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Urteil

2 K 3445/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2006:1024.2K3445.06.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 19. Januar 2006 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 26. April 2006 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E vom 19. Januar 2006 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 26. April 2006 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 0.0.1970 geborene Kläger steht als Lehrer im Angestelltenverhältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen und ist an der Q-Schule in N tätig. Er begehrt die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Der Kläger legte im Jahre 1987 zunächst den Realschulabschluss ab und absolvierte danach von 1987 bis 1991 eine Ausbildung zum Technischen Zeichner. Von 1991 bis 1992 besuchte er die Fachoberschule für Technik. Im Anschluss hieran leistete der Kläger vom 4. Mai 1992 bis zum 31. Juli 1993 seinen Zivildienst. Nach dem Besuch des S1-Kollegs F in der Zeit von Februar 1994 bis Dezember 1995 legte er am 18. Dezember 1995 die Allgemeine Hochschulreife ab. Ab dem Sommersemester 1996 bis zum Wintersemester 2002/03 studierte er an der Universität Gesamthochschule F Lehramt für die Primarstufe. Er bestand am 12. November 2002 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe. Nach dem Vorbereitungsdienst vom 1. Februar 2003 bis zum 31. Januar 2005 legte er am 23. November 2004 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe (Fächerkombination: Mathematik, Sport, Deutsch) ab. Am 30. Juni 1999 wurde sein Sohn M und am 19. Juni 2003 die Zwillinge K und A geboren. Er wurde ab dem 1. Februar 2005 zunächst befristet als Lehrer an zwei Städtischen Grundschulen in N eingestellt. Auf seine schulscharfe Bewerbung vom 24. Mai 2005 teilte ihm die Bezirksregierung E mit Schreiben vom 11. Januar 2006 mit, dass beabsichtigt sei, ihn zum 1. Februar 2006 an der Q-Schule in N einzustellen. Die Einstellung erfolge bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe, ansonsten in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis. Der Kläger nahm dieses Angebot mit Schreiben vom 12. Januar 2006 an. Mit Bescheid vom 19. Januar 2006 teilte die Bezirksregierung E dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, ihn zum 1. Februar 2006 in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen innerhalb des Schulamtsbezirks der Stadt N an einer Grundschule einzustellen. Da er jedoch die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen Überschreitens der Höchstaltersgrenze nicht erfülle, werde ihm ein unbefristeter Arbeitsvertrag angeboten. Er sei am 0.0.1970 geboren und habe demnach bereits am 4. Mai 2005 das 35. Lebensjahr vollendet gehabt. Ausnahmetatbestände hinsichtlich der Höchstaltersgrenze von 35 Jahren lägen nicht vor. Der Kläger legte am 21. Februar 2006 Widerspruch ein und führte zur Begründung wie folgt aus: Er habe in den Jahren 1992 und 1993 Zivildienst geleistet und sei Vater von 3 Kindern. Seinen ersten Sohn habe er während des Studiums häufig mit zur Universität genommen, wo dieser in einer selbstorganisierten Krabbelgruppe betreut worden sei. Diese Betreuung habe allerdings nur in Anspruch nehmen können, wer auch die Kinder der anderen Studenten während der Vorlesungen betreut habe. In der Zeit vom 27. Juli 2000 bis zum 31. August 2001 sei seine Lebensgefährtin und Mutter seiner Kinder freiberuflich für eine Firma in O tätig gewesen. Während dieser Zeit habe er den gemeinsamen Sohn M an drei Tagen in der Woche betreut, damit seine Lebensgefährtin habe arbeiten gehen können. Während dieser Zeit habe er wegen der Kinderbetreuung nicht zügig studieren können. Dadurch habe sich seine Studienzeit an der Universität um ein Jahr verlängert. Die Bezirksregierung E wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2006, zugestellt am 28. April 2006, zurück und führte zur Begründung wie folgt aus: Der Kläger erfülle nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Er habe zum Zeitpunkt seiner unbefristeten Einstellung zum 1. Februar 2006 das 35. Lebensjahr bereits überschritten gehabt. Die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze von 35 Jahren dürfe zwar bei Bewerbern überschritten werden, deren Einstellung sich infolge des Ableistens eines Zivildienstes verzögert habe. Allerdings müsse die Dienstzeit kausal für die verzögerte Einstellung gewesen sein. Nach Ableistung seines Zivildienstes habe der Kläger zunächst die allgemeine Hochschulreife erwerben müssen, um sein Lehramtsstudium aufnehmen zu können. Dadurch sei der Kausalzusammenhang zwischen Zivildienst und Lehramtsstudium unterbrochen worden. Verzögerungszeiten aufgrund des geleisteten Zivildienstes könnten daher wegen fehlender Kausalität nicht geltend gemacht werden. Auch eine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze aufgrund von Kinderbetreuungszeiten während des Studiums komme nicht in Betracht. Eine Kinderbetreuung in diesem Sinne sei nur dann gegeben, wenn der Kläger sich ausschließlich und anstelle der Berufsausbildung der Kinderbetreuung gewidmet hätte. Eine Kinderbetreuung neben dem Studium genüge daher nicht, um eine Ausnahme von dieser Höchstaltersgrenze zu rechtfertigen. Der Kläger habe vielmehr selbst ausgeführt, dass er auch während der Zeit der Kinderbetreuung sein Studium fortgeführt habe, wenn auch in eingeschränktem Maße. Eine Anrechnung dieser Zeiten auf die Höchstaltersgrenze könne deshalb nicht erfolgen. Der Kläger hat am Montag, den 29. Mai 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens weiter verfolgt. Er führt ergänzend aus: Nach der Geburt seines Sohnes M am 30. Juni 1999 habe er ab dem 20. Juli 1999 seinen Sohn alleine betreut, da seine damalige Lebensgefährtin und heutige Ehefrau Modedesign an der Modeschule E studiert und am 27. Januar 2000 ihren Abschluss gemacht habe. Danach habe sich seine Lebensgefährtin um den Sohn gekümmert und er habe im Sommersemester 2000 wieder studieren können. Im Sommer 2000 habe sich seine Lebensgefährtin selbständig gemacht und vom 27. Juli 2000 bis zum 31. August 2001 für eine Firma in O gearbeitet. In diesem Zeitraum habe er sich überwiegend um seinen Sohn gekümmert und kaum studieren können. So habe er im Wintersemester 2000/01 lediglich fünf Vorlesungen im Umfang von 10 Semesterwochenstunden und im Sommersemester 2001 lediglich eine Vorlesung besuchen können. Er habe seinen Sohn mit zur Universität genommen, wo eine Krabbelburg eingerichtet worden sei. Die Studenten hätten sich in der Betreuung der Kinder abgewechselt. Aus diesem Grund habe er lediglich die genannten Vorlesungen am Vormittag besuchen können. Nach der Geschäftsaufgabe zum 31. August 2001 habe seine Lebensgefährtin die Kinderbetreuung wieder übernommen. Darüber hinaus sei sein Zivildienst kausal für die verspätete Einstellung, da er zunächst die allgemeine Hochschulreife habe erwerben müssen, bevor er sein Lehramtsstudium habe aufnahmen können. Im übrigen seien Zeiten der Kinderbetreuung und des Zivildienstes kumulierbar. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirkregierung E vom 19. Januar 2006 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 26. April 2006 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide, die Klage abzuweisen. Der Kläger und seine Ehefrau, Frau Q1-S, sind in der mündlichen Verhandlung ausführlich gehört worden. Es wird insoweit auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 17. Juli 2006 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 VwGO). Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und insbesondere fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO erhoben worden. Diese Frist begann mit Zustellung des Widerspruchsbescheides am 28. April 2006 zu laufen und endete erst am Tage der Klageerhebung am 29. Mai 2006, da der 28. Mai 2006 auf einen Sonntag fiel. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Bezirksregierung E vom 19. Januar 2006 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 26. April 2006 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seinen Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Das Klagebegehren scheitert zunächst nicht daran, dass der Kläger zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der Verpflichtungsklage maßgebenden Zeitpunkt der (heutigen) gerichtlichen Entscheidung bereits ein Alter - nämlich 36 Jahre und 5 ½ Monate - erreicht hat, das über dem durch die Laufbahnverordnung (LVO NRW) vorgeschriebenen Einstellungshöchstalter von 35 Jahren liegt. Da das der Klage zu Grunde liegende Begehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten berechtigt war, kann dieses auch heute noch berücksichtigt werden, weil § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW die Möglichkeit vorsieht, eine Ausnahme von dem Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zuzulassen. Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998 - 2 C 6.98 -, Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 3, und vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -, ZBR 2000, 305. Art. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, 7 LBG NRW) gewähren allerdings keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die Entscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der dabei den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu einem solchen Amt ist zunächst abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gehören. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das in § 52 Abs. 1 LVO NRW festgesetzte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) unter anderem durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf und durch Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung. Der Kläger ist Laufbahnbewerber im Sinne dieser Vorschrift, da er vom 1. Februar 2003 bis zum 31. Januar 2005 den Vorbereitungsdienst leistete und am 23. November 2004 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe ablegte. Nach § 52 Abs. 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber in die in diesem Abschnitt der Laufbahnverordnung genannten Laufbahnen in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt oder übernommen werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Vorschrift bezieht sich damit auf Abschnitt V über „Besondere Vorschriften für Lehrer an Schulen" und die in § 50 LVO NRW genannten Lehrerlaufbahnen. Danach darf in die Laufbahn der Lehrer an öffentlichen Schulen - wie hier der Kläger mit Lehrbefähigung für die Primarstufe - nur eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der am 0.0.1970 geborene Kläger hatte diese Altersgrenze zwar bereits am 5. Mai 2005 erreicht, so dass er im Zeitpunkt seiner (unbefristeten) Einstellung in den Schuldienst am 1. Februar 2006 die Höchstaltersgrenze nach § 52 Abs. 1 LVO NRW um 8 Monate und 26 Tage überschritten hatte. Diese Überschreitung war aber nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW unschädlich. Hiernach darf die Altersgrenze, wenn sich die Einstellung oder Übernahme wegen der Geburt eines Kindes oder wegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert hat, im Umfang der Verzögerung, höchstens um drei, bei mehreren Kindern höchstens um sechs Jahre, überschritten werden. Dabei kann nach der Rechtsprechung der Zeitverlust im Zusammenhang mit dem Erwerb der Vorbildung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, während des Vorbereitungsdienstes selbst, anlässlich der Laufbahnprüfung oder in dem Zeitraum danach eingetreten sein. Eine in diesem Sinne beachtliche Verzögerung ist aber nur dann gegeben, wenn sich die Einstellung wegen dieses Sachverhalts verzögert hat, wenn also die Geburt oder die tatsächliche Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren ursächlich dafür gewesen ist, dass eine Einstellung in den öffentlichen Dienst erst nach Vollendung des 35. Lebensjahres möglich wurde. Vgl. Urteile der Kammer vom 26. September 2006 - 2 K 3325/06 -, vom 15. März 2005 - 2 K 422/03 -, und vom 18. November 2002 - 2 K 3829/00 -. Vermeidbare Verzögerungen zwischen diesem Sachverhalt und der Einstellung unterbrechen diesen Kausalzusammenhang. Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 16. März 2004 - 6 A 1524/02 -, www.nrwe.de, vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, DÖD 2004, 27, vom 7. September 1994 - 6 A 3377/93 -, ZBR 1995, 113 und vom 6. Juli 1994 - 6 A 1725/94 -, jeweils m.w.N. Eine Unterbrechung dieses Kausalzusammenhangs kann jedoch nur durch Sachverhalte erfolgen, die nach dem Verzögerungstatbestand - hier etwa einer Kinderbetreuung - liegen. Schon denklogisch vermögen Sachverhalte, die vor dem Verzögerungstatbestand liegen, den Kausalzusammenhang hingegen nicht zu unterbrechen. Vgl. zur Frage einer durchgängig am späteren Berufsziel orientierten Lebensplanung OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 6 A 949/03 -, www.nrwe.de; zur Kausalität siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2003 - 6 A 510/01 -, DÖD 2004, 27. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger einen Anspruch auf Berücksichtigung von Kinderbetreuungszeiten im Umfang von insgesamt 21 Monaten und 5 Tagen, weil er sich in den von ihm geltend gemachten Zeiträumen vom 1. August 1999 bis zum 31. März 2000 sowie vom 27. Juli 2000 bis zum 31. August 2001 überwiegend der Betreuung seines Sohnes M gewidmet hat. Dem steht nicht entgegen, dass er im zuletzt genannten Zeitraum zeitweise Veranstaltungen an der Universität besucht hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Urteil vom 18. Juni 1998 - 2 C 6/98 -, NVwZ-RR 1999, 132 f. - genügt für die in § 6 Abs. 1 Satz 3 LVO NRW geregelte Ausnahme vom Einstellungshöchstalter zwar nicht eine Übernahme der Kinderbetreuung in der Freizeit, wie sie schon normalerweise auch von einem hauptberuflich tätigen oder in der Berufsausbildung stehenden Elternteil erwartet werden kann. Vielmehr soll die Regelung nach ihrer familienpolitischen Bedeutung erreichen, dass Bewerbern, die gerade zu Gunsten der Kinderbetreuung die Berufsausbildung oder Berufsausübung hinausgeschoben oder unterbrochen haben, die damit verbundene Verzögerung in begrenztem Umfang hinsichtlich des Einstellungshöchstalters ausgeglichen wird. Daraus ergibt sich, dass Zeiten einer Kinderbetreuung im Sinne der Ausnahmeregelung solche sind, in denen sich der Bewerber an Stelle der Berufsausbildung oder Berufsausübung ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat. Hiernach zieht die Kammer in ständiger Rechtsprechung - vgl. Urteile vom 26. September 2006 - 2 K 3325/06 -, vom 9. Dezember 2005 - 2 K 11/05 -, www.nrwe.de, vom 15. März 2005 - 2 K 422/03 -, und vom 9. Mai 2003 - 2 K 318/01 - die Grenze regelmäßig dort, wo die berufliche Tätigkeit einer Halbtagsstelle oder mehr entspricht. Dies entsprach im übrigen auch der früheren Praxis der Bezirksregierung. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts hat sich der Kläger im Zeitraum vom 1. August 1999 bis zum 31. März 2000 ganz überwiegend um seinen neugeborenen Sohn M gekümmert. Er hat in der mündlichen Verhandlung anschaulich und detailliert geschildert, dass seine damalige Lebensgefährtin und heutige Ehefrau ihren Sohn mit Kaiserschnitt auf die Welt gebracht hat und danach noch etwa zehn Tage im Krankenhaus bleiben musste. Danach habe sie noch etwa drei Wochen zu Hause verbracht. Ab dem 1. August 1999 habe sie sich jedoch wieder ihrer Ausbildung im letzten Semester an der Modeschule E gewidmet, während er M betreut habe. Er hat ausgeführt, dass sowohl seine Mutter wie auch die Mutter seiner Frau in der Nähe wohnten, jedoch aufgrund ihrer Berufstätigkeit nicht für eine vollständige Betreuung in Betracht kamen, sondern nur im Rahmen ihrer jeweiligen zeitlichen Möglichkeiten ausnahmsweise aushelfen konnten. Es ist lebensnah und überzeugend, dass sich der Kläger in dieser Situation nahezu ausschließlich um seinen kleinen Sohn gekümmert hat. Dies wurde von seiner getrennt befragten Ehefrau bestätigt und auch vom Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Insbesondere hat der Kläger auf die - berechtigte - Frage, aus welchem Grund er diese Zeit der Kinderbetreuung erst im Klageverfahren vorgetragen habe, nachvollziehbar erwidert, dass er diese Zeit nicht durch Dokumente habe belegen können, so dass er diese Zeiten zuvor nicht geltend gemacht habe. Zudem hat der Kläger auch seine schriftlich vorgetragenen Angaben - zu seinem Nachteil - dahingehend korrigiert, dass er nicht schon ab dem 20. Juli 1999, sondern erst ab dem 1. August 1999 die Betreuung übernommen habe, da seine Frau mit Beginn des neuen Schuljahres wieder die Modeschule besucht habe. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass er sich bis zum Frühjahr 2000 um seinen Sohn gekümmert habe, legt das Gericht als Ende der hier relevanten Kinderbetreuungszeit des Klägers den 31. März 2000 zu Grunde. Zwar hat die Frau des Klägers ihre Abschlussprüfung an der Modeschule E nach dem vorgelegten Zeugnis bereits am 27. Januar 2000 abgelegt. Der Kläger konnte aber erst zu Beginn des darauf folgenden Sommersemesters 2000 und damit ab dem 1. April 2000 sein Studium weiterführen. Damit sind Kinderbetreuungszeiten im Umfang von acht Monaten zu berücksichtigen. Das Gericht legt seiner Entscheidung der weiteren Kinderbetreuungszeiten des Klägers im Zeitraum vom 27. Juli 2000 bis zum 31. August 2001 zu Grunde. Der Kläger hat sich in dieser Zeit ebenfalls überwiegend um seinen Sohn M gekümmert. Er hat dargelegt, dass sich seine Frau nach ihrem Abschluss an der Modeschule selbstständig gemacht hat. Dies ist belegt durch die im Verwaltungsvorgang befindliche Gewerbean- und -abmeldung. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf entsprechendes Befragen glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass seine Frau damals freiberuflich für eine Firma in O tätig gewesen ist. Seine Frau hat dies konkretisiert und ausgeführt, dass sie im Durchschnitt etwa zwei bis drei Mal pro Woche für mehrere Stunden in O war. Darüber hinaus hat sie mehrere Stunden pro Tag zu Hause an Entwürfen gearbeitet. Hinzu kamen noch Tage, an denen Sie neue Kollektionen in Modehäusern sowie auf Modemessen und Modeschauen studiert hat. Hiernach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich der Kläger im Zeitraum vom 27. Juli 2000 bis zum 31. August 2001 überwiegend um seinen Sohn gekümmert hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger weiterhin in geringem Umfang studiert hat. Zwar ist bei der Fortführung eines Studiums grundsätzlich davon auszugehen, dass nicht unerhebliche Zeiten der Vor- und Nachbereitung der entsprechenden Veranstaltungen erforderlich sind und dementsprechend ein höherer Zeitaufwand für das Studium als die entsprechenden Semesterwochenstunden anzusetzen ist. Vgl. etwa Urteil der Kammer vom 15. März 2005 - 2 K 422/03 -. Der Kläger hat unter Vorlage entsprechender Bescheinigungen der Universität F vorgetragen, dass er im Wintersemester 2000/01 fünf Veranstaltungen im Umfang von zehn Semesterwochenstunden besucht habe, davon drei Vorlesungen und zwei Veranstaltungen mit Leistungsnachweis. Dies ist aber im Hinblick auf die Kinderbetreuungszeiten unerheblich. Denn selbst unter Berücksichtigung von Zeiten der Vor- und Nachbereitung bleibt der Umfang dieser universitären Veranstaltungen unter der oben genannten Grenze einer Halbtagsbeschäftigung. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger aufgrund der Berufstätigkeit seiner Frau seinen Sohn mit zur Universität genommen und dort in der „Krabbelburg" betreut hat. Es handelt sich dabei um eine studentische Initiative, die so organisiert war, dass nur derjenige sein Kind dort zur Betreuung abgeben konnte, der auch selbst zur Betreuung beigetragen hat. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung detailliert dargelegt, dass er im Schnitt etwa zwei Mal in der Woche die etwa fünf bis sechs Kinder betreut hat und nur an den anderen Tagen Veranstaltungen besuchen konnte. Danach seien sie oft gemeinsam mit den Kindern in die Mensa gegangen. Anschließend habe er nach Hause gehen müssen, da M seinen Mittagsschlaf gebraucht habe. Im Sommersemester 2000 hat der Kläger lediglich eine Veranstaltung an der Universität besucht, so dass eine überwiegende Kinderbetreuung auch insoweit glaubhaft und nachvollziehbar ist. Damit sind weitere Kinderbetreuungszeiten im Umfang von 13 Monaten und 5 Tagen zu berücksichtigen. Die angeführten Zeiten der Kinderbetreuung waren auch kausal für die verspätete Einstellung in den Schuldienst des Landes. Denkt man nämlich diesen Zeitraum von insgesamt 21 Monaten und 5 Tagen hinweg, so hätte der Kläger bei normalem Lauf der Dinge bereits im November 2000 die Erste Staatsprüfung ablegen und vom 1. Februar 2001 bis zum 31. Januar 2003 den Vorbereitungsdienst absolvieren können. Danach hätte er sich nach erfolgreichem Bestehen der Zweiten Staatsprüfung bereits zum 1. Februar 2004 und damit vor Vollendung des 35. Lebensjahres um eine Einstellung in den Schuldienst bewerben können. Das von dem Kläger studierte Lehramt für die Primarstufe (Fächerkombination: Deutsch, Mathematik, Sport) war zum damaligen Zeitpunkt ausweislich des Erlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kultur des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2002 (Az.: 715.6.05.01-11334/02) auch einstellungsrelevant. Dies hat der Terminsvertreter des Beklagten auf entsprechendes Befragen bestätigt. Ob zu diesem Schuljahr tatsächlich Einstellungen mit der Fächerkombination des Klägers erfolgt sind bzw. ob sich der Kläger gegenüber Mitbewerbern durchgesetzt hätte, kann aus heutiger Sicht zwar nicht mehr abschließend beurteilt werden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; OVG NRW, Urteile vom 16. März 2004 - 6 A 1524/02 -, www.nrwe.de und vom 19. Dezember 2001 - 6 A 693/96 -, www.nrwe.de, trägt aber die Einstellungsbehörde, wenn sie die Unterlagen über die damaligen Auswahlentscheidungen vernichtet hat, die materielle Beweislast dafür, dass der betreffende Bewerber zu den fraglichen Einstellungsterminen nicht eingestellt worden wäre. Die Bezirksregierung E hat - wie auch in anderen Verfahren - erklärt, dass Unterlagen über frühere Einstellungsverfahren, anhand derer sich die Erfolgsaussichten einer Bewerbung nachvollziehen ließen, nicht mehr vorlägen, weil sie aus Datenschutzgründen vernichtet worden seien. Weiter gehende Aufklärungsmöglichkeiten sieht das erkennende Gericht nicht. Im Falle einer Einstellung zum 1. Februar 2004 wäre der Kläger aber noch nicht überaltert gewesen, weil er sein 35. Lebensjahr erst am 5. Mai 2005 vollendet hat. Ohne dass es noch entscheidend darauf ankommt, weist das Gericht im Hinblick auf das Vorbringen der Beteiligten darauf hin, dass der Kläger aufgrund des von ihm geleisteten Zivildienstes auch nach § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW einen Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe haben dürfte. Nach dieser Bestimmung können auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Innenministerium und das Finanzministerium eine Ausnahme von dem Höchstalter gemäß § 52 Abs. 1 LVO NRW zulassen. Der Verordnungsgeber hat die Erteilung einer derartigen Ausnahme an keine besonderen Voraussetzungen gebunden, sondern es einer sachgerechten Ermessensausübung überlassen, ob und in welchem Umfang Abweichungen von der grundsätzlich gebotenen Einhaltung der Höchstaltersgrenze zugelassen werden. Die in diesem Zusammenhang demnach auf eine Überprüfung der Ermessensausübung des Beklagten beschränkte gerichtliche Kontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO) dürfte vorliegend ebenfalls zu einer Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsentscheidung führen, da diese ermessensfehlerhaft sein dürfte. Der Kläger hat ausweislich der vorgelegten Bescheinigung des Bundesamtes für den Zivildienst vom 4. Mai 1992 bis zum 31. Juli 1993 für die Dauer von 15 Monaten seinen Zivildienst geleistet. Die seit dem Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. September 1995 (- ZB I-22/03-1157/95 -) gehandhabte Ermessensausübung setzt (entsprechend den für die Kausalität von Kinderbetreuungszeiten für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze geltenden Maßgaben) für die Erteilung einer Ausnahme von der Höchstaltersgrenze voraus, dass die Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes die entscheidende und unmittelbare Ursache für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze war. Vermeidbare Verzögerungen unterbrechen den Kausalzusammenhang zwischen dem Zivildienst und der Verzögerung der Einstellung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 2005 - 6 A 300/04 -, www.nrwe.de; Beschlüsse vom 20. Januar 2004 - 6 A 949/03 -, www.nrwe.de und vom 7. November 2000 - 6 A 3593/00 -, DÖD 2001, 260; Urteil vom 28. Mai 1993 - 6 A 510/91 -, m.w.N. Dabei kann nach der Rechtsprechung der Zeitverlust im Zusammenhang mit dem Erwerb der Vorbildung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst, während des Vorbereitungsdienstes selbst, anlässlich der Laufbahnprüfung oder in dem Zeitraum danach eingetreten sein. Vgl. Urteile der Kammer vom 26. September 2006 - 2 K 3325/06 -, vom 15. März 2005 - 2 K 422/03 -, vom 18. November 2002 - 2 K 3829/00 - und vom 14. März 1994 - 2 K 1487/92 -. Nach diesen Grundsätzen dürfte der vom Kläger geleistete Zivildienst ebenfalls kausal für seine verspätete Einstellung in den Schuldienst sein. Insbesondere lässt der unmittelbar nach dem Zivildienst erfolgte Besuch des S1-Kollegs F von Februar 1994 bis Dezember 1995 und das damit verfolgte Ziel des Erwerbs der allgemeinen Hochschulreife die Kausalität nicht entfallen. Denn das Abitur war notwendige Voraussetzung für den Kläger, um das Lehramtsstudium überhaupt aufnehmen zu können. Damit war der Erwerb der allgemeinen Hochschulreife für den Kläger auf dem Weg zur Erlangung der Laufbahnbefähigung eine notwendige Station und damit eine nicht vermeidbare Verzögerung. Vgl. Urteil der Kammer vom 4. Dezember 2002 - 2 K 3439/00 -. Es ist nach dem weiteren Lebenslauf des Klägers auch nicht erkennbar, dass andere Ursachen diese Kausalität unterbrochen hätten. Demnach wäre der geleistete Zivildienst ebenfalls geeignet, eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zu gewähren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.