Gerichtsbescheid
21 K 29/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:1015.21K29.13.00
11Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Wohngeldbescheid der Beklagten vom 03.12.2012 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Klägerin und Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Wohngeldbescheid der Beklagten vom 03.12.2012 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Klägerin und Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Versagung bzw. Ablehnung der Bewilligung von Wohngeld. Mit Schreiben vom 26.07.2012, bei der Beklagten eingegangen am 30.07.2012, übersandte die Klägerin verschiedene Unterlagen zur Bewilligung von Wohngeld und nahm dabei Bezug auf den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 21 K 6672/11 am 18.05.2012 geschlossenen Vergleich. Die Wohngeldstelle der Beklagten gab nach längerer Korrespondenz der Klägerin mit Schreiben vom 13.09.2012 auf, bis zum 30.09.2012 im Einzelnen bezeichnete Unterlagen vorzulegen bzw. Informationen zu erteilen, andernfalls der Antrag nur nach Aktenlage bearbeitet werden könne. Der Vordruckhinweis, dass gemäß § 66 Abs. 1 SGB I der Antrag wegen mangelnder Mitwirkung abgelehnt werden könne, war nicht angekreuzt. Die Beklagte lehnte mit Wohngeldbescheid vom 03.12.2012 den am 30.07.2012 eingegangenen Antrag der Klägerin vom 01.07.2012 ab. Zur Begründung gab sie an, obwohl die Antragstellerin auf die Folgen fehlender Mitwirkung schriftlich hingewiesen worden sei, habe sie die notwendigen Antragsunterlagen in der ihr gesetzten Frist nicht beigebracht und somit die Voraussetzungen für die Leistungen von Wohngeld nicht nachgewiesen. Damit habe Wohngeld nach § 66 Abs. 1 SGB I versagt werden können. Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben im Wesentlichen mit der Begründung, sie habe alle erforderlichen Unterlagen zur Bewilligung von Wohngeld bei der Wohngeldstelle vorgelegt. Sie habe die Voraussetzungen, wie die Beteiligten in dem früheren Wohngeldverfahren anlässlich des gerichtlichen Vergleiches vom 18.05.2012 im Verfahren 21 K 6672/11 festgelegt hätten, erfüllt. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 03.12.2012 zu verurteilen, der Klägerin Wohngeld nach den gesetzlichen Vorschriften mit Wirkung ab dem 01.04.2011 zu gewähren. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten wurden zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind. 1.Die Klage ist insoweit zulässig, als das Begehren die Aufhebung des angegriffenen Bescheids erfasst, nicht jedoch, soweit sie ausdrücklich auf Verpflichtung zur Bewilligung von Wohngeld gerichtet ist. a)Die Anfechtungsklage mit dem Klageantrag, den Versagungsbescheid des Beklagten vom 03.12.2012 aufzuheben, war stattzugeben. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Danach durfte der Beklagte den Wohngeldantrag nicht wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 Abs. 1 SGB I deshalb ablehnen, weil der Beklagte die Klägerin erfolglos mit Schreiben vom 13.09.2012 aufgefordert habe, bis zum 30.09.2012 im einzelnen bezeichnete Unterlagen und Nachweise vorzulegen. § 66 Abs. 1 SGB I ermächtigt den Sozialleistungsträger, soweit die Voraussetzungen einer beantragten Sozialleistung nicht nachgewiesen sind, die Leistung ganz oder teilweise zu versagen, wenn der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Die Versagung der Leistung als Sanktion für eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Antragstellers ist schon dann möglich, wenn die in § 66 Abs. 1 SGB I geregelten materiellen und die in § 66 Abs. 3 SGB I bestimmten formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss der Antragsteller die in den §§ 60 bis 62 SGB I im Einzelnen vorgesehene und von dem Leistungsträger geforderte Mitwirkung unterlassen haben, obwohl er von ihr nach § 65 SGB I nicht freigestellt ist. Ferner muss zwischen der Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62 SGB I und der erheblichen Erschwerung der Aufklärung des Sachverhalts ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflichten darf die beantragte Leistung indessen nicht versagt werden, wenn und soweit gleichwohl die Leistungsvoraussetzungen bereits nachgewiesen sind. Formelle Voraussetzung für die Versagung der beantragten Leistung ist gemäß § 66 Abs. 3 SGB I schließlich, dass der Antragsteller zuvor auf die Rechtsfolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht schriftlich hingewiesen worden und seiner Mitwirkungspflicht innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen ist. BVerwG, Urteil vom 17.01.1985 - 5 C 133/81 -, BVerwGE 71, 8. Vorliegend sind schon die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 SGB I nicht gegeben sind. Der schriftliche Hinweis auf die Folge fehlender Mitwirkung muss konkret und unmissverständlich auf den besonderen Fall des Mitwirkungspflichtigen bezogen sein. Ein allgemeiner Hinweis des Sozialleistungsträgers, bei fehlender Mitwirkung werde die Sozialleistung versagt, reicht daher nicht aus. Der Antragsteller muss vielmehr konkret wissen, welche Mitwirkungshandlungen zur Bearbeitung seines Hilfebegehrens noch erforderlich sind. Da es mithin immer auf die konkrete Verfahrenssituation ankommt, ist ein Antragsteller selbst dann, wenn er nach entsprechender Aufforderung gemäß § 66 Abs. 1 SGB I Unterlagen vorlegt und Erklärungen abgibt, darauf aufmerksam zu machen, dass er damit seinen Mitwirkungspflichten noch nicht voll genügt hat, bevor ein Versagungsbescheid nach § 66 SGB I ergehen kann. Vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.11.1993 ‑ 5 L 3/92 -, juris;Beschluss der Kammer vom 21.10.2008 - 21 K 721/08 -. Der allgemeine Hinweis des Sozialleistungsträgers, bei fehlender Mitwirkung werde die Sozialleistung versagt, reicht nicht aus. Der Antragsteller muss vielmehr konkret wissen, welche Mitwirkungshandlungen zur Bearbeitung seines Hilfebegehrens noch erforderlich sind. Vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.11.1993 - 5 L 3/92 -, juris. Vorliegend sind zwar mit Verfügung vom 13.09.2012 die vorzulegenden Unterlagen bzw. zu gebenden Informationen konkret aufgelistet worden: vollständig ausgefülltes und unterschriebener Wohngeldantrag; Bescheinigung des Vermieters; vollständige Kontoauszüge der letzten 12 Monate; Vermögensnachweise, aus denen hervorgeht, wie der Lebensunterhalt bestritten wird, besonders Nachweis der Banken über den Stand des Vermögens zum 31.12.2011; Nachweise über die Einkünfte aus Kapitalvermögen für 2011; vollständig ausgefüllte und unterschriebene Ergänzende Erklärung; vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärung Zusatzeinkünfte. Auch ist die erforderliche Fristsetzung erfolgt (zum 30.09.2012). Die notwendige besondere Belehrung zur Möglichkeit der Versagung nach § 66 Abs. 1 SGB I wegen mangelnder Belehrung ist aber unterblieben, da die entsprechende Rubrik im Vordruck von der Wohngeldstelle gerade nicht angekreuzt worden ist. Damit ist in diesem Falle der Leistungsberechtigte nicht konkret auf die Folgen hinsichtlich einer Versagung nach § 66 SGB I hingewiesen worden. Dass die Beklagte den Formulartext im Schreiben aufgenommen hat ‑ ohne ihn anzukreuzen ‑ genügt den strengen ‑ vorbeschriebenen ‑ Voraussetzungen für die sog. Versagung wegen fehlender Mitwirkung nicht. Die Belehrung ist auch nicht mit Schreiben vom 26.09.2012 nachgeholt worden. Vgl. insoweit auch Beschluss der Kammer vom 21.10.2008 - 21 K 721/08 -. b)Die weitergehende Verpflichtungsklage mit dem Klageantrag, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin antragsgemäß Wohngeld zu bewilligen, hat keinen Erfolg. Weder im Falle eines Versagungsbescheids nach § 66 Abs. 1 SGB I noch bei materieller Ablehnung des Wohngeldantrages wäre der Beklagte derzeit zu verpflichten, das beantragte Wohngeld zu bewilligen. Im Wege der Klage gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 Abs. 1 SGB I kann grundsätzlich nicht die Verpflichtung des Leistungsträgers zur Gewährung der beantragten Sozialleistung erstritten werden. Anderes gilt nur, wenn die Leistungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung bereits anderweitig nachgewiesen sind, der Versagungsbescheid mithin schon deswegen rechtswidrig ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil gerade die Einkommenssituation der Klägerin zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung nicht abschließend geklärt war. Zum Zeitpunkt des angegriffenen Bescheids sind die Leistungsvoraussetzungen nicht geklärt, da weiterhin abschließende aufklärende Angaben der Klägerin insbesondere darüber fehlen, wie sie ihren Lebensunterhalt (z.B. durch Rückgriff auf bestehendes Vermögen) dauerhaft sicherstellt. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung eines auf § 66 SGB I gestützten Verwaltungsakts ist insoweit grundsätzlich beschränkt auf die in dieser Vorschrift bestimmten Voraussetzungen für die Versagung der Leistung. Bei Rechtswidrigkeit des Versagungsbescheides genügt dessen Aufhebung. Die Behörde hat dann über den geltend gemachten Sozialleistungsanspruch zu entscheiden, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1985 - 5 C 133/81 -, BVerwGE 71, 8;vgl. zur st. Rspr. der Kammer nur: Urteile vom 31.10.2008 – 21 K 4030/08 ‑, vom 29.05.2007 ‑ 21 K 2488/05 ‑; Beschlüsse vom 21.10.2008 - 21 K 721/08 -, vom 26.08.2008 - 21 K 5230/08 - und vom 24.06.2008 - 21 K 2572/08 -, gegebenenfalls nach weitergehender Sachaufklärung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 - 5 C 16/93 -, BVerwGE 98, 195 – 202;st. Rspr. der Kammer, vgl. nur: Urteile vom 16.02.2007 - 21 K 4749/05 - und vom 18.07.2008- 21 K 5443/07 -. Soweit eine weitere Aufklärung nicht möglich ist, ist über den Antrag nach den Grundsätzen der materiellen Darlegungslast zu entscheiden. Danach gilt für den Fall, dass die Wohngeldstelle weiterhin beabsichtigen sollte Wohngeld zu versagen wegen nicht plausibler Angaben der Klägerin: Der Erlass eines Versagungsbescheides nach § 66 Abs. 1 SGB I darf nur mit der fehlenden Mitwirkung begründet werden kann. Hält der Leistungsträger die Angaben des Antragstellers dagegen für unwahr, etwa weil er meint, der Antragsteller habe falsche Angaben über seine Einkommenssituation gemacht, kann er die Leistung nicht nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I versagen, er hat vielmehr die vom Antragsteller gemachten Angaben zu würdigen und anschließend über den geltend gemachten Anspruch als solchen zu entscheiden. 2.Kosten: §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.