Urteil
13 K 4053/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0914.13K4053.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion E vom 11. August 2005 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 30. November 2004, schlussgezeichnet am 13. Januar 2005, aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem beklagten Land wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der 1953 geborene Kläger steht als Steueroberamtsrat im Dienste des beklagten Landes und ist seit April 1996 bei dem Finanzamt N als Sachgebietsleiter für die Bereiche Bewertungsstelle und Veranlagungsbezirke tätig. Für den Beurteilungszeitraum März 1996 bis Dezember 1997 wurde er mit über Durchschnitt" dienstlich beurteilt. Die Beförderungseignung wurde ihm nicht zuerkannt. 3 Unter dem 8. Januar 2001 erteilte die damalige Vorsteherin des Finanzamtes N, Leitende Regierungsdirektorin I, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2000 eine dienstliche Beurteilung. Er erhielt wiederum die Note über Durchschnitt"; die Beförderungseignung wurde ihm nicht zuerkannt. Von den drei Sachgebietsleitern mit der Besoldungsgruppe A 13 Bundesbesoldungsordnung im Finanzamt N nahm der Kläger damit den zweiten Rang ein. Der in der Rangfolge vor ihm stehende Beamte wurde mit erheblich über Durchschnitt" beurteilt. 4 Gegen diese Beurteilung legte der Kläger Widerspruch ein, den das beklagte Land als unbegründet zurückwies. Dagegen erhob der Kläger am 19. Juni 2002 Klage bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Az. 2 K 4059/02. In diesem Verfahren wies das Gericht das beklagte Land darauf hin, dass Zweifel an der objektiven Leistungsbeurteilung durch die damalige Vorsteherin bestünden. Außerdem wies das Gericht darauf hin, dass der stellvertretende Vorsteher und die Gleichstellungsbeauftragte bei der Erstellung des amtsinternen Beurteilungsplans nicht beteiligt worden seien. Daraufhin hob das beklagte Land die angegriffene Beurteilung im Juli 2004 auf. Das gerichtliche Verfahren wurde eingestellt, nachdem die Beteiligten es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. 5 Mit Verfügung vom 15. Juli 2004 beauftragte die Oberfinanzdirektion (OFD) E Regierungsdirektor (RD) M, der am 31. Dezember 2000, dem Beurteilungsstichtag, ständiger Vertreter der Vorsteherin des Finanzamtes N gewesen war, den Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2000 neu zu beurteilen. RD M erstellte daraufhin für den Kläger unter dem 30. November 2004 eine neue dienstliche Beurteilung, in der der Kläger wiederum mit über Durchschnitt" beurteilt wurde. Die Beförderungseignung wurde ihm nicht zuerkannt. In einem Vermerk vom gleichen Tag führte Herr M, der zu diesem Zeitpunkt Vorsteher des Finanzamtes F- Nord war, aus, er habe den Kläger in seiner Eigenschaft als damaliger ständiger Vertreter der Vorsteherin - unter Berücksichtigung der ursprünglichen Beurteilung - beurteilt. Hierbei sei sein Vorgänger in der Vertreterfunktion, Leitender Regierungsdirektor (LRD) O, in vollem Umfang einbezogen worden. Die Leistungen und Befähigungen der in dieser Besoldungsgruppe zu beurteilenden Beamten im Finanzamt N seien erörtert und verglichen worden. Die daraufhin erstellte Amtsreihenfolge entspräche der ursprünglichen und führe zu keiner Änderung. Die Einzelurteile zur Leistung und Befähigung, die zusammenfassende Würdigung und das Gesamturteil über Durchschnitt" seien ebenfalls unter Beteiligung von LRD O erfolgt, der für einen wesentlichen Teil des Beurteilungszeitraums zuständig gewesen sei. Die damalige und jetzige Gleichstellungsbeauftragte beim Finanzamt N - Steueroberamtsrätin T1 - sei ebenfalls in allen Bereichen beteiligt worden. Der Vermerk wurde von LRD O mit unterzeichnet. Auch die Beurteilung unterschrieb Herr O in der Rubrik früherer Vorgesetzter". 6 Die Beurteilung übersandte Herr M der OFD E zur Schlusszeichnung. In einem dort unter dem 11. Januar 2005 gefertigten Vermerk heißt es, in der damaligen Gruppenbesprechung zur Vergabe der Noten in der Besoldungsgruppe A 13 gehobener Dienst seien bestimmte Kriterien für die erstmalige Vergabe der Note erheblich über Durchschnitt" festgelegt worden. Berücksichtigt worden seien die Kriterien Flexibilität in der Funktion als Sachgebietsleiter (d.h. Wechsel des Arbeitsgebietes im Rahmen des Sachgebietsleitereinsatzes) und überregionales Wirken. Ein Einsatz in der ehemaligen DDR sei nur dann positiv berücksichtigt worden, wenn dort eine überregionale Wirkung eingetreten sei. In einem unter dem 12. Januar 2005 erstellten Vermerk von LRD T2, als zuständigem Referatsleiter LZ 1, heißt es, er habe die erneute Beurteilung zum 31. Dezember 2000 nach eingehender Erörterung mit Finanzpräsident I1 (vormals LZ 1 und für die Beurteilung am 31. Dezember 2000 zuständig) und Oberregierungsrätin C als Gleichstellungsbeauftragte der OFD E überprüft. Wie sich aus dem Vermerk vom 11. Januar 2005 ergebe, kämen für die erstmalige Vergabe der Spitzennote nur Beamte in Betracht, die die dort genannten Kriterien erfüllten. Angesichts des durchweg hohen Leistungs- und Befähigungspotenzials des zu beurteilenden Personenkreises sei die Vergabe der Spitzennote an zusätzliche Kriterien geknüpft worden. Diese Kriterien dienten dazu, innerhalb des Spitzenfeldes der Vergleichsgruppe diejenigen herauszufiltern, deren herausragendes Leistungsverhalten anhand objektiver leistungsbezogener Umstände unmittelbar nachvollziehbar gewesen sei. Der Kläger erfülle die in dem Vermerk aufgeführten Kriterien nicht. Die Note über Durchschnitt" sei somit im Vergleich mit dem übrigen, für die erstmalige Vergabe der Spitzennote vorgeschlagenen Personenkreis gerechtfertigt. Am 13. Januar 2005 unterzeichnete Herr T2 die Beurteilung mit dem Bemerken, der Beurteilung werde zugestimmt. Die Beurteilung wurde dem Kläger am 18. Januar 2005 bekannt gegeben. 7 Am 16. Februar 2005 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung führt er aus, RD M sei selbst erst ab dem 25. Oktober 2000 bei dem Finanzamt N beschäftigt gewesen. Er könne deshalb die Beurteilung für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht erstellen. 8 Die Nichtkenntnis der damaligen Umstände führe zu falschen Beurteilungskriterien: Er, der Kläger, verfüge insbesondere im Vergleich zu dem besser beurteilten Kollegen C1 über besondere, zusätzliche Fähigkeiten. Die übrigen mitbewerteten Kollegen seien ausschließlich mit steuerrechtlichen Belangen befasst. Seine Tätigkeit demgegenüber erfordere aufgrund des breiten und vielseitigen Spektrums der Anforderungen eine hohe Sachkompetenz, die vergleichbare Sachgebietsleiter nicht in demselben Umfang erbringen müssten. Namentlich verfüge er über besondere Kenntnisse im bautechnischen Bereich. Ferner sei er im Vergleich zu den übrigen bei dem Finanzamt N Mitbeurteilten der einzige Mitarbeiter gewesen, der an anderen Dienststellen innerhalb der Verwaltung tätig geworden sei. Er sei nämlich zuvor bei dem Finanzamt E1 Nord, bei der OFD E, bei dem Finanzamt E1- West und im Ministerium für Forschung und Kultur des Landes Brandenburg tätig gewesen. Außerdem habe er sein Interesse an anderen Aufgabenbereichen durch verschiedene Bewerbungen dokumentiert. 9 Ferner bestehe bei ihm eine überdurchschnittliche Bereitschaft zur sozialen Zuwendung. Zu seinem Sachgebiet gehörten 32 Mitarbeiter. Er habe deshalb auf diesem Gebiet deutlich mehr zu leisten als die anderen Mitbeurteilten, die lediglich 11 bzw. 17 Mitarbeiter im Sachgebiet hätten. Auch unter Zugrundelegung des Kriteriums der Arbeitsbelastung habe er gegenüber den anderen Mitbeurteilten eine bessere Beurteilung verdient. Nach der Personalbedarfsberechnung habe er eine Belastung von 1,25 erreicht, der besser beurteilter Herr C1 dagegen nur eine Belastung von 0,89. 10 Weiter falle auf, dass Herr M die frühere Beurteilung von Frau I mit einigen verbalen Änderungen einfach übernommen habe. Die Beurteilung von Frau I sei jedoch, wie in dem vorherigen Verfahren 2 K 4059/02 im einzelnen ausgeführt, nicht objektiv. 11 Mit Bescheid vom 11. August 2005, zugestellt am 12. August 2005, wies die OFD E den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie in formeller Hinsicht aus, dass Herr M als ständiger Vertreter des Vorstehers der zuständiger Beurteiler sei. Herr O als ehemaliger Vorgesetzter des Klägers sei an der Beurteilung beteiligt worden. Auch materiell sei die Beurteilung rechtmäßig: Die im Widerspruch ausdrücklich betonten besonderen Fähigkeiten des Klägers und dessen amtsübergreifende Tätigkeiten seien bei der erneuten Beurteilung berücksichtigt worden. Für die Beurteilung ausschlaggebend sei ein Gesamturteil über Eignung, Leistung und Befähigung des Beamten. Weder der Vergleich mit einem konkreten Kollegen noch das Aufführen von Einzelaspekten seien geeignet, das Gesamturteil in Frage zu stellen. Gleiches gelte für den Hinweis auf die überdurchschnittliche soziale Kompetenz und Belastbarkeit des Klägers. 12 Der Kläger hat am 12. September 2005 Klage erhoben. 13 Zu deren Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Im Einzelnen macht er geltend: Trotz der Aufhebung seiner Beurteilung aus dem Jahr 2001 habe er jetzt eine identische Beurteilung erhalten. Dadurch werde er massiv benachteiligt, da auch die nachfolgenden Beurteilungen hieran anknüpften. Es sei zu fragen, ob das beklagte Land nicht schon wegen der freiwilliger Aufhebung seiner ersten Beurteilung gehalten sei, bei der Neubeurteilung sein Klagebegehren zu berücksichtigen. Andernfalls könne das beklagte Land seine Leistungsbeurteilung immer wieder aufheben und ihn hinsichtlich der Neubeurteilung erneut in ein verwaltungsgerichtliches Verfahren "treiben". Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass das beklagte Land nicht verpflichtet gewesen sei, die Beurteilung wegen der damals fehlenden Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten aufzuheben. Dieser Mangel hätte im Verfahren geheilt werden können. 14 Seine Beurteilung erweise sich im Verhältnis zu den anderen Sachgebietsleitern, insbesondere im Verhältnis zu Herrn C1, der mit "erheblich über Durchschnitt" beurteilt worden, als fehlerhaft. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang nochmals auf die größere Zahl der seinem Sachgebiet zugehörigen Mitarbeiter, auf seine Spezialkenntnisse im baurechtlichen und bautechnischen Bereich, auf seine bisherigen Tätigkeiten bei verschiedenen Stellen und auf seine höhere Belastung nach der Personalbedarfsberechnung. Alle diese Aspekte seien objektive Umstände, die Aufschluss über seinen Leistungsstand gäben, und nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. 15 Außerdem bestünden erhebliche Bedenken gegen die Objektivität der vormaligen Dienststellenleiterin Frau I, die aus einer Auseinandersetzung im Oktober 2000 resultierten, in der er sich für einen Mitarbeiter besonders eingesetzt hätte. Frau I sei nicht bereit gewesen, ihre Führungsaufgaben nach dem modernen Anforderungsprofil auszurichten; ihr sei es lediglich darum gegangen, einen langjährig als Sachgebietsleiter beim Finanzamt N tätigen Mitarbeiter von vorneherein besser zu beurteilen als ihn, den Kläger, der ihr im Jahr 1995 als Sachgebietsleiter zugewiesen worden sei. Seine Kritik an der Führungsverantwortung der ehemaligen Vorsteherin sei ihm seinerzeit durch den zuständigen Finanzpräsidenten X bestätigt worden. Auch der vormalige ständige Vertreter der Vorsteherin, Oberregierungsrat T3, habe den Führungsstil der damaligen Vorsteherin gegenüber dem Finanzpräsidenten kritisiert. 16 Herr M könne ihn aus eigener Kenntnis nicht beurteilen, da er erst ab dem 25. Oktober 2000 bei dem Finanzamt N beschäftigt gewesen sei. Dies werde auch durch die Einbeziehung von Herrn O, die in der Akte allerdings nicht hinreichend dokumentiert sei, nicht ausgeglichen. Dieser sei während seiner Tätigkeit beim Finanzamt N nicht in ausreichender Weise in die Personalbeurteilungen einbezogen gewesen; die damalige Amtsvorsteherin, Frau I, habe die Leistungsbeurteilungen grundsätzlich ohne Hinzuziehung weiterer Personen durchgeführt. Weiter sei in formaler Hinsicht zu bemängeln, dass zunächst eine Gruppenbesprechung mit den Dienststellenleitern durchzuführen gewesen wäre. Dies sei nicht geschehen. 17 Im Übrigen habe Herr M die frühere Beurteilung von Frau I mit einigen verbalen Abänderungen einfach übernommen hat. Frau I habe ihrer Beurteilung aber keine objektiven Maßstäbe zu Grunde gelegt. Es sei deshalb nicht nachzuvollziehen, wieso Herr M nunmehr zu einer gleichartigen Beurteilung komme. 18 Soweit im Widerspruchsbescheid auf einen Vergleich der Leistungen und Befähigungen der in dieser Besoldungsgruppe zu beurteilenden Beamten im Finanzamt N verwiesen worden sei, ergebe sich aus den Verwaltungsvorgängen hierzu nichts. Insbesondere sei kein Vergleich zwischen, ihm, dem Kläger und Herrn C1 angestellt worden. Das beklagte Land müsse aber darlegen, warum die Eignung und Befähigung der anderen Beamten höher einzustufen sei als seine; nur so sei eine Überprüfung der Einhaltung von Verfahrensvorschriften und der gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums möglich. 19 Der Kläger beantragt, 20 das beklagte Land unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion E vom 11. August 2005 zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung vom 13. Januar 2005 aufzuheben und ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. 21 Das beklagte Land beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Zur Begründung wiederholt und vertieft es seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Im Einzelnen trägt es vor: Die erste Beurteilung des Klägers sei vornehmlich wegen der fehlenden Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten aufgehoben worden. Die Bedenken wegen einer möglichen Befangenheit der damaligen Vorsteherin würden nicht geteilt. Die neue Beurteilung sei trotzdem unter Berücksichtigung der Tatsache erstellt worden, dass bei der ersten Beurteilung unsachgemäße Erwägungen eingeflossen sein könnten. 24 Die neue Beurteilung sei auf Amtsebene durch RD M in dessen Eigenschaft als damaliger ständiger Vertreter der Vorsteherin vorgenommen worden. Er habe dieses Amt von Oktober 2000 bis Mai 2003 innegehabt. Sein Vorgänger im Amt von Juni 1997 bis Oktober 2000, LRD O, sei in vollem Umfang einbezogen worden. Unter Zugrundelegung der alten Beurteilung und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in diese Beurteilung unsachgemäße Erwägungen eingeflossen sein könnten, seien durch die Beteiligten Leistung, Befähigung und Eignung der in dieser Besoldungsgruppe zu beurteilenden Beamten im Finanzamt N erörtert und verglichen worden; die daraufhin erstellte Amtsreihenfolge habe der ursprünglichen entsprochen. Auch bei den Einzelurteilen, der zusammenfassenden Würdigung und dem Gesamturteil sei es zu keinem anderen Ergebnis gekommen. Der ständige Vertreter habe den Vorsteher jederzeit in allen Amtsangelegenheiten zu vertreten; insofern hätten Herr O und nach ihm Herr M Dienstvorgesetztenfunktion gehabt und auch in vollem Umfang Einblick in Personalangelegenheiten und insbesondere auch in die Beurteilungsverfahren. 25 Die Beurteilung sei auf OFD-Ebene eingehend erörtert und überprüft worden. Im überörtlichen Vergleich mit dem übrigen, damals für die erstmalige Vergabe der Spitzennote "erheblich über Durchschnitt" vorgeschlagenen Personenkreis sei - auch unter dem Aspekt, dass bei der Ursprungsbeurteilung möglicherweise unsachgemäße Erwägungen eingeflossen sein könnten - die Note "über Durchschnitt" weiterhin gerechtfertigt. Die neue Beurteilung auf Amtsebene hätte keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine Abweichung von der damals völlig unstreitigen Einschätzung des Klägers in der Gruppenbesprechung gerechtfertigt hätten. Im Rahmen des überörtlichen Vergleichs in der damaligen Gruppenbesprechung habe der Kläger das Ergebnis "über Durchschnitt" erzielt. Da sich der neue Beurteilungsvorschlag vom damaligen Beurteilungsvorschlag auf Amtsebene in seiner Bewertung des Klägers in keiner Weise unterschieden habe, habe es auf OFD-Ebene zu keiner anderen Beurteilung kommen können. 26 Die ehemalige Vorsteherin sei an der neuen Beurteilung nicht beteiligt worden. Schon deshalb greife der Vorwurf der Befangenheit in Bezug auf die neue Beurteilung nicht. Außerdem sei die Kritik des Klägers an Frau I zu keinem Zeitpunkt von Finanzpräsident X bestätigt worden. 27 Auch sei die frühere Beurteilung nicht "einfach übernommen" worden. Es sei eine Neubeurteilung auf Amtsebene vorgenommen worden. Diese habe allerdings in Bezug auf die Einzelurteile, die zusammenfassende Würdigung und das Gesamturteil zu keinem abweichenden Ergebnis geführt; deshalb sei es in den Formulierungen nur in geringem Umfang zu Abweichungen von der Ursprungsbeurteilung gekommen. 28 Die von dem Kläger herausgehobenen Fähigkeiten und amtsübergreifenden Tätigkeiten seien bei der Beurteilung sehr wohl berücksichtigt worden. Der Kläger sei aber zum 31. Dezember 2000 mit den Beamten verglichen worden, die sich alle in der höchsten Stufe ihrer Laufbahn befunden hätten. Das Leistungsniveau in dieser zu beurteilenden Gruppe sei sehr hoch. Entsprechend hoch seien auch die Anforderungen an die Spitzennote in dieser Beurteilungsgruppe. Die Spitzennote erheblich über Durchschnitt" habe nur solchen zu Beurteilenden zuerkannt werden können, die sich im Beurteilungszeitraum durch herausragende oder besondere Einzelleistungen aus dem Kreis der übrigen zu Beurteilenden heraushoben hätten. Diesen hohen Anforderungen habe der Kläger auch nach der erneuten Beurteilung weder im amtsinternen noch im überörtlichen Vergleich entsprochen. Vielmehr sei eine Anzahl von Beamten in ihrer Eignung, Leistung und Befähigung höher einzustufen gewesen als der Kläger. Dass er für sich eine Beurteilung mit erheblich über Durchschnitt" fordere, sei eine subjektive Selbsteinschätzung. 29 Der in der Amtsreihenfolge vor dem Kläger platzierte Herr C1 sei ein Beamter, dem wegen seiner Leistungsstärke und seinem Persönlichkeitsprofil bereits zum Beurteilungsstichtag 31. Dezember 1997 die Note "erheblich über Durchschnitt" zuerkannt worden sei. Ihm sei dieses Gesamturteil wegen seiner gleich bleibend ausgezeichneten Leistungen und seiner ebenso herausgehobenen Führungskompetenz erneut zuzuerkennen gewesen. 30 Das bautechnische Spezialwissens des Klägers sei im Vergleich der Mitbewerber um die Spitzennote nicht von so herausragender Bedeutung; auch die anderen Mitbewerber verfügten durchweg über außerordentliche Spezialkenntnisse, z.B. in äußerst komplexen steuerlichen Bereichen. Die vorgetragenen Zahlen zur Arbeitsbelastung und die Anzahl der Mitarbeiter im Sachgebiet, die jeweils die sicherlich unbestrittene Leistungsstärke des Klägers widerspiegelten, reichten nicht aus, ihn als Spitzenkraft im Vergleich herauszuheben. Schließlich seien auch die Einsätze des Klägers in anderen Dienststellen zwar Ausdruck seines beruflichen Engagements und seiner besonderen beruflichen Flexibilität. Sie seien auch in den Beurteilungen der entsprechenden Beurteilungszeiträume berücksichtigt worden. Bereits zum Beurteilungsstichtag 31. Dezember 1997 sei jedoch festgestellt worden, dass diesen Einsätzen bei dem Vergleich des Klägers mit den übrigen zu Beurteilenden keine so herausragende Bedeutung mehr zugekommen sei, dass sie zur Zuerkennung des Gesamturteils "erheblich über Durchschnitt" hätten führen können. 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der ebenfalls beigezogenen Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, Az. 2 K 4059/02, verwiesen. 32 Entscheidungsgründe: 33 Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. 34 Die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 30. November 2004, schlussgezeichnet am 13. Januar 2005, und der Widerspruchsbescheid der OFD E vom 11. August 2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat daher entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einen Anspruch auf Aufhebung dieser Beurteilung und Erstellung einer neuen Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. 35 Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grade ein Beamter den - grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - sachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht, ist ein dem Dienstherrn von der Rechtsordnung vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. 36 So etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359 (360); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. November 2005 - 6 A 1474/05 -, veröffentlicht in juris und NRWE. 37 Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen. 38 So etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2002, a.a.O., S. 360; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. November 2005 - 6 A 1474/05 -, veröffentlicht in juris und NRWE. 39 Nach diesen Maßstäben erweist sich die angegriffene dienstliche Beurteilung des Klägers als rechtswidrig, weil der Beurteiler nicht ordnungsgemäß bestimmt worden ist und weitere Verfahrensfehler unterlaufen sind. 40 Nach Nr. 4.1 Satz 1 der hier maßgeblichen Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (BuBR 2000) werden die Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten in den Finanzämtern von der Dienststellenleitung im Benehmen mit den Vorgesetzten der zu Beurteilenden erstellt. Diese Regelung findet auch im Fall einer Neubeurteilung Anwendung. Die Beurteilungsrichtlinien enthalten insoweit keine abweichende Bestimmung. Eine abweichende Verwaltungspraxis hat das beklagte Land nicht dargelegt. Überdies zeigen die Vorschriften zur Nachholung der regelmäßigen Beurteilung in Nr. 3.1.2 BuBR 2000, dass der Richtliniengeber jedenfalls in diesen Fällen keinen Anlass gesehen hat, eine von Nr. 4.1 BuBR 2000 abweichende Bestimmung der Zuständigkeit zu treffen. Deshalb ist davon auszugehen, dass auch in den ihnen ähnlichen Fällen der hier vorliegenden Art Nr. 4.1 BuBR 2000 anzuwenden ist. 41 RD M, der die hier streitige Beurteilung erstellt hat, war im Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung nicht mehr bei dem Finanzamt N tätig, sondern Vorsteher des Finanzamtes F-Nord. Damit war er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr (Teil der) Dienststellenleitung des Finanzamtes N im Sinne von Nr. 4.1 Satz 1 BuBR 2000. 42 Dass Herr M zum Beurteilungsstichtag am 31. Dezember 2000 ständiger Vertreter der Vorsteherin des Finanzamtes N war und damals der Dienstellenleitung angehörte, ist insoweit nicht von rechtlicher Bedeutung. Im Rahmen der Nr. 4.1 BuBR 2000 kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die (neue) Beurteilung erstellt wird, und nicht auf die Beurteilungszuständigkeit, die sich am Beurteilungsstichtag in Anwendung der Nr. 4.1 BuBR 2000 ergeben hätte. 43 Wie oben bereits ausgeführt, enthalten die Beurteilungsrichtlinien keine Regelung, die die Zuständigkeit des bisherigen Beurteilers auch für den Fall der Neubeurteilung festschreibt. Bestimmungen, die den für die gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung etwa in § 17 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz und § 261 Abs. 3 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) enthaltenen Regelungen entsprächen, fehlen. Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschriften kommt hier nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass es schon an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte fehlt, enthalten die Beurteilungsrichtlinien insoweit keine Regelungslücke. Die Zuständigkeitsregelung in Nr. 4.1 BuBR 2000 ist ausschließlich funktionsbezogen. Sie stellt - anders als Nr. 4.5 BuBR 2000 - nicht darauf ab, ob und ggf. für welche Zeitspanne des Beurteilungszeitraums der Dienststellenleiter oder sein Vertreter diese Funktion innehaben. Sie verlangt auch nicht, dass der zu beurteilende Beamte dem Beurteiler persönlich bekannt sein muss. Dies steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der eine dienstliche Beurteilung nicht notwendigerweise auf persönlichen Eindrücken des Beurteilers aus seiner unmittelbaren Zusammenarbeit mit dem zu beurteilenden Beamten beruhen muss. Der Beurteiler kann sich vielmehr die erforderlichen Kenntnisse auch auf andere Weise verschaffen, wobei ihm als Erkenntnisquellen auch schriftliche oder mündliche Auskünfte (Beurteilungsbeiträge") zur Verfügung stehen. 44 Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. April 1999 - 2 B 26.99 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 21; Urteile vom 27. Oktober 1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12, S. 7 (9 f.), vom 27. Mai 1982 - 2 A 1.81 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 2, S. 3 (4), und vom 2. April 1981 - 2 C 34.79 -, BVerwGE 62, 135 (139); ebenso Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, veröffentlicht in juris. 45 In Übereinstimmung hiermit sieht Nr. 4.1 BuBR 2000 vor, dass die Beurteilung im Benehmen mit den Vorgesetzten des zu Beurteilenden zu erstellen ist. Für den danach zu beteiligenden unmittelbaren Vorgesetzten bestimmt Nr. 4.5 Satz 1 BuBR 2000 entsprechend, dass dieser in der Lage sein muss, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über den Beurteilenden zu bilden. 46 Mit der alleinigen Bezugnahme auf die Funktion der Dienststellenleitung bringt der Richtliniengeber bereits für den Regelfall einer dienstlichen Beurteilung zum Ausdruck, dass es nicht auf die Sachnähe und Personenkenntnis des Beurteilers ankommt. Dementsprechend besteht kein Anlass, hiervon für den Fall der Neubeurteilung abzuweichen. Die Zuständigkeit eines bestimmten Beamten als Beurteiler gemäß Nr. 4.1 BuBR 2000 bestimmt sich deshalb nach seiner Funktion zu dem Zeitpunkt, zu dem die Neubeurteilung vorgenommen wird. 47 Ebenso für die den dortigen Fällen jeweils zu Grunde liegenden Beurteilungsrichtlinien Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Mai 2007 - 5 LC 44/06 -, veröffentlicht in juris; ebenso im Ergebnis Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Juli 2007 - 3 ZB 06.240 -, veröffentlicht in juris. 48 Im Übrigen wäre die Heranziehung vormaliger Angehöriger der Dienststellenleitung in bestimmten Fällen sogar rechtlich unzulässig: Da der Dienstherr bei der Erstellung einer dienstlichen Beurteilung gegenüber dem Beamten hoheitlich handelt, kann er nur durch solche Bedienstete tätig werden, denen er (noch) hoheitliche Befugnisse übertragen hat. Ausgenommen den Fall einer Beleihung, für den es in dem hier relevanten Zusammenhang allerdings an einer Rechtsgrundlage fehlen würde, kann deshalb schon aus Rechtsgründen nicht zum Beurteiler bestimmt werden, wer selbst aus dem Dienst des Dienstherrn des zu beurteilenden Beamten ausgeschieden oder in den Ruhestand versetzt worden ist. Darüber hinaus sprechen in den verbleibenden Fällen zumindest praktische Gesichtspunkte gegen die Bestimmung vormaliger Vorgesetzter zu Beurteilern: Zum einen kann es schwierig werden, Beamte, die aktuell eine Vorgesetztenfunktion gegenüber dem zu Beurteilenden nicht mehr wahrnehmen und denen möglicherweise bereits eine Tätigkeit in einer anderen Behörde übertragen ist, noch zur verantwortlichen Beurteilung ehemaliger Mitarbeiter heranzuziehen. Aufgrund anderweitiger Pflichten werden sie nicht selten größere Schwierigkeiten bei der sachgerechten Wahrnehmung solcher, teilweise arbeitsaufwändiger Aufgaben haben. Diese Gesichtspunkte gewinnen zusätzliches Gewicht, wenn eine Neubeurteilung nach Jahren aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erfolgen muss. 49 Zu diesen Problemen auch schon Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 30. Mai 2007 - 5 LC 44/06 -, veröffentlicht in juris. 50 Zum anderen wird eine Neubeurteilung in nicht wenigen Fällen eine Wiederholung des Beurteilungsverfahrens erfordern. Auch hier stößt der der Dienststelle nicht mehr angehörende Beamte u.U. auf erhebliche Schwierigkeiten im Hinblick auf die Koordinierung der erforderlichen Verfahrensschritte mit den übrigen Beteiligten, denen gegenüber er nicht mehr weisungsbefugt ist, sowie im Hinblick auf die Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen, die ihm nicht mehr ohne Weiteres zur Verfügung stehen und die ihm im Zweifelsfall auch aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht in vollem Umfang zugänglich gemacht werden dürften. 51 Die Bestimmung von Herrn M als Beurteiler des Klägers kann auch nicht auf Nr. 4.5 Satz 1 BuBR 2000 gestützt werden. Hiernach müssen die unmittelbaren Vorgesetzten in der Lage sein, sich aus eigener Anschauung ein Urteil über die zu Beurteilenden zu bilden. Diese Bestimmung betrifft nur die Anforderungen an die im Beurteilungsverfahren zu beteiligenden unmittelbaren Vorgesetzten und lässt schon deshalb die Regelung zur Bestimmung des Beurteilers in Nr. 4.1 BuBR 2000 unberührt. Für Letzteren besteht - wie oben bereits ausgeführt - weder nach den Beurteilungsrichtlinien oder der ständigen Verwaltungspraxis noch aus übergeordneten Erwägungen das Gebot unmittelbarer persönlicher Kenntnis von den Leistungen des zu Beurteilenden. 52 Die Entscheidung des beklagten Landes, Herrn M als Beurteiler zu bestimmen, lässt sich auch nicht darauf stützen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Neuerstellung der Beurteilung bei dem Finanzamt N kein Vorgesetzter des Klägers mehr tätig war, der die Anforderungen der Nr. 4.5 Satz 1 BuBR 2000 erfüllt hätte. Zwar ist dem beklagten Land zuzugeben, dass insoweit im konkreten Fall den Anforderungen der Nrn. 4.1 und 4.5 BuBR 2000 nicht in gleicher Weise Rechnung getragen werden konnte. Allerdings ist an dieser Stelle zu beachten, dass Nr. 4.5 BuBR 2000 - anders als Nr. 4.1 BuBR 2000 - eine ergänzende Regelung für den Fall enthält, dass der unmittelbare Vorgesetzte im Beurteilungszeitraum gewechselt hat, der jetzige unmittelbare Vorgesetzte die Voraussetzungen der Nr. 4.5 Satz 1 BuBR 2000 also nur für einen Teil des Beurteilungszeitraums erfüllt. In dieser Situation sind nach Nr. 4.5 Satz 2 BuBR 2000 die früheren Vorgesetzten grundsätzlich an der Beurteilung zu beteiligen, wenn sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. Auch wenn der hier gegebene Fall, dass im Zeitpunkt der Neuerstellung der Beurteilung überhaupt kein unmittelbarer Vorgesetzter mehr die Voraussetzungen der Nr. 4.5 Satz 1 BuBR 2000 erfüllt, von dieser Bestimmung nicht unmittelbar erfasst wird, enthält sie doch eine Verfahrensregelung, die hier systemkonform entsprechend herangezogen werden kann. Dass hiervon in ständiger Verwaltungspraxis abgesehen wird, hat das beklagte Land nicht dargelegt. 53 In dem Fall, dass kein unmittelbarer Vorgesetzter mehr die Voraussetzungen der Nr. 4.5 Satz 1 BuBR 2000 erfüllt, hat danach der Beurteiler Beurteilungsbeiträge der vormaligen unmittelbaren Vorgesetzten für den gesamten Beurteilungszeitraum einzuholen. Dass von diesen im Zeitpunkt der Beurteilungs(neu)erstellung keiner mehr unmittelbarer Vorgesetzter des zu Beurteilenden ist, ist insoweit ohne Belang. Der Sinn und Zweck der Regelung in Nr. 4.5 BuBR 2000 besteht darin, dass bei der Beurteilung die Erkenntnisse der Beamtinnen und Beamten berücksichtigt werden, die eine unmittelbare eigene Anschauung von der Tätigkeit des zu Beurteilenden haben. Dieser Zweck wird aber auch dann gewahrt, wenn Nr. 4.5 Satz 2 BuBR 2000 auf den hier vorliegenden Fall entsprechend angewandt wird. Eine Abweichung von Nr. 4.1 Satz 1 BuBR 2000 ist deshalb auch aus diesen Gründen nicht geboten. 54 Über diese Erwägungen hinaus erweist sich die angegriffene Beurteilung weiter auch deshalb als rechtsfehlerhaft, weil es an dem in Nr. 4.3 Satz 1 BuBR 2000 vorgesehenen Beurteilungsgespräch fehlt. Nach der Aufhebung der vormaligen Beurteilung des Klägers galten für das neue Beurteilungsverfahren mangels abweichender Bestimmungen in den Beurteilungsrichtlinien oder einer abweichenden ständigen Verwaltungspraxis dieselben Verfahrensvorgaben wie bei einer erstmaligen Regelbeurteilung. Dass der Kläger auf die Durchführung eines solchen Gesprächs verzichtet hätte, ist weder in den Verwaltungsvorgängen vermerkt noch anderweitig ersichtlich. Herr M hat mit dem Kläger ein solches Gespräch jedoch nicht geführt. 55 Schließlich erweist sich die angegriffene Beurteilung auch im Hinblick auf die Bestimmung in Nr. 4.4.3 BuBR 2000 als rechtsfehlerhaft. Hiernach finden bei Regelbeurteilungen - um die es hier geht - Gruppenbesprechungen der Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter statt (Nr. 4.4.3 Satz 1 BuBR 2000). Die Gruppenbesprechung dient einer weiteren Objektivierung des Beurteilungsverfahrens und der Anwendung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe bei den verschiedenen Dienststellen durch Vergleich der zu Beurteilenden und durch die gemeinsame Erörterung insbesondere von Fragen der Leistungsbewertung (Nr. 4.4.3 Satz 3 BuBR 2000). Diese Gruppenbesprechung findet nach ihrem Sinn und Zweck und in ständiger Verwaltungspraxis des beklagten Landes vor der Erstellung der Beurteilung durch die Dienststellenleitung statt. 56 Eine derartige Besprechung hat vor der Neubeurteilung des Klägers nicht noch einmal stattgefunden, obwohl, wie oben ausgeführt, bei einer erneuten Beurteilung das Beurteilungsverfahren grundsätzlich zu wiederholen ist. Ob es unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, dass der Beurteiler nur auf die Ergebnisse der vorangegangenen Gruppenbesprechung für die übrigen Beamten der Beurteilungsrunde zurückgreift, kann an dieser Stelle dahinstehen. Nach den Vermerken der OFD E vom 11. und 12. Januar 2005 sind dort zwar Überlegungen zur Übertragung der in der damaligen Gruppenbesprechung aufgestellten Kriterien angestellt worden. Nach der Konzeption der Beurteilungsrichtlinien wären diese Überlegungen aber bereits vor der Erstellung der Beurteilung anzustellen gewesen und nicht erst vor der Schlusszeichnung. Dass dies geschehen wäre, ist den Verwaltungsvorgängen jedoch nicht zu entnehmen. 57 Lediglich ergänzend ist an dieser Stelle anzumerken, dass der Verzicht auf eine Wiederholung der Gruppenbesprechung im Hinblick auf deren Bedeutung im Beurteilungsverfahren in erhöhtem Maße rechtfertigungsbedürftig sein wird. Dies gilt insbesondere deshalb, weil ein wesentlicher Inhalt dieser Besprechung - der Vergleich der zu Beurteilenden - für den neu zu Beurteilenden dann entfiele. Insoweit ist also zumindest zu verlangen, dass der Beurteiler vor der Erstellung der Beurteilung in Ansehung seiner bisherigen Leistungseinschätzung des Betroffenen aktenkundig festhält, warum er einen derartigen Vergleich ohne Nachteile für den Betroffenen für entbehrlich hält und auch die übrigen Aufgaben der Gruppenbesprechung keine Wiederholung erfordern. Lediglich zur Vermeidung von Missverständnissen sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass dem neu zu Beurteilenden ohne Wiederholung der Gruppenbesprechung jedenfalls nicht entgegengehalten werden kann, die Quoten für die jeweiligen Noten seien bereits erfüllt. 58 Da nach alledem die Beurteilung des Klägers wegen der o.g. Verfahrensmängel rechtswidrig ist, kann dahinstehen, ob und inwieweit er mit seinen weiteren Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit seiner Beurteilung Erfolg gehabt hätte. Deshalb sei lediglich ergänzend auf folgende, das Urteil nicht tragende Erwägungen hingewiesen: 59 Soweit der Kläger vorgetragen hat, er sei im Hinblick auf seine besonderen, zusätzlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Kenntnisse im bautechnischen Bereich, seine Tätigkeiten in anderen Dienststellen, sein Interesse an anderen Aufgabenbereichen, seine überdurchschnittliche Bereitschaft zur sozialen Zuwendung und seine Arbeitsbelastung besser zu beurteilen als sein Kollege, dem das Urteil erheblich über Durchschnitt" zuerkannt worden ist, ist ein Rechtsfehler der Beurteilung nicht erkennbar. Weder dem Vorbringen des Klägers noch dem übrigen Inhalt der Verwaltungsvorgänge ist zu entnehmen, dass diese Umstände bei der Beurteilung nicht berücksichtigt worden wären. Das beklagte Land hat vielmehr ausdrücklich vorgetragen, dass die Beurteilung in Kenntnis und unter Berücksichtigung dieser Faktoren erstellt worden ist. Teilt der Beurteiler die diesbezügliche Selbsteinschätzung des Klägers nicht, ist dies als solches nicht fehlerhaft. 60 In diesem Zusammenhang war das beklagte Land auch nicht gehalten, die dem Kläger erteilte Beurteilung im Lichte seines Vorbringens und unter Auseinandersetzung mit der Beurteilung des besser beurteilten Sachgebietsleiters näher zu erläutern. Ebenso wie im Falle einer abweichenden Endbeurteilung werden die Anforderungen an die Erläuterung einer aus Sicht des Betroffenen zu schlechten (Erst-)Beurteilung durch die schutzwürdigen rechtlichen Interessen Dritter begrenzt. Die Persönlichkeitsrechte der anderen zur Vergleichsgruppe gehörenden Personen und die damit korrespondierenden Fürsorgepflichten des Dienstherrn, verbieten es, in einer dienstlichen Beurteilung konkret-individuelle Abwägungsvergleiche mit anderen Beamten der Vergleichsgruppe darzulegen. 61 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, veröffentlicht in juris, m.w.N. 62 Gleiches gilt für die Plausibilisierung einer Beurteilung in einem gerichtlichen Verfahren. 63 Schließlich hätte die Klage voraussichtlich auch keinen Erfolg gehabt, soweit der Kläger sich auf die angebliche Befangenheit der vormaligen Vorsteherin des Finanzamtes N, Frau I, berufen hat. Selbst wenn eine solche Befangenheit bestanden hätte, hätte dies lediglich zur Folge gehabt, dass Frau I die neue Beurteilung des Klägers nicht hätte erstellen dürfen. Eine quasi automatische Erstreckung etwaiger Befangenheitsgründe auf andere Beschäftigte des Finanzamtes N kommt nicht in Betracht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass selbst die Voreingenommenheit eines Beamten, der vorbereitend an der Erstellung einer Beurteilung mitgewirkt hat, nicht automatisch die Rechtswidrigkeit dieser Beurteilung nach sich zieht. Vielmehr ist die Beurteilung in einem solchen Fall nur dann rechtswidrig, wenn der Beurteiler die von dem voreingenommenen Beamten erlangten Informationen seiner Beurteilung ungeprüft zu Grunde legt, also seiner Filterfunktion" nicht in ausreichender Weise gerecht wird. 64 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. September 2005 - 1 A 4240/03 -, RiA 2006, 79; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18. August 2006 - 13 K 5904/04 -, veröffentlicht in juris. 65 Erst recht schließt damit die etwaige Voreingenommenheit eines früheren Vorgesetzten nicht automatisch auch dessen vormalige Untergebene von der neuen Beurteilung aus. Ebenso wenig folgt allein aus der Befangenheit eines Beurteilers ein Anspruch des Beurteilten auf eine auch im Ergebnis bessere neue Beurteilung. 66 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 67 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. 68