Urteil
2 K 422/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2005:0315.2K422.03.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 6. August 2002 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 16. Dezember 2002 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 6. August 2002 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 16. Dezember 2002 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1966 geborene Kläger steht als angestellter Lehrer (Vergütungsgruppe III BAT) im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes und ist an der Gesamtschule H am E1platz in tätig. Er begehrt die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Nach dem Abitur im Jahre 1987 leistete er vom 1. September 1987 bis zum 30. April 1989 seinen Zivildienst ab. Im Wintersemester 1989/90 studierte er an der RWTH B das Fach Architektur. Anschließend wechselte er zum Sommersemester 1990 an die Universität E und studierte dort für ein Semester die Fächer Geschichte und Deutsch; ab dem Wintersemester 1990/91 studierte er Geschichte und Biologie. Ab dem Sommersemester 1992 studierte er an der Universität-Gesamthochschule F als Zweithörer das Fach Geschichte. Ab dem Wintersemester 1995/96 studierte er dort das Fach Pädagogik. Ab dem Wintersemester 1996/97 studierte er die Fächer Geschichte, Pädagogik und Biologie. Am 9. Juni 1999 legte er die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II in den Fächern Geschichte und Pädagogik ab. Während des Studiums arbeitete er in der Zeit vom 15. Oktober 1990 bis zum 30. September 1998 aushilfsweise bei der Deutschen Telekom. Nachdem er bereits am 20. Dezember 1993 geheiratet hatte, wurde am 1. Juli 1994 die Tochter T1, am 19. April 1996 die Tochter T2 geboren. Vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2002 absolvierte er den Vorbereitungsdienst als Studienreferendar und bestand am 6. November 2001 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II. Unter dem 18. Juni 2001 sowie unter dem 8. November 2001 bewarb sich der Kläger jeweils um Einstellung in den Schuldienst des beklagten Landes. Mit Arbeitsvertrag vom 22. Februar 2002 wurde er ab dem 2. Mai 2002 im Angestelltenverhältnis als Lehrer in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt. Am 22. Mai 2002 beantragte er unter Hinweis auf Zivildienst- und Kindererziehungszeiten die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Bezirksregierung E lehnte den Antrag mit Bescheid vom 6. August 2002 ab und führte zur Begründung im wesentlichen wie folgt aus: Der Kläger habe zum Zeitpunkt seiner Einstellung in den Schuldienst am 8. April 2002 die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren bereits überschritten gehabt. Die Ausnahmefiktion des § 84 Abs. 1 Satz 2 Laufbahnverordnung (LVO) greife nicht ein. Zwar könne für Wehr- und Zivildienstleistende eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO erteilt werden. Diese gelte aber nur, wenn sich die Einstellung wegen eines solchen Dienstes verzögert habe. Die Ableistung des Zivildienstes sei beim Kläger jedoch nicht die entscheidende Ursache für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze gewesen. Tatsächlich sei hierfür der mehrfache Wechsel der Studienfachrichtungen ursächlich gewesen. Er habe nämlich erst 6 Jahre nach Beginn seines Studiums diejenige Fächerkombination festgelegt, in der er die Erste Staatsprüfung für das Lehramt abgelegt habe. Eine Überschreitung des Höchstalters sei auch nicht wegen Kinderbetreuungszeiten möglich. Denn auch hier fehle es an der erforderlichen Kausalität. Der Kläger habe selbst Kinderbetreuungszeiten vom 1. September 1995 bis zum 31. Juli 1997 angegeben. Zum selben Zeitpunkt habe er jedoch erst diejenige Fächerkombination gewählt, in der er die Erste Staatsprüfung abgelegt habe. Wäre er bei seiner bisherigen, bereits im Wintersemester 1990/91 gewählten Fächerkombination Geschichte/Biologie geblieben, hätte er die Zweite Staatsprüfung noch vor Beginn der Kinderbetreuungszeiten ablegen können. Darüber hinaus habe er angegeben, dass er nur 9 Semesterwochenstunden habe studieren können, während er gleichzeitig eine Tätigkeit als Angestellter bei der Deutschen Telekom wahrgenommen habe. Aufgrund dieser Tatbestände seien die Kinderbetreuungszeiten nicht die wesentliche Ursache für die verspätete Einstellung gewesen. Dies sei vielmehr der Fächerwechsel sowie die Tätigkeit für die Deutsche Telekom gewesen. Eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze nach dem sogenannten Mangelfacherlass komme ebenfalls nicht in Betracht, da dieser nur zur Gewinnung neu einzustellender Lehrer gelte. Der Kläger legte am 9. August 2002 Widerspruch ein, den er wie folgt begründete: Er habe sich ausdrücklich auf Kinderbetreuungszeiten von 1995 bis 1998 bezogen. Er habe wegen der Betreuung der Kinder auch den Wechsel vom Fach Biologie vornehmen müssen, da er nicht an den dort vorgesehenen Blockpraktika habe teilnehmen können. Im übrigen habe er das Fach Geschichte durchgehend belegt und das Fach Pädagogik unterhalb der Regelstudienzeit absolviert. Während der Zeiten der Kinderbetreuung sei er nur formal eingeschrieben gewesen, habe das Studium allerdings nicht ordnungsgemäß betreiben können. Des weiteren habe er nur einen Tag in der Woche abends sowie sonntags bei der Deutschen Telekom gearbeitet. Nicht zuletzt weise er darauf hin, dass er nunmehr im Mangelfach" Mathematik eingesetzt werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2002, zugestellt am 19. Dezember 2002, wies die Bezirksregierung E den Widerspruch des Klägers zurück und führte aus: Der Kläger hätte bereits vor Beginn der Kinderbetreuung sein Studium abschließen können, wenn er seine ursprüngliche Fächerkombination beibehalten hätte. Es sei unerheblich, dass er das Fach Geschichte durchgehend studiert und belegt habe. Denn für das Studium des Lehramts für die Sekundarstufe II sei es notwendig, während des gesamten Studiums 2 Fächer zu belegen, was bei dem Kläger nicht der Fall gewesen sei. Auf die Kinderbetreuungszeiten für die Jahre 1995 bis 1997 oder auch 1998 komme es dementsprechend nicht an. Der Mangelfacherlass" finde auf ihn keine Anwendung, da seine Fächer Pädagogik und Geschichte keine Mangelfächer darstellten. Der tatsächliche Einsatz im Fach Mathematik sei insoweit unbeachtlich. Der Kläger hat am 17. Januar 2003 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt und auf den bestehenden Kausalzusammenhang zwischen Kinderbetreuungszeiten und verspäteter Einstellung hinweist. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 6. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 16. Dezember 2002 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide ergänzend wie folgt aus: Kinderbetreuungszeiten könnten nur dann anerkannt werden, wenn sie ursächlich für die verzögerte Einstellung seien. Dies seien sie nur, wenn das Studium während der Betreuungszeit unterbrochen worden sei. Werde hingegen die Ausbildung fortgesetzt, lägen keine anerkennungsfähigen Zeiten vor. Der Kläger habe sein Studium während der Betreuung der Kinder jedoch weitergeführt, wenn auch in vermindertem Umfang. Ein Kausalzusammenhang mit der verspäteten Einstellung könne deshalb nicht festgestellt werden. Die Kammer hat mit Beschluss vom 18. Januar 2005 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung eingehend zu den von ihm geltend gemachten Kinderbetreuungszeiten befragt worden. Wegen des Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Bezirksregierung E vom 6. August 2002 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 16. Dezember 2002 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet. Hierbei darf der Beklagte den Antrag des Klägers nicht mit der Begründung ablehnen, dieser habe zum Zeitpunkt seiner Einstellung in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis am 2. Mai 2002 die zulässige Höchstaltersgrenze überschritten gehabt. Das Klagebegehren scheitert zunächst nicht daran, dass der Kläger zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Verpflichtungsklage maßgebenden Zeitpunkt der (heutigen) gerichtlichen Entscheidung bereits ein Alter - nämlich 39 Jahre und zwei Monate - erreicht hat, das über dem durch die Laufbahnverordnung (LVO) vorgeschriebenen Einstellungshöchstalter von 35 Jahren liegt. Da das der Klage zu Grunde liegende Begehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten berechtigt war, kann dieses auch heute noch berücksichtigt werden, weil § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO die Möglichkeit vorsieht, eine Ausnahme von dem Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zuzulassen. Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 3, und vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -, ZBR 2000, 305. Art. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, 7 LBG) gewähren allerdings keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die Entscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der dabei den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu einem solchen Amt ist zunächst abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gehören. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das in § 52 Abs. 1 LVO festgesetzte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) unter anderem durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf und durch Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung. Der Kläger ist Laufbahnbewerber im Sinne dieser Vorschrift, da er vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2002 den Vorbereitungsdienst leistete und am 6. November 2001 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II ablegte. Nach § 52 Abs. 1 LVO darf als Laufbahnbewerber in die in diesem Abschnitt der Laufbahnverordnung genannten Laufbahnen in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Vorschrift bezieht sich damit auf Abschnitt V über Besondere Vorschriften für Lehrer an Schulen" und die hier in § 50 genannten Lehrerlaufbahnen des Lehramtes etwa für die Sekundarstufen I und II. Danach darf in die Laufbahn der Lehrer an öffentlichen Schulen - wie hier der Kläger mit Lehrbefähigung für die Sekundarstufen I und II - nur eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der am 4. Januar 1966 geborene Kläger hatte diese Altersgrenze zwar bereits am 4. Januar 2001 erreicht, so dass er im Zeitpunkt seiner (unbefristeten) Einstellung in den Schuldienst am 2. Mai 2002 die Höchstaltersgrenze nach § 52 Abs. 1 LVO um etwa 16 Monate überschritten hatte. Diese Überschreitung war aber nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO unschädlich. Hiernach darf die Altersgrenze, wenn sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert hat, im Umfang der Verzögerung, höchstens um drei, bei mehreren Kindern höchstens um sechs Jahre, überschritten werden. Dabei kann nach der Rechtsprechung der Zeitverlust im Zusammenhang mit dem Erwerb der Vorbildung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, während des Vorbereitungsdienstes selbst, anlässlich der Laufbahnprüfung oder in dem Zeitraum danach eingetreten sein. Eine in diesem Sinne beachtliche Verzögerung ist aber nur dann gegeben, wenn sich die Einstellung wegen dieses Sachverhalts verzögert hat, wenn also die Geburt oder die tatsächliche Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren ursächlich dafür gewesen ist, dass eine Einstellung in den öffentlichen Dienst erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres möglich wurde. Vgl. Urteile der Kammer vom 18. November 2002 - 2 K 3829/00 - und vom 14. März 1994 - 2 K 1487/92 -. Vermeidbare Verzögerungen zwischen diesem Sachverhalt und der Einstellung unterbrechen diesen Kausalzusammenhang. Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 7. September 1994 - 6 A 3377/93 - und vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/94 -, jeweils m.w.N. Eine Unterbrechung dieses Kausalzusammenhangs kann jedoch nur durch Sachverhalte erfolgen, die nach dem Verzögerungstatbestand - hier etwa einer Kinderbetreuung - liegen. Schon denklogisch vermögen Sachverhalte, die vor dem Verzögerungstatbestand liegen, den Kausalzusammenhang hingegen nicht zu unterbrechen. Vgl. zur Frage einer durchgängig am späteren Berufsziel orientierten Lebensplanung OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2004 -6 A 949/03 -; zur Kausalität siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2003 -6 A 510/01 -; Urteile der Kammer vom 17. Juni 2003 - 2 K 9002/02 -, vom 20. Januar 2003 - 2 K 1392/02 - und vom 6. Dezember2002 - 2 K 86/01 -. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger einen Anspruch auf Berücksichtigung von Kinderbetreuungszeiten im Umfang von 23 Monaten, weil er sich jedenfalls in dem von ihm geltend gemachten Zeitraum vom 1. September 1995 bis zum 31. Juli 1997 überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat. Dem steht nicht entgegen, dass er daneben das Studium der Pädagogik in eingeschränktem Umfang weitergeführt und nebenbei bei der Deutschen Telekom gearbeitet hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Urteil vom 18. Juni 1998 - 2 C 6/98 -, NvWZ-RR 1999, 132 f. - genügt für die in § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO geregelte Ausnahme vom Einstellungshöchstalter zwar nicht eine Übernahme der Kinderbetreuung in der Freizeit, wie sie schon normalerweise auch von einem hauptberuflich tätigen oder in der Berufsausbildung stehenden Elternteil erwartet werden kann. Vielmehr soll die Regelung nach ihrer familienpolitischen Bedeutung erreichen, dass Bewerbern, die gerade zu Gunsten der Kinderbetreuung die Berufsausbildung oder Berufsausübung hinausgeschoben oder unterbrochen haben, die damit verbundene Verzögerung in begrenztem Umfang hinsichtlich des Einstellungshöchstalters ausgeglichen wird. Daraus ergibt sich, dass Zeiten einer Kinderbetreuung im Sinne der Ausnahmeregelung solche sind, in denen sich der Bewerber an Stelle der Berufsausbildung oder Berufsausübung ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat. Hiernach zieht die Kammer in ständiger Rechtsprechung - vgl. Urteil vom 9. Mai 2003 - 2 K 318/01 - die Grenze regelmäßig dort, wo die berufliche Tätigkeit einer Halbtagsstelle oder mehr entspricht. Dies entsprach im übrigen auch der früheren Praxis der Bezirksregierung. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts übersteigen die von dem Kläger neben der Kinderbetreuung ausgeübten Tätigkeiten angesichts der Umstände des Einzelfalls diese Grenze nicht. Das Gericht geht hierbei zunächst von der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte aus, die den Zeitraum vom 1. September 1995 bis zum 31. Juli 1997 als rentenrechtlich bedeutsame Zeiten der Kindererziehung berücksichtigt. Der Kläger hat hierzu ausgeführt, dass er gegenüber dem Versorgungsamt nachgewiesen habe, dass er nicht mehr als 19 Stunden in der Woche anderen Beschäftigungen als der Kinderbetreuung nachgegangen sei. Hiernach hat der Kläger nicht mehr als die Hälfte einer regulären Vollzeitbeschäftigung mit Nebenjob und Studium verbracht und konnte sich damit überwiegend um die Kinderbetreuung kümmern. Es kann dabei dahin stehen, ob diese Bescheinigung für sich genommen ausreichen würde, um den Nachweis für eine überwiegende Kinderbetreuung zu erbringen, denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende Befragung durch das Gericht glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass er sich überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat. Er hat zunächst vorgetragen, dass er regelmäßig 10 Stunden in der Woche bei einer Niederlassung der Deutschen Telekom in E gearbeitet hat. Hierbei hat er genau aufgeschlüsselt, dass er dort immer dienstags abends sowie am Wochenende gearbeitet habe, wenn seine voll berufstätige Ehefrau auf die Tochter, später auf beide Töchter, aufpassen konnte. So hat er etwa berichtet, dass er dienstags seiner Frau die Kinder am Hauptbahnhof übergeben habe, als diese zwischen 17.00 und 18.00 Uhr aus E von der Arbeit zurückgekommen und er auf dem Weg dorthin gewesen sei, da er ab 19.00 Uhr bei der Telekom in E gearbeitet habe. Das Gericht geht des weiteren davon aus, dass der Kläger während der Zeit der Kinderbetreuung weiterhin immatrikuliert war und in geringem Umfang von höchstens 9 Semesterwochenstunden das Fach Pädagogik studiert hat. Zwar ist bei der Fortführung eines Studiums grundsätzlich davon auszugehen, dass nicht unerhebliche Zeiten der Vor- und Nachbereitung der entsprechenden Veranstaltungen erforderlich sind und dementsprechend ein höherer Zeitaufwand für das Studium als die entsprechenden Semesterwochenstunden anzusetzen ist. Hierauf weist der Beklagte zu recht hin. Die Umstände des Einzelfalles führen hier aber zu einer anderen Bewertung. Der Kläger konnte nämlich auf nicht unerhebliche Vorkenntnisse im Fach Pädagogik aus seinem erziehungswissenschaftlichen Studium an den Universitäten E und F zurückgreifen. Er hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass ihm das Prüfungsamt einen Teil der Scheine anerkannt hat. Zudem verteilen sich die Semesterwochenstunden auf die Vorlesungszeit und die Semesterferien. Der Kläger hat hierzu glaubhaft ausgeführt, dass er ausschließlich Abendveranstaltungen sowie Blockseminare am Wochenende und in den Semesterferien besucht hat, als seine Frau auf die Kinder aufpassen konnte. Seine Hausarbeit für die Erste Staatsprüfung habe er ebenfalls abends und am Wochenende geschrieben und zudem im Fach Geschichte, das er bereits vor der Geburt der ersten Tochter studiert hatte. Nicht zuletzt müssen im Fach Pädagogik die Veranstaltungen nach Auskunft des Klägers nicht in einer bestimmten, aufeinander aufbauenden Reihenfolge absolviert werden, sondern können zu einem großen Teil parallel besucht werden. In einer Gesamtwürdigung ist das erkennende Gericht vor diesem Hintergrund zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger im Zeitraum vom 1. September 1995 bis zum 31. Juli 1997 überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat, weil er nicht mehr als 19 Stunden pro Woche mit anderen Tätigkeiten verbracht und diese zudem zu einem großen Teil zu Zeiten ausgeübt hat, als seine Ehefrau die Betreuung übernehmen konnte. Der Kläger kann deshalb auf eine anrechenbare Kindererziehungszeit von 23 Monaten zurückgreifen. Diese Zeiten der Kinderbetreuung waren auch kausal für die verspätete Einstellung in den Schuldienst des Landes. Denkt man nämlich diesen Zeitraum von 23 Monaten hinweg, hätte der Kläger bei normalem Lauf der Dinge bereits im Juni 1997 die Erste Staatsprüfung ablegen und vom 1. Februar 1998 bis zum 31. Januar 2000 den Vorbereitungsdienst absolvieren können. Danach hätte er sich bereits zum Schuljahr 2000/2001 und damit vor Vollendung des 35. Lebensjahres um eine Einstellung in den Schuldienst bewerben können. Der Kausalität steht nicht entgegen, dass der Kläger das Studium der Pädagogik unterhalb der Regelstudienzeit absolviert hat und dementsprechend auch ohne Kinderbetreuungszeiten sein Studium nicht wesentlich früher abgeschlossen hätte. Denn insoweit ist darauf zu verweisen, dass der Kläger einige Scheine aus dem erziehungswissenschaftlichen Studium anrechnen lassen konnte und die notwendigen Veranstaltungen nicht in einer festen Reihenfolge besucht werden müssen. Darüber hinaus hatte der Kläger in seinem zweiten Fach Geschichte damals schon alle Scheine erbracht. Das Gericht folgt vor diesem Hintergrund der Einschätzung des Klägers, dass er das Fach Pädagogik ohne die in Rede stehenden Kinderbetreuungszeiten früher zum Abschluss gebracht hätte. Eine Unterbrechung dieses Kausalzusammenhangs liegt auch nicht darin begründet, dass der Kläger vor der Geburt der ersten Tochter mehrfach das Studienfach gewechselt hat. Insbesondere kann dem Kläger insoweit nicht entgegengehalten werden, dass er bei durchgängigem Studium der anfangs gewählten Fächer zum Zeitpunkt der Geburt der ersten Tochter sein Studium bereits abgeschlossen gehabt hätte. Denn die erforderliche Kausalität wird - wie oben bereits dargelegt - nur durch Sachverhalte unterbrochen, die nach dem Verzögerungstatbestand - hier also der Kinderbetreuung - liegen. Sachverhalte, die vor dem Verzögerungstatbestand liegen - hier etwa die Studienzeiten in verschiedenen Fächern an der RWTH B und der Universität E -, vermögen den Kausalzusammenhang hingegen nicht zu unterbrechen. Der Umstand, dass der Kläger in der Zeit vor der Geburt des ersten Kindes keine (zielstrebig) auf den Lehrerberuf gerichtete Lebensplanung gezeigt hat, gereicht ihm also nicht zum Nachteil. Die von dem Kläger studierten Fächer Geschichte und Pädagogik waren zum damaligen Zeitpunkt, also zum Schuljahr 2000/2001, ausweislich des Erlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. November 1999 (Az.: 725-41-0/2-10-1298/99) auch einstellungsrelevant. Ob zu diesem Schuljahr tatsächlich Einstellungen mit der Fächerkombination des Klägers erfolgt sind bzw. ob sich der Kläger gegenüber Mitbewerbern durchgesetzt hätte, kann aus heutiger Sicht zwar nicht mehr abschließend beurteilt werden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; OVG NRW, Urteile vom 19. Dezember 2001 - 6 A 693/96 - und - 6 A 1729/98 -, trägt aber die Einstellungsbehörde, wenn sie die Unterlagen über die damaligen Auswahlentscheidungen vernichtet hat, die materielle Beweislast dafür, dass der betreffende Bewerber zu den fraglichen Einstellungsterminen nicht eingestellt worden wäre. Die Bezirksregierung E hat - wie auch in anderen Verfahren - erklärt, dass Unterlagen über frühere Einstellungsverfahren, anhand derer sich die Erfolgsaussichten einer Bewerbung nachvollziehen ließen, nicht mehr vorlägen, weil sie aus Datenschutzgründen vernichtet worden seien. Weiter gehende Aufklärungsmöglichkeiten sieht das erkennende Gericht nicht. Im Falle einer Einstellung im Schuljahr 2000/2001 wäre der Kläger aber noch nicht überaltert gewesen, weil er sein 35. Lebensjahr erst am 4. Januar 2001 vollendet hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.