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Urteil

19 K 3591/12

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2013:0301.19K3591.12.00
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Leitsätze

Erfolglose Klage auf Gewährung weiterer Beihilfe

Rechtmäßigkeit der Norm § 6 Abs. 3 BVO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Klage auf Gewährung weiterer Beihilfe Rechtmäßigkeit der Norm § 6 Abs. 3 BVO Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der am 00.0.1949 geborene Kläger ist als pensionierter Ministerialrat zu einem Bemessungssatz von 70% beihilfeberechtigt. In der Zeit vom 5.7.2011 bis zum 13.08.2011 befand er sich im Rahmen einer Anschlussheilbehandlung in der Orthopädischen Fachklinik Kurköln der Kliniken Bad Neuenahr. Wegen einer Lungenentzündung und dadurch bedingtem Krankenhausaufenthalt war der Aufenthalt in der Zeit vom 18.7.2011 bis 27.7.2011 in der Fachklinik unterbrochen. Die Fachklinik Kurköln hat ausweislich der vom beklagten Land vorgelegten Bescheinigung einen Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 SGB V mit einem Sozialversicherungsträger geschlossen, der eine pauschale Preisvereinbarung in Höhe von 116,03 € pro Behandlungstag enthält. Dem Kläger stellte die Fachklinik für dessen Aufenthalt mit Rechnung vom 31.8.2011 auf der Grundlage „Pflegepauschale für Privatpatienten“ in Höhe von 159,00 €/Tag für 29 Tage einen Betrag in Höhe von 4.611,00 € in Rechnung. Mit Schreiben vom 7.9.2011, eingegangen am 12.9.2011, beantragte der Kläger bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: LBV), ihm zu diesen Aufwendungen Beihilfe zu gewähren. Die private Krankenversicherung des Klägers erstattete ihm 1.383,30 € nach dem Grundtarif und weitere 377,00 € nach einem Zusatztarif, insgesamt 1.760,30 €. Mit Bescheid vom 20.9.2011 erkannte das beklagte Land (LBV) Aufwendungen in Höhe von 2.355,40 € als beihilfefähig an und bewilligte dem Kläger unter Zugrundelegung eines Beihilfesatzes von 70% eine Beihilfe in Höhe von 1.648,78 €: Die Kosten seien nur in Höhe der mit dem Sozialversicherungsträger getroffenen Preisvereinbarung beihilfefähig. Für 29 Tage ergebe sich bei einer Tagespauschale von 116,03 € ein grundsätzlich beihilfefähiger Betrag von 3.364,87 €. Da der Kläger mit seinem Beihilfeantrag auch Aufwendungen für Arzneimittel während des Aufenthalts in der Kurklinik geltend gemacht habe, sei eine 30%ige Kürzung vorzunehmen, so dass sich ein insgesamt beihilfefähiger Betrag von 2.355,40 € ergebe. Für die separat in Rechnung gestellten Aufwendungen für Arzneimittel gewährte das Land eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 378,32 €. Gegen den Beihilfebescheid legte der Kläger am 26.9.2011 Widerspruch ein. Er hält die Berechnung auf der Grundlage der zu kürzenden Pauschale für rechtswidrig, da er nicht die Möglichkeit gehabt habe, zu den als beihilfefähig anerkannten Konditionen in der Klinik unterzukommen. Zudem hält er den entstehenden Eigenanteil auch im Hinblick auf seine Belastungsgrenze für zu hoch. Die Kliniken Bad Neuenahr erklärten sich nachträglich (12.10.2011) bereit, den Kläger in Höhe von vier Tagen der Behandlung kostenfrei zu stellen, was einem Betrag von 636,00 € entspricht. Der Rechnungsbetrag verminderte sich demnach auf 3.975,00 €, da die Kliniken auf die Geltendmachung des Betrags verzichteten. Die private Krankenversicherung des Klägers beließ es bei der Berechnung der privaten Krankenversicherungsleistung auf der Berechnungsgrundlage 4.611,00 €. Nach ergänzender Erläuterung der Rechtsgrundlagen des § 6 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BVO NRW durch das LBV mit Schreiben vom 13.10.2011 erklärte der Kläger, seinen Widerspruch aufrecht zu erhalten. Das LBV wies sodann den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 7.5.2012 zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte das LBV seine Ausführungen aus dem Bescheid vom 20.9.2011 und dem Schreiben vom 13.10.2011. Es wies ergänzend darauf hin, dass die Belastungsgrenze des § 15 BVO keine Anwendung auf Aufwendungen für Reha-Maßnahmen finde. Am 6.6.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die Regelung des § 6 Abs. 3 BVO NRW gegen höherrangiges Recht verstoße, insbesondere nicht mit dem beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz vereinbar sei. Zur Begründung trägt er – unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren – ergänzend vor, dass er gegenüber nicht beamteten Landesbediensteten deutlich benachteiligt werde, die wegen der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung dieselben Leistungen ohne eine solche Eigenbeteiligung erlangen könnten. Darüberhinaus liege eine Ungleichbehandlung von Ruhestandsbeamten gegenüber aktiven Beamten vor, da der aktive Beamte zumindest 50% der Kosten durch eine private Krankenversicherung abdecken könne. Eine hinreichende amtsangemessene Versorgung bezweifelt der Kläger wegen der Höhe des verbleibenden Eigenanteils, den er nach der Reduzierung der Klinikrechnung um 636,00 € mit 565,92 € beziffert (3.975,00 € minus 1.648,78 € minus 1.760,30 €). Er beantragt, das beklagte Land unter Änderung seines Bescheides vom 20.9.2011 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 7.5.2012 zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Antrag vom 12.9.2011 eine weitere Beihilfe in Höhe von 565,92 € zu bewilligen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es trägt unter Wiederholung der Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren vor, dass die dem Kläger gewährte Beihilfe im Einklang mit den Beihilfebestimmungen festgesetzt worden sei und die Regelung in § 6 Abs. 3 BVO NRW in der Rechtsprechung als verfassungsgemäß angesehen werde. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten. Entscheidungsgründe Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte weitere Beihilfe zu der Rechnung der Kliniken Bad Neuenahr vom 31.8.2011, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das LBV hat die dem Kläger zustehende Beihilfe in zutreffender Anwendung von § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Verordnung über Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung BVO , hier in der ab dem 1. April 2009 geltenden Fassung, GV NW S. 602) NRW errechnet; dies bestreitet der Kläger nicht. Die vom Kläger erhobenen Bedenken an der Wirksamkeit von § 6 Abs. 3 BVO NRW teilt die Kammer nicht. Entgegen der Ansicht des Klägers bestehen gegen die Regelung im § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW keine Bedenken; insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass der Kläger – nach seiner Darstellung – Leistungen der Fachklinik nicht zu dem Preis erhalten kann, zu dem die Leistungen den gesetzlichen Krankenversicherungen angeboten werden. Die Prämisse nämlich, der Verordnungsgeber müsse die notwendigen Aufwendungen in Sanatorien/Rehabilitationseinrichtungen vollumfänglich als beihilfefähig anerkennen, geht fehl. Die in § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW vorgenommene Beschränkung beruht auf einer ausreichenden formellen Grundlage. § 77 Abs. 8 Nr. 2 d) LBG NRW ermächtigt den Verordnungsgeber ausdrücklich zu Beschränkungen auch notwendiger und angemessener Aufwendungen. Diese Beschränkung ist auch materiell bedenkenfrei und stellt insbesondere keinen Verstoß gegen die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht dar. Diese verlangt nämlich nicht, dass durch Beihilfe und Versicherungsleistung die Aufwendungen in Krankheitsfällen vollständig gedeckt werden, dass der Dienstherr in jedem Fall einen Teil der Aufwendungen übernimmt oder dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in vollem Umfang versicherbar ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 3.7.2003 – 2 C 36/02, BVerwGE 118, 277. Es kommt daher nicht darauf an, dass der Kläger die Leistungen der Fachklinik nicht zu einem Preis erlangen kann, zu dem sie den Sozialversicherungsträgern (nach dem Sachleistungsprinzip der Gesetzlichen Krankenversicherung) auf Grund der mit diesen getroffenen Vereinbarung angeboten werden. Eine darin liegende Ungleichbehandlung gegenüber gesetzlich Versicherten ist durch die unterschiedlichen Systeme Beihilfe und gesetzliche Krankenversicherung gerechtfertigt. Die beiden Sicherungssysteme unterscheiden sich im Hinblick auf Finanzierung, Leistungsvoraussetzungen, Leistungsspektrum und Leistungsformen. vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1988 – 2 C 18/88, BVerwGE 81, 27; Urteil vom 15.12.2005 – 2 C 35/04, BVerwGE 125, 21 Rn. 33 ff.; Beschluss vom 21.12.2009 – 2 B 2/09, juris Rn. 7 ff. Insoweit bestehen an der Rechtmäßigkeit der Beschränkung der Beihilfe auf die mit einem Sozialversicherungsträger getroffene Preisvereinbarung in § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW keine Bedenken, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2011 – 1 A 1910/08, juris. Dies bedeutet weder einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen die Fürsorgepflicht. Die Beschränkung der Beihilfe in § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW beinhaltet eine pauschalierende Angemessenheitsprüfung der tatsächlich in Rechnung gestellten Aufwendungen. Dieser durch § 3 Abs. 1 BVO NRW vorgegebene Ansatz findet sich auch bei ärztlichen Leistungen, die nur dann angemessen sind, wenn sie in Übereinstimmung mit den ärztlichen Gebührenordnungen erhoben werden. Da entsprechende Entgeltordnungen für Rehabilitationsmaßnahmen nicht bestehen, ist es sachgerecht, dass sich der Verordnungsgeber für die Beurteilung der Angemessenheit pauschalierend an den mit den Sozialversicherungsträgern getroffenen Preisvereinbarungen orientiert. Soweit die von der Einrichtung von Privatpatienten erhobenen Entgelte höher sind als die für gesetzlich Versicherte geltende Preisvereinbarung durfte der Verordnungsgeber berücksichtigen, dass dem Beihilfeberechtigten während der Rehabilitationsmaßnahme Ersparnisse hinsichtlich eigener häuslicher Aufwendungen, insbesondere für Verpflegung, während des Aufenthalts entstehen. Ebenso ist gegen die Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW nichts einzuwenden. Sachlicher Grund für den in § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW nur für Einrichtungen mit Pauschalvereinbarungen mit Sozialversicherungsträgern vorgesehene Kürzung des beihilfefähigen Aufwands um 30% ist, dass die Pauschale nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO eine solche ist, die neben den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung auch Aufwendungen für medizinische Behandlungsmaßnahmen einschließt. Soweit nach § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW diese Pauschale um 30% zu kürzen ist, wenn neben den Kosten für Unterkunft und Verpflegung gesondert Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 9 BVO NRW (= ärztliche Behandlungen, Arzneimittel und Heilbehandlungen) in Rechnung gestellt werden, ist dies sachlich gerechtfertigt. Es handelt sich um einen pauschalierenden Abzug dafür, dass gegenüber gesetzlich Versicherten diese Leistungen im Rahmen der Pauschale bereits mit abgegolten sind und der Leistungserbringer (Einrichtung) gegenüber nicht gesetzlich Versicherten einen „Aufschlag“ verlangt. Dieser Abzug stellt die Beihilfe dem Grunde nach nicht in Frage. Auf die konkrete Höhe der Aufwendungen für medizinische Leistungen kommt es daher nicht an. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 3.3.2008 – 26 K 1873/08, juris; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2011 – 1 A 1910/08, juris. Die vom Kläger beanstandete Benachteiligung von Pensionären im Vergleich zu aktiven Beamten ist nicht gegeben. Die aktiven Beamten haben höhere Beiträge zur privaten Krankenversicherung, da sie 50% ihrer Krankheitskosten absichern müssen. Im Übrigen steht es auch dem Kläger frei, sich mit mehr als 30% privat „überzuversichern“. Schließlich ist der dem Kläger verbleibende Eigenanteil nicht im Rahmen seiner Belastungsgrenze gemäß § 15 Abs. 1 BVO NRW zu berücksichtigen. Die Vorschrift begrenzt die finanziellen Belastungen des Beihilfeberechtigten für Aufwendungen nach § 4 Absatz 1 Nr. 1 Satz 7 und Nr. 2 Satz 2 und 3 BVO NRW sowie die Kostendämpfungspauschale nach § 12 a BVO NRW. Die Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen sind von der genannten Regelung nicht erfasst. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.