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Urteil

2 K 3444/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2006:1124.2K3444.06.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 28. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2006 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 28. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2006 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00.00.1967 geborene Klägerin steht als Lehrerin im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein- Westfalen und ist an der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule T-straße in E1-X tätig. Sie begehrt die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Klägerin legte im Jahre 1984 zunächst den Realschulabschluss ab und absolvierte danach von 1984 bis 1987 eine Ausbildung zur Bankkauffrau. Zwischen dem 22. Januar 1987 und dem 31. Januar 2006 war sie bei der Sparkasse E2-W-I angestellt. Sechs Wochen vor Geburt ihres ersten Kindes Jan am 8. August 1993, nämlich seit dem 22. Juni 1993, wurde sie nach den Mutterschutzvorschriften von ihrer Tätigkeit bei der Sparkasse freigestellt und im Anschluss bis zum 31. Januar 2006 ohne Bezüge beurlaubt. Am 26. Februar 1996 gebar sie ihr zweites Kind O. Ab dem 18. August 1997 besuchte sie das Abend-Gymnasium der Stadt E1 (Einstieg mit dem 3. Semester) und legte 1999 die Allgemeine Hochschulreife ab, was ihr mit Zeugnis vom 9. Juni 1999 bescheinigt wurde. Vom Wintersemester 1999/2000 bis zum Sommersemester 2003 absolvierte sie an der Universität F ein Lehramtsstudium und bestand am 18. Juni 2003 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe. In der zweiten Jahreshälfte 2003 war sie sodann als Verwaltungshelferin der U GmbH und als Lehrende beim Internationalen Bund tätig, von Oktober 2003 bis Januar 2004 zudem als wissenschaftliche Hilfskraft an der Universität F. Zwischen dem 1. Februar 2004 und dem 31. Januar 2006 durchlief sie sodann den Vorbereitungsdienst und legte die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe mit der Fächerkombination Deutsch, Sachunterricht und Mathematik ab (Zeugnis vom 31. Januar 2006). Auf ihre schulscharfe Bewerbung vom 25. November 2005 teilte ihr die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) mit Schreiben vom 10. Januar 2006 mit, dass beabsichtigt sei, sie zum 1. Februar 2006 an der Gemeinschaftsgrundschule T- straße in E1 einzustellen. Die Einstellung erfolge bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe, ansonsten in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis. Die Klägerin nahm dieses Angebot mit Schreiben vom 12. Januar 2006 an. Es kam zum Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Schulamt für die Stadt E1 und der Klägerin, wonach diese ab dem 1. Februar 2006 als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit eingestellt und an der Gemeinschaftsgrundschule T-straße in E1 eingesetzt wurde. Zuvor hatte das Gesundheitsamt des Kreises X1 der Bezirksregierung unter dem 10. Januar 2006 attestiert, dass keine Bedenken gegen die Übernahme der Klägerin in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bestünden. Ein Führungszeugnis über die Klägerin ohne Eintragungen ging am 18. Januar 2006 bei der Bezirksregierung ein. Mit Schreiben vom 20. Januar 2006 beantragte die Klägerin ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis und führte zur Begründung aus, ihr Einstieg in den Lehrerberuf habe sich durch die Erziehung ihrer beiden Kinder verzögert. Die Bezirksregierung lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 28. Februar 2006 ab. Die Klägerin habe die Höchstaltersgrenze für eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe bereits mit Vollendung ihres 35. Lebensjahres am 9. November 2002 erreicht. Die Zeiten, in denen sie ihre Kinder betreut habe, könnten nicht angerechnet werden, weil sie für die Überalterung nicht ursächlich seien. Zwar habe sie nach ihren Angaben die beiden am 0.0.1993 und am 00.0.1996 geborenen Kinder bis zum Beginn ihres Studiums der Primarstufenpädagogik am 1. Oktober 1999 betreut und während dieser Zeit das Abendgymnasium der Stadt E1 besucht, das sie mit dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife am 9. Juni 1999 abgeschlossen habe. Jedoch habe sie erst mit dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife die Voraussetzung für den Beginn des Studiums der Primarstufenpädagogik geschaffen, sodass die fehlende schulische Qualifikation und nicht die Kinderbetreuung ursächlich für ihre verspätete Einstellung sei. Die Klägerin legte hiergegen am 27. März 2006 Widerspruch ein und vertiefte zur Begründung ihr bisheriges Vorbringen: Es sei ihr aufgrund der Geburten ihrer Kinder nicht möglich gewesen, ihr schon länger geplantes Vorhaben zu verwirklichen, das Abitur nachzuholen und das Lehramt für die Primarstufe zu studieren. Sie habe deshalb nicht schon ab 1993, sondern erst ab 1997 das Abendgymnasium besuchen können. Ihre Kinder seien daher ursächlich für den verspäteten Erwerb der schulischen Qualifikation und damit auch für den verspäteten Studienbeginn und die verspätete Einstellung. Im übrigen habe sich auch ihr Studium um ein Zusatzsemester verzögert, weil sie es kindgerecht habe planen müssen. Dadurch habe sie den Vorbereitungsdienst erst ein Jahr später aufnehmen können. Die Bezirksregierung wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2006, zugestellt am 28. April 2006, zurück und wiederholte zur Begründung im wesentlichen die Argumentation aus dem Ausgangsbescheid. Ergänzend hieß es, Geburt und Betreuung müssten die entscheidende (unmittelbare) Ursache für die verzögerte Einstellung sein. Hieran fehle es, weil die Klägerin die allgemeine Hochschulreife erst nach der Geburt der Kinder erworben habe. Die Klägerin hat am Montag, dem 29. Mai 2006, die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens weiter verfolgt. Sie führt ergänzend aus, es sei rechtsfehlerhaft, den Kausalverlauf zwischen der Betreuung der Kinder und der Überschreitung der Altersgrenze deshalb als unterbrochen anzusehen, weil sie die allgemeine Hochschulreife erst nach Geburt ihrer Kinder erlangt habe. Vielmehr liege die Kausalität vor. Ihr Fall sei nicht anders zu behandeln als derjenige, bei dem ein Bewerber - bedingt durch die Kinderbetreuung - nicht acht, sondern zwölf Semester für ein Lehramt studiert habe. An der Kausalität fehle es allenfalls dann, wenn bei einem Bewerber nach der Zeit einer Kinderbetreuung anderweitige, von ihm zu vertretende Umstände zur Überschreitung der Höchstaltersgrenze geführt hätten. Das sei bei ihr aber nicht gegeben. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirkregierung E vom 28. Februar 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2006 zu verpflichten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hilfsweise, über ihren Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die zulässige Überschreitung des vorgegebenen Höchstalters aufgrund von Kinderbetreuungszeiten setze voraus, dass sich der Bewerber anstelle der Berufsausbildung oder Berufsausübung ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet habe. Das setze denknotwendig voraus, dass die Zugangsvoraussetzungen für den Beginn der Berufsausbildung schon vor der Geburt der Kinder vorlägen. Hieran fehle es, sodass kein Kausalzusammenhang zwischen Kinderbetreuung und verzögerter Einstellung bestehe. Auf Bitten des Gerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 21. November 2006 ergänzend mitgeteilt, dass bislang lediglich die Frage der Überschreitung des Höchstalters untersucht worden sei. Die sonstigen beamtenrechtlichen Erfordernisse seien von ihm bislang nicht geprüft worden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann im Einverständnis mit den Beteiligten durch den Berichterstatter (vgl. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO) ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden. Die Klage hat mit dem Hilfsantrag Erfolg. Sie ist zulässig und insbesondere fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO erhoben worden. Diese Frist begann mit Zustellung des Widerspruchsbescheides am 28. April 2006 zu laufen und endete erst am Tage der Klageerhebung am 29. Mai 2006, da der 28. Mai 2006 auf einen Sonntag fiel. Die Klage ist auch begründet, soweit die Klägerin eine Neubescheidung begehrt. Der ablehnende Bescheid der Bezirksregierung vom 28. Februar 2006 und deren Widerspruchsbescheid vom 26. April 2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Sie hat einen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Das Klagebegehren scheitert zunächst nicht daran, dass die Klägerin zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Verpflichtungsklage maßgebenden Zeitpunkt der (heutigen) gerichtlichen Entscheidung bereits ein Alter - nämlich 39 Jahre - erreicht hat, das über dem durch die Laufbahnverordnung (LVO NRW) vorgeschriebenen Einstellungshöchstalter von 35 Jahren liegt. Da das der Klage zu Grunde liegende Begehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten berechtigt war, kann dieses auch heute noch berücksichtigt werden, weil § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW die Möglichkeit vorsieht, eine Ausnahme von dem Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zuzulassen. Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 3, und vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -, ZBR 2000, 305. Art. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, 7 LBG NRW) gewähren allerdings keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die Entscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der dabei den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu einem solchen Amt ist zunächst abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gehören. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das in § 52 Abs. 1 LVO NRW festgesetzte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) unter anderem durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf und durch Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung. Die Klägerin ist Laufbahnbewerberin im Sinne dieser Vorschrift, da sie vom 1. Februar 2004 bis zum 31. Januar 2006 den Vorbereitungsdienst leistete und mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe abschloss. Nach § 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber in die in diesem Abschnitt der Laufbahnverordnung genannten Laufbahnen in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Vorschrift bezieht sich damit auf Abschnitt V über „Besondere Vorschriften für Lehrer an Schulen" und die in § 50 LVO NRW genannten Lehrerlaufbahnen. Danach darf in die Laufbahn der Lehrer an öffentlichen Schulen - wie hier der Kläger mit Lehrbefähigung für die Primarstufe - nur eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die am 00.00.1967 geborene Klägerin hatte diese Altersgrenze zwar bereits am 10. November 2002 erreicht, so dass sie im Zeitpunkt ihrer (unbefristeten) Einstellung in den Schuldienst am 1. Februar 2006 die Höchstaltersgrenze nach § 52 Abs. 1 LVO NRW um drei Jahre und knapp drei Monate überschritten hatte. Diese Überschreitung war aber nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW unschädlich. Hiernach darf die Altersgrenze, wenn sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert hat, im Umfang der Verzögerung, höchstens um drei, bei mehreren Kindern höchstens um sechs Jahre, überschritten werden. Dabei kann nach der Rechtsprechung der Zeitverlust im Zusammenhang mit dem Erwerb der Vorbildung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, während des Vorbereitungsdienstes selbst, anlässlich der Laufbahnprüfung oder in dem Zeitraum danach eingetreten sein. Eine in diesem Sinne beachtliche Verzögerung ist aber nur dann gegeben, wenn sich die Einstellung wegen dieses Sachverhalts verzögert hat, wenn also die Geburt oder die tatsächliche Betreuung von Kindern unter 18 Jahren ursächlich dafür gewesen ist, dass eine Einstellung in den öffentlichen Dienst erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres möglich wurde. Vgl. Urteile der Kammer vom 26. September 2006 - 2 K 3325/06 -, vom 15. März 2005 - 2 K 422/03 -, und vom 18. November 2002 - 2 K 3829/00 -. Vermeidbare Verzögerungen zwischen diesem Sachverhalt und der Einstellung unterbrechen diesen Kausalzusammenhang. Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 16. März 2004 - 6 A 1524/02 -, www.nrwe.de, vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, DÖD 2004, 27, vom 7. September 1994 - 6 A 3377/93 -, ZBR 1995, 113 und vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/94 -, jeweils m.w.N. Eine Unterbrechung dieses Kausalzusammenhangs kann jedoch nur durch Sachverhalte erfolgen, die nach dem Verzögerungstatbestand - hier etwa einer Kinderbetreuung - liegen. Schon denklogisch vermögen Sachverhalte, die vor dem Verzögerungstatbestand liegen, den Kausalzusammenhang hingegen nicht zu unterbrechen. Vgl. zur Frage einer durchgängig am späteren Berufsziel orientierten Lebensplanung OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 6 A 949/03 -, www.nrwe.de; zur Kausalität siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, DÖD 2004, 27. Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin einen Anspruch auf Berücksichtigung von Kinderbetreuungszeiten im Umfang von insgesamt 48 Monaten, weil sie sich seit der Geburt ihres Sohnes K am 0.0.1993 bis zum Beginn des Besuchs des Abendgymnasiums im August 1997 überwiegend der Betreuung ihrer Söhne K und O (geb. am 00.0.1996) gewidmet hat. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Klägerin während dieser Zeit anderweitig - etwa durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - aktiv geworden wäre. Die angeführten Zeiten der Kinderbetreuung waren kausal für die verspätete Einstellung in den Schuldienst des Landes. Denkt man nämlich diesen vierjährigen Zeitraum hinweg, so hätte die Klägerin bei normalem Lauf der Dinge bereits ab Mitte 1993 das Abendgymnasium besuchen können. Da sie erst mit dem dritten (Schul-)Semester die Fortbildung am Abendgymnasium begonnen und bis zum Abitur nur zwei Jahre benötigt hat, hätte sie demnach Mitte 1995 das Abitur erwerben können. Sie hätte ihr Lehramtsstudium dann zum Wintersemester 1995/96 aufgenommen und die Erste Staatsprüfung im Herbst 1999 abgelegt. Zwischen Februar 2000 und Januar 2002 hätte sie den Vorbereitungsdienst durchlaufen und damit bereits zum 1. Februar 2002 oder zu Beginn des Schuljahres 2002/03 eingestellt werden können. Die Einstellung wäre damit vor ihrem 35. Geburtstag am 10. November 2002 und damit vor Erreichen der Höchstaltersgrenze erfolgt. Der Kausalität steht nicht entgegen, dass die Klägerin nach der Zeit der Kinderbetreuung zunächst das Abitur erworben hat, bevor sie das Lehramtsstudium aufnehmen konnte. Der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife war für sie notwendige Voraussetzung, um das Lehramtsstudium überhaupt aufnehmen zu können. Er war auf dem Weg zur Erlangung der Laufbahnbefähigung eine notwendige Station und damit eine nicht vermeidbare Verzögerung. Vgl. Urteile der Kammer vom 4. Dezember 2002 - 2 K 3439/00 - und vom 24. Oktober 2006 - 2 K 3445/06 -. Es ist nicht ersichtlich und nach Auffassung des Gerichts nicht begründbar, weshalb eine kindbedingte Verzögerung vor Erlangung der allgemeinen Hochschulreife anders behandelt werden soll als eine Verzögerung zwischen Abitur und Aufnahme des Studiums, während des Studiums, zwischen Studium und Vorbereitungsdienst oder während des Vorbereitungsdienstes. Studium und Vorbereitungsdienst sind denklogisch zur Erlangung der Laufbahnbefähigung ebenso zwingende Voraussetzungen wie das Abitur und dürfen im Rahmen der Kausalitätsprüfung nicht unterschiedlich gewichtet werden. Aus der vom Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 - (DÖD 1999, 140-141) ergibt sich nichts Abweichendes. Zwar heißt es dort: Vielmehr soll die Regelung nach ihrer familienpolitischen Bedeutung erreichen, daß Bewerbern, die gerade zugunsten der Kinderbetreuung die Berufsausbildung oder Berufsausübung hinausgeschoben oder unterbrochen haben, die damit verbundene Verzögerung in begrenztem Umfang hinsichtlich des Einstellungshöchstalters ausgeglichen wird. Daraus ergibt sich, dass Zeiten einer Kinderbetreuung im Sinne der Ausnahmeregelung solche sind, in denen sich der Bewerber anstelle der Berufsausbildung oder Berufsausübung ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat. Hieraus lässt sich aber nicht ableiten, dass Kinderbetreuungszeiten vor Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nicht kausal für die verspätete Einstellung sind, weil die Erlangung der Hochschulreife (noch) nicht zur Berufsausbildung zählt. Das Bundesverwaltungsgericht hatte bei der seinerzeit entschiedenen Konstellation überhaupt keine Veranlassung, dazu Stellung zu beziehen, ob auch eine Verzögerung vor dem Abitur für die Überalterung kausal sein kann. Im übrigen gehört auch der Erwerb des Abiturs letztlich zur (Berufs-)Ausbildung, weil es die unverzichtbaren Voraussetzungen für ein Studium schafft. Der Kausalität steht desweiteren nicht entgegen, dass die Klägerin aus anderen Gründen nicht vor Erreichen der Höchstaltergrenze eingestellt wurde. Insbesondere war das von ihr studierte Lehramt für die Primarstufe (Fächerkombination: Deutsch, Sachkunde und Mathematik) zum damaligen Zeitpunkt 2002 ausweislich des Erlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2001 (Az.: 715-41-0/2-10-954/2001) einstellungsrelevant. Ob tatsächlich Einstellungen mit der Fächerkombination der Klägerin erfolgt sind bzw. ob sich die Klägerin gegenüber Mitbewerbern durchgesetzt hätte, kann aus heutiger Sicht zwar nicht mehr abschließend beurteilt werden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; OVG NRW, Urteile vom 16. März 2004 - 6 A 1524/02 -, www.nrwe.de und vom 19. Dezember 2001 - 6 A 693/96 -, www.nrwe.de, trägt aber die Einstellungsbehörde, wenn sie die Unterlagen über die damaligen Auswahlentscheidungen vernichtet hat, die materielle Beweislast dafür, dass der betreffende Bewerber zu den fraglichen Einstellungsterminen nicht eingestellt worden wäre. Die Bezirksregierung hat - wie dem Gericht aus anderen Verfahren bekannt ist - die Unterlagen über frühere Einstellungsverfahren, anhand derer sich die Erfolgsaussichten einer Bewerbung nachvollziehen ließen, aus Datenschutzgründen vernichtet. Weiter gehende Aufklärungsmöglichkeiten sieht das erkennende Gericht nicht. Es ist nach dem weiteren Lebenslauf der Klägerin auch nicht erkennbar, dass andere Ursachen die Kausalität unterbrochen hätten. Insbesondere sind die in der zweiten Hälfte des Jahres 2003 ausgeübten anderweitigen Tätigkeiten als bloße Überbrückung bis zum Beginn des Vorbereitungsdienstes am 1. Februar 2004 anzusehen, die keine weitere Verzögerung zur Folge hatten, weil nach der Ersten Staatsprüfung am 18. Juni 2003 kein früherer Beginn des Vorbereitungsdienstes möglich war. Damit steht die Überalterung der Klägerin einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht entgegen, sodass der Beklagte, der seine ablehnenden Bescheide auf dieses Argument gestützt hat, zur Neubescheidung zu verpflichten war. Der weitergehende Hauptantrag der Klägerin, den Beklagten zu ihrer Übernahme in das Probebeamtenverhältnis zu verpflichten, hat hingegen keinen Erfolg. Die Sache ist insoweit nicht spruchreif (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Auswahl eines Bewerbers um die Begründung eines Beamtenverhältnisses ist gemäß § 7 Abs. 1 LBG in das Ermessen des Beklagten gestellt. Vorliegend ist dieses Ermessen nicht zu Gunsten der Klägerin dahin reduziert, dass - nachdem die Überalterung wegen der anzurechnenden Kindererziehungszeiten nicht entgegensteht - allein die Übernahme in das Probebeamtenverhältnis in Betracht kommt. Der Beklagte hat nämlich ausdrücklich erklärt, abgesehen von der Überalterungsproblematik die beamtenrechtlichen Erfordernisse für eine Übernahme noch nicht geprüft haben. Zwar gibt es ausweislich des amtsärztlichen Gesundheitszeugnisses vom 10. Januar 2006 keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Bedenken gegen eine Verbeamtung. Auch ist ein Führungszeugnis über die Klägerin bereits eingeholt worden und weist keine Eintragungen auf. Ungeprüft und damit offen ist jedoch, ob weitere Ermessensgesichtspunkte - etwa Fehlzeiten der Klägerin - einer Übernahme ins Probebeamtenverhältnis entgegenstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Klägerin ist lediglich mit ihrem Verpflichtungsbegehren unterlegen, dem gegenüber dem Bescheidungsbegehren kein ins Gewicht fallender, eigenständiger Wert zukommt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 6 E 1530/05 - m.w.N. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.