Beschluss
4 N 702/15
Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGTH:2022:1116.4N702.15.00
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Leitsätze
1. Das eheliche Näheverhältnis zwischen einer Richterin und einem gekorenen Verbandsrat des beteiligten Zweckverbandes als solches begründet alleine - ohne einen engeren, über die Tätigkeit für die bzw. Zugehörigkeit zu der Behörde hinausgehenden Bezug des Ehegatten zu der strittigen Angelegenheit - nicht die Besorgnis der Befangenheit.(Rn.10)
2. Ein solcher enger Bezug ist angesichts der konkreten Regelungen des Thüringer Gesetz über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG; juris: KomGArbG TH 2001)) und der Verbandssatzung des beteiligten Zweckverbandes über die Stimmenabgabe gekorener Verbandsräte nicht darin zu sehen, dass der Ehepartner der Richterin als gekorener Verbandsrat mit über die angegriffene Satzungsregelung beschlossen hat. Nach § 28 Abs. 1 S. 4 f. ThürKGG (juris: KomGArbG TH 2001) gibt der Verbandsrat seine Stimme im Rahmen einer Kollegial- und Mehrheitsentscheidung ab, so dass nicht von einer Verstärkung einer unbewußten Solidarisierungsneigung der Richterin mit ihrem Ehegatten oder dem beteiligten Zweckverband durch die Ehe ausgegangen werden kann (vgl. zu § 28 Abs. 1 S. 4 f. ThürKGG : ThürOVG, Urteil vom 17. November 2015 – 4 KO 252/12 – juris Rn. 57).(Rn.13)
3. Für eine Besorgnis der Befangenheit reicht es auch nicht aus, dass der Ehepartner als Rechtsanwalt Mitgliedsgemeinden oder den beteiligten Zweckverband in anderen Verfahren vertreten hat, solange er nicht selbst mit der Erstellung der strittigen Kalkulation oder z. B. in diesem Zusammenhang mit einer Regiekostenberechnung wegen Ausschreibung einer Fremdbetriebsführung befasst war.(Rn.34)
Tenor
Das Gesuch, die Richterin am Oberverwaltungsgericht H... wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das eheliche Näheverhältnis zwischen einer Richterin und einem gekorenen Verbandsrat des beteiligten Zweckverbandes als solches begründet alleine - ohne einen engeren, über die Tätigkeit für die bzw. Zugehörigkeit zu der Behörde hinausgehenden Bezug des Ehegatten zu der strittigen Angelegenheit - nicht die Besorgnis der Befangenheit.(Rn.10) 2. Ein solcher enger Bezug ist angesichts der konkreten Regelungen des Thüringer Gesetz über die Kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG; juris: KomGArbG TH 2001)) und der Verbandssatzung des beteiligten Zweckverbandes über die Stimmenabgabe gekorener Verbandsräte nicht darin zu sehen, dass der Ehepartner der Richterin als gekorener Verbandsrat mit über die angegriffene Satzungsregelung beschlossen hat. Nach § 28 Abs. 1 S. 4 f. ThürKGG (juris: KomGArbG TH 2001) gibt der Verbandsrat seine Stimme im Rahmen einer Kollegial- und Mehrheitsentscheidung ab, so dass nicht von einer Verstärkung einer unbewußten Solidarisierungsneigung der Richterin mit ihrem Ehegatten oder dem beteiligten Zweckverband durch die Ehe ausgegangen werden kann (vgl. zu § 28 Abs. 1 S. 4 f. ThürKGG : ThürOVG, Urteil vom 17. November 2015 – 4 KO 252/12 – juris Rn. 57).(Rn.13) 3. Für eine Besorgnis der Befangenheit reicht es auch nicht aus, dass der Ehepartner als Rechtsanwalt Mitgliedsgemeinden oder den beteiligten Zweckverband in anderen Verfahren vertreten hat, solange er nicht selbst mit der Erstellung der strittigen Kalkulation oder z. B. in diesem Zusammenhang mit einer Regiekostenberechnung wegen Ausschreibung einer Fremdbetriebsführung befasst war.(Rn.34) Das Gesuch, die Richterin am Oberverwaltungsgericht H... wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen. Das Gesuch, Richterin am Oberverwaltungsgericht H... als befangen abzulehnen, ist unbegründet. Der Ehemann der Richterin, von Beruf Rechtsanwalt, ist Stadtrat der zweckverbandsangehörigen Stadt B... und gehörte als gekorener Verbandsrat im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die hier strittige Satzungsänderung der Verbandsversammlung des Antragsgegners an. Ausweislich des Protokolls der Sitzung am 24. November 2014 hat er als einer von drei gekorenen Verbandsräten der Stadt B... an der Abstimmung über die Satzungsänderung teilgenommen. Er ist auch derzeit noch in seiner Funktion als Stadtrat der Stadt B... gekorenes Mitglied der Verbandsversammlung. Zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs beziehen sich die Antragstellerinnen zunächst auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 2020 - III ZB 61/19 -, in dem die Ehefrau eines Rechtsmittelrichters die erstinstanzliche Entscheidung als Einzelrichter getroffen hatte. In dieser Entscheidung hatte der BGH den „Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit“ im Wesentlichen damit begründet, dass die Alleinverantwortlichkeit der Ehefrau des abgelehnten Richters für das angefochtene Urteil die Bedeutung des ehelichen Näheverhältnisses in Gestalt einer - zumindest unbewussten - Solidarisierungsneigung des abgelehnten Richters verstärken könne. Die Antragstellerinnen tragen vor, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Richterin H... durch ihren Ehemann zumindest unbewusst beeinflusst werde und sich insoweit mit dessen Rechtsposition als Verbandsrat identifiziere. Es sei davon auszugehen, dass die Eheleute H... auch über den hiesigen Rechtsstreit bereits gesprochen hätten und der Ehemann als Mitglied eines Organs des Antragsgegners insoweit, wenn sicherlich auch unbewusst, seine Ehefrau beeinflusst habe. 1. Insofern ist zunächst festzuhalten, dass Richterin H..._ nicht bereits kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. den allein in Betracht kommenden Nrn. 2 und 4 des § 41 ZPO ausgeschlossen ist. Der Ehemann der Richterin H... ist aufgrund seiner ehrenamtlichen Stellung als Verbandsrat des Antragsgegners nicht selbst Beteiligter dieses Normenkontrollverfahrens (Nr. 2). Auch war und ist er nicht beruflich als Rechtsanwalt in das Verfahren eingebunden (Nr. 4). Ebenso wenig greift der Ausschlussgrund des § 54 Abs. 2 VwGO. Die Richterin war nicht am vorbereitenden Verwaltungs- bzw. Normsetzungsverfahren beteiligt. 2. Auch ist der ausdrücklich geregelte Fall der Besorgnis der Befangenheit nach § 54 Abs. 3 VwGO nicht gegeben. Danach ist die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden. Diese Konstellation liegt hier ersichtlich nicht vor. Denn die Richterin ist nicht selbst Verbandsrätin in der Verbandsversammlung des Antragsgegners. 3. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen liegen keine Gründe vor, die eine Ablehnung der Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO rechtfertigen. Die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO setzt voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, nicht dagegen, dass der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Bei den Vorschriften der Befangenheit von Richtern geht es darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden. Es genügt also, wenn vom Standpunkt eines Beteiligten aus gesehen hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände in diesem Einzelfall Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus (zum Ganzen m. w. N. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 2 C 35.18 - juris Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 1 BvR 781/21 - juris Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 2022 - 3 S 2225/2 -, juris Rn. 7; ThürOVG, Beschluss vom 19. Mai 1999 - 4 N 595/94 -). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs ist, dass das Gesuch begründet wird, also die Gründe, die bei dem Verfahrensbeteiligten die Besorgnis der Befangenheit ausgelöst haben, mit dem Gesuch (und nicht etwa erst später) substantiiert dargelegt werden (Schoch/Schneider/Meissner/Schenk, VwGO, 42. EL Februar 2022, § 54 Rn. 48). Er hat die zur Begründung seines Antrags notwendigen Tatsachen nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, soweit diese nicht offenkundig sind (§ 173 VwGO i. V. m. § 291 ZPO). Hierdurch soll das Gericht in die Lage versetzt werden, ohne den Fortgang des Verfahrens verzögernde weitere Ermittlungen über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 7. November 2017 - 1 A 8.17 -, BeckRS 2017, 134526 Rn. 6, beck-online). Gemessen daran haben die Antragstellerinnen keine Gründe geltend (und glaubhaft) gemacht, die bei objektiver Betrachtung eine Ablehnung der Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerinnen vom 9. November 2022, die Schriftsätze der Antragstellerinnen vom 10. November 2022, 14. November 2022 und 15. November 2022 wie auch die beiden dienstlichen Erklärungen der Richterin vom 10. November 2022 zeigen keine hinreichenden Ablehnungsgründe auf. a. Vorliegend begründet zunächst das eheliche Näheverhältnis zwischen der Richterin und einem Verbandsrat des Antragsgegners als solches nicht die Besorgnis der Befangenheit. Eine Besorgnis der Befangenheit ergibt sich nicht bereits daraus, dass ein Ehegatte eines Richters für die Behörde tätig ist bzw. der Behörde oder Körperschaft angehört, deren Handeln bzw. Unterlassen im Streit steht. Denn § 54 Abs. 2 und 3 VwGO begründet einen Ausschluss von der Ausübung des Richteramts bzw. eine einzelfallunabhängige Besorgnis der Befangenheit nur dann, wenn der Richter selbst bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat oder er selbst der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden. Auch der nach § 54 Abs. 1 VwGO entsprechend anwendbare § 41 Abs. 1 ZPO sieht einen Ausschluss von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes in derartigen Fällen nicht vor. Eine generalisierende, allein auf die Tatsache des ehelichen Verhältnisses abstellende Betrachtung führte jedoch im Ergebnis auf dem Umweg über § 42 ZPO zu einer unzulässigen Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 41 ZPO, weil sie faktisch einem Ausschluss kraft Gesetzes gleichkäme (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003 - II ZB 31/02 - juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2017 - OVG 11 S 49.17 - juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 2022 - 3 S 2225/22 -, juris Rn. 10). Sofern in der Rechtsprechung die Besorgnis der Befangenheit eines Richters in solchen Fällen für begründet gehalten wurde, bestand ein engerer, über die Tätigkeit für die bzw. Zugehörigkeit zu der Behörde hinausgehender Bezug des Ehegatten zu der Angelegenheit (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2017 - 11 S 49.17 - juris [Befassung mit der rechtlichen Würdigung des Falls]; SächsOVG, Beschluss vom 1. August 2000 - 1 B 58/99 - juris [Fertigung eines Schriftsatzes]; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Oktober 2008 - 13 L 1033/08 - juris [Tätigkeit als Prorektor der beklagten Universität]; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 2022 - 3 S 2225/22 -, juris Rn. 9 – 10 [Präsident der mit dem Rechtsstreit befassten Abteilung, der über den Sachstand der politisch bedeutsamen Angelegenheit ständig unterrichtet wurde]). b. Ein solcher enger Bezug ergibt sich vorliegend zunächst nicht aus der Stellung des Ehemanns der Richterin als Verbandsrat des Antragsgegners. Der Ehemann der Richterin hat an der zu überprüfenden Entscheidung nicht in einer Weise mitgewirkt, die für das Verfahren bedeutsam wäre. Denn die maßgebende Beschlussfassung ergeht in Form einer Mehrheitsentscheidung der Verbandsmitglieder, wobei die Stimmen des einzelnen Verbandsmitglieds in Form einer Kollegialentscheidung der Verbandsräte abgegeben werden, ohne dass der jeweilige gekorene Verbandsrat eine maßgebende Stimme hat. Nach § 6 Abs. 5 S. 3 der Verbandssatzung des Antragsgegners vom 16. Juli 2003 in der Fassung vom 8. Mai 2014 beschließt die Verbandsversammlung Satzungen mit zwei Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dabei werden die Stimmen eines Verbandsmitgliedes, das - wie die Stadt B... - mehrere Stimmen hat, bei einer Beschlussfassung über eine Satzung in der Verbandsversammlung im Sinne einer Kollegialentscheidung einheitlich abgegeben. Ausweislich § 2 Abs. 2 S. 1 der Verbandssatzung werden die Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung durch den geborenen Verbandsrat kraft Amtes vertreten, also durch den Bürgermeister. Daneben entsenden größere Mitgliedsgemeinden nach Satz 2 der Norm gekorene Verbandsräte, die Stadt B... drei, die nach § 2 Abs. 4 S. 1 je eine Stimme haben. Mehrere Verbandsräte eines Verbandsmitgliedes geben ihre Stimmen nach interner Abstimmung nach dem Mehrheitsprinzip durch den gesetzlichen Vertreter des Verbandsmitgliedes, den geborenen Verbandsrat, einheitlich ab. Bei Stimmengleichheit in der internen Abstimmung entscheidet die Stimme des gesetzlichen Vertreters. Bei der Stimmenabgabe in der Verbandsversammlung durch diesen geborenen Vertreter ist jedoch die Anwesenheit des jeweiligen gekorenen Verbandsmitgliedes erforderlich, da eine Vertretung abwesender gekorener Verbandsratsmitglieder nicht möglich ist (vgl. dazu das den Antragsgegner betreffende Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris Rn. 57). Gemessen daran kam der Stimme des gekorenen Verbandsrates H... bei der Abstimmung der geborenen Verbandsräte kein maßgebliches Gewicht zu. Soweit die Antragstellerinnen meinen, zwischen dem Verbandsrat H... und dem Verbandsvorsitzenden, der gleichzeitig Bürgermeister der Stadt B..._ ist, habe gerade wegen deren vorgenannter Funktionen ein „besonderes Näheverhältnis“ bestanden, ist nicht ersichtlich, dass die Qualität dieses Bekanntschaftsgrades aus der Verbands- und Gemeinderatstätigkeit zwischen Ehemann und gesetzlichem Vertreter des Antragsgegners geeignet sein soll, der Mitwirkung des Ehemanns der Richterin an der Entscheidung ein besonderes Gewicht zu verleihen. Der Ehemann der Richterin steht zu dem Bürgermeister der Stadt B..._, der damals gleichzeitig Verbandsvorsitzender war, nicht in einem Über- und Unterordnungs- oder beruflichen Abhängigkeitsverhältnis. Anders als ein bei der Behörde oder Körperschaft angestellter Beschäftigter ist der Ehemann der Richterin als Stadtrat und Verbandsrat nur dem Gesetz und dem Gemeinwohl verpflichtet, unabhängig und unterliegt keinen Weisungen (§ 24 ThürKO, § 23 Abs. 1 S. 1 ThürKGG, § 22 Abs. 3 ThürKO). Der Verbandsvorsitzende vertritt demgegenüber den Verband nach außen und bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor, die er leitet (§ 8 Abs. 2 der Verbandssatzung). Insofern verkennt der Senat nicht, dass der Streitgegenstand des Normenkontrollverfahrens, die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Satzungen, von besonderer Bedeutung für den Zweckverband und auch für seine Mitgliedsgemeinden ist. Die Antragstellerinnen bestreiten in ihrem Schriftsatz vom 15. November 2022 aber selbst nicht, dass der gekorene Verbandsrat H... nicht (auch nicht als Rechtsanwalt) mit der rechtlichen Prüfung der streitgegenständlichen Satzung befasst war. Angesichts der unabhängigen, ehrenamtlichen Stellung und Gemeinwohlverpflichtung des gekorenen Verbandsrates H... sowie der Tatsache, dass seine in dieser Funktion abgegebene Stimme Teil einer Kollegialentscheidung der Stadt B... mit Letztentscheidungsrecht des Bürgermeisters und der Verbandsversammlung ist, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, die Anlass zu der Befürchtung gäben, dass Richterin H..._ wegen ihrer Ehe mit Verbandsrat H... nicht über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügt, die sie befähigt, unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden. c. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem von den Antragstellerinnen in Bezug genommenen Beschluss des BGH vom 27. Februar 2022 - III ZB 61/19 -. Der Fall betrifft die hier nicht vorliegende Konstellation der Überprüfung einer vom Ehegatten des Rechtsmittelrichters getroffenen Einzelrichterentscheidung durch ein Rechtsmittelgericht. Selbst wenn man die Entscheidung auf den vorliegenden Fall übertragen wollte, so wäre die vorliegende Konstellation eher mit der Überprüfung einer Kollegialentscheidung durch das Rechtsmittelgericht vergleichbar. Bezogen auf Kollegialentscheidungen betreffende Rechtsmittelverfahren hat der BGH - wie er auch in der von den Antragstellerinnen zitierten Entscheidung ausführt - das bloße Vorliegen einer „instanzübergreifenden Richterehe“ gerade nicht ausreichen lassen und entschieden, dass die Mitwirkung des Ehegatten eines Rechtsmittelrichters an der angefochtenen Entscheidung keinen generellen Ablehnungsgrund gemäß § 42 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf dessen Beteiligung an der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren darstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2003 - II ZB 31/02 -, NJW 2004, 163 f., vom 17. März 2008 - II ZR 313/06 -, NJW 2008, 1672; vom 26. August 2015 - III ZR 170/14 -, juris Rn. 3; auf weitere Umstände abstellend: BSG, Beschlüsse vom 24. November 2005 - B 9a VG 6/05 B -, juris Rn. 8 und vom 18. März 2013, BeckRS 2013, 68558 Rn. 6 ff.). Eine relevante Verstärkung der Bedeutung des ehelichen Näheverhältnisses hat der BGH unter Heranziehung des Gedankens der unbewussten Solidarisierungsneigung erst bei der gerichtlichen Überprüfung einer allein durch die Ehefrau als Einzelrichterin getroffenen Entscheidung angenommen. Damit hat der BGH jedoch gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass die wegen eines ehelichen Näheverhältnisses grundsätzlich zu vermutende - unbewusste - Solidarisierungsneigung nicht ausreicht, um die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Im vorliegenden Fall ist kein Grund ersichtlich, warum die Richterin wegen des Umstandes, dass ihr Ehemann am 24. November 2014 an der Abstimmung über die streitgegenständliche Satzungsregelung teilgenommen hat, anknüpfend an ihr Näheverhältnis zu ihrem Ehemann eine verstärkte unbewusste Solidarisierungsneigung mit dem Antragsgegner entwickeln sollte. Dagegen spricht insbesondere, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Richterin und/oder ihr Ehemann ein eigenes besonderes wirtschaftliches Interesse an dem Ausgang des Normenkontrollverfahrens haben. Insoweit reicht die private Betroffenheit als Gebührenschuldner als betragsmäßig unerheblich nicht aus. d. Soweit die Antragstellerinnen vortragen, dass der Ehemann der Richterin bzw. sein Sozius die Stadt G... als Hauptmitglied des Antragsgegners jahrelang anwaltlich beraten habe, führt auch dies nicht auf eine Besorgnis der Befangenheit. Ob der Ehemann der Richterin die Hauptmitgliedsgemeinde des Antragsgegners, die Stadt G..., in anderen Verfahren anwaltlich beraten oder vertreten hat oder berät oder vertritt, hat keinen Bezug zu dem hier anhängigen Normenkontrollverfahren. Bei den Mitgliedsgemeinden des Antragsgegners handelt es sich um am Verfahren nicht beteiligte, vom Antragsgegner verschiedene Körperschaften des öffentlichen Rechts. Soweit die Antragstellerinnen aus der behaupteten anwaltlichen Tätigkeit des Mannes der Richterin für Mitgliedsgemeinden des Antragsgegners oder gar für den Antragsgegner eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Familieneinkommens der Eheleute H... von diesen Mandaten vermuten, ist - wie oben ausgeführt - allein die Tätigkeit für bzw. Anstellung bei einem Beteiligten und damit auch die Tatsache, dass die Einkünfte des Ehegatten auch zum Familieneinkommen beitragen, kein Grund für eine Besorgnis der Befangenheit. Im Übrigen liegt eine solche Vermutung einer „maßgeblichen“ wirtschaftlichen Abhängigkeit angesichts der Alimentation der Richterin mittels ihrer Richterbesoldung neben der Sache. Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen. e. Auch die im Schriftsatz der Antragstellerinnen vom 10. November 2022 und 14. November 2022 aufgeworfenen weiteren Punkte führen nicht zum Erfolg des Antrages. Die Antragstellerinnen haben zunächst mit Schriftsatz vom 10. November 2022 u. a. lediglich die Frage aufgeworfen, ob der Herr Rechtsanwalt H... den Antragsgegner in den Rechtsstreitigkeiten mit dem Fremdbetriebsführer und in dem Verfahren vor der Vergabekammer, das letztendlich zur Bestätigung des Ausschlusses der Bietergemeinschaft führte, vertreten hat. Zu diesen zur Tätigkeit ihres Ehemannes als Rechtsanwalt im Schriftsatz vom 10. November 2022 gestellten Fragen hat Richterin H... dienstlich erklärt, sie könne diese nicht beantworten, weil die Eheleute über seine Tätigkeit als Verbandsrat und auch über Mandate ihres Ehemanns nicht sprächen. An der Glaubwürdigkeit dieser Angaben bestehen keine Zweifel, denn dazu wäre sie nur in der Lage, wenn ihr Ehemann, Herr Rechtsanwalt H..., zuvor die anwaltliche Schweigepflicht verletzt hätte. Dass dies geschehen sein könnte, behaupten die anwaltlich vertretenen Antragstellerinnen in ihrem Schriftsatz vom 10. November 2022 nicht einmal. Auch ist auf Grundlage des ergänzenden Schriftsatzes der Antragstellerinnen vom 14. November 2022 nicht davon auszugehen, dass die anwaltliche Schweigepflicht für die von den Antragstellerinnen behauptete anwaltliche Tätigkeit des Herrn Rechtsanwalt H... für den Antragsgegner vollumfänglich entfallen sein könnte. In Reaktion auf die weitere dienstliche Stellungnahme der Richterin H... vom 10. November 2022 haben sie mit Schriftsatz vom 14. November 2022 (nochmals) vorgetragen, dass Herr Rechtsanwalt H... den Antragsgegner in den zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen mit dem Fremdbetriebsführer vertreten habe. Dabei handele es sich um eine nicht der anwaltlichen Schweigepflicht unterliegende Tatsache, weil in der Presse darüber berichtet worden sei. Diesem Schriftsatz vom 14. November 2014 sind zwei Artikel der O... Zeitung (O...) vom 17. Januar 2015 und vom 21. Juli 2015 beigefügt, denen jedoch der Volltext fehlt. Lesbar sind jeweils die Überschrift, die ersten drei Zeilen des Artikels und die Unterschrift unter dem ebenfalls erkennbaren Lichtbild. aa. Der Senat sieht davon ab, eine - den Fortgang des Verfahrens weiter verzögernde - dritte dienstliche Stellungnahme der Richterin zu dem Schriftsatz der Antragstellerinnen vom 14. November 2022 einzuholen. Dazu besteht kein Anlass, weil der Vortrag der Antragstellerinnen in dem Schriftsatz vom 14. November 2022 keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass die Richterin sich zu dem Schriftsatz vom 10. November 2022 nicht vollständig geäußert hat. Denn die Richterin musste den Inhalt des Schriftsatzes der Antragstellerinnen vom 10. November 2022 ersichtlich nicht als eine Bitte um Beantwortung einer Frage zu einer der Presse entnehmbaren Tatsache - die behauptete Vertretung des Antragsgegners in den zivilgerichtlichen Streitverfahren gegen den Fremdbetriebsführer durch Herrn Rechtsanwalt H... -, die ausweislich des Schriftsatzes der Antragstellerinnen vom 14. November 2022 zumindest ihnen bekannt gewesen sein muss, auffassen, sondern als Frage danach, welche Informationen sie unmittelbar von ihrem Ehemann zu den von den Antragstellerinnen aufgeworfenen Fragen erhalten haben könnte. Dies hat sie verneint. Dem Schriftsatz vom 10. November 2022 ist kein Anhaltspunkt zu entnehmen, den die Richterin zum Anlass hätte nehmen können, sich zu ihren möglicherweise vorhandenen Kenntnissen über - etwa sieben Jahre zurückliegende - Berichterstattungen in der (Lokal)Presse zu äußern. Ebenso wenig ist ersichtlich, warum die Richterin von sich aus zu Presseberichten, in denen ihr Mann - nach dem Vortrag der Antragstellerinnen - Erwähnung finden soll, Stellung nehmen sollte. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Berichterstattung über den Umstand einer Prozessvertretung die anwaltliche Schweigepflicht des vertretenden Rechtsanwalts in einer Weise entfallen lassen könnte, dass er berechtigt sein könnte, mit seiner Ehefrau (oder anderen nicht am Mandatsverhältnis beteiligten Personen) über den Inhalt des Mandatsverhältnisses und des Prozesses zu sprechen. Vor diesem Hintergrund ist es erstaunlich, dass die selbst der anwaltlichen Schweigepflicht unterliegende Antragstellerbevollmächtigte meint, es habe angesichts der Presseberichterstattung keinen Grund mehr gegeben, dass Rechtsanwalt H... nicht mit seiner Ehefrau darüber habe sprechen dürfen. Im Übrigen änderte dies nichts daran, dass solche Gespräche nach der dienstlichen Stellungnahme der Richterin nicht stattgefunden haben. bb. Der Vortrag der Antragstellerinnen, Herr Rechtsanwalt H... habe den Antragsgegner im Vergabeverfahren vertreten, führt auch nicht auf eine Besorgnis der Befangenheit. So ist die Behauptung der Antragstellerinnen in ihrem Schriftsatz vom 10. November 2022, Herr Rechtsanwalt H... habe den Antragsgegner im Vergabeverfahren vertreten, nach Auffassung des Senats schon nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Wie bereits ausgeführt sind die Gründe, die bei dem Verfahrensbeteiligten die Besorgnis der Befangenheit ausgelöst haben, mit dem Gesuch (und nicht etwa erst später) substantiiert darzulegen und die zur Begründung des Antrags notwendigen Tatsachen nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, soweit diese nicht offenkundig sind (§ 173 VwGO i. V. m. § 291 ZPO). Dass Herr Rechtsanwalt H..._ für den Antragsgegner im Verfahren vor der Vergabekammer tätig war, ist weder eine gerichtsbekannte offenkundige Tatsache, noch kann dies anhand der Akten festgestellt werden. Der anonymisierte, im Internet verfügbare Beschluss der Vergabekammer des Thüringer Landesverwaltungsamtes enthält keine Angaben zu den Verfahrensbevollmächtigten. Auch diese sind anonymisiert. Ebenso wenig wurde diese Behauptung der Antragstellerinnen mittels der dem Schriftsatz vom 14. November 2022 beigefügten Presseberichte glaubhaft gemacht. Diese Artikel wurden schon nicht im Volltext vorlegt. Anhand der Überschriften und der wenigen lesbaren Zeilen ist nachvollziehbar, dass es in dem Artikel vom 17. Januar 2015 um den „Kampf ums Wasser in und um G..._“ sowie um Verfahren vor der Vergabekammer und dem Landgericht und in dem Artikel vom 21. Juli 2017 um eine Anfrage der Linksfraktion im G..._ Stadtrat „zum Rechtsbeistand“ (wohl) des Antragsgegners ging. Weder in den Überschriften noch in dem verfügbaren Text ist ein Hinweis auf eine Prozessvertretung durch Herrn Rechtsanwalt H... im Vergabeverfahren enthalten. Der Senat ist angesichts der Pflicht zur Substantiierung und Glaubhaftmachung der Ablehnungsgründe durch den Antragsteller auch nicht gehalten, diese Presseberichte oder sonstige Nachweise selbst beizuziehen. Denn die vorgenannte, dem Antragsteller obliegende Verpflichtung soll, wie oben ausgeführt, es dem Gericht ermöglichen, ohne den Fortgang des Verfahrens verzögernde weitere Ermittlungen über das Ablehnungsgesuch zu befinden. Nicht weiterführend ist daher auch der Verweis der Antragstellerinnen auf die Journalistinnen, die die - nicht im Vollabdruck - vorgelegten Presseberichte verfasst haben. Beruft sich der Beteiligte, der das Gesuch stellt, auf andere Zeugen, so liegt es in seinem Verantwortungsbereich deren Erklärungen beibringen (Schoch/Schneider/Meissner/Schenk, 42. EL Februar 2022, VwGO § 54 Rn. 48). Daran mangelt es vorliegend, weil eine Erklärung der Journalistinnen an Eides Statt nicht vorgelegt worden ist. Eine gerichtliche Verpflichtung, die im Urlaub befindliche Journalistin telefonisch zu kontaktieren, besteht in diesem Zwischenverfahren nach § 54 VwGO nicht. Soweit die Antragstellerinnen in ihrem Schriftsatz vom 15. November 2022 vortragen, es sei nunmehr unstreitig, dass Verbandsrat H... den Antragsgegner im Verfahren vor der Vergabekammer als Rechtsanwalt vertreten habe, so kann der Senat dies dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 14. November 2022 nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. Vielmehr hat der Antragsgegnerbevollmächtigte darin nur formuliert, dass auch der nunmehr mitgeteilte Umstand, dass Rechtsanwalt H... in diesem Verfahren den Antragsgegner vertreten haben mag, nach seiner Auffassung nicht zu einer Besorgnis der Befangenheit führe. Diese Formulierung lässt es im Hinblick darauf, dass es sich um einen Umstand handelt, von dem der Antragsgegner Kenntnis haben muss, als nicht ausgeschlossen bzw. wahrscheinlich erscheinen, dass Rechtsanwalt H... den Antragsgegner im Vergabeverfahren vertreten hat. Durch die Verwendung der Wörter „mitgeteilt“ und „mag“ wird nach Auffassung des Senats jedoch nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit ein Unstreitigstellen dieser „Mitteilung“ formuliert. Der Senat sieht davon ab, den Antragsgegner - in den Fortgang des Verfahrens verzögernder Weise - zur Klarstellung aufzufordern. Denn auch dann, wenn Rechtsanwalt H... den Antragsgegner im Verfahren vor der Vergabekammer vertreten haben sollte, führte das nicht auf eine Besorgnis der Befangenheit. Der Ablauf, Inhalt und Ausgang desselben steht in diesem Normenkontrollverfahren nicht zur rechtlichen Bewertung an. Bezogen auf das Vergabeverfahren geht es lediglich um die Feststellung unstreitiger Tatsachen zum zeitlichen Ablauf desselben, die sich in erster Linie aus dem Parteienvortrag und auch aus dem rechtskräftigen, im Internet veröffentlichten anonymisierten Beschluss der Vergabekammer des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 14. Januar 2015 ergeben. Davon zu trennen ist die rechtliche Bewertung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob der Antragsgegner im Hinblick auf den Ablauf und den Sachstand des Vergabeverfahrens am 24. November 2014 berechtigt war, in seiner Gebührenkalkulation zu prognostizieren, dass der Fremdgeschäftsführer die Betriebsführung für vier Jahre weiterführen werde. Dass zur Feststellung möglicherweise entscheidungserheblicher Tatsachen an die Existenz und an den Inhalt rechtskräftiger Entscheidungen angeknüpft wird, macht diese Entscheidungen selbst nicht zum Streitgegenstand. Aus diesem Grund ist es auch ausgeschlossen, dass die Tätigkeit bzw. Honorierung der in einem solchen abgeschlossenen Verfahren beauftragten Rechtsanwälte Gegenstand der rechtlichen Bewertung in diesem Normenkontrollverfahren ist. Ein - wie oben ausgeführt - zu fordernder enger Bezug der Tätigkeit des Herrn Rechtsanwalts H..._ zum hiesigen Normenkontrollverfahren folgt daraus nicht. cc. Soweit die Antragstellerinnen vortragen, Herr Rechtsanwalt H... habe den Antragsgegner in den zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen mit dem Fremdbetriebsführer vertreten, kann ebenfalls offen bleiben, ob dies zutrifft. Denn auch dieses führte nicht auf die Besorgnis der Befangenheit. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die nach Erstellung der Vorauskalkulationen erfolgten zivilgerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem an dem Normenkontrollverfahren - nicht beteiligten - Fremdbetriebsführer und dem Antragsgegner von Relevanz für die Frage der abgabenrechtlichen ordnungsgemäßen Erstellung der (Voraus-)Kalkulationen sein könnten. Warum diese zivilrechtlichen Auseinandersetzungen über die Beendigung der Betriebsführerschaft erhebliche Auswirkungen auf den hiesigen Rechtsstreit haben sollen, tragen die Antragstellerinnen nicht vor und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Dass die Fremdgeschäftsführung mit Ablauf des 31. Dezember 2014 beendet wurde und der Antragsgegner seiner Nachkalkulation für den Zeitraum 2015 bis 2018 nicht mehr das Fremdgeschäftsführungsentgelt, sondern eigene Aufwendungen zugrunde legt, ist eine unstreitige Tatsache. Auch für den Fall, dass die für den Zeitraum 2015 bis 2018 vorgelegte Nachkalkulation entscheidungserheblich sein sollte, ist nicht ersichtlich, warum diese Streitigkeiten, die sich mit der Abwicklung der Fremdgeschäftsführung befassten, eine Relevanz für die Bewertung dieser bereits erstellten Nachkalkulation haben könnten. f. Im Übrigen erschöpft sich der Vortrag der Antragstellerinnen in der Behauptung, dass eine inhaltliche Erörterung der vorliegenden Streitfragen zwischen den Eheleuten stattfinden könnte. Wie oben bereits ausgeführt worden ist, reicht jedoch allein das Bestehen eines ehelichen Näheverhältnisses mit seiner ihm immanenten Austauschmöglichkeit nicht aus. Die Antragstellerinnen behaupten selbst auch zudem nicht mehr, Richterin H... habe sich mit ihrem Ehemann über den Rechtsstreit fachlich ausgetauscht. Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme der Richterin H... ist diese zunächst geäußerte und dann revidierte Vermutung der Antragstellerinnen auch unzutreffend. g. Nicht weiterführend ist die bloße Behauptung ins Blaue hinein, es könne im Kollegenkreis am Verwaltungsgericht G__ in Anwesenheit der Richterin H... oder mit dieser über die Presseberichterstattung betreffend die Auseinandersetzung zwischen Antragsgegner und dem Fremdgeschäftsführer gesprochen worden sein. Warum ein solcher behaupteter kollegialer Austausch über Zeitungsartikel die Besorgnis der Befangenheit in einem am Oberverwaltungsgericht anhängigen Normenkontrollverfahren begründen könnte, erschließt sich dem Senat nicht. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).