Urteil
21 K 4259/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0411.21K4259.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, unter entsprechender Abänderung seines Bescheids vom 09.04.2013 für den Pflegeplatz der Klägerin im St. D. Seniorenhaus, W. , Pflegewohngeld von monatlich 554,56 Euro ab dem 01.11.2012 und von monatlich 513,19 Euro für die Zeit ab 01.01.2013 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Pflegewohngeld nach dem Gesetz zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen ‑ PfG NW) für den unter Pflegestufe I eingruppierten vollstationären Pflegeplatz der am 27.05.1927 geborenen, verwitweten Klägerin im St. D. Seniorenhaus, W. , einer Einrichtung der Allgemeines Krankenhaus W. GmbH (Einrichtung). 3 Vor ihrer Aufnahme in die Pflegeeinrichtung am 19.10.2012 lebte die Klägerin in W. . 4 Mit Vollmacht vom 04.09.2012 hat die Klägerin ihre Tochter N. X. zur Generalbevollmächtigten bestellt. 5 Die Klägerin verfügt über folgende Renteneinkünfte: Altersrente monatlich 243,32 Euro netto, Witwenrente monatlich 709,41 Euro netto und Betriebswitwenrente monatlich 101,40 Euro netto. In der streitgegenständlichen Zeit bezog sie Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegestufe I von 1.023,00 Euro. 6 Unter dem 19.10.2012 beantragte die Einrichtung für den Pflegeplatz der Klägerin Pflegewohngeld. 7 Im Zuge des Verwaltungsverfahrens fiel aufgrund der vorgelegten Kontoauszüge über Konten der Klägerin auf, dass am 20.04.2012 ein Betrag von 14.500,00 Euro ausgezahlt worden war. Dazu erklärte die bevollmächtigte Tochter der Klägerin ausweislich des Aktenvermerks vom 31.01.2013, sie habe das Geld von der Bank abgehoben, da ihre Mutter den Banken nicht vertrauen würde und das Geld zu Hause haben wolle. Auf Nachfrage habe sie erklärt, es erschien ihr nicht ungewöhnlich und ihre Mutter sei schon immer so gewesen. Über einen Verbleib des Geldes könne sie auch nach Durchsuchung der Wohnung keine Angaben machen. Ihre Mutter sei verwirrt und es könne auch sein, dass sie das Geld weggeschmissen habe, da sie z.B. nachts durch die Straßen gerannt sei und ihren Müll in fremde Mülltonnen geworfen habe. 8 Ausweislich des vom Beklagten veranlassten Kontenabrufverfahrens wurde erkennbar, dass – neben weiteren Beträgen – zudem höhere Auszahlungen vorgenommen worden waren (2.000,00 Euro am 09.12.2011, 2.000.00 Euro am 23.02.2012, 4.000,00 Euro am 05.06.2012, 1.000,00 Euro am 02.07.2012). 9 Dazu angehört gab die Tochter der Klägerin ausweislich Aktenvermerks vom 21.03.2013 anlässlich einer Vorsprache am selben Tage an, am 01.06.2012 seien vier Lebensversicherungen mit Gesamtwert von 4.481,10 Euro fällig geworden; aus dieser Summe seien am 05.06.2012 4.000,00 Euro in bar abgehoben worden und für den Lebensunterhalt verwandt, u.a. für den 85. Geburtstag der Klägerin. Zum Betrag von 14.500,00 Euro gab die Tochter der Klägerin an, sie habe dieses Geld nicht. Das Geld sei nicht auffindbar. Ihre Mutter sei am 03.10.2012 nachts schreiend in einem verwirrten Zustand auf der Straße aufgegriffen worden und möglicherweise habe sie das Geld weggeworfen. 10 Zur Glaubhaftmachung des Gesundheitszustands der Klägerin legte ihre Tochter das MDK-Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI vom 04.11.2010 (Begutachtung am 03.11.2010), die Entlassungsbriefe des Allgemeinen Krankenhauses W. vom 14.08.2012 und vom 19.11.2012 und Arztattest Dres. L. und L1. vom 04.01.2013 vor. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten, die Entlassungsbriefe und das Arztattest verwiesen. 11 Mit Bescheid vom 09.04.2013 lehnte der Beklagte gegenüber der Einrichtung die Bewilligung von Pflegewohngeld ab; eine Durchschrift des Bescheids erhielt die Bevollmächtigte der Klägerin. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, es sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin über Vermögen oberhalb des Schonbetrages von 10.000,00 Euro verfüge. Der Verbleib einer größeren Summe Bargeldes sei nicht glaubhaft gemacht worden. 12 Dagegen hat die Klägerin am 07.05.2013 Klage erhoben. Zur Begründung lässt sie vortragen, sie verfüge nicht über ein Vermögen oberhalb von 10.000,00 Euro. Während der Zeit, als sie alleine gewohnt habe, habe sich ihre Tochter um sie gekümmert. Etwa im Frühjahr 2012 habe sie ihrer Tochter gegenüber erklärt, sie traue den Banken nicht mehr. Das Geld sei auf der Bank nicht mehr sicher, wie sie im Fernsehen erfahren habe. Ihre Tochter möge alles Geld von der Bank abheben. In der Folgezeit habe ihre Tochter dann einmal 4.000,00 Euro im Juni 2012 und einmal 14.500,00 Euro im März 2012 bei der Bank abgehoben. Damit seien die Rücklagen aufgelöst gewesen; es habe nur noch ein Girokonto zur Abwicklung der regelmäßigen Zahlungen bestanden. Über den Verbleib des Geldes wisse sie ‑ die Klägerin ‑ nichts, sie habe nichts. In der zweiten Jahreshälfte 2012 hätten sich dann mehrfach Auffälligkeiten bei ihr gezeigt, die auf Verwirrungen schließen ließen. Sodann habe sie fremde Männer in der Wohnung gesehen, die sie aus dem Haus hätten holen wollen; herbeigerufene Polizei und Feuerwehr hätten unbekannte Personen aber nicht entdecken können. Wegen des bestehenden hohen Blutdrucks sei sie dann zunächst in das Krankenhaus eingewiesen und ‑ nach einem Zwischenaufenthalt zu Hause ‑ in das Pflegeheim aufgenommen worden. Möglicherweise sei das Geld gestohlen worden, da sie immer wieder die Wohnungstür habe offen stehen lassen.Nach mehrfacher Durchsuchung der Wohnung seien zunächst 4.000,00 Euro aufgefunden worden, die auf ihr Konto eingezahlt worden seien; die 14.500,00 Euro seien aber weiterhin nicht entdeckt worden. Sie – die Klägerin – könne weiterhin nur beteuern, sie habe nichts. Ihre Tochter könne nur mitteilen, dass sie ihr das Geld ausgehändigt habe; über den sonstigen Verbleib könne sie aber keine Angaben machen. Ihre Tochter könne sie ‑ die Klägerin ‑ nur als ausgesprochen eigenwillig und nicht zugänglich bezeichnen; sie sei immer ihre eigenen Wege gegangen; man sei „nie so recht an sie herangekommen“. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes sei eine weitere Klärung nicht möglich. Ausweislich der ärztlichen Atteste der Dres. L. und L1. vom 04.01.2013 und vom 19.06.2013 leide sie an einer subkortikalen vaskulären Demenz (F01.2G) und anhaltenden affektiven Störungen (F34.9G). Auch der Entlassungsbericht des Allgemeinen Krankenhauses W. vom 31.05.2013 verweise auf ihre dementiell bedingte mangelnde Compliance.Soweit der Beklagte auf das Mitgliedschaftsguthaben beim Gemeinnützigen Bauverein E. eG von 960,00 Euro verweise, sei das dortige Guthaben nicht vor Ablauf des Jahres 2015 kündbar. Das Sterbegeld der W1. Gemeinschaftshilfe VaG sei erst fällig mit ihrem Tod. 13 Die Klägerin beantragt, 14 den Beklagten zu verpflichten, für den Pflegeplatz der Klägerin im St. D. Seniorenhaus, W. , Pflegewohngeld von monatlich 554,56 Euro für die Zeit ab dem 19.10.2012 und monatlich 513,19 Euro für die Zeit ab dem 01.01.2013 zu bewilligen. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung trägt er vor, die vorgebrachte Demenzerkrankung der Klägerin führe nicht zu einer Beweislastumkehr oder Beweiserleichterung. Zudem stünden die Ausführungen der Klägerin im krassen Gegensatz zu den Ausführungen im Pflegegutachten vom 03.11.2010. Vor den Feststellungen im Gutachten sei es völlig unglaubwürdig und lebensfremd, dass die Tochter ihrer 85-jährigen Mutter eineinhalb Jahre nach der Begutachtung und den festgestellten Defiziten einen Geldbetrag von 14.500,00 Euro in bar ausgehändigt habe. Bereits zwei Jahre vor Heimaufnahme sei die Klägerin untersucht worden; dabei wurde schon damals Hilfebedürftigkeit festgestellt, insbesondere aufgrund Senilität und beginnendem kognitiven Abbau. Eine Abnahme des Hilfebedarfs sei schon damals nicht zu erwarten gewesen. Laut Gutachten sei bereits drei Monate zuvor ein körperlicher und geistiger Abbau aufgefallen. Die Klägerin sei vergesslich geworden und habe Hilfe bei der Medikamenteneinnahme gebraucht. Kürzliche Ereignisse oder Informationen seien teilweise vergessen worden. Die Tochter der Klägerin habe geschildert, dass ihre Mutter nach einem operativen Eingriff völlig durcheinander gewesen sei. Dies habe sich zwar gebessert, wie vorher sei es aber nicht wieder geworden. Auch die Mobilität der Klägerin sei laut Gutachten sehr eingeschränkt. Das Gehen sei immer schlechter geworden; ohne ihre Tochter gehe sie nicht mehr aus dem Haus.Das Sterbegeld der W1. Gemeinschaftshilfe VaG sei sehr wohl zum Vermögen hinzuzurechnen, da ausweislich der vorgelegten Bescheinigung vom 23.08.2013 eine Kündigung mit Rückkaufswert von 405,25 Euro möglich sei, zumal die ausschließliche Verwendung für die Bestattung der Klägerin ausweislich der vorgelegten Unterlagen nicht nachgewiesen sei. Die Geschäftsanteile beim Gemeinnützigen Bauverein E. eG könnten nicht zum Vermögen gerechnet werden, da das Geld erst in 2016 frei werde. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Klage hat im tenorierten Umfang überwiegend Erfolg. 21 1.Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist als Heimbewohnerin in dem auf Bewilligung von Pflegewohngeld an den Heimträger gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren klage-befugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). 22 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.05.2003 – 16 A 2789/02 -, juris. 23 2.Die Klage ist begründet, soweit Pflegewohngeld für den Zeitraum ab 01.11.2012 begehrt wird; hinsichtlich der Bewilligung für den Zeitraum 19.10.2012 bis 31.10.2012 ist sie unbegründet. 24 a)Der an das Pflegeheim gerichtete Bescheid des Beklagten vom 09.04.2013 ist rechtswidrig, soweit die Bewilligung von Pflegewohngeld für die Zeit ab dem 01.11.2012 abgelehnt wird, und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Diese hat ab dem 01.11.2012 einen Anspruch gegen den Beklagten auf Bewilligung von Pflegewohngeld für ihren Pflegeplatz im St. D. Seniorenhaus, W. (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). 25 Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW) haben zugelassene vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben, einen Anspruch gegen den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder den überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen nach § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGB XI für Heimplätze solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die Leistungen nach dem SGB XII oder nach den §§ 25, 25a und 25c BVG erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI erhalten würden. Gemäß § 12 Abs. 3 PfG NRW wird Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin und des Heimbewohners im Sinne des Absatzes 2 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder ihren eingetragene Lebenspartnerinnen oder seinen Lebenspartnern zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 25 ff. BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend. Abweichend hiervon ist bei der Anrechnung des Einkommens der Heimbewohnerin und dem Heimbewohner ein weiterer Selbstbehalt von 50 Euro monatlich, mindestens jedoch der jeweilige Einkommensüberhang, zu belassen. Die Gewährung von Pflegewohngeld darf zudem nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 Euro. Der Fünfte Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 27g und 27h des BVG finden keine Anwendung. 26 Im vorliegenden Fall ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die Klägerin die für ihren Pflegeplatz berechneten Investitionskosten aus eigenem Vermögen aufbringen kann. Der Beklagte ist zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin sei hierzu in der Lage, weil sie über einen Vermögensbetrag von mehr als 10.000,00 Euro verfüge, jedenfalls aber den Verbleib eines Geldbetrages von 14.500,00 Euro nicht geklärt habe. 27 Der Einzelrichter kommt nach umfassender Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und Einvernahme der Zeugin N. X. zu dem Ergebnis, dass die Klägerin gemessen an ihrem Einkommen und Vermögen zum Antragszeitpunkt nicht in der Lage war, die Investitionskosten ihrer Heimunterbringung selbst zu zahlen. Die Umstände des Einzelfalles in ihrer Gesamtschau gebieten Schweigen gegenüber den vom Beklagten vorgebrachten Zweifeln. 28 Grundsätzlich gilt, dass die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld an das Heim die Person trägt, für deren Heimplatz der Anspruch geltend gemacht wird. Daher obliegt es ihr, die anspruchsbegründenden Umstände substantiiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Wenn das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht festgestellt werden kann, geht dies zu ihren Lasten. Die das Pflegewohngeld bewilligende Stelle darf den begehrten Investitionskostenzuschuss versagen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich nach den Angaben des Heimbewohners, den bekannten Umständen sowie dem Ergebnis einer mit vertretbarem Aufwand durchgeführten Sachaufklärung darstellen, begründete Zweifel daran auslösen, dass der Heimbewohner außer Stande war, die Investitionskosten seiner Heimunterbringung selbst zu tragen. Einerseits ist es zur Klärung, ob einzusetzendes Vermögen vorhanden ist, regelmäßig gerechtfertigt, nachvollziehbare Angaben zu Verbleib oder Verbrauch zu verlangen, wenn in der Vergangenheit erhebliche Vermögenswerte bestanden. Andererseits dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Angaben, die ein Heimbewohner zu erfolgtem Verbrauch der Vermögenswerte macht, nicht überspannt werden. Vielfach kann ein Nachweis des Mittelabflusses mittels eines schriftlichen Beleges nicht erwartet werden. Dies gilt vor allem dann, wenn der geltend gemachte Vermögensverbrauch schon längere Zeit zurückliegt oder wenn es um Ausgaben geht, bei denen man üblicherweise keinen Beleg erhält oder ihn jedenfalls nicht aufbewahrt, weil es sich etwa um geringe Beträge handelt. Da derjenige, der Ausgaben aus eigenen Mitteln tätigt, hierüber keine Rechenschaft ablegen muss und daher regelmäßig keine Verpflichtung zur Aufbewahrung schriftlicher Belege besteht, kann die Richtigkeit diesbezüglicher Angaben jedenfalls nicht von vornherein allein deswegen bezweifelt werden, weil es an schriftlichen Belegen fehlt. Vielmehr ist es letztlich eine Frage der Plausibilität der Angaben bei Berücksichtigung der Lebensumstände, ob die Behörde Anlass hat, entgegen diesen Angaben die geltend gemachte Mittellosigkeit in Zweifel zu ziehen. 29 Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 23.02.2011 – 21 L 162/11 ‑, Urteile vom 30.07.2011 ‑ 21 K 1364/10 – und vom 16.02.2007 – 21 K 4749/05 -, jeweils www.nrwe.de; VG Minden, Urteil vom 04.11.2005 – 1 K 7111/03 ‑; früher bereits für den Bereich der Sozialhilfe Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 02.06.1965 ‑ V C 63.64 ‑, BVerwGE 21, 208; Urteil vom 28.03.1974 ‑ V C 27.73 ‑, BVerwGE 45, 131. 30 Darauf aufbauend führt das Hessische Landessozialgericht aus, dass Leistungsträger existenzsichernde Leistungen nicht aufgrund von bloßen Mutmaßungen verweigern dürfen, die sich auf vergangene Umstände stützen, wenn diese über die gegenwärtige Lage eines Anspruchstellers keine eindeutigen Erkenntnisse ermöglichen. Bei berechtigten Zweifeln ist eine Behörde aber an Stelle von bloßen Mutmaßungen gebotene umfassende behördliche Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (§ 20 Abs. 1 und 2 SGB X) umso mehr auf die korrespondierende Mitwirkung des Antragstellers (§ 21 Abs. 2 SGB X) angewiesen, als die erforderlichen Informationen und Handlungen dessen Sphäre zuzuordnen sind. 31 Vgl. Beschluss vom 22.02.2006 ‑ L 9 SO 40/05 ER ‑, juris, 32 Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, grundsätzlich zu ihren Lasten geht. 33 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.04.2009 ‑ 8 B 86.08 ‑, juris. 34 Danach gehen im Pflegewohngeldrecht Unklarheiten hinsichtlich des Nichtvorhandenseins von Vermögen grundsätzlich zu Lasten des Heimbewohners, weshalb ein ab dem Tag seiner Heimaufnahme rechnerisch verbleibender Betrag auch dann als Vermögen zu berücksichtigen ist, wenn sein Verbleib ungeklärt ist. 35 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17.11.2010 – 12 A 2146/10 – und vom 26.05.2009 - 12 E 1498/08 -; VG Münster, Urteil vom 18.01.2010 – 6 K 1848/08 -, jeweils juris. 36 Auf dieser Grundlage hat die Zeugin die zunächst bestehenden Unklarheiten, auf die der angegriffene Bescheid seine Zweifel gestützt hat, beseitigt. Der Einzelrichter geht davon aus, dass die Klägerin gemessen an ihrem Einkommen und Vermögen außer Stande war, die Investitionskosten ihrer Heimunterbringung selbst zu tragen. Das Gericht lässt sich dabei von der Überlegung leiten, dass die Angaben zur Entwicklung der Vermögenssituation der Klägerin, die die Zeugin als Generalbevollmächtigte bereits im Verwaltungsverfahren gemacht hat, aufgrund der persönlichen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt werden konnten. Mag die Umgangsweise mit Geldbeträgen, wie sie zwischen der Klägerin und ihrer Tochter geübt wurden, der Pflegewohngeldstelle ungewöhnlich, befremdlich oder sogar wenig klug erscheinen; als vollständig atypisch-fremd können sie deshalb (noch) nicht bezeichnet werden, weil vergleichbare Verhaltensweisen in manchen Bevölkerungskreisen feststellbar sind und die Erklärungen, die die Zeugin stets abgegeben hat, an sich schlüssig sind. Ob die geschilderte Vorgehensweise 37 ‑ Auflösung eines Sparkontos bzw. Abheben größerer Geldbeträge (Beträge von 14.500,00 Euro, 4000,00 Euro, 2.000,00 Euro, 1.000,00 Euro) und ungesicherte Verwahrung in einer häuslichen Schublade bei anderen wichtigen Dokumenten ‑ 38 sinnvoll ist, bedarf dabei keiner Beurteilung, solange nicht widersprüchliche oder nicht plausible Angaben gemacht werden, die die Angaben grundsätzlich unglaubhaft erscheinen lassen. 39 Vorliegend hat die Tochter der Klägerin – angesprochen auf den Verbleib größerer Geldbeträge ‑ bereits im Verwaltungsverfahren Angaben gemacht: 40 Aktenvermerk vom 31.01.2013:„Zu der Auszahlung 14.500,00 Euro am 20.04.2012:Frau X. erklärte nochmals, dass sie das Geld bei der Bank für ihre Mutter abgehoben habe, da ihre Mutter den Banken nicht vertrauen würde und das Geld zu Hause haben wollte. Auf Nachfrage des Unterzeichners, ob Frau X. der Vorgang nicht ungewöhnlich erschien, dass die Mutter eine so hohe Summe bar zu Hause haben wollte, entgegnete sie, dass dies nicht so (sei) und ihre Mutter schon immer so gewesen sei.Über einen Verbleib des Geldes konnte sie auch nach der Durchsuchung der Wohnung weiterhin keine Angaben machen.Ihre Mutter sei verwirrt und es könnte auch sein, dass sie das Geld weggeschmissen habe, da (sie) z.B. nachts durch die Straßen rannte und ihren Müll in fremde Mülleimer warf.“ 41 Aktenvermerk vom 21.03.2013:„(…) Frau X. war der Meinung, dass man ihr unterstellen würde, dass sie das Geld [i.e. 14.500,00 Euro] genommen habe. (…) Erneut bringt Frau X. das Argument vor, dass das Geld nicht auffindbar sei und sie selber es nicht habe. Ihre Mutter wurde am 03.10.2012 nachts schreiend in einem verwirrten Zustand auf der Straße aufgegriffen und möglicherweise habe sie das Geld weggeworfen.“ 42 Ihre weiteren Erklärungen, die sie im Verlauf des von Oktober 2012 bis April 2013 dauernden Verwaltungsverfahrens abgegeben hat, weichen davon nicht ab und können nicht als widersprüchlich bezeichnet werden. An den bisherigen Angaben hat sie auch in der mündlichen Verhandlung festgehalten und zu Bankgeschäften weitergehend erläutert: 43 „Ich habe, soweit meine Mutter Geld gebraucht hat, das von der Bank abgehoben. Es trifft zu, dass ich eine Bankvollmacht habe. Meistens habe ich einmal im Monat das notwendige Geld abgehoben, was man für den Normalverbrauch benötigt und habe das dann auch meiner Mutter gegeben. Wenn ich für sie eingekauft habe oder wenn wir am Wochenende mal Essen gegangen sind, habe ich dann das Geld von meiner Mutter zurückbekommen. Die entsprechenden Beträge habe ich immer meiner Mutter gegeben und habe dann die Vorauslagen erstattet bekommen. Meine Mutter war ja damals auch zurechnungsfähig und völlig normal für ihr Alter mit 85 Jahren.(…) Es sind zweimal größere Geldbeträge gewesen. Nachdem der Euro gekommen war, wollte meine Mutter auch gar kein Geld mehr auf dem Sparbuch haben, auch wegen der Bankenkrise. Ich habe dann die Sparbücher aufgelöst. Wenn ich mich richtig entsinne, war das wohl im Januar. Das hat dann 3 Monate gedauert. Einer der Beträge war 14.500,00 Euro und dann habe ich noch einmal Geld abgehoben. Meine Mutter ist ja am 27. Mai 85 Jahre alt geworden, da ist ein Lebensversicherungsbetrag von ungefähr 4.800,00 Euro freigeworden. Aus diesem Betrag habe ich ebenfalls nochmal 4.000,00 Euro abgeholt und nach Hause gebracht und ihr auch ausgehändigt. Als dann meine Mutter damals ins Altenheim gekommen war, bin ich auch nochmal angesprochen worden, konnte damals aber schon nicht mehr genau sagen, wo die 14.500,00 Euro sind. Ich habe dann die 4.000,00 Euro gefunden und habe das Geld dann auch eingezahlt. Die 4.800,00 Euro sind dann aufs Konto eingezahlt worden.Es waren nicht mehrere Konten, sondern ein Konto, das ich aufgelöst habe.Das Geld habe ich in einem Briefumschlag gehabt, das wissen auch die Leute von der Deutschen Bank, dass ich meiner Mutter immer das Geld im Briefumschlag bringe. Ich habe das dann mit nach Hause genommen, also nach Hause zu meiner Mutter, habe das meiner Mutter gegeben, die hat das Geld bekommen und hat es in eine Schublade zu ihren Unterlagen gelegt.Wenn ich nach einer Geldkassette gefragt werde, hatte meine Mutter nicht, auch ein Bankschließfach wollte meine Mutter nicht. Sie ist aus der Kriegsgeneration und wollte das alles so nicht.(…) Ich habe ja auch damals die Wohnung aufgelöst. Habe wirklich überall nachgeschaut. Meine Mutter hat damals ja auch schon die Türen offengelassen. Was soll man denn machen. Sie wohnte seit 60 Jahren in der Wohnung und damals, als sie eingezogen war, war das auch ein anständiges Haus, heute wohnen dort aber auch Leute, die vom Sozialamt untergebracht werden.“ 44 Eine wie von der Zeugin geschilderte Umgangsweise mit finanziellen Angelegenheiten mag Sozialleistungen verwaltenden Stellen und Personen, die an einem korrekten Finanzgebaren interessiert sind – zu recht ‑ unzweckmäßig und risikoträchtig vorkommen. Dies führt aber nicht zwangsläufig dazu, die Schilderung als abwegig oder lebensfremd anzunehmen. Immer wieder wird in der Presse von Senioren berichtet, die – anlässlich persönlicher oder berichteter Erfahrungen aus früheren Zeiten ‑ aufgrund von Misstrauen im Allgemeinen und im Besonderen gegenüber Bank- und Versicherungsinstituten geneigt scheinen, Bargeld in hohen Summen zu Hause oder selbst in Seniorenheimen aufzubewahren. Davon weicht das Verhalten der Klägerin nicht ab, soweit den Schilderungen gefolgt wird. Für andere Abläufe, die denkbar sind – willentliches Beiseiteschaffen des Bargeldes durch die Klägerin oder ihre Tochter, Unterschlagung des Betrages, Diebstahl durch Dritte, Verschenken ‑, bestehen – jedenfalls derzeit aufgrund Sachstandes in vorliegendem Verfahren ‑ keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dem steht nicht entgegen, dass in der Zukunft durch neuere Erkenntnisse andere Schlussfolgerungen zu ziehen wären. 45 Allerdings durfte der Pflegewohngeldstelle im Verwaltungsverfahren zunächst auffallen, dass scheinbar im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Verschlechterung von der Generalbevollmächtigten der Klägerin „Gelder abgeräumt“ worden sein könnten. Neben den fraglichen 14.500,00 Euro sind weitere größere Geldbeträge vom Girokonto bzw. von der Spareinnlage abgehoben worden, i.e. 2.000,00 Euro am 09.12.2011, 2.000,00 Euro am 23.02.2012, 4.000,00 Euro am 05.06.2012 und 1.000,00 Euro am 02.07.2012. Bei genauer Einreihung in das Abhebeverhalten der Klägerin bzw. ihrer Tochter in der Zeit von 2008 bis 2012 relativiert sich diese Sicht allerdings. Wie die Zeugin in der mündlichen Verhandlung bestätigte und wie aus dem Kontenabrufverfahren ersichtlich ist, hat die Klägerin bzw. ihre Tochter nachprüfbar ab Oktober 2008 regelmäßig monatlich Geldbeträge abgehoben, um – wie die Zeugin angegeben hat – diese für die allgemeine Lebenshaltung der Klägerin im Laufe des Monats auszugeben. Dabei handelte es sich überwiegend um Beträge um 700,00 / 800,00 Euro, gelegentlich auch um geringere oder höhere Beträge. Die Klägerin bzw. ihre Tochter hat auf diese Weise nachprüfbar von Oktober bis Dezember 2008 einen Betrag von 2.700,00 Euro abgehoben, im Jahre 2009 einen Betrag von 9.900,00 Euro und im Jahre 2010 einen Betrag von 8.500,00 Euro. Im Jahre 2011 hat die Klägerin bzw. ihre Tochter einen Betrag von 8.900,00 Euro abgehoben; hinzuzurechnen ist eine einmalige Abhebung von 2.000,00 Euro am 09.12.2011. Im Jahre 2012 ist für die Klägerin zunächst ein Betrag von insgesamt 14.500,00 Euro abgehoben worden, der allerdings wieder zu reduzieren ist um eine Einzahlung von 4.480,00 Euro; so kommt man auf eine Abhebung von 10.020,00 Euro. In dieses Jahr fiel die Auflösung der Sparanlage von 14.500,00 Euro, von der die Zeugin berichtet hatte, dass sie dieses Geld ihrer Mutter auf deren Wunsch zusätzlich nach Hause brachte zur dortigen Aufbewahrung. Das Kontenabrufverfahren erbringt nach Analyse des Abhebeverhaltens die Erkenntnis, (1) dass die Klägerin stets größere Geldmengen um 1.000,00 Euro zeitweise aufbewahrt hat ‑ mithin der Wunsch zumindest nachvollziehbar wird, das Geld aus der aufgelösten Spareinlage zu Hause aufzubewahren ‑, (2) dass dieses Verhalten von der Tochter der Klägerin stets mitgetragen wurde und (3) dass sich in der Zeit zwischen 2008 und 2012 die Höhe der Abhebungen nicht auffällig zugenommen hat; lediglich der größere Geldbetrag von 14.500,00 Euro, deren Verbleib ungeklärt ist, fällt in dieser Reihung heraus. 46 Auf dieser Grundlage führt das aus der Rechtsprechung herangezogene Beispiel ungeklärten Verbleibs von Geldbeträgen, 47 s. VG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2010 – 21 K 1364/10 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 17.11.2010 – 12 A 2146/10 ‑, juris; SG Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.2010 ‑ S 17 SO 393/10 ER ‑; LSG NRW, Beschluss vom 13.12.2010 – L 20 SO 539/10 B ER ‑, 48 nicht weiter, da dessen Sachverhaltsgrundlagen von vorliegendem Fall auffallend abweichen (i.e. widersprüchliche und gesteigerte Angaben, deutlich höhere Geldsummen). 49 Dem steht der Einwand des Beklagten, die gesundheitliche Entwicklung der Klägerin seit 2010 hätte es jedem vernünftig denkenden Menschen verboten, der Klägerin im Frühjahr 2012 einen größeren Geldbetrag zur häuslichen Aufbewahrung auszuhändigen, nicht entgegen. Soweit er sich auf die Ausführungen in den ärztlichen Entlassungsbriefen des Allgemeinen Krankenhauses W. vom 14.08.2012 und vom 19.11.2012 sowie das Arztattest Dres. L. und L1. vom 04.01.2013 stützt, sind diese nicht weiterführend hinsichtlich des Zustandes der Klägerin im Zeitraum vor Juli 2012, insbesondere Frühjahr 2012, da sie dazu keine Angabe machen bzw. sich – so der Entlassungsbrief vom 14.08.2012 ‑ lediglich verhalten zur Krankenhauseinweisung in der Zeit vom 10.05. bis 15.05.2012 und internistische / kardiologische Angaben, ohne sich im Einzelnen zur psychischen Situation der Klägerin, insbesondere Demenzerkrankungen, verhalten. Auch die Ausführungen im Pflegegutachten vom 03.11.2010 widersprechen nicht dem allgemeinen Ausgabeverhalten der Klägerin. Zwar wird in dem Pflegegutachten dargestellt, dass die Klägerin bereits damals Hilfe benötigt hatte, vor allem bei der Erreichung der notwendigen außerhäuslichen Mobilität, und dass ein allgemeiner körperlicher und geistiger Abbau einhergehend mit Vergesslichkeit und Hilfe bei der Medikamentengabe aufgefallen sei. Wie bereits dargestellt, hat die Tochter der Klägerin im Rahmen der jahrelang geübten Geldverwahrungspraxis aber dem Wunsch ihrer Mutter entsprochen, das Restgeld von der Bank abzuheben, letztlich so, wie sie – Mutter und Tochter ‑ es stets gewohnt waren. Der Einzelrichter hat aus der Vernehmung der Zeugin den Eindruck gewonnen, dass diese sich nicht in der Lage gesehen hat, ihrer Mutter zu widersprechen. Im Übrigen ist auch nicht ausgeschlossen, dass die fremdanamnestischen Angaben der Tochter im Rahmen der Untersuchung zur Erstellung des Pflegegutachtens zielorientiert übertrieben worden sein könnten. Soweit der Beklagte mit dem Hinweis auf das Pflegegutachten aus 2010 vorbringt, der Klägerin sei es nicht möglich gewesen, das Geld gewissermaßen mit dem Hausmüll zu entsorgen, kann dies nicht zwingend aus der Wendung „Das Gehen ist immer schlechter geworden und sie geht nicht mehr ohne die Tochter außer Haus.“ geschlossen werden. Dass die Klägerin ihr Mietshaus und ihre Wohnung überhaupt verlassen konnte, zeigen die Ereignisse im Laufe der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2012 50 ‑ Entsorgung des Hausmülls in fremden Mülltonnen, auch auf der anderen Straßenseite; Verlegen der Hausschuhe im Keller nach Gartenarbeiten ‑, 51 besonders im Oktober 2012 52 ‑ Aufgreifen in verwirrtem Zustand auf der Straße –, 53 die letztlich zur Krankenhauseinweisung und dann zur Aufnahme in das Pflegeheim geführt haben. Zudem hat die Zeugin bestätigt, dass die Klägerin jedenfalls bis Frühjahr / Sommer 2012 auch noch kleinere Gänge zur Besorgung von Lebensmitteln in der nächsten Umgebung gemacht hat. Dafür dass die Zeugin insoweit – und zur Frage der Geldabhebung und –aufbewahrung – absichtlich unzutreffende Angaben gemacht hat, hat der Einzelrichter keine Anhaltspunkte finden können. Sollte sich nachträglich Anderes herausstellen, hätte sich die Zeugin zu verantworten. 54 Der Bewilligung von Pflegewohngeld stehen die weitergehend festgestellten Vermögenspositionen 55 ‑ Girokonto 652,58 Euro; Spareinlage 43,79 Euro; Mitgliedschaft Bauverein 960,00 Euro; Sterbegeld 395,00 Euro ‑ 56 zum Zeitpunkt der Antragstellung – unabhängig, ob sie überhaupt als Vermögen anzurechnen wären ‑ nicht entgegen, da sie schon den Schonbetrag von 10.000,00 Euro nicht überschreiten. 57 Für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis 31.12.2012 ist ein Pflegewohngeld von 554,56 Euro zu bewilligen, dies entspricht der Höhe des damals maßgeblichen Investitionskostenzuschusses für den Pflegeplatz der Klägerin. Den Aufwendungen für die stationäre Versorgung von insgesamt 2.643,19 Euro steht kein Einkommensüberhang entgegen (vgl. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Pflegewohngeldes vom 26.03.2014). 58 Für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.10.2013 ist ein Pflegewohngeld von 513,19 Euro zu bewilligen, dies entspricht der Höhe des damals maßgeblichen Investitionskostenzuschusses für den Pflegeplatz der Klägerin. Den Aufwendungen für die stationäre Versorgung von insgesamt 2.606,99 Euro steht kein Einkommensüberhang entgegen (vgl. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Pflegewohngeldes vom 26.03.2014). 59 b)Für Oktober 2012 ist kein Pflegewohngeld zu bewilligen, da den Aufwendungen für die stationäre Versorgung von insgesamt 1.129,57 Euro ein Einkommensüberhang von 334,64 Euro entgegensteht, der die Investitionskosten von 236,99 Euro übersteigt (vgl. Berechnungsbogen zur Ermittlung des Pflegewohngeldes vom 26.03.2014). Insoweit bleibt die Klage in geringem Umfange erfolglos. 60 3.Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens: §§ 155 Abs. 1 Satz 3; § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dem Beklagten wurden die Kosten ganz auferlegt, weil die Klägerin nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. 61 Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 62 Beschluss: 63 Der Gegenstandswert wird auf 6.282,39 Euro festgesetzt. 64 Gründe: 65 Die Festsetzung des Gegenstandswertes ist nach §§ 23, 33 RVG, § 52 Abs. 3 GKG erfolgt und entspricht dem begehrten Jahrespflegewohngeld (für 10/2012 bis 12/2012 jeweils 554,56 Euro monatlich, ab 01.01.2013 monatlich 513,19 Euro).