Urteil
5 K 1099/06
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
28mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
28 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Festsetzung von Abwassergebühren ist rechtmäßig, wenn die zugrunde liegende Gebührenkalkulation das Kostenüberschreitungsverbot nach §6 Abs.1 Satz 3 KAG NRW beachtet und die angesetzten Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind.
• Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, auch gegenüber kommunal beteiligten Gesellschaften, sind nach §6 Abs.2 KAG NRW grundsätzlich ansatzfähig, sofern sie betrieblich notwendig sind und das Äquivalenzprinzip gewahrt bleibt.
• Nachprüfbare Nachkalkulationen, die den Selbstkostencharakter eines vereinbarten Festpreises belegen, können auch nach Vertragsabschluss und ratsspezifischer Beschlussfassung zur Rechtfertigung des Gebührensatzes herangezogen werden.
• Bei der Überprüfung von Gebührenkalkulationen genügt es, substanzielle Anhaltspunkte für Fehler vorzubringen; pauschale oder spekulative Bestreitungen rechtfertigen keine weitergehende Beweisaufnahme.
Entscheidungsgründe
Gebührenkalkulation und Ansatzfähigkeitsprüfung betrieblicher Fremdleistungsentgelte • Die Festsetzung von Abwassergebühren ist rechtmäßig, wenn die zugrunde liegende Gebührenkalkulation das Kostenüberschreitungsverbot nach §6 Abs.1 Satz 3 KAG NRW beachtet und die angesetzten Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind. • Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, auch gegenüber kommunal beteiligten Gesellschaften, sind nach §6 Abs.2 KAG NRW grundsätzlich ansatzfähig, sofern sie betrieblich notwendig sind und das Äquivalenzprinzip gewahrt bleibt. • Nachprüfbare Nachkalkulationen, die den Selbstkostencharakter eines vereinbarten Festpreises belegen, können auch nach Vertragsabschluss und ratsspezifischer Beschlussfassung zur Rechtfertigung des Gebührensatzes herangezogen werden. • Bei der Überprüfung von Gebührenkalkulationen genügt es, substanzielle Anhaltspunkte für Fehler vorzubringen; pauschale oder spekulative Bestreitungen rechtfertigen keine weitergehende Beweisaufnahme. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in N und wendet sich gegen seine Heranziehung zu Kanalbenutzungsgebühren für 2006. Die Stadt N übertrug 2004 Betriebsführungsleistungen der Abwasserbeseitigung an die T GmbH und veräußerte Teile der Gesellschaftsanteile; Betriebsführung und Gebührenfestsetzung wurden in die Gebührenkalkulation eingestellt. Die Stadt setzte für 2006 den Gebührensatz für Schmutz- und Niederschlagswasser fest; der Kläger erhob Widerspruch und Klage mit Einwand gegen Überschreitung des Kostenüberdeckungsverbots. Die Beklagte legte nach Klageerhebung eine Kalkulation der Selbstkosten der T und eine nachträgliche Betriebsabrechnung vor; das Gericht prüfte Ansatzfähigkeit und Angemessenheit der angesetzten Positionen. Streitpunkte betrafen insbesondere das Betriebsführungsentgelt, Verbandsbeiträge, Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen sowie die Frage, ob nachträgliche Kalkulationen verwertet werden dürfen. • Klage ist überwiegend unbegründet; soweit der Widerspruch nur die Schmutzwassergebühr betraf, ist die Anfechtung der Niederschlagswasserfestsetzung unzulässig wegen unterlassener Vorverfahrenserhebung (§68 VwGO i.V.m. §6 AG VwGO a.F.). • Rechtliche Grundlage und Kostenprognose: Die Gebührensatzung der Stadt N erfüllte die Anforderungen des Kostenüberschreitungsverbots (§6 Abs.1 Satz3 KAG NRW). Gebühren dürfen voraussichtliche Kosten abdecken, eine Überschreitung bis 3% ist unschädlich, und eine nachträgliche Rechtfertigung durch Betriebsabrechnung ist zulässig. • Ansatzfähigkeit fremdleistungsbezogener Entgelte: Nach §6 Abs.2 KAG NRW sind Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen ansatzfähig, auch gegenüber gesellschaftsverwandten Unternehmen, sofern sie betrieblich notwendig sind und das Äquivalenzprinzip nicht verletzt wird. Für die T erbrachte Betriebsführungsentgelte konnten so berücksichtigt werden. • Preisrechtliche Prüfung: Der vereinbarte Selbstkostenfestpreis (4,9 Mio. EUR zzgl. USt) entsprach den Vorgaben der VO PR Nr.30/53 und den LSP; es bestand kein marktgängiger Preis im Sinne der VO PR, die vereinbarte Höhe überschritt nicht die preisrechtliche Obergrenze. • Verwertbarkeit nachträglicher Kalkulationen und Nachweise: Die nachträglich vorgelegte Kalkulation und die Gewinn- und Verlustrechnung der T (2005/2006) waren verwertbar und ergaben Selbstkosten, die die vereinbarte Vergütung nicht überschritten; ein prozessrechtliches Verwertungsverbot lag nicht vor (§87b VwGO nicht einschlägig). • Verbandsbeiträge und Abwasserabgaben sind als Fremdleistungsentgelte grundsätzlich ansatzfähig; der Gemeinde steht im Prognosezeitpunkt ein beachtlicher Einschätzungs- und Prognosespielraum zu, der nur bei offenkundiger Unvertretbarkeit zu beanstanden wäre. • Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen: Die gewählten Bewertungs- und Berechnungsmethoden (Wiederbeschaffungszeitwert für Abschreibungen, Anschaffungsrestwert mit Nominalzinssatz für Verzinsung) entsprechen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen; der angesetzte Zinssatz ist am langfristigen Durchschnitt der Emissionsrenditen inländischer öffentlicher Emittenten zu messen, ein Aufschlag bis 0,5 Prozentpunkten ist zulässig. • Fehlende Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten: Pauschale, spekulative Rügen des Klägers genügten nicht, um die Prüfungsreihenfolge des Gerichts zu durchbrechen; konkrete Anhaltspunkte für fehlerhafte Zahlen in den Prüfberichten der Wirtschaftsprüfer lagen nicht vor. • Berücksichtigung von Erträgen und Veräußerungserlösen: Erlöse aus Anteilsverkäufen oder sonstige Einnahmen sind nur dann gebührenmindernd zu berücksichtigen, wenn sie unmittelbar durch zuvor aufgewendete, gebührenrelevante Kosten verursacht wurden; hier traf dies nicht zu, und gesetzliche Regelungen (u.a. §6 Abs.2 Satz3 KAG NRW Ausgleichsfristen) stehen dem nicht entgegen. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger verliert. Der Bescheid der Beklagten über Kanalbenutzungsgebühren 2006 ist in den geltend gemachten Teilen rechtmäßig, weil die Gebührenkalkulation das Kostenüberschreitungsverbot beachtet und die relevanten Kostenansätze, insbesondere das Betriebsführungsentgelt der T GmbH, die Verbandsbeiträge sowie Abschreibungs- und Zinsansätze, nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig und angemessen sind. Nachträglich vorgelegte Kalkulationen und Prüfunterlagen waren verwertbar und rechtfertigten das Ergebnis; pauschale oder spekulative Einwände des Klägers vermochten keinen substantiierten Gegenbeweis zu erbringen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde getroffen.