der Richter selbst bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat oder er selbst der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden. Auch der nach § 54 Abs. 1 VwGO entsprechend anwendbare § 41 Abs. 1 ZPO sieht einen Ausschluss von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes in derartigen Fällen nicht vor. Eine generalisierende, allein auf die Tatsache des ehelichen oder sonstigen Näheverhältnisses abstellende Betrachtung führte jedoch im Ergebnis auf dem Umweg über § 42 ZPO zu einer unzulässigen Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 41 ZPO, da sie faktisch einem Ausschluss kraft Gesetzes gleichkäme (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2017 - OVG 11 S 49.17 - juris Rn. 6). Im vorliegenden Einzelfall liegen allerdings aufgrund von besonderen Umständen aus der Sicht der Antragsteller hinreichend objektive Gründe vor, die bei vernünftiger Würdigung ausnahmsweise Anlass geben, allein aufgrund der Tätigkeit der Lebensgefährtin im Fachdienst Recht und Kommunalaufsicht des Antragsgegners an der Unvoreingenommenheit des Berichterstatters Zweifel zu hegen. Im vorliegenden Fall geht es um für sofort vollziehbar erklärte Bescheide über die Rücknahme von Baugenehmigungen, die dem Antragsteller in seiner Zeit als Leiter des Fachdienstes Kommunalaufsicht erteilt worden waren, sowie um die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Nutzungsuntersagung in Bezug auf das von dem Antragsteller und seiner Familie bewohnte, im Außenbereich gelegene, ehemals für Zwecke einer psychosozialen Wohngruppe genutzte Gebäude. Über die Umstände, die zur Erteilung der Genehmigungen geführt haben, besteht zwischen den Beteiligten Streit, der durch den Vorwurf unzulässiger Einflussnahme und der missbräuchlichen Ausnutzung der (leitenden) dienstlichen Stellung des Antragstellers zur Erlangung der in Rede stehenden Genehmigungen geprägt ist und der offenbar Gegenstand disziplinarrechtlicher Ermittlungen seitens des Antragsgegners gegenüber dem Antragsteller ist. Diesen vorausgegangen waren laut der (seinerzeitigen) regionalen Presseberichterstattung ein an den Antragsteller gerichtetes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Die Besonderheit der Umstände des vorliegenden Falles zeigt sich auch daran, dass sich der Antragsgegner entgegen seiner sonstigen gerichtsbekannten ganz überwiegenden Praxis in dem hier in Rede stehenden Verwaltungsstreitverfahren anwaltlich vertreten lässt. Vor diesem Hintergrund erscheint es aus Sicht des Antragstellers nachvollziehbar, dass bereits durch die Tätigkeit der Lebensgefährtin des Berichterstatters in dem für die Bearbeitung von Rechtsfällen zuständigen Fachdienst nicht ausgeschlossen werden kann, dass, etwa im Zusammenhang mit Teambesprechungen, über den Fall gesprochen und in der Folge, auch unbewusst, die Meinungsbildung des Berichterstatters zu dem streitgegenständlichen Fall beeinflusst sein kann. Jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung eines „bösen Scheins“ einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit ist daher die Besorgnis der Befangenheit hier ausnahmsweise allein aufgrund der Tätigkeit der Lebensgefährtin des Berichterstatters als Juristin im Fachdienst Recht und Kommunalaufsicht des Antragsgegners begründet.