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Urteil

2 K 11/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:1209.2K11.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 27. September 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2004 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 5. März 1967 geborene Klägerin steht als angestellte Lehrerin im Schuldienst des beklagten Landes und begehrt ihre Übernahme in das Probebeamtenverhältnis. 3 Nach dem Realschulabschluss und einer Ausbildung zur Bankkauffrau war sie von Januar 1987 bis Mai 1995 in diesem Beruf tätig. Gleichzeitig besuchte sie das Abendgymnasium und erwarb im Jahre 1992 das Abitur. 4 Am 8. März 1994 gebar sie ihren Sohn I. 5 Vom Wintersemester 1995/96 bis zum Sommersemester 1999 studierte sie an der Universität/Gesamthochschule F das Lehramt für die Primarstufe mit den Fächern Deutsch, Mathematik und Evangelische Religionslehre und schloss das Studium am 9. Juni 1999 mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe mit den genannten Fächern ab. Dabei erzielte sie die Gesamtnote gut. 6 Am 27. September 1999 wurde die Tochter M geboren. 7 Zwischen Februar 2000 und Januar 2004 durchlief sie den Vorbereitungsdienst und bestand am 23. Januar 2004 auch die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe mit den oben genannten Fächern mit der Gesamtnote gut. Der Vorbereitungsdienst war vom 2. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2002 durch einen Erziehungsurlaub unterbrochen. 8 Noch während des Erziehungsurlaubes wurde am 16. März 2001 das dritte Kind, U, geboren. 9 Ebenfalls während des Erziehungsurlaubes war die Klägerin im Sommersemester 2000 für ein Studium für Interkulturelle Pädagogik sowie vom Wintersemester 2000/01 bis zum Wintersemester 2001/02 für ein weiteres Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I mit dem Fach Englisch eingeschrieben. In beiden Studiengängen erzielte sie keinen Abschluss. 10 Seit dem 10. Mai 2004 arbeitete sie vertretungsweise in einem befristeten Angestelltenverhältnis an Grundschulen in L. 11 Mitte des Jahres 2004 bewarb sich die Klägerin in einem schulscharfen Ausschreibungsverfahren um eine Festanstellung an der H-Gesamtschule in E1. Die Bezirksregierung teilte ihr mit Schreiben vom 13. Juli 2004 mit, sie habe in Aussicht genommen, die Klägerin zum 6. September 2004 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den öffentlichen Schuldienst des Landes NRW einzustellen, sofern sie die laufbahn- und dienstrechtlichen Voraussetzungen erfülle. Andernfalls sei eine unbefristete Beschäftigung im Angestelltenverhältnis nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages vorgesehen. Die Klägerin stimmte dieser in Aussicht genommenen Einstellung mit Schreiben vom 13. Juli 2004 zu. Mit weiterem Schreiben vom 4. August 2004 bot die Bezirksregierung ihr einen Arbeitsvertrag an, wonach sie ab dem 6. September 2004 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit eingestellt werden sollte. Die Klägerin unterzeichnete den Vertrag. 12 Mit Schreiben vom 18. August 2004 übersandte sie ihren Lebenslauf und bat die Bezirksregierung, die Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis zu überprüfen. Sie habe die allgemeine Hochschulreife auf dem zweiten Bildungsweg erworben. Der Beginn des Lehramtsstudiums 1993/94 habe sich durch Schwangerschaft, Geburt und Erziehungsurlaub wegen ihres im März 1994 geborenen Sohnes I verzögert; im Anschluss an den Mutterschutz habe sie Erziehungsurlaub genommen und anschließend ihrem damaligen Arbeitgeber gekündigt, um das Studium dann im Wintersemester 1995/96 aufzunehmen. Nach Beginn des Referendariats im Februar 2000 habe sie erneut zwei Jahre Erziehungsurlaub nehmen müssen, um sich der Erziehung ihrer im September 1999 zu früh geborenen Tochter und ihres im März 2001 geborenen zweiten Sohnes widmen zu können. Insgesamt habe sie über drei Jahre Erziehungszeiten in Anspruch genommen. 13 Die Bezirksregierung lehnte mit Bescheid vom 27. September 2004 die Übernahme der Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Probe ab und führte zur Begründung aus, sie habe das für die Einstellung gemäß § 6 LVO maßgebliche Höchstalter von 35 Lebensjahren bereits mit Ablauf des 4. März 2002 überschritten. Die Kinderbetreuungszeiten der Klägerin rechtfertigten keine Ausnahme, weil sie nicht die entscheidende Ursache für die verzögerte Einstellung seien. Vermeidbare Verzögerungen zwischen Geburt bzw. Betreuung und der Einstellung unterbrächen den Kausalzusammenhang. 14 Hiergegen legte die Klägerin am 15. Oktober 2004 Widerspruch ein und führte später aus, anlässlich der Geburt ihres Sohnes I habe sich ihr Studium um mindestens 19 Monate verzögert und ihre beiden anderen Kinder hätten die Aufnahme des Referendariats um weitere 24 Monate hinausgeschoben. Insgesamt seien damit Betreuungszeiten von 43 Monaten zu berücksichtigen, welche die Überalterung von ca. 30 Monaten ausglichen. 15 Mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2004, zugestellt am 1. Dezember 2004, wies die Bezirksregierung den Widerspruch im wesentlichen mit folgender Begründung zurück: Die Klägerin habe zum Zeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung in den Schuldienst am 6. September 2004 die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren um 30 Monate überschritten. Die Betreuungszeiten von 19 Monaten im Zusammenhang mit der Geburt des ältesten Sohnes seien hierauf anzurechnen, weil davon ausgegangen werden könne, dass allein diese Betreuung den Beginn des Lehramtsstudiums hinausgezögert habe. Anderes gelte indes für den Erziehungsurlaub vom 1. Februar 2000 bis zum 31. Januar 2002, der wegen der weiteren Kinder gewährt worden sei. Die Klägerin habe nämlich während dieser Zeit das Studium der Interkulturellen Pädagogik und im Anschluss das Studium für das Lehramt der Sekundarstufe I begonnen und während der Kinderbetreuung bis einschließlich zum Wintersemester 2001/2002 fortgesetzt. Diese neben der Kinderbetreuung fortgesetzten Studien stellten eine vermeidbare Verzögerung dar, die ihrerseits den Zeitpunkt der Einstellung über die Regelaltersgrenze hinausgeschoben hätten. Die Kinderbetreuung sei demnach nicht die ausschließliche, unmittelbare Ursache für die verspätete Einstellung und könne bei Berechnung der Altershöchstgrenze nicht berücksichtigt werden. 16 Die Klägerin hat am Montag, dem 3. Januar 2005 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie führt aus, neben der vom Beklagten akzeptierten Verzögerung durch die Betreuung des ältesten Sohnes sei auch die Kinderbetreuung für den Zeitraum von Februar 2000 bis Januar 2002 im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW anzuerkennen. Sie habe nämlich das Studium der Interkulturellen Pädagogik und das Lehramtsstudium für die Sekundarstufe I tatsächlich nicht fortgesetzt. Zwar sei sie eingeschrieben gewesen, um finanzielle Vorzüge wie das Semesterticket nutzen zu können. Jedoch habe sie an keiner Vorlesung oder sonstigen Veranstaltung teilgenommen und habe keinen Schein erworben. Dies sei ihr neben der Betreuung ihrer Kinder auch nicht möglich gewesen. Zwischen Oktober 1999 bis einschließlich Ende März 2000 sei sie nicht an der Gesamthochschule F immatrikuliert gewesen. Dies sei erst zum 1. April 2000 geschehen und habe bis zum 31. März 2002 gedauert. Sie habe zwar immer vorgehabt, in das Studium einzusteigen, doch habe ihr dies die intensive Betreuung der Kinder unmöglich gemacht. 17 Zum Beleg hat die Klägerin eine Bescheinigung des Staatlichen Prüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 10. März 2005 nachgereicht, wonach sie trotz Immatrikulation für das Fach Englisch (Sek. I) die Zulassung zu einer Erweiterungsprüfung in diesem Fach nicht beantragt habe. Auch lägen keine Informationen für das Erbringen von Studienleistungen im Fach Englisch vor. 18 Ferner hat sie Bescheinigungen der Universität - Gesamthochschule - F nachgereicht. Nach dem Inhalt der Bescheinigung vom 19. August 1999 war sie vom 1. Oktober 1995 bis zum 30. September 1999 für das Lehramtsstudium für die Primarstufe eingeschrieben, das sie nach Prüfung beendet hat. Ausweislich der Bescheinigung vom 7. Mai 2002 war sie zwischen dem 1. April 2000 und dem 31. März 2002 immatrikuliert, wobei sie drei Semester für das Lehramt Sek. I mit dem Fach Englisch und ein Semester für die Zusatzqualifikation Interkulturelle Pädagogik eingeschrieben war. Die Exmatrikulation ist wegen fehlender Rückmeldung erfolgt. 19 Die Klägerin beantragt, 20 das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 27. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 200 zu verpflichten, über 21 ihren Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 22 Der Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Er beruft sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, die Kinderbetreuungszeiten von Februar 2000 bis Januar 2002 seien nicht ursächlich für die verzögerte Einstellung. Ein verbindlicher Nachweis dafür, dass die Klägerin ihr Studium tatsächlich nicht fortgesetzt habe, etwa der Beleg für ein Urlaubssemester, sei nicht erbracht worden. Dies spreche dafür, dass sie - wenn auch möglicherweise in vermindertem Umfang - ihr Studium im fraglichen Zeitraum weitergeführt habe. Das Argument, die Klägerin sei lediglich der finanziellen Vorteile wegen eingeschrieben gewesen, sei bedenklich, da ihr eine solche rechtsmissbräuchliche Nutzung nicht unterstellt werden solle. Zudem liege es im Bereich des Möglichen, dass sie an einer anderen Bildungseinrichtung für das Studium der Interkulturellen Pädagogik eingeschrieben gewesen sei. Im übrigen widerspreche die Klägerin sich selbst, wenn sie zum einen vortrage, sie habe das Zusatzstudium im Zeitraum ab Oktober 1999 tatsächlich nicht fortgesetzt, sei aber gleichwohl eingeschrieben gewesen, zum anderen aber behaupte, sie sei zwischen Oktober 1999 und März 2000 überhaupt nicht immatrikuliert gewesen. Außerdem habe sich die Klägerin jeweils nach der Geburt des zweiten und dritten Kindes für die Immatrikulation entschieden, was für die tatsächliche Erbringung von Studienleistungen spreche. 25 Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 15. November 2005 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 26 Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung eingehend befragt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 27 Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 28 Entscheidungsgründe: 29 Die Klage hat Erfolg. 30 Sie ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässig und insbesondere fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die mit der Zustellung des Widerspruchsbescheides am 1. Dezember 2004 zu laufen begann, am 3. Januar 2005 eingelegt worden. Das Fristende fiel auf Montag, den 3. Januar 2005, da der 1. Januar 2005 ein Feiertag und der 2. Januar 2005 ein Sonntag war. 31 Die Klage ist auch in der Sache begründet. 32 Der Bescheid der Bezirksregierung vom 27. September 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 29. November 2004 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO. Sie hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über ihren Antrag auf Übernahme bzw. Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. 33 Das Klagebegehren scheitert zunächst nicht daran, dass die Klägerin zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Verpflichtungsklage maßgebenden Zeitpunkt der (heutigen) gerichtlichen Entscheidung bereits ein Alter - nämlich 37 Jahre und neun Monate - erreicht hat, das über dem durch die Laufbahnverordnung (LVO) vorgeschriebenen Einstellungshöchstalter von 35 Jahren liegt. Da das der Klage zu Grunde liegende Begehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten berechtigt war, kann dieses auch heute noch berücksichtigt werden, weil § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO die Möglichkeit vorsieht, eine Ausnahme von dem Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zuzulassen, 34 vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 3, und vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -, ZBR 2000, 305. 35 Art. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, 7 LBG) gewähren allerdings keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die Entscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der dabei den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu einem solchen Amt ist abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gehören. 36 Der Beklagte hat zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin diese Voraussetzungen nicht erfüllt. 37 Gemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen - LVO - darf als Laufbahnbewerber, zu denen gemäß §§ 5 Abs. 1 a, 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 LVO auch die Klägerin gehört, in das Beamtenverhältnis nur eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Klägerin hatte diese Altersgrenze zwar bereits mit Ablauf des 4. März 2002 und damit zum Zeitpunkt ihrer Einstellung in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis zum 6. September 2004 um 30 Monate überschritten. 38 Die Überschreitung der Höchstaltersgrenze ist aber nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO unschädlich. Hiernach darf die Altersgrenze, wenn sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert hat, im Umfang der Verzögerung, höchstens um drei, bei mehreren Kindern höchstens um sechs Jahre, überschritten werden. Dabei kann der Zeitverlust im Zusammenhang mit dem Erwerb der Vorbildung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, während des Vorbereitungsdienstes selbst, anlässlich der Laufbahnprüfung oder in dem Zeitraum danach eingetreten sein. Eine im vorstehenden Sinne beachtliche Verzögerung ist aber nur dann gegeben, wenn sich die Einstellung wegen dieses Sachverhalts verzögert hat, d.h., wenn Geburt und/oder Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren ursächlich dafür gewesen ist, dass eine Einstellung in den öffentlichen Dienst erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres möglich wurde. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO muss somit die Geburt oder die Betreuung eines Kindes die entscheidende Ursache für die verzögerte Einstellung sein. Vermeidbare Verzögerungen zwischen diesem Sachverhalt und der Einstellung unterbrechen diesen Kausalzusammenhang, 39 vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 7. September 1994 - 6 A 3377/93 -, amtlicher Umdruck S. 11 f., und vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/94 -, amtlicher Umdruck S. 11, jeweils m.w.N. 40 Vorliegend kann die Klägerin ursächliche Kinderbetreuungszeiten in diesem Sinne vorweisen, welche die Überalterung von 30 Monaten ausgleichen. 41 Zum einen konnte sie ihr Studium erst mit 18-monatiger Verspätung aufnehmen, weil zuvor ihr erster Sohn, I, am 8. März 1994 geboren wurde und betreut werden musste. Ohne diese Schwangerschaft hätte sie das Studium bereits im Sommersemester 1994, also zum 1. April 1994, aufnehmen können. Tatsächlich begann die Klägerin ihr Lehramtsstudium erst im Wintersemester 1995/96, also zum 1. Oktober 1995, und damit 18 Monate später. Die Anrechnung der Betreuungszeiten für I ist im übrigen zwischen den Beteiligten dem Grunde nach unstreitig (vgl. Widerspruchsbescheid S. 3 und 4). 42 Zum anderen hat die Klägerin unmittelbar nach Antritt des Vorbereitungsdienstes (1. Februar 2000) zwischen dem 2. Februar 2000 und dem 31. Januar 2002 insgesamt 24 Monate Erziehungsurlaub in Anspruch genommen, nachdem am 27. September 1999 die Tochter M und - nach Beginn des Erziehungsurlaubs - am 16. März 2001 der zweite Sohn U geboren wurde. Dieser Erziehungsurlaub hat den Zeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung um weitere 24 Monate hinausgezögert und ist auf die Zeitspanne der Überalterung anzurechnen, weil die Geburt und die Betreuung der beiden jüngeren Kinder die entscheidende Ursache für diese Verzögerung war. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin zwischen dem 1. April 2000 und dem 31. März 2002 an der Universität F eingeschrieben war (ein Semester Interkulturelle Pädagogik und drei Semester Lehramtsstudium für die Sekundarstufe I mit dem Fach Englisch). Es ist insoweit nicht der Auffassung des Beklagten zu folgen, der davon ausgeht, die Klägerin habe in dieser Zeit studiert, sodass dies und nicht die Betreuung ihrer Kinder die eigentliche Ursache für die verspätete Einstellung in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis war. Vielmehr steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin sich während ihres Erziehungsurlaubes ganz oder überwiegend der Betreuung ihrer Kinder an Stelle der Berufsausbildung gewidmet hat, sodass die hierfür aufgewandten Zeiten anzurechnen sind. 43 Hierzu BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1998 - 2 C 6/98 -, NvWZ-RR 1999, 132 f. -. 44 Anderes würde nur dann gelten, wenn sie während des Erziehungsurlaubes einer anderweitigen Tätigkeit - hier dem Zusatzstudium - in einem zeitlichen Umfang nachgegangen wäre, der zumindest einer Halbtagsstelle entsprochen hätte. Die Kammer zieht nämlich in ständiger Rechtsprechung 45 - vgl. Urteile vom 9. Mai 2003 - 2 K 318/01 -, 15. März 2005 - 2 K 422/03 - und 15. Juli 2005 - 2 K 525/04 - 46 die zeitliche Grenze nicht mehr anrechenbarer Teilzeittätigkeiten regelmäßig dort, wo diese Tätigkeit derjenigen einer Halbtagsstelle oder mehr entspricht. Nur dann tritt die anderweitige Tätigkeit so in den Vordergrund, dass nicht mehr von mindestens „überwiegender" Kinderbetreuung gesprochen werden kann. 47 So aber lag der Fall hier nicht. Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin überhaupt tatsächliche Studienleistungen erbracht hat. Jedenfalls haben diese - sofern überhaupt vorhanden - keinesfalls einen Umfang erreicht, der dem einer Halbtagesstelle entspricht. 48 Die Klägerin hat vorgetragen, lediglich beim Einschreiben für das Fach Interkulturelle Pädagogik und - ein Semester später - für das Fach Englisch für die Sekundarstufe I die Universität aufgesucht zu haben. Darüber hinaus habe sie keinerlei Studienaktivitäten entfaltet. Dies ergibt sich aus der Klagebegründung und ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. 49 Hierzu passen die Angaben des Staatlichen Prüfungsamtes vom 10. März 2005, die Klägerin habe trotz Immatrikulation für das Fach Englisch weder die Zulassung zu einer Erweiterungsprüfung beantragt noch lägen insoweit Informationen über das Erbringen von Studienleistungen vor. 50 Vor allem spricht ihre damalige familiäre Situation, wie sie die Klägerin detailliert und überzeugend in der mündlichen Verhandlung geschildert hat, massiv gegen die tatsächliche Erbringung von Studienleistungen. Im Frühjahr 2000, also zu der Zeit, als sie sich für das Fach Interkulturelle Pädagogik eingeschrieben hat, war sie mit dem sechsjährigen I, der noch in den Kindergarten ging, und der erst wenige Monate alten M stark belastet. Sie wandte morgens schon ca. 40 Minuten allein dafür auf, I in den Kindergarten zu bringen. Dabei nahm sie M im Kinderwagen mit. Den weiteren Vormittag verbrachte sie mit dem Erledigen von Einkäufen und der Vorbereitung des Mittagessens. Gleichzeitig musste M, die als „Frühchen" geboren wurde und daher erhöhte Aufmerksamkeit und einen größeren Pflegeaufwand benötigte, betreut werden (Wickeln, Stillen). Aufgrund der verfrühten Geburt litt sie an Anpassungsstörungen, was sich unter anderem in häufigem Erbrechen äußerte. Einmal in der Woche ging die Klägerin mit ihr am Vormittag zudem in eine sog. PEKIP-Gruppe. Mittags holte sie I vom Kindergarten ab und war gegen 13.00 Uhr mit ihm wieder zuhause. Es gab Mittagessen, nach dem die Klägerin das Geschirr abwusch. An den Nachmittagen kümmerte sie sich verstärkt um I, der zu verschiedenen Aktivitäten gebracht werden musste. Da er kurz vor der Einschulung stand, übte sie auf Veranlassung seiner künftigen Schulleiterin mit ihm den Schulweg. Überdies hatte sich die Klägerin auch um die mit 140 m2 recht große Wohnung zu kümmern, die von der Schwiegermutter angemietet war und geputzt werden musste. Gleiches gilt für das - auch wegen des häufigen Erbrechens von M notwendige - Reinigen der Wäsche. Bei all dem konnte die Klägerin nur eingeschränkt auf die Hilfe anderer Personen zurückgreifen. Ihre Schwiegermutter stand ihr nur selten bei. Die Klägerin schilderte insoweit, dass sie einmal zwei Wochen lang mit M im Krankenhaus gewesen sei. In dieser Zeit habe sich „natürlich" die Schwiegermutter um den Haushalt gekümmert. Weitere Hilfeleistungen im Haushalt habe sie nicht erbracht. Bei ihrem damaligen Ehemann, der von Beruf Schreinermeister ist, gab es während der letzten Jahre des Zusammenlebens mehrfach Phasen der Arbeitslosigkeit und Phasen mehrmonatiger Erwerbstätigkeit. Um den Haushalt und die Kinder hat er sich nach den Ausführungen der Klägerin nur während der Zeiten gekümmert, in denen er arbeitslos war. Insgesamt ergibt sich damit bereits für die erste Jahreshälfte des Jahres 2000 ein Bild familiärer Belastung der Klägerin, das der tatsächlichen Aufnahme eines Studiums entgegensteht. 51 Eine Änderung dieser Verhältnisse erfolgte Mitte des Jahres 2000. I wurde eingeschult, was im Tagesablauf der Klägerin aber keine bedeutsamen Veränderungen zur Folge hatte („Kindergarten wurde durch die Schule ersetzt"). Die Klägerin selbst wurde erneut schwanger, wobei es sich um eine Risikoschwangerschaft handelte, die sie in besonderem Maße belastete. Mit der Schwangerschaft zeichnete sich überdies eine Ehekrise ab. Der damalige Ehemann fasste gegen Ende des Jahres 2000 den Entschluss, das Leben mit der Klägerin und den zwei bzw. demnächst drei Kindern nicht fortzusetzen, war immer seltener zuhause und zog schließlich im September 2001 aus der gemeinsamen Wohnung aus. Im Zuge dieser Ehekrise kümmerte er sich nicht mehr um den Haushalt und betreute auch die Kinder nicht mehr in einer Weise, die die Klägerin entlastet hätte. Am 16. März 2001 kam das dritte Kind, U, zur Welt. Zehn Wochen später musste die Klägerin operiert werden und war zu diesem Zweck zwei Wochen im Krankenhaus. Außerdem war auch die Tochter M im Juni 2001 zwei Wochen im Krankenhaus. Nachdem der Ehemann im September 2001 ganz ausgezogen war, nahm sich die Klägerin zudem im Dezember 2001 - als nunmehr alleinerziehende Mutter von drei Kindern - eine eigene Wohnung. Dass sie bei diesen privaten Belastungen keine Zeit fand, auch noch Studienleistungen zu erbringen, drängt sich geradezu auf. 52 Das Gericht sieht keine Veranlassung, diesen Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu ihren familiären Verhältnissen nicht zu folgen. Sie hat überzeugend und sehr lebensnah vorgetragen und viele Einzelheiten beschrieben. Dabei war sie mehrfach emotional sichtlich bewegt, als die Erinnerung an die „schlimme Zeit", an die Entfremdung von ihrem Mann und schließlich an die Trennung von ihm die Oberhand gewann. Für die Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens spricht insbesondere, dass sie für sie eher negative Umstände wie die Beteiligung ihres Mannes an Haushaltsarbeiten nicht verschwieg. Daher ist ihren Angaben auch zu folgen, wonach ihr Mann diese Hilfeleistungen in der Zeit der Ehekrise einstellte. Dies gilt unabhängig davon, dass sich beide kurz vorher - im Juni 2000 - noch kirchlich trauen ließen. Diese kirchliche Trauung erfolgte auf Betreiben der Klägerin, die sich hiervon eine Stabilisierung der Beziehung erhoffte. Dass es dennoch zu einer Entfremdung der Eheleute kam, ist durchaus lebensnah. 53 Für die besondere familiäre Belastung der Klägerin, die einer Aufnahme von Studien an der Universität letztlich entgegenstand, spricht ferner, dass sie sich zwar im Jahr 1999 entschlossen hatte, trotz der Schwangerschaft mit bzw. der Geburt von M (27. September 1999) im Februar 2000 den Vorbereitungsdienst anzutreten, dies aber dann doch nicht umzusetzen in der Lage war und stattdessen den Erziehungsurlaub genommen hat. Wie sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, war 1999 noch geplant, dass ihr Mann während des Vorbereitungsdienstes der Klägerin seinerseits Erziehungsurlaub nehmen und sich um Kinder und Haushalt kümmern sollte. Das konnte aber nicht realisiert werden, weil M als „Frühchen mehr zu päppeln war als ein normales Kind" und sich auch die Klägerin selbst zu schwach für den Vorbereitungsdienst gefühlt hat. 54 Desweiteren vermochte sie überzeugend darzulegen, weshalb sie trotz der belastenden häuslichen Situation den Entschluss fasste, sich für das Zusatzstudium einzuschreiben. Die Zusatzqualifikation Interkulturelle Pädagogik war für sie von Interesse, weil sie bereits während des Erststudiums Veranstaltungen in dieser Richtung belegt hatte und in Brennpunkten mit hohem Ausländeranteil Kenntnisse etwa der türkischen Sprache von Vorteil sind. Für das Fach Englisch hat sie sich eingeschrieben, weil seinerzeit Englisch auch an Grundschulen eingeführt werden sollte, eine entsprechende Ausbildung für die Primarstufe aber noch nicht existierte und sie daher auf den Studiengang für die Sekundarstufe I angewiesen war. Zum Zeitpunkt der Einschreibungen im Frühjahr bzw. Herbst des Jahres 2000 rechnete sie noch damit, auch Studienleistungen erbringen zu können, da sie die Betreuung der Kinder durch ihren Mann, mit dem sie seinerzeit noch zusammen lebte, und durch ihre Schwiegermutter für möglich hielt. Dass und warum es dazu letztlich doch nicht gekommen ist, wurde oben ausgeführt. Insbesondere das Zusatzstudium im Fach Englisch, für das die Klägerin seit dem 1. Oktober 2000 für insgesamt drei Semester eingeschrieben war, konnte wegen der zunehmenden Entfremdung der Eheleute, dem damit einhergehenden Verlust von Hilfestellungen seitens des Mannes und der Risikoschwangerschaft mit und der Geburt von Lennard am 16. März 2001 entgegen ursprünglicher Planung nicht aufgenommen werden. 55 Schließlich spricht nicht für das tatsächliche Erbringen von Studienleistungen, dass es der Klägerin trotz dreier Kinder gelang, ab Februar 2002 den Vorbereitungsdienst für sich zu organisieren. Wie sie geschildert hat, war es ihr gelungen, für I einen Tagesstättenplatz in B zu bekommen und die beiden anderen Kinder tagsüber bei einer Tagesmutter in E1 unterzubringen, für die sie monatlich 275 Euro zu zahlen hatte. Die hiermit verbundenen zusätzlichen finanziellen Belastungen dürften für die Klägerin vorher - ohne die Dienstbezüge aus dem Vorbereitungsdienst - kaum finanzierbar gewesen sein. 56 Nach alledem hat die Klägerin tatsächliche Studienleistungen in der Zeit vom 1. April 2000 bis zum 31. März 2002 jedenfalls nicht in einem Umfang erbracht, der dem einer Halbtagsstelle entspricht. Damit ist die 24-monatige Zeit des Erziehungsurlaubes als Kinderbetreuungszeit zu berücksichtigen. Zusammen mit den 18 Monaten, um die sich die Aufnahme des Erststudiums wegen der Geburt des ältesten Kindes verzögert hat, ergeben sich Betreuungszeiten, welche die Zeitspanne der Überalterung von 30 Monaten übersteigen. Einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe steht daher nicht entgegen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Festanstellung das 35. Lebensjahr überschritten hatte. 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 58 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 59 Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet. 60