Beschluss
3 S 2225/22
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2022:1027.3S2225.22.00
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Leitsätze
Zur Besorgnis der Befangenheit gegenüber einer Richterin aufgrund einer Ehe mit einem leitenden Mitarbeiter der handelnden Behörde (hier: Abteilungspräsident eines Regierungspräsidiums).(Rn.10)
Tenor
Der von (...) mit dienstlicher Erklärung vom 25. Oktober 2022 angezeigte Sachverhalt begründet die Besorgnis der Befangenheit.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Besorgnis der Befangenheit gegenüber einer Richterin aufgrund einer Ehe mit einem leitenden Mitarbeiter der handelnden Behörde (hier: Abteilungspräsident eines Regierungspräsidiums).(Rn.10) Der von (...) mit dienstlicher Erklärung vom 25. Oktober 2022 angezeigte Sachverhalt begründet die Besorgnis der Befangenheit. I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erlass eines so genannten Hängebeschlusses durch das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 11.10.2022. In dem Eilrechtsschutzverfahren, in dem sie den Antrag gestellt hat, begehrt sie, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Entscheidung des Regierungspräsidiums vom 7.7.2022 wiederherzustellen. Mit der Entscheidung vom 7.7.2022 hat das Regierungspräsidium Karlsruhe unter Anordnung der sofortigen Vollziehung einen Bescheid der Antragstellerin vom 1.7.2022 aufgehoben, mit dem diese die Entscheidung über die Zulässigkeit des Bauantrags betreffend die bis zum 30.8.2025 befristete Nutzung des ehemaligen "XY“ für den Maßregelvollzug für einen Zeitraum von zwölf Monaten aussetzte. (...) hat mit dienstlicher Erklärung vom 25. Oktober 2022 mitgeteilt, ihr Ehemann sei Abteilungspräsident der Abteilung x des Regierungspräsidiums …-… (...) Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zu der dienstlichen Erklärung Stellung zu nehmen. (...) II. 1. Der Senat entscheidet anlässlich der dienstlichen Äußerung eines Senatsmitglieds über dessen Befangenheit gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 48, § 45 Abs. 1 ZPO ohne Mitwirkung der betreffenden Richterin bzw. des betreffenden Richters in der Besetzung von drei Richterin (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Hs. 1 VwGO). Richter am Verwaltungsgerichtshof (...) tritt an die Stelle des derzeit erkrankten Richters am Verwaltungsgerichtshof (...). 2. Der besondere Ausschließungsgrund des § 54 Abs. 2 VwGO liegt zwar nicht vor. Denn allenfalls hat der Ehemann der [….], nicht aber sie selbst i. S. dieser Vorschrift bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt. 3. Der von der [….] mitgeteilte Sachverhalt begründet indes aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Besorgnis der Befangenheit. Wegen Besorgnis der Befangenheit ist eine Richterin oder ein Richter an der Mitwirkung und Entscheidung eines Streitfalls gehindert, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre bzw. seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO). Nicht notwendig ist, dass die Richterin oder der Richter tatsächlich befangen ist. Andererseits reicht die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten, die Richterin oder der Richter werde ihre bzw. seine Entscheidung an persönlichen Motiven orientieren, nicht aus, wenn bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund für die Befürchtung ersichtlich ist. Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des Beteiligten hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit der Richterin oder des Richters zu zweifeln (zum Ganzen m. w. N. BVerwG, Beschl. v. 18.7.2019 - 2 C 35.18 - juris Rn. 5). Bei den Vorschriften der Befangenheit von Richtern geht es darum, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit zu vermeiden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.10.2021 - 1 BvR 781/21 - juris Rn. 19). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann, wenn seine Ehefrau als Rechtsanwältin in der Kanzlei tätig ist, die den Prozessgegner vor diesem Richter vertritt (Beschl. v. 15.3.2012 - V ZB 102/11 - juris). Der Bundesgerichtshof hat an diese Rechtsprechung anknüpfend auch entschieden, dass dies auch gilt, wenn die Ehegattin des Richters als Sekretärin der Rechtsanwaltskanzlei tätig ist, allerdings mit der Einschränkung, dass aus der Sicht der verständigen Prozesspartei unter Berücksichtigung der Umstände die Besorgnis besteht, dass der Prozessbevollmächtigte des Gegners auf die Ehefrau und diese wiederum auf den Richter unzulässig Einfluss nimmt (Beschl. v. 21.6.2018 - I ZB 58/17 - juris). Eine Rechtsprechung, namentlich der Verwaltungsgerichte, des Inhalts, dass eine Richterin oder ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann, wenn ihr bzw. sein Ehegatte für die Behörde tätig ist, deren Handeln bzw. Unterlassen im Streit steht, ist hingegen nicht erkennbar. Sofern die Besorgnis der Befangenheit für begründet gehalten wurde, bestand ein engerer, über die Tätigkeit für die Behörde als solche hinausgehender Bezug des Ehegattens zu der Angelegenheit (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.8.2017 - 11 S 49.17 - juris [Befassung mit der rechtlichen Würdigung des Falls]; SächsOVG, Beschl. v. 1.8.2000 - 1 B 58/99 - juris [Fertigung eines Schriftsatzes]; VG Düsseldorf, Beschl. v. 15.10.2008 - 13 L 1033/08 - juris [Tätigkeit als Prorektor der beklagten Universität]). Auch der Senat hält eine Besorgnis der Befangenheit nicht bereits dann für begründet, wenn ein Ehegatte eines Richters für die Behörde tätig ist, deren Handeln bzw. Unterlassen im Streit steht. Dies folgt nicht zuletzt aus dem Umstand, dass § 54 Abs. 2 und 3 VwGO einen Ausschluss von der Ausübung des Richteramts bzw. eine einzelfallunabhängige Besorgnis der Befangenheit nur dann vorsieht, wenn der Richter selbst bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat oder er selbst der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden. Auch der nach § 54 Abs. 1 VwGO entsprechend anwendbare § 41 Abs. 1 ZPO sieht einen Ausschluss von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes in derartigen Fällen nicht vor. Eine generalisierende, allein auf die Tatsache des ehelichen Verhältnisses abstellende Betrachtung führte jedoch im Ergebnis auf dem Umweg über § 42 ZPO zu einer unzulässigen Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 41 ZPO, da sie faktisch einem Ausschluss kraft Gesetzes gleichkäme (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.8.2017 - OVG 11 S 49.17 - juris Rn. 6). Ausgehend von den besonderen Umständen des Einzelfalls liegen aus der Sicht der Beteiligten allerdings hinreichend objektive Gründe vor, die bei vernünftiger Würdigung Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit der … … Richterin zu zweifeln. Nicht nur ist der Ehemann der (...) Abteilungspräsident der Abteilung des Regierungspräsidiums, die nach dessen internen Organisation für die vorliegend in Rede stehende Entscheidung vom 7.7.2022 zuständig ist. Vielmehr ist (...) das Handeln des Regierungspräsidiums anlässlich des Konflikts zwischen der Antragstellerin und dem Land Baden-Württemberg um die Nutzung des ehemaligen "XY“ für den Maßregelvollzug, in dessen Rahmen das Regierungspräsidium die Entscheidung vom 7.7.2022 getroffen hat, für die Behörde von, wohl nicht zuletzt wegen der politischen Dimension der Angelegenheit, so erheblicher Bedeutung, dass der Abteilungspräsident laufend über den Sachstand unterrichtet wird. Damit hat es indes nicht sein Bewenden. Ausweislich eines Vermerks in der vorgelegten Verwaltungsakte hat der Ehemann der der Entscheidung vom 7.7.2022 ausdrücklich zugestimmt und wurde jedenfalls vom Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration als Antragstellerin des dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Baugenehmigungsverfahrens als unmittelbarer Ansprechpartner in der Angelegenheit „XY“ angesehen. Es ist zudem nicht von der Hand zu weisen, dass die Erwartung des Landes, die Angelegenheit „XY“ werde vom Regierungspräsidium in seinem Sinne geregelt, neben der Regierungspräsidentin gerade an der Person des Ehemanns der (...) als zuständigem Abteilungspräsidenten festgemacht wird. Der Fall unterscheidet sich demnach deutlich von den vielfach vorkommenden, in aller Regel politisch bedeutungslosen Fällen, in denen das Regierungspräsidium etwa einen Widerspruchsbescheid erlassen hat, der in einem gerichtlichen Verfahren neben der Ausgangsentscheidung gerichtlich überprüft wird. Es besteht mithin im vorliegenden, besonders gelagerten Einzelfall ein engerer, über die Tätigkeit für die Behörde als solche hinausgehender Bezug des Ehegattens zu der zu entscheidenden Angelegenheit, der - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung eines „bösen Scheins“ einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit - die Besorgnis der Befangenheit begründet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.