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Urteil

26 K 1873/08

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 6 Abs. 3 BVO NRW ist verfassungsgemäß und wirksam; er erlaubt die Beschränkung beihilfefähiger Aufwendungen bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen. • Bei Einrichtungen mit Pauschalvereinbarungen mit Sozialversicherungsträgern ist die dort vereinbarte Pauschale als Berechnungsgrundlage heranzuziehen; diese Pauschale kann nach Satz 2 um 30% gekürzt werden, wenn gesonderte Kosten für bestimmte medizinische Leistungen in Rechnung gestellt werden. • Die unterschiedliche Behandlung von Einrichtungen mit und ohne Pauschalvereinbarung ist sachlich gerechtfertigt, weil sich Kostenstruktur und Preisgestaltung unterscheiden; eine hieraus folgende unterschiedliche Berechnung der Kürzung ist hinzunehmen.
Entscheidungsgründe
Kürzung der Beihilfe nach § 6 Abs. 3 BVO NRW bei pauschalierter Vergütung • § 6 Abs. 3 BVO NRW ist verfassungsgemäß und wirksam; er erlaubt die Beschränkung beihilfefähiger Aufwendungen bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen. • Bei Einrichtungen mit Pauschalvereinbarungen mit Sozialversicherungsträgern ist die dort vereinbarte Pauschale als Berechnungsgrundlage heranzuziehen; diese Pauschale kann nach Satz 2 um 30% gekürzt werden, wenn gesonderte Kosten für bestimmte medizinische Leistungen in Rechnung gestellt werden. • Die unterschiedliche Behandlung von Einrichtungen mit und ohne Pauschalvereinbarung ist sachlich gerechtfertigt, weil sich Kostenstruktur und Preisgestaltung unterscheiden; eine hieraus folgende unterschiedliche Berechnung der Kürzung ist hinzunehmen. Der Kläger, beihilfeberechtigter Finanzbeamter a. D., beantragte Beihilfe für die stationäre Rehabilitationsmaßnahme seiner Ehefrau im Klinischen Sanatorium G GmbH. Das Sanatorium stellte 21 Tage à 90 EUR in Rechnung. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) setzte die beihilfefähigen Kosten nicht aus dem berechneten Satz, sondern aus der mit den gesetzlichen Krankenkassen vereinbarten Pauschale von 87,30 EUR an und kürzte diesen Betrag gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW pauschal um 30%; daraus ergab sich die bewilligte Beihilfe. Der Kläger widersprach und rügte insbesondere die Heranziehung der GKV-Pauschale, die Kürzung um 30% und eine Ungleichbehandlung gegenüber Einrichtungen ohne Pauschalvereinbarung nach § 6 Abs. 3 Satz 3 BVO NRW. Das LBV wies den Widerspruch zurück. Der Kläger klagte auf Gewährung weiterer Beihilfe in Höhe von 424,68 EUR. • Anwendbare Normen: § 6 Abs. 3 BVO NRW, § 88 Satz 5 LBG NRW, §§ 113 Abs. 5 VwGO, 154 Abs. 1 VwGO. • Zweck von § 6 Abs. 3 BVO NRW ist die gesetzliche Ermöglichung, die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen bei stationärer Rehabilitation zu beschränken, da während des Aufenthalts häusliche Aufwendungen entfallen. • Der Verordnungsgeber unterscheidet sachgerecht zwischen Einrichtungen mit Pauschalvereinbarungen (Sätze 1 und 2) und solchen ohne Vereinbarungen (Satz 3) und knüpft an diese Differenzierung verschiedene Berechnungsweisen zur Kürzung der beihilfefähigen Kosten. • Für Einrichtungen mit Pauschalvereinbarungen ist die vereinbarte Pauschale als Berechnungsgrundlage geeignet; eine Kürzung um 30% nach Satz 2 ist sachlich gerechtfertigt, weil die Pauschale auch medizinische Leistungen abdeckt, die gegenüber Privatpatienten gesondert in Rechnung gestellt werden können. • Dass die Ehefrau des Klägers die dem Sozialversicherungsträger angebotene Pauschale nicht in Anspruch nehmen konnte, steht der Heranziehung dieser Pauschale nicht entgegen; § 88 Satz 5 LBG erlaubt Beschränkungen auch notwendiger und angemessener Aufwendungen und das Beihilfesystem unterscheidet sich vom GKV-System. • Die unterschiedliche Behandlung von Einrichtungen ohne Pauschalvereinbarung ist verfassungsgemäß, weil diese Einrichtungen typischerweise andere Kosten- und Preisstrukturen haben; daraus folgt kein unzulässiger Gleichheitsverstoß. • Der Vortrag des Klägers liefert keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass im Einzelfall eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder eine fehlerhafte Feststellung der tatsächlichen Kosten vorliegt. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf zusätzliche Beihilfe in Höhe von 424,68 EUR. Das LBV hat die Beihilfe unter zutreffender Anwendung von § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BVO NRW berechnet und bewilligt. Die gesetzliche Regelung zur Heranziehung einer mit den Sozialversicherungsträgern vereinbarten Pauschale sowie der pauschale Abzug von 30% sind sachlich gerechtfertigt und verstoßen nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Daraus folgt, dass die unterschiedliche Berechnungsweise gegenüber Einrichtungen ohne Pauschalvereinbarung verfassungsgemäß ist. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.