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Urteil

21 K 4749/05

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Heimträger trägt die Darlegungs- und Mitwirkungslast für die Mittellosigkeit eines Heimbewohners im Verfahren um Pflegewohngeld; unaufgelöste berechtigte Zweifel an den Angaben zur Vermögensverwendung rechtfertigen die Ablehnung. • Bei erheblichen früheren Vermögenswerten dürfen Behörden nachvollziehbare Angaben zum Verbleib oder Verbrauch verlangen; bloße Vermutungsäußerungen reichen nicht aus. • Die Vorschrift des §12 Abs.3 PfG NW schützt kleinere Barbeträge bis 10.000 Euro, entbindet aber nicht von der Pflicht, plausibel darzulegen, dass vorhandenes Vermögen verbraucht wurde. • Bestehen nach vertretbarer Sachaufklärung begründete Zweifel an der Mittellosigkeit, geht das Risiko der Nichtaufklärung zulasten des Anspruchstellers.
Entscheidungsgründe
Ablehnung von Pflegewohngeld bei unaufgeklärtem Vermögensverbleib • Der Heimträger trägt die Darlegungs- und Mitwirkungslast für die Mittellosigkeit eines Heimbewohners im Verfahren um Pflegewohngeld; unaufgelöste berechtigte Zweifel an den Angaben zur Vermögensverwendung rechtfertigen die Ablehnung. • Bei erheblichen früheren Vermögenswerten dürfen Behörden nachvollziehbare Angaben zum Verbleib oder Verbrauch verlangen; bloße Vermutungsäußerungen reichen nicht aus. • Die Vorschrift des §12 Abs.3 PfG NW schützt kleinere Barbeträge bis 10.000 Euro, entbindet aber nicht von der Pflicht, plausibel darzulegen, dass vorhandenes Vermögen verbraucht wurde. • Bestehen nach vertretbarer Sachaufklärung begründete Zweifel an der Mittellosigkeit, geht das Risiko der Nichtaufklärung zulasten des Anspruchstellers. Die Klägerin beantragte Pflegewohngeld für die in ihrem Heim gepflegte Frau I, die seit 2001 pflegebedürftig war und ab 21.11.2003 im Heim lebte. Vor Aufnahme wurden größere Barabhebungen und Kontostände festgestellt (u.a. 42.799,01 DM Abhebung 14.11.2001, Abhebungen 06.10.2003: 1.500 EUR und 30.10.2003: 2.000 EUR; Guthaben bei Heimaufnahme ca. 11.010,99 EUR). Der Beklagte forderte Nachweise über die Verwendung dieser Beträge. Der Sohn und betreuungsrechtliche Vertreter machte teils vage Angaben; vorgelegte Rechnungen bezogen sich vornehmlich auf Arbeiten, die überwiegend auf seinen Namen ausgestellt waren. Der Beklagte lehnte Pflegewohngeld mangels Nachweises der Mittellosigkeit ab; die Klägerin klagte hiergegen. • Rechtliche Grundlage ist §12 Abs.3 PfG NW; danach ist Pflegewohngeld für Heimbewohner vorgesehen, deren Einkommen und Vermögen die Investitionskosten nicht deckt; Beträge bis 10.000 EUR bleiben unberücksichtigt. • Die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Umstände trägt die Person, für deren Heimplatz das Pflegewohngeld beantragt wird; bei Zweifeln trifft die Nichtaufklärbarkeit den Anspruchsteller. • Die Behörde darf bei früheren erheblichen Vermögenswerten nachvollziehbare Angaben zum Verbleib verlangen; bloße Mutmaßungen oder allgemeine Möglichkeiten genügen nicht. • Die Kammer hält die vorgelegten Erklärungen und Unterlagen nicht für plausibel: Unklare, widersprüchliche Angaben des Sohnes und überwiegend auf dessen Namen ausgestellte Rechnungen lassen offen, ob die fraglichen Beträge tatsächlich verbraucht wurden. • Einzelne Abhebungen (1.500 EUR am 06.10.2003) sind als plausibel für Geschenke erklärbar; andere Abhebungen insbesondere 2.000 EUR am 20.10.2003 und die Abhebung 2001 über 42.799,01 DM bleiben ungeklärt und wecken berechtigte Zweifel. • Nach herrschender Rechtsprechung führte die unaufgelöste Nichtaufklärbarkeit dazu, dass der begehrende Anspruch nicht festgestellt werden kann; damit ist die Klage nicht begründet. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Pflegewohngeld, weil sie die erforderlichen, plausiblen Nachweise für den Verbrauch der früher vorhandenen Vermögensbestände der Frau I nicht erbracht hat und berechtigte Zweifel an der Mittellosigkeit bestehen. Zwar sind einzelne Verwendungen nachvollziehbar erklärt, die wesentlichen Abhebungen und damit die Frage, ob die Investitionskosten der Heimunterbringung von dem vorhandenen Vermögen gedeckt gewesen wären, bleiben jedoch ungeklärt. Das Risiko der Nichtaufklärung trifft den Anspruchsteller; daher ist die Ablehnung des Pflegewohngeldes rechtmäßig.