Urteil
21 K 1364/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0730.21K1364.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der am 00. Juli 1934 geborene Herr T (nachfolgend: Heimbewohner) wurde am 3. September 2007 ins B-Krankenhaus in L aufgenommen und lebte vom 18. Oktober 2007 bis zum 2. Juli 2008 in der von der Klägerin betriebenen Seniore Residenz F. Er wurde zunächst der Pflegestufe I zugeordnet, ab dem 1. Mai 2008 der Pflegestufe III. Die Klägerin stellte unter dem 18. Oktober 2009 einen Antrag auf Bewilligung von Pflegewohngeld. Die Stieftochter des Heimbewohners, Frau S, geborene S1, stellte als Generalbevollmächtigte des Heimbewohners einen Antrag auf Bewilligung von Sozialhilfe nach dem SGB XII. Sie teilte dem Beklagten in mehreren Schreiben im Wesentlichen mit, dass der Heimbewohner und seine Ehefrau, Frau T1, mit Notarvertrag vom 5. August 2004 ihren Grundbesitz in N zu einem Preis von 208.000,- Euro verkauft haben. Vom Erlös hätten nachträglich Renovierungen für zwei Wohnungen, Treppenhaus und Garage bezahlt werden müssen. Das Geld habe sich der Heimbewohner zuvor von einer Cousine geliehen. Es sei fast alles bar bezahlt worden. Rechnungen seien nicht mehr vorhanden. Die verbleibenden Einnahmen seien für zwei Umzüge in neue Wohnungen und deren Einrichtung verwendet worden. Zudem sei von dem Geld gelebt worden. Angaben zur Höhe des verbliebenen Vermögens machte sie nicht. Sie teilte lediglich mit, dass man auf der Suche nach Unterlagen 6.500,- Euro in einem Umschlag im Altpapier gefunden habe. Das Geld sei an die Klägerin zur Begleichung der Heimkosten überwiesen worden. Eine Nachfrage bei Banken und Sparkassen in der Umgebung habe ergeben, dass der Heimbewohner das Geld nicht angelegt habe. Da die Generalbevollmächtigte des Heimbewohners es trotz Aufforderung ablehnte, Kontoauszüge des Heimbewohners vorzulegen, und eine Verwendung des Geldes unklar blieb, holte der Beklagte mit entsprechender Einwilligung Auskünfte von Banken ein. Die Stadtsparkasse N teilte mit, dass am 29. und am 30. September 2004 ein Betrag von 28.000,- Euro und von 180.000,- Euro (insgesamt 208.000,- Euro) dem Girokonto des Heimbewohners aus dem Hausverkauf gutgeschrieben wurden. Das Konto sei am 29. Juni 2007 von dem Heimbewohner und seiner Ehefrau aufgelöst worden. Der Betrag von 84.298,38 Euro wurde bar ausbezahlt. Der Beklagte teilte der Generalbevollmächtigten des Heimbewohners mit Schreiben vom 29. Januar 2009 Folgendes mit: Tragender Grundsatz der Sozialhilfe sei es, sich zunächst selbst zu helfen, bevor Leistungen der Allgemeinheit erbracht werden. Mehrmalige Aufforderungen, den Verbrauch des durch den Hausverkauf erlangten Vermögens nachzuweisen, seien zunächst unter Hinweis auf fehlende Bevollmächtigung und sodann unter Hinweis auf die Kosten abgelehnt worden. Aufklärung über die Konten des Heimbewohners sei erst durch Auskunftsersuchen seitens des Beklagten ermöglicht worden. Es sei am 4. Oktober 2004 ein "eigener Übertrag" von 180.000,- Euro erfolgt. Am 11. Oktober 2004 seien zunächst 30.000,- und am 21. Juni 2006 nochmals 20.000,- Euro abgehoben worden. Am 29. Juni 2007 seien 84.298,38 Euro bar ausgezahlt worden. Die Darstellung, die Ehefrau des Heimbewohners habe nichts von den Konten gewusst, sei durch die Unterschrift auf dem Auszahlungsbeleg widerlegt. Aufgrund der verschwiegenen Konten, der ungeklärten Barabhebungen von 50.000,- Euro sowie noch vorhandenen Vermögens von 84.298,38 Euro bestünden erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit und damit Notwendigkeit von Sozialleistungen. Die Generalbevollmächtigte des Heimbewohners teilte unter dem 10. Februar 2009 mit, sie habe alle verpflichtenden Kontoauszüge abgegeben. Sie habe ihre Mitwirkung nicht verweigert, sondern um Kostenübernahme gebeten. Unter den Konten befänden sich auch vier Mietkautionskonten. Der Betrag von 50.000,- Euro sei für Umzüge und Renovierungen sowie die Rückzahlung von Schulden verwendet worden. Das Amtsgericht O bestellte mit Beschluss vom 2. Februar 2009 Frau Rechtsanwältin O1 aus N1 zur Betreuerin des Heimbewohners mit dem Aufgabenkreis der Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seiner Bevollmächtigten einschließlich eines eventuellen Vollmachtwiderrufs (114 XVII S 2035). In ihrem Bericht vom 19. Februar 2009 führte sie aus, die Generalbevollmächtigte habe ihr gegenüber erklärt, dass sie gewusst habe, dass ihre Mutter und deren Ehemann das Geld bar abgehoben und zu Hause aufbewahrt haben. Nach Einlieferung des Ehemannes am 3. September 2007 habe man festgestellt, dass das Bargeld nicht mehr vorhanden war. Der Verbleib sei ungeklärt. Die Generalbevollmächtigte vermute, dass das Geld mit Zeitungspapier im Müll gelandet sei, da man in der Vergangenheit mehrmals das Portemonnaie dort gefunden habe. Das Amtsgericht O hörte am 23. April 2009 die Ehefrau des Heimbewohners an. Sie teilte auf Befragen mit, dass das Geld in einer verschließbaren Kassette verwahrt worden sei. Schlüssel hätten sie und ihr Ehemann sowie ihre Tochter, die Generalbevollmächtigte, gehabt. Da ihr Ehemann seine finanziellen Angelegenheiten immer selbst erledigt habe, könne sie über den Verbleib des Betrages von 84.298,38 Euro keine Angaben machen. Die Klägerin wandte sich in der Folge an den Beklagten mit dem Vortrag, dass der Verbleib des Geldes ungeklärt sei. Es sei aber anerkannt, dass nur das Vermögen einzusetzen sei, das im Bedarfszeitraum tatsächlich zur Verfügung gestanden habe. Da die Betreuerin keine gerichtlich durchsetzbaren Schadensersatzansprüche gegen die Generalbevollmächtigte sehe, sei Pflegewohngeld zu bewilligen. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Bewilligung von Pflegewohngeld mit Bescheid vom 16. März 2010 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen wie folgt aus: Der Heimbewohner und seine Ehefrau hätten am 5. August 2004 ihr Hausgrundstück in N zu einem Preis von 208.000,- Euro veräußert. Die Generalbevollmächtigte habe auf die Frage nach dem Verbleib des Vermögens zunächst mitgeteilt, dass nur noch begrenzt Unterlagen vorhanden seien. Verkaufserlöse seien für Renovierungen eingesetzt worden, Handwerkerrechnungen aber nicht mehr vorhanden. Es sei alles bar bezahlt worden. Zudem sei Geld für zwei Umzüge, neue Wohnungseinrichtungen und zum Lebensunterhalt verwendet worden. Den mehrfachen Aufforderungen, den Verbrauch des Vermögens nachzuweisen, sei nicht nachgekommen worden. Nach Auskunftsersuchen an Banken sei weder der Verbleib von zwei Anhebungen zu 30.000,- Euro und zu 20.000,- Euro noch der Verbleib der 84.298,38 Euro geklärt. Es bestünden deshalb nach wie vor erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit und damit Notwendigkeit von Sozialleistungen. Die Klägerin hat bereits am 23. Februar 2010 die vorliegende (Untätigkeits-)Klage erhoben. Zur Begründung führt sie inhaltlich aus: Dem Heimbewohner habe bei seinem Einzug in das Pflegeheim der Vermögensbetrag von 84.298,38 Euro nicht zur Verfügung gestanden. Es seien lediglich bereite Vermögenswerte einzusetzen, die im Bedarfszeitraum tatsächlich zur Verfügung stehen. Es könne deshalb dahin stehen, wie das Vermögen abhanden gekommen sei. Eine Geltendmachung von eventuellen Ansprüchen stelle zudem eine besondere Härte dar. Im Übrigen treffe den Heimbewohner keine Buchführungspflicht über in der Vergangenheit ausgegebene Vermögenswerte. Schließlich liege ein unverschuldeter Beweisnotstand vor, so dass das Gericht seine Überzeugung durch wohlwollende Sachverhaltsbeurteilung gewinnen könne. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. März 2010 zu verpflichten, ihr für den Heimpflegeplatz des Herrn T für den Zeitraum vom 18. Oktober 2007 bis zum 2. Juli 2008 Pflegewohngeld nach Maßgabe des Landespflegegesetzes zu bewilligen. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat am 4. Januar 2010 Strafanzeige gegen Frau T1 und gegen Frau S wegen versuchten Betruges bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf erstattet (40 Js 508/10). Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die Ehefrau des Heimbewohners, Frau T1, deren Tochter und Generalbevollmächtigte des Heimbewohners, Frau S, sowie Frau Rechtsanwältin O1 aus N1 zur Betreuerin des Heimbewohners als Zeugen gehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie auf die Akte der Staatsanwaltschaft Düsseldorf (40 Js 508/10) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 15. April 2010 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid vom 16. März 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld nach dem Landespflegegesetz für den Heimpflegeplatz des Herrn T in der Residenz F (§ 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß § 12 Abs. 3 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW) wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin und des Heimbewohners im Sinne des Absatzes 2 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder ihren eingetragene Lebenspartnerinnen oder seinen Lebenspartnern zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 25 ff. BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend. Abweichend hiervon ist bei der Anrechnung des Einkommens der Heimbewohnerin und dem Heimbewohner ein weiterer Selbstbehalt von 50 Euro monatlich, mindestens jedoch der jeweilige Einkommensüberhang, zu belassen. Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 Euro. Der Fünfte Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 27g und 27h des BVG finden keine Anwendung. Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass Herr T gemessen an seinem Vermögen außer Stande war, die Investitionskosten seiner Heimunterbringung selbst zu zahlen. Insoweit verbleiben berechtigte Zweifel an seinen Vermögensverhältnissen, die nicht ausgeräumt werden konnten. Es wird zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO zunächst auf den angefochtenen Bescheid vom 16. März 2010 und die ausführliche und zutreffende Klageerwiderung vom 24. März 2010 Bezug genommen. Das erkennende Gericht tritt nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung den im angefochtenen Bescheid geäußerten Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben zur Vermögenssituation des Herrn T bei. Nach der Rechtsprechung der Kammer gilt Folgendes: Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld an das Heim trägt die Person, für deren Heimplatz der Anspruch geltend gemacht wird. Daher obliegt es ihr, die anspruchsbegründenden Umstände substantiiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Wenn das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht festgestellt werden kann, geht dies zu ihren Lasten. Die das Pflegewohngeld bewilligende Stelle darf den begehrten Investitionskostenzuschuss versagen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich nach den Angaben des Heimbewohners, den bekannten Umständen sowie dem Ergebnis einer mit vertretbarem Aufwand durchgeführten Sachaufklärung darstellen, begründete Zweifel daran auslösen, dass der Heimbewohner außer Stande war, die Investitionskosten seiner Heimunterbringung selbst zu tragen. Einerseits ist es zur Klärung, ob einzusetzendes Vermögen vorhanden ist, regelmäßig gerechtfertigt, nachvollziehbare Angaben zu Verbleib oder Verbrauch zu verlangen, wenn in der Vergangenheit erhebliche Vermögenswerte bestanden. Andererseits dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Angaben, die ein Heimbewohner zu erfolgtem Verbrauch der Vermögenswerte macht, nicht überspannt werden. Vielfach kann ein Nachweis des Mittelabflusses mittels eines schriftlichen Beleges nicht erwartet werden. Dies gilt vor allem dann, wenn der geltend gemachte Vermögensverbrauch schon längere Zeit zurückliegt oder wenn es um Ausgaben geht, bei denen man üblicherweise keinen Beleg erhält oder ihn jedenfalls nicht aufbewahrt, weil es sich etwa um geringe Beträge handelt. Da derjenige, der Ausgaben aus eigenen Mitteln tätigt, hierüber keine Rechenschaft ablegen muss und daher regelmäßig keine Verpflichtung zur Aufbewahrung schriftlicher Belege besteht, kann die Richtigkeit diesbezüglicher Angaben jedenfalls nicht von vornherein allein deswegen bezweifelt werden, weil es an schriftlichen Belegen fehlt. Vielmehr ist es letztlich eine Frage der Plausibilität der Angaben bei Berücksichtigung der Lebensumstände, ob die Behörde Anlass hat, entgegen diesen Angaben die geltend gemachte Mittellosigkeit in Zweifel zu ziehen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 16. Februar 2007 – 21 K 4749/05 -, www.nrwe.de, und vom 28. Juni 2005 – 21 K 429/04 – und – 21 K 2729/04 ; VG Minden, Urteil vom 24. November 2005 – 1 K 7111/03 ; früher bereits für den Bereich der Sozialhilfe Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 2. Juni 1965 V C 63.64 , BVerwGE 21, 208; Urteil vom 28. März 1974 V C 27.73 , BVerwGE 45, 131. Darauf aufbauend führt das Hessische Landessozialgericht aus, dass Leistungsträger existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund von bloßen Mutmaßungen verweigern dürfen, die sich auf vergangene Umstände stützen, wenn diese über die gegenwärtige Lage eines Anspruchstellers keine eindeutigen Erkenntnisse ermöglichen. Bei berechtigten Zweifeln ist eine Behörde aber an Stelle von bloßen Mutmaßungen gebotene umfassende behördliche Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (§ 20 Abs. 1 und 2 SGB X) umso mehr auf die korrespondierende Mitwirkung des Antragstellers (§ 21 Abs. 2 SGB X) angewiesen, als die erforderlichen Informationen und Handlungen dessen Sphäre zuzuordnen sind. Vgl. Beschluss vom 22. Februar 2006 L 9 SO 40/05 ER , juris, Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, grundsätzlich zu ihren Lasten geht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2009 - 8 B 86.08 -, juris. Danach gehen im Pflegewohngeldrecht Unklarheiten hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Vermögen grundsätzlich zu Lasten des Heimbewohners, weshalb ein ab dem Tag seiner Heimaufnahme rechnerisch verbleibender Betrag auch dann als Vermögen zu berücksichtigen ist, wenn sein Verbleib ungeklärt ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. Mai 2009 - 12 E 1498/08 -; VG Münster, Urteil vom 18. Januar 2010 – 6 K 1848/08 -, jeweils juris. Auf dieser Grundlage geht der angegriffene Bescheid zutreffend davon aus, dass berechtigte Zweifel daran bestanden und nach wie vor bestehen, das Herr T gemessen an seinem Vermögen außer Stande war, die Investitionskosten seiner Heimunterbringung selbst zu zahlen. In ihrer Summe begründen die atypisch-lebensfremden als auch unschlüssigen Erklärungsversuche der Ehefrau des Heimbewohners und der Stieftochter des Heimbewohners als Generalbevollmächtigter des Heimbewohners zum Verbleib des Vermögens diese berechtigten Zweifel, ohne sie auflösen zu können. Das Unterschreiten der Vermögensfreigrenze von 10.000,- Euro ist weder nachgewiesen noch sonst glaubhaft gemacht. Das Gericht geht dabei davon aus, dass der Heimbewohner und seine Ehefrau im August 2004 ihren Grundbesitz in N zu einem Preis von 208.000,- Euro verkauft haben. Dieser Betrag wurde ihrem Konto gutgeschrieben (Sparkasse N, Kontonummer 000000 – Beiakte II, Blatt 154). Am 4. Oktober 2004 erfolgte ein Übertrag auf das gemeinsame Sparkonto (Kontonummer 0000000000 – Beiakte II, Blatt 156). Es wurden am 11. Oktober 2004 ein Betrag von 30.000,- Euro (Beiakte II, Blatt 240) und am 21. Juni 2006 ein Betrag von 20.000,- Euro (Beiakte II, Blatt 257) abgehoben. Nach den Ermittlungen des Beklagten im Verwaltungsverfahren und dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung ist zu Gunsten der Klägerin davon auszugehen, dass diese Beträge vom Heimbewohner und seiner Ehefrau für die Renovierung des Hauses in N, für Umzüge, Wohnungseinrichtungen und den Lebensunterhalt verwendet wurde. Gleichwohl bleiben auch insoweit massive Zweifel. Dies gilt aus folgenden Erwägungen: Trotz mehrfacher Aufforderungen seitens des Beklagten haben weder die Ehefrau des Heimbewohners noch die Stieftochter des Heimbewohners als Generalbevollmächtigte im Verlauf des lange dauernden Verwaltungsverfahrens einen Versuch unternommen, Verwendungsnachweise über den Verbrauch des Vermögens vorzulegen. Zwar gibt es – wie oben dargelegt – regelmäßig keine Verpflichtung zur Aufbewahrung schriftlicher Belege. Es erscheint aber widersprüchlich, dass die Stieftochter unter dem 29. Februar 2008 angibt, die Handwerkerrechnungen und Rechnungen für die Wohnungseinrichtung seien nicht mehr vorhanden, da sie nach Ablauf der Fristen und Gewährleistungen vernichtet worden seien (Beiakte II - Blatt 84). In der mündlichen Verhandlung hat sie auf entsprechendes Befragen erklärt, es sei nichts mehr zu finden gewesen, sie vermute lediglich, dass die Handwerkerrechnungen vernichtet worden seien. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie gegenüber dem Beklagten ihre Vermutung als Tatsache darstellt. Es ist vor dem Hintergrund der Anträge auf Bewilligung von Pflegewohngeld und Sozialhilfe auch kaum nachvollziehbar, weshalb weder die Ehefrau noch die Stieftochter einen Versuch unternommen haben, die Handwerker ausfindig zu machen, die seinerzeit etwa das Treppenhaus renoviert haben und ggf. eine Bestätigung über Handwerkerleistungen oder ein Rechnungsduplikat zu erhalten. Der lapidare Hinweis, der (jetzige) Heimbewohner habe dies seinerzeit alleine geregelt, überzeugt insoweit nicht. Es ist auch schwer nachvollziehbar, weshalb die Ehefrau des Heimbewohners erst zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung (und damit im Juli 2010) den mit Umbauarbeiten beauftragten Schreiner angeschrieben hat, um nochmals eine Rechnung zu erhalten, obwohl die Anträge auf Sozialleistungen bereits im Oktober 2007 gestellt wurden und der Beklagte mehr als zwei Jahre lang versucht hat, Verwendungsnachweise über das Vermögen des Heimbewohners zu erhalten. Unabhängig von diesen Zweifeln ist entscheidend darauf abzustellen, dass jedenfalls der Verbleib eines Vermögens von 84.298,38 Euro ungeklärt ist und als Vermögen des Heimbewohners anzusehen ist. Es ist bereits schwer erklärlich, dass der Heimbewohner und seine Ehefrau am 29. Juni 2007 einen Betrag in dieser Höhe bar abgehoben haben. Das Gericht kann zwar nachvollziehen, dass nach dem Umzug ein Wechsel der Bank von N nach N1 aus praktischen Erwägungen nahelag. Es ist aber trotz des Hinweises auf die Eigenarten des Heimbewohners nicht recht klar, weshalb ein Bargeldbetrag dieser Höhe zu Hause in einer Geldkassette aufbewahrt wird. Es ist auch schwer erklärlich, weshalb die Stieftochter, die von der Barabhebung wusste, trotz Generalvollmacht nicht stärker darauf drängte, das Geld wieder zu einer Bank zu bringen. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass der Heimbewohner angeblich mehrfach sein Portemonnaie in den Papierkorb geworfen hat, als er noch zu Hause lebte. Denn sie wusste nach eigenen Angaben von dem Geld, das im Haus des Heimbewohners und seiner Ehefrau aufbewahrt wurde. Es ist für das Gericht jedenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb weder die Ehefrau noch die Stieftochter des Heimbewohners auf die entsprechenden Fragen des Beklagten zum Verbleib des Vermögens eine Antwort gegeben haben. Sie haben trotz ständiger Hinweise auf ihre Mitwirkungspflicht beharrlich die notwendigen Angaben verweigert. Die Stieftochter des Heimbewohners hat erstmals gegenüber der vom Amtsgericht O bestellten Berufsbetreuerin in einem Gespräch am 11. Februar 2009 (und damit fast 1 ½ Jahre nach Beantragung von Pflegewohngeld und Sozialhilfe) angegeben, dass sie – wohl ebenso wie die Ehefrau des Heimbewohners – vermute, dass der Heimbewohner in der Zeit zwischen der Abhebung am 29. Juni 2007 und der Einweisung am 3. September 2007 das Geld weggeworfen oder ins Altpapier gegeben habe. Diese Darstellung ist nicht glaubhaft, da weder die Ehefrau noch die Stieftochter auf entsprechendes Befragen seitens des Gerichts erklären konnten, weshalb sie diese Darstellung nicht gegenüber dem Beklagten geäußert haben. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Stieftochter in ihren Schreiben den Beklagten massiv unter Druck zu setzen versucht hat, ohne auf das angebliche Verschwinden des Vermögens hinzuweisen. Die Einwendungen der Klägerin führen zu keinem anderen Ergebnis: Es liegt kein unverschuldeter Beweisnotstand vor. Zwar kann das Gericht den Heimbewohner wegen seines gesundheitlichen Zustandes nicht mehr selbst befragen. Die Angaben der Ehefrau und der Generalbevollmächtigten führen aber zu den berechtigten Zweifeln daran, dass das Vermögen tatsächlich verschwunden ist. Sie haben den Verbleib des Vermögens nicht plausibel darlegen können. Sind hiernach aber die anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld an das Heim nicht dargelegt, geht dies zu Lasten der Klägerin. Auf die weiteren aufgeworfenen Fragen hinsichtlich sog. bereiter Vermögenswerte oder einer besonderen Härte kommt es demnach nicht mehr an. Das Ergebnis ist – ohne eine wie auch immer geregelte allgemeine Umlage dieses Risikos auf die Pflegekosten als "Ausfallwagnis" – für die Klägerin als Heimträgerin misslich, aber auf der Folie des vom Gesetzgeber vorgegebenen Systems der Pflegewohngeld-Bewilligung unvermeidlich, ggfs. sogar in einer Vielzahl von Fällen. Es verbleibt – neben dem Mittel der einkommen- bzw. körperschaftsteuerrechtlichen Geltendmachung von Verlusten – allenfalls die Möglichkeit, den Weg der Durchsetzung vertraglicher Ansprüche unmittelbar gegen den Heimbewohner bzw. die Erben, notfalls vor dem Zivilgericht, gehen zu müssen. Vgl. bereits VG Düsseldorf, Urteile vom 16. Februar 2007 – 21 K 4749/05 -, www.nrwe.de. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 16 A 3391/06 -, juris und NRWE.