Urteil
4 K 180/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2004:1014.4K180.02.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, über den Plan der Klägerin vom 9. August 1993 in der überarbeiteten Fassung vom 11. November 1997 mit weiteren Überarbeitungen vom 15. Juli 1998, 24. Juli 1998, 23. August 1999, 7. Oktober 1999, 15. November 1999 und 4. August 2000 auf Erweiterung eines bestehenden Gewässers durch Abgrabung und Rekultivierung in der Stadt E1, GG1, Flurstücke 77 (teilw.), 120 (teilw.), 239 (teilw.), 240 (teilw.), 241, 242, 245 (teilw.), 251 (teilw.), 310 (teilw.), 395 (teilw.) und 467 (teilw.) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Klägerin je zur Hälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, das diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist für die Klägerin wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil wegen der Kosten ohne Sicherheit vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin beabsichtigt Abgrabungen zur Sand- und Kiesgewinnung auf Grundstücken in E1 zur Erweiterung des C Sees, eines durch frühere und andauernde Auskiesungen entstandenen Baggersees. 3 Die Nassauskiesung des C Sees ist seit 1983 wie folgt voran geschritten: 4 Die Rheinkies-Nord T GmbH erhielt unter dem 30. Juni 1986 gemäß den Vorschriften des Abgrabungsgesetzes und gemäß §§ 31 Abs. 1 Satz 3 WHG in Verbindung mit 100 Abs. 3, 104 LWG die Genehmigung zur Abgrabung und Rekultivierung sowie zur Herstellung eines Gewässers auf den Grundstücken der Gemarkung G1, Flurstücke 77, teilweise, 112 bis 116, 120, 125 teilweise (Weg), 251, 252 teilweise (Weg), 299, 309, 395, und 467. Die Genehmigung nahm Bezug unter anderem auf einen Erläuterungsbericht des Landschaftsarchitekten Q vom 25. Oktober 1983 und einen Rekultivierungs- und Gesamtabbauzeitenplan in der Fassung vom 17. März 1986. Dieser Plan enthielt mit kräftigen Linien umrandet die Abbaubereiche (römisch durchnumeriert I bis IV) und die Zeiten, bis zu denen die Auskiesungen durchgeführt werden sollten (Zeiträume bis zum 4. Quartal 1990). Auf den Flurstücken mit den Nummern 240 bis 243 war kein Abbaubereich eingezeichnet. Diese Flurstücke liegen nordwestlich einer vorhandenen Böschung, vor der nach der Darstellung im Abbauplan schon damals (vor 1986) abgegraben war. Der Plan enthielt, mit dünnen Federstrichen, die auf den Flurstücken 240-243 damals vorgesehenen Rekultivierungsmaßnahmen. Wegen der Einzelheiten wird auf das bei den Akten befindliche Exemplar des Gesamtabbauzeitenplanes vom 17. März 1986 (83/07/07) verwiesen (Anlage 4 + Plan, Flurkarte aus Beiakte Heft 11, Seite 505). 5 Die Bezirksregierung E genehmigte der Rheinkies-West T GmbH gemäß dem Abgrabungs- und dem Wasserhaushaltsgesetz unter dem 19. Dezember 1990 die Abgrabung und Rekultivierung sowie die Herstellung eines Gewässers auf den Grundstücken in der Gemarkung T, Flur 2, Flurstücke 130, 132 bis 134 und 125 teilweise. Diese Genehmigung nahm Bezug unter anderem auf einen Rekultivierungs- und Gesamtabbauzeitenplan vom 28. August 1989. Er enthält in kräftiger Umrandung westlich der 1986 genehmigten Abgrabungen zwei weitere Abgrabungsbereiche (Nr. IV und V). Die Ausbeutung der schon 1986 genehmigten Abschnitte (damals III und IV, jetzt mit neuer Bezeichnung) VI und VII war bis Ende 2005 vorgesehen. Irgendwelche geänderten Eintragungen für die Flurstücke 240 bis 243 enthielt dieser Rekultivierungsplan nicht. 6 Mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 1997 auf der Grundlage von § 31 WHG erhielt die Rheinkies-West T GmbH das Recht, auf den Grundstücken Gemarkung T, Flur 2, Flurstücke 130 teilw., 136 teilw., 138 teilw., 144 teilw., 145 bis 148 ein Gewässer durch Abgrabung und Rekultivierung herzustellen. Der Planfeststellungsbeschluss nimmt Bezug unter anderem auf einen Abbauplan in der Fassung vom 29. Oktober 1996 (Beiakte Heft 10, 390) sowie einen Gesamtabbauzeitenplan und einen Gesamtrekultivierungsplan. Der Abbauplan enthielt Eintragungen für die Flurstücke 143-148. Der Gesamtabbauzeitenplan verzeichnete Abbauziele, die bis zum 4. Quartal 2011 reichen. Für die Flurstücke 240 ff. wiesen der Abbauplan und der Gesamtabbauzeitenplan keine gegenüber 1986 veränderten Darstellungen auf. 7 Seit Mitte 1993 waren Bemühungen unternommen worden, die Flurstücke 240 bis 243 in die Auskiesung des C Sees einzubeziehen. Ein Antrag vom 9. August 1993, damals noch an die Bezirksregierung E, zur Nassauskiesung der Flurstücke 240 bis 243 wurde nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Landschaftsgesetzes vom 20. Juli 1994 zuständigkeitshalber an den Beklagten abgegeben. Dort wurde dieser Antrag durch eine mit Schreiben vom 11. November 1997 vorgelegte Überarbeitung mit Umweltverträglichkeitsstudie und landschaftspflegerischem Begleitplan der U GmbH von Oktober 1997 ersetzt. Darin war zunächst vorgesehen, auf den genannten Flurstücken einen südlichen, an die vorhandene Böschung angrenzenden Teil tief abzugraben und in diesem Teil die Seefläche zu erweitern. Auf dem nördlichen Teil sollte eine später wieder aufzufüllende Trockenabgrabung stattfinden. Im Zuge der Verhandlungen über dieses Vorhaben in den Jahren 1997 und 1998 ergab sich zunächst, dass die antragstellende Firma, die S Baustoffwerke GmbH und Co KG, auf das Einverständnis der Rheinkies West/Nord T zur Herstellung der Anschlussabgrabung angewiesen war, dieses Einverständnis aber nicht beibringen konnte. Zudem hing die Nassauskiesung von einem Einverständnis der Stadt E1 als Eigentümerin einer Wegeparzelle ab. Die Stadt E1 erklärte unter anderem in dem Erörterungstermin vom 23. Juni 1998, das Einverständnis erteilen zu wollen, wenn lediglich die Nassauskiesung verwirklicht würde; solange die nördlich anschließende Trockenabgrabung Teil des Antrags sei, werde sie nicht zustimmen. 8 Daraufhin wurde eine geänderte Abbau- und Rekultivierungsplanung entwickelt (jeweils überarbeitete Fassungen des Planes vom 15. Juli 1998, 24. Juli 1998, 23. August 1999, 7. Oktober 1999). Sie sieht im nördlichen Anschluss an das Flurstück 251 eine Erweiterung des C Sees im Wesentlichen nur noch auf den Flurstücken 240, 241 und 242 vor. Das Abgrabungsgelände erfasst an den Rändern außerdem die Flurstücke 77, 120, 239, 245, 251, 120, 310, 395 und 467. Auf die Trockenabgrabung wurde verzichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Flurstücksplan (Gerichtsakte Bl. 222) und die Änderungsfassung des Landschaftspflegerischen Begleitplanes Abgrabungserweiterung T-Nord" aus September 1999 (Bl. 198 der Gerichtsakte) verwiesen. Das Abbaugelände in dieser veränderten (verkleinerten) Form ist (ohne Lagerfläche für Mutterboden) 44100 qm groß. Die Klägerin übernahm das Vorhaben. Nachdem sie die Eigentümereinverständniserklärungen in Händen hatte, stellte sie den so geänderten Antrag unter dem 15. November 1999 zur endgültigen Entscheidung. 9 Die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen hatten sich bis dahin wie folgt entwickelt: 10 Die Grundstücke waren in dem Gebietsentwicklungsplan 1984 für den Regierungsbezirk E einem Bereich für die Gewinnung oberirdischer Bodenschätze zugeordnet gewesen. 11 Das Vorhaben lag unter der Geltung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage H1 der Niederrheinisch-Bergisches Gemeinschaftswasserwerk GmbH - NBG - (Wasserwerksbetreiber)-Wasserschutzgebietsverordnung H1 vom 18. Dezember 1987 in der Wasserschutzzone III B1. Darin wurden Abgrabungen über eine Tiefe von zwei Metern und über eine Ausdehnung von 10 Quadratmetern hinaus einer Genehmigungspflicht unterworfen (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 WasserschutzgebietsVO 1987). 12 Die Bezirksregierung E hatte schon im Jahre 1998 eine Änderung der Wasserschutzgebietsverordnung H1 mit dem Ziel eines generellen Abgrabungsverbotes in Angriff genommen. Im April 1999 trat eine Ordnungsbehördliche Verordnung zum Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage H1" der Niedrrheinisch-Bergisches Gemeinschaftswasserwerk GmbH vom 9. März 1999 in Kraft. Sie erfasste die Vorhabenfläche und verbot die Herstellung, Erweiterung und wesentliche Änderung von Abgrabungen und Erdaufschlüssen; Ausnahmen konnten zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegen standen. 13 Im Flächennutzungsplan der Stadt E1 war seit dessen 44. Änderung vom 2. November 1994 für die betroffenen Grundstücke eine Abgrabungsfläche eingetragen. 14 Durch den Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk E vom 3. Dezember 1999 trat eine regionalplanerische Änderung ein. Nunmehr liegt das Vorhaben, wie der vorhandene Baggersee insgesamt, außerhalb der eingezeichneten Abgrabungskonzentrationszonen. Wegen der Darstellungen im Einzelnen wird auf den GEP99 verwiesen. 15 Auf ihren Antrag vom 15. November 1999, nochmals geringfügig modifiziert durch Schriftsatz vom 4. August 2000, erhielt die Klägerin unter dem 6. Dezember 2000 einen ersten Entwurf eines positiven Planfeststellungsbeschlusses. Darin war unter anderem eingeschlossen die Genehmigung nach der WasserschutzgebietsVO 1987, die Befreiung von den Verboten einer Landschaftsschutzverordnung im Kreis H vom 27. August 1970 und die Bewilligung einer Ausnahme von dem Verbot von Abgrabungserweiterungen aus der Veränderungssperre vom 9. März 1999. Unter dem 15. Februar 2001 leitete der Beklagte der Klägerin einen leicht geänderten Entwurf einer die Abgrabung bewilligenden Planfeststellung zu. 16 Am 5. Mai 2001 trat der Landschaftsplan des Kreises O (E1) in der Fassung der 3. Änderung vom 6. Mai 2001 in Kraft. Er stellt die betroffenen Grundstücke zusammen mit dem vorhandenen Baggersee und einem ihn umgebenden Landstreifen unter Naturschutz (6.2.1.5, Naturschutzgebiet C See). Die Entwicklungsziele für das Naturschutzgebiet sehen die Wiederherstellung einer in ihrem Wirkungsgefüge und in ihrem Erscheinungsbild oder in ihrer Oberflächenstruktur geschädigten oder stark vernachlässigten Landschaft (3) und ihre Entwicklung für den Biotop- und Artenschutz (7) vor. Wegen der Festsetzungen im Einzelnen wird auf die Entwicklungs- und Festsetzungskarte und die textlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes vom 6. Mai 2001 verwiesen. 17 Am 9. Januar 2002 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Die ordnungsbehördliche Verordnung zur Verlängerung der Veränderungssperre für das Wasserschutzgebiet der Wassergewinnungsanlage H1" für ein Jahr ist im Amtsblatt für den Regierungsbezirk E vom 21. Februar 2002 verkündet worden und am 28. Februar 2002 in Kraft getreten. 18 Unter dem 3. Juli 2002 hat die Klägerin im Rahmen der Anhörung den Entwurf einer die Planfeststellung versagenden Entscheidung des Beklagten erhalten. 19 Mit Bescheid vom 28. August 2002 hat der Beklagte es abgelehnt, den Antrag der Klägerin auf Feststellung ihres Plans zur Erweiterung eines bestehenden Gewässers durch Abgrabung und Rekultivierung insbesondere der Flurstücke 240 bis 242 in E1, Gemarkung T, Flur 2, positiv zu bescheiden. Der Bescheid war auf entgegen stehende landesplanerischen Ziele der Raumordnung des GEP 1999 und auf das in der verlängerten Veränderungssperre der ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz des Einzugsgebietes der Wassergewinnungsanlagen H1 enthaltene Abgrabungsverbot gestützt. Eine Ausnahme davon wollte der Beklagte wegen der vorrangigen wasserwirtschaftlichen Schutzzwecke der Verordnung nicht zulassen. 20 Mit der Veröffentlichung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage H1" der Niederrheinisch Bergischen Gemeinschaftswasserwerk GmbH (Wasserschutzgebietsverordnung 2003) vom 24. Februar 2003, veröffentlicht im Amtsblatt für den Regierungsbezirk E vom 6. März 2003 ist die genannte Verordnung am 13. März 2003 in Kraft getreten. Sie weist das Vorhabengelände der Klägerin der Wasserschutzzone III B zu. Darin werden Nassauskiesungen in der Art, wie die Klägerin sie plant, verboten. § 9 der WasserschutzgebietsVO H1 sieht die Möglichkeit von Befreiungen vor. 21 Die Klägerin trägt vor: 22 Der Bescheid des Beklagten gehe schon im Ansatz von falschen Voraussetzungen aus. Er behandele das Vorhaben der Klägerin wie eine komplett neue Abgrabung. Tatsächlich sei die Nassauskiesung in den jetzt beabsichtigten Grenzen schon in dem früheren Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidenten E vom 30. Juni 1986 zugelassen worden. Zu einer Abgrabung der Parzellen 240 bis 243 sei es unmittelbar danach nur deshalb nicht gekommen, weil man zunächst auf die Flächen nicht habe zugreifen können. Öffentlich-rechtlich gehe es lediglich um die Änderung eines bereits genehmigten Gewässerausbaus. Das Wasserrecht stehe einer weiteren Nassauskiesung am Rande des bereits bestehenden C Sees nicht entgegen. Die betroffenen Grundstücke lägen entgegen der Annahme des Beklagten und der Bezirksregierung außerhalb des Einzugsgebietes der Trinkwassergewinnungsanlage H1". Das in der WasserschutzgebietsVO 2003 enthaltene generelle Abgrabungsverbot sei unverhältnismäßig. Es werde von den fachlichen Erkenntnissen über die Auswirkungen von Nassauskiesungen auf die Beschaffenheit und Menge des Grundwassers nicht getragen. 23 Die Klägerin beantragt, 24 1. den Beklagten unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 28. August 2002, Az.: 68/7/97, zu verpflichten, den Plan der Klägerin vom 9. August 1993 in der überarbeiteten Fassung vom 11. November 1997 mit weiteren Überarbeitungen vom 15. Juli 1998, 24. Juli 1998, 23. August 1999, 7. Oktober 1999, 15. November 1999 und 4. August 2000 auf Erweiterung eines bestehenden Gewässers durch Abgrabung und Rekultivierung in der Stadt E1, Gemarkung G1, Flurstücke 77 (teilw.), 120 (teilw.), 239 (teilw.), 240 (teilw.), 241, 242, 245 (teilw.), 251 (teilw.), 310 (teilw.), 395 (teilw.) und 467 (teilw.), entsprechend dem Entwurf des Beklagten vom 15. Februar 2001 (Az.: 68.2/7/97) festzustellen, 25 hilfsweise zu 1.: 26 2. den Beklagten zu verpflichten, über den Plan der Klägerin vom 9. August 1993 in der überarbeiteten Fassung vom 11. November 1997 mit weiteren Überarbeitungen vom 15. Juli 1998, 24. Juli 1998, 23. August 1999, 7. Oktober 1999, 15. November 1999 und 4. August 2000 auf Erweiterung eines bestehenden Gewässers durch Abgrabung und Rekultivierung in der Stadt E1, Gemarkung G1, Flurstücke 77 (teilw.), 120 (teilw.), 239 (teilw.), 240 (teilw.), 241, 242, 245 (teilw.), 251 (teilw.), 310 (teilw.), 395 (teilw.) und 467 (teilw.) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden, 27 hilfsweise zu 2.: 28 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet war, den Antrag der Klägerin auf Feststellung ihres Planes vom 9. August 1993 in der überarbeiteten Fassung vom 11. November 1997 mit weiteren Überarbeitungen vom 15. Juli 1998, 24. Juli 1998, 23. August 1998, 7. Oktober 1999, 15. November 1999 und 4. August 2000 auf Erweiterung eines bestehenden Gewässers durch Abgrabung und Rekultivierung in der Stadt E1, Gemarkung G1, Flurstücke 77 (teilw.), 120 (teilw.), 239 (teilw.), 240 (teilw.), 241, 242, 245 (teilw.), 251 (teilw.), 310 (teilw.), 395 (teilw.) und 467 (teilw.) bis zum 13. März 2003 positiv zu bescheiden. 29 Der Beklagte und das beigeladene Land stellen keine Anträge. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, der Vorgänge zum Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage H1" der Niederrheinisch Bergischen Gemeinschaftswasserwerk GmbH (Wasserschutzgebietsverordnung H1) vom 24. Februar 2003, den Landschaftsplan des Kreises O (E1) in der Fassung vom 6. Mai 2001 und den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. 31 Entscheidungsgründe: 32 A. Die Klage ist mit dem Hauptantrag (zu 1.) unbegründet. 33 Die Klägerin hat keinen strikten Rechtsanspruch auf eine ihrem Antrag entsprechende Planfeststellung. Im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage entscheidenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung scheitert das Auskiesungsvorhaben an den Abgrabungsverboten der WasserschutzgebietsVO 2003 und des Landschaftsplanes des Kreises O vom 6. Mai 2001. 34 I. Über die Erweiterung des C Sees muss in einem Planfeststellungsverfahren entschieden werden. Darüber streiten die Beteiligten nicht. Die Klägerin betreibt die wesentliche Umgestaltung eines oberirdischen Gewässers und seiner Ufer (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1, 31 Abs. 2 Satz 1 WHG, 104 LWG NRW, 72, 74 VwVfG NRW). Durch die Inanspruchnahme hauptsächlich der Flurstücke 240 bis 242 (sog. Feiser Flächen" nach dem Namen der früheren Eigentümerin) verändern sich die Umrisse, der Seegrund und die Uferlinie. Die Umgestaltung ist im Rechtssinne wesentlich. Sie greift in das vorhandene ökologische Gefüge ein. Durch die Abgrabung auf weiteren rund 4,4 ha derzeitigen Ackerlandes bis zu einer mittleren Abbautiefe von rund 29 Metern wird ein nicht unerheblich großer Grundwasserkörper frei gelegt. Das wirkt sich auf den Wasserhaushalt aus. Die hinzu gewonnene Wasserfläche verändert den C See an seiner Nordecke augenfällig und damit deutlich und auf Dauer das Landschaftsbild. 35 II. Das Abgrabungsverbot der WasserschutzgebietsVO 2003. 36 Einem Verpflichtungsanspruch auf Erlass eines die Planung der Klägerin bestätigenden Planfeststellungsbeschlusses steht § 4 Abs. 2 Satz 1 der WasserschutzgebietsVO 2003 in Verbindung mit Nr. 2 von deren Anlage A entgegen. Danach sind Abgrabungen, auch ihr Erweitern, verboten, wenn das Grundwasser dauernd freigelegt wird. Das unternimmt die Klägerin. 37 1. Die ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage H1" des Niederrheinisch Bergischen Gemeinschaftswasserwerkes vom 24. Februar 2003 ist verfahrensrechtlich und formell einwandfrei zustande gekommen. 38 1.1 Die Auslegung des Entwurfs der ordnungsbehördlichen Verordnung nebst Plänen und hydrogeologischem Gutachten ist gemäß § 150 Satz 4 LWG im Amtsblatt der Stadt E1 vom 23. Juni 1999, also ortsüblich, bekannt gemacht worden. Die Bekanntmachung enthielt einen Hinweis auf die von § 73 Abs. 4 a.F. VwVfG vorgeschriebene Frist von zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist zur Erhebung von Einwendungen. Die Auslegung hat in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 4. August 1999 stattgefunden. § 150 Satz 3 LWG schreibt zwar die Auslegung, aber keine bestimmte Dauer dafür vor. Die gewählte Zeitspanne orientiert sich an § 73 Abs. 3 VwVfG a.F. und ist angemessen. Der für Einwendungen genannte Schlusstermin (Mittwoch, 18. August 1999) entspricht dem Gesetz. 39 1.2 Die nach § 150 Satz 6 LWG fakultative Erörterung ist durchgeführt worden. Der Erörterungstermin hat am 12. November 2002 stattgefunden. Die Klägerin ist über ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 10. Oktober 2002 dazu geladen worden. Der Empfang der Ladung wurde mit Fax vom 28. Oktober 2002 bestätigt. Es lässt sich den Akten nicht entnehmen, ob der Erörterungstermin über die individuellen Ladungen hinaus generell eine Woche vorher ortsüblich gekannt gemacht worden ist, wie dies § 73 Abs. 6 Satz 2 VwVfG a.F. für Planfeststellungsverfahren vorschrieb. Dem ist nicht weiter nachzugehen. Das Verwaltungsverfahrensgesetz wird in Rechtssetzungsverfahren nicht unmittelbar angewendet (vgl. § 9 VwVfG). Außerdem verdrängen die Verfahrensvorschriften des LWG diejenigen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (§ 1 Abs. 1 VwVfG). Erstere verweisen nur auf § 73 Abs. 4 VwVfG, nicht auf § 73 Abs. 6 VwVfG. Danach steht die Gestaltung des Erörterungstermins in Verfahren zum Erlass ordnungsbehördlicher Verordnungen zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten im Ermessen des Verordnungsgebers. Dessen Entscheidung für (zahlreiche) individuelle Einladungen ist nicht zu beanstanden. Ohnehin könnte sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf das Fehlen einer ortsüblichen Bekanntmachung berufen, weil sie selbst ordnungsgemäß geladen war. 40 1.3 Ob der Erörterungstermin, dessen Verlauf nach einem in den Akten befindlichen Protokoll lebhaft gewesen ist, in jeder Hinsicht rechtliches Gehör gewährt hat, kann offen bleiben. Der Erörterungstermin nach § 150 Satz 6 LWG dient, wie die Auslegung des Plans nach § 150 Satz 3 LWG, der Sachverhaltsaufklärung und damit den objektiven Bedürfnissen der Behörde, die die ordnungsbehördliche Verordnung erlassen will. Ein Recht auf eine Beteiligung am Verfahren zur Wahrung eigener Interessen ist damit nicht verbunden. 41 1.4 Der Vortrag der Besorgnis der Befangenheit eines an der Aufstellung der Wasserschutzgebietsverordnung beteiligten Bediensteten der Bezirksregierung E führt nicht zur Unwirksamkeit der Rechtsnorm. Die wasserrechtlichen Vorschriften enthalten keine Verfahrensregelungen, die die Berücksichtigung eines derartigen Verfahrensfehlers ermöglichen würden. Das Verwaltungsverfahrensgesetz ist auf Rechtssetzungsverfahren nicht, auch nicht analog, anwendbar (Stelkens, Bonk, Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Aufl., § 1 Rdn. 141). Zudem sind keine Gründe für eine mögliche Befangenheit zu erkennen. Sie können sich weder daraus ergeben, dass Verfahrensanträge der Klägerin oder ihrer Prozessbevollmächtigten im Erörterungstermin abgewiesen worden sind, noch daraus, dass diese sich mit ihren Vorstellungen in der Sache nicht durchgesetzt hat. Sie ergeben sich auch nicht daraus, dass die Angehörigen der zuständigen Fachabteilung der Bezirksregierung, wie behauptet wird, von Anfang an auf Ziele und Zwecke der Rechtsverordnung festgelegt waren, die die Klägerin für unvertretbar hielt und hält. Derart unüberbrückbare Differenzen zwischen Normgeber und Normbetroffenen liegen in der Natur der Sache. Eine persönliche Voreingenommenheit gegenüber den Belangen der Klägerin lässt sich daraus nicht herleiten. 42 1.5 Die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage H1" des Niederrheinisch Bergischen Gemeinschaftswasserwerkes benennt in § 1 den durch die Schutzgebietsfestsetzungen Begünstigten (vgl. § 15 LWG). Ihr Geltungsbereich ist parzellengenau beschrieben und außerdem durch einen Plan fixiert, der Bestandteil der Verordnung ist (§§ 1 Abs. 3, 4 VO, 141 Abs. 1 LWG). Sie ist im Amtsblatt für den Regierungsbezirk E vom 6. März 2003 verkündet und im Amtsblatt der betroffenen Gemeinde, der Stadt E1, vom 23. April 2003 ortsüblich bekannt gemacht worden. 43 1.6 Den Formvorschriften des § 30 OBGNW, soweit sie nicht hinter den spezielleren Vorschriften des Landeswassergesetzes zurücktreten, ist genügt. 44 2. Die Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage H1 beruht materiell auf §§ 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 WHG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 LWG. Sie ist im Interesse der derzeit bestehenden und der künftigen öffentlichen Wasserversorgung erforderlich, um das Grundwasser im Einzugsgebiet der Anlage als Trinkwasserreservoir zum Wohl der Allgemeinheit vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. 45 2.1 Der Verordnungsgeber hat das Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage H1" fehlerfrei bestimmt. 46 2.1.1 Nach dem DVGW Regelwerk, Arbeitsblatt 101 Schutzgebiete für Grundwasser", Nr. 4.1, Fassung Februar 1975, Nr. 2, Nr. 3.2 Fassung Februar 1995 und Nr. 4.1 der Anlage 1 zu der Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten und Quellenschutzgebieten (RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 25. April 1975, MBL. NW 1975, 1010) umfasst ein Wasserschutzgebiet die unmittelbare Umgebung der Fassungsanlage und das Einzugsgebiet. Zur Ermittlung des Einzugsgebietes ist von maximaler Entnahme bei niedrigstem Grundwasserstand auszugehen. Das Einzugsgebiet beschreibt denjenigen unterirdischen Bereich, aus dem der Fassungsanlage Grundwasser zufließt. Die Abgrenzung unter Berücksichtigung des niedrigsten Grundwasserstandes und der höchsten Entnahme entspricht dem Schutzzweck von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG (OVGNW, Urteil vom 1. Oktober 2001, 20 A 1945/99). Sie führt bei unter unterschiedlichen Voraussetzungen ermittelten Grenzen zu denjenigen, die annähernd das flächenmäßig größte der je nach Wetterlage möglichen Einzugsgebiete umfährt. Maßgebende ist die Umhüllende aller ermittelten Varianten möglicher Zuflussbereiche. 47 2.1.2 Der Verordnungsgeber hat sich bei der Festsetzung der Schutzgebietsgrenzen auf das Gutachten der Beratenden Ingenieure C1 und Partner aus August 1998 gestützt (Hydrogeologisches Gutachten zur Überarbeitung der ausgewiesenen Schutzzonen der Wassergewinnungsanlage H1" der Niederrheinisch-Bergischen Gemeinschaftswasserwerk GmbH (NBG) auf der Grundlage neuerer hydrogeologischer Erkenntnisse). Dagegen ist nichts zu erinnern. 48 2.1.2.1 Der Titel des Gutachtens und sein Inhalt, insbesondere die Verwertung älterer Untersuchungen, lassen erkennen, dass im Ausgangspunkt an die Festsetzung des Einzugsgebietes angeknüpft wird, wie sie Gegenstand der zuvor geltenden Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage H1 der Niederrheinisch-Bergisches Gemeinschaftswasserwerk GmbH vom 18. Dezember 1987 gewesen war. Die darin enthaltene Grenzziehung, die schon seinerzeit das Vorhaben der Klägerin einschloss, ist eine verlässliche Basis für die neueren Untersuchungen. Die grundwassertechnisch richtige Abgrenzung des Einzugsgebietes der früheren Wasserschutzgebietsverordnung ist während ihrer Geltungskraft nicht in Frage gestellt worden. 49 2.1.2.2 Für die Aktualisierung der Grenzen des Einzugsgebietes sind die Gutachter von einer der NBG genehmigten Jahresentnahmemenge in der WGA H1" von 65 Mio cbm ausgegangen. Das entspricht der der NBG mittlerweile bestandskräftig zuerkannten wasserrechtlichen Bewilligung (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. Juli 2002, 6 K 6553/99; OVGNW, Beschluss vom 24. Februar 2003, 20 A 3955/02). Die technischen Regelwerke lassen die Bestimmung des Einzugsgebietes unter Berücksichtigung der maximalen Wasserentnahme zu. Das trägt dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG Rechnung, die öffentliche Wasserversorgung jederzeit in nachgefragter Menge auch für die langfristige Zukunft vorausschauend zu gewährleisten (OVGNW, Urteil vom 1. Oktober 2001, a.a.O.). Auf den Umstand, dass das NBG in der Vergangenheit seit 1985 tatsächlich weniger gefördert hat (maximal knapp 45 Mio cbm/a), kommt es nicht an. 50 2.1.2.3 Nach Auffassung der Gutachter C1 und Partner haben sich durch neuere Erkenntnisse im Wesentlichen in drei Bereichen Änderungen des Einzugsgebietes ergeben. 51 2.1.2.3.1 Die frühere Westgrenze des Einzugsgebietes (Wasserscheide zwischen Rhein und Erft) hat sich nach Osten verschoben, weil die weiter westlich stattfindende Braunkohlensümpfung zu einer Grundwasserabsenkung und damit zu einer Wanderung der unterirdischen Grundwasserscheide um ca. 8 km nach Osten geführt hat (Nr. 4.3.3 des Gutachtens C1 und Partner). 52 2.1.2.3.2 Die nordwestliche Grenze des Einzugsgebietes setzt am linken Rheinufer bei Stromkilometer 725,70 an, einer Marke, die die Gutachter aus einem Pumpversuch der Preussag im Brunnen V aus dem Jahre 1976 ableiten. Der nördliche Grenzpunkt am linken Rheinufer ist demnach unverändert. Von dort aus konstruieren die Gutachter die Grenze des Einzugsgebietes aus Grundwassergleichenplänen der Jahre 1981 bis 1997. Das führt zu einem weiter nördlich gelegenen Verlauf der nordwestlichen Einzugsgebietsgrenze, die jetzt mitten durch die Ortschaft E1O1 verläuft. Die alte Grenze verlief südlich an O1 vorbei (4.3.2 des Gutachtens C1 und Partner). 53 2.1.2.3.3 Die Konstruktion der südöstlichen Einzugsgebietsgrenze aus den Grundwassergleichenplänen 1991 bis 1997 führt nach C1 und Partner zu einer abschnittsweisen Verschiebung in südliche Richtung. Die Grenze verläuft jetzt durch bebaute Gebiete von E1 und E1-I, die früher ausgespart waren. Etwa in Höhe des Abgrabungsvorhabens der Klägerin trifft sie wieder mit der seit 1987 geltenden Einzugsgebietsgrenze zusammen. 54 2.1.2.4 Gegen diese Ergebnisse gibt es keine fachlich fundierten Einwendungen. 55 2.1.2.4.1 Die Methodenwahl bei der Begutachtung ist fachgerecht. Der Einwand, die von der Bezirksregierung E beauftragten Gutachter hätten auf ein instationäres Rechenmodell der Grundwasserflüsse verzichtet, obwohl allein diese Methode in der Lage sei, das Einzugsgebiet im Falle äußerer Einflüsse, wie hier des Rheinpegels, naturgetreu abzubilden, zieht nicht. Die Gutachter haben die Grundwasserverhältnisse und die sich daraus ergebenden Grundwasserstandslinien gleicher Höhe über NN (Grundwassergleichen) weit überwiegend nicht mittels eines Rechenmodells (stationär oder instationär/numerisch) ermittelt, sondern aus tatsächlich gemessenen Grundwasserständen an verschiedenen Grundwassermesspunkten (unter anderem am C See) abgeleitet. Das ist sowohl einer Stellungnahme von C1 und Partner vom 8. November 2002 zu den Einwendungen im Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes, als auch einer mündlichen Einlassung der Gutachter in dem Erörterungstermin vom 12. November 2002 (Seite 9 des Protokolls) zu entnehmen. Die Grundwassergleichen der verschiedenen Jahre (1981, 1982, 1991, 1994, 1997), aus denen Grundwassermessdaten vorliegen, sind in Karten eingezeichnet, die dem Schutzgebietsgutachten als Anlage beigefügt sind. Nach der Erteilung der Bewilligung zur Wasserentnahme über die Trinkwassergewinnungsanlage H1" an die NBG im Jahr 1999 ist nach dem glaubhaften Vortrag der Bezirksregierung E das Messstellennetz verdichtet worden. An den neuen Grundwassermessstellen sind Messungen bei unterschiedlichen Leistungen des Pumperwerks V durchgeführt worden. Sie haben die bis dahin ermittelten Werte bestätigt und keinen Hinweis auf ein kleineres Einzugsgebiet ergeben. Der von den Gutachtern herangezogene Messzeitraum von annähernd 16 Jahren (1981 bis 1997) bildet mehr als nur temporäre Zustände ab. Durch die über einen langen Zeitraum gesammelten und verwerteten Messdaten wird den im Laufe der Zeit mit der Niederschlagsergiebigkeit wechselnden Grundwasserständen Rechnung getragen. Zugleich relativiert diese Vorgehensweise den Einwand gegen eine Veranschlagung der Wasserentnahme nach Maßgabe des Maximums der zugelassenen Wasserentnahme, während in Wahrheit der tatsächliche Verbrauch in den vergangenen Jahren stets deutlich unterhalb dieser Menge gelegen habe. Denn die gemessenen Grundwasserstände zeichnen naturgemäß die konkreten Verhältnisse nach und ergeben damit ein realistisches Bild. 56 2.1.2.4.2 Gegen die geometrische Konstruktion der Einzugsgebietsgrenzen aus den Grundwassergleichen wird nichts vorgebracht. 57 2.1.2.4.3 Die Gutachter haben zur Festlegung gerade der südlichen Einzugsgebietsgrenze allerdings eine weitere Grundwassergleichenkarte verwendet, die nicht auf gemessenen, sondern auf berechneten Grundwasserständen beruht. Dabei wurden Grundwasserstände mit Hilfe eines numerischen Grundwassermodells der NBG ermittelt, das über die durch tatsächliche Messungen gelieferten Momentaufnahmen der Grundwasserstände hinaus ein Bild der Grundwasserströmungsverhältnisse bei mittleren Grundwasser- und Rheinwasserständen unter Ausschöpfung einer Jahresentnahmemenge von 70 Mio cbm im Jahr liefert (Gutachten Seite 31). Diese Modellrechnung ist instationär (Gerichtsakten Seite 613). Selbst wenn man aus ihren Daten und aus einer Neuberechnung auf der Grundlage einer Entnahme von 65 Mio cbm im Jahr zu einem engeren Einzugsgebiet käme, bei dem das Vorhaben der Klägerin außerhalb läge (das steht nicht fest, insbesondere die Anlage 51 zum Schriftsatz Blatt 264 Band II GA gibt das nicht her, darin sind nicht Einzugsgebietsgrenzen, sondern Stromlinien (und nicht Grenzstromlinien) gelb eingezeichnet), würde das nicht gegen die schließlich für die WasserschutzgebietsVO 2003 gefundene Abgrenzung sprechen. Das Rechenmodell erbrächte nur einen der möglichen Verläufe der Einzugsgebietsgrenze unter bestimmten (angenommenen) Voraussetzungen (mittlere Grundwasser- und Rheinwasserstände). Dass es auch andere Verhältnisse gibt, die zu einem weiteren Einzugsgebiet unter Einschluss des Vorhabens der Klägerin führen, ist durch die auf echten Grundwasserstandsmessungen (nicht Modellrechnungen) beruhenden Grundwassergleichen nachgewiesen. 58 2.1.2.4.4 Ob die Süderweiterung des Einzugsgebietes gegenüber den Festsetzungen durch die WasserschutzgebietsVO 1987 auf den Auswirkungen der Nassabgrabungen auf die Grundwasserströme beruht, wie die Gutachter unter Hinweis auf die an den Karten ablesbare Versteilung der Grundwassergradienten im Oberstrom meinen, kann an dieser Stelle offen bleiben. Für die Festlegung des Einzugsgebietes kommt es auf den tatsächlichen Verlauf der Einzugsgebietsgrenzen an, nicht auf die Gründe, die zu ihm geführt haben. 59 2.1.2.4.5 Aus den für mehrere Messungen geltenden jeweiligen Verläufen der Einzugsgebietsgrenze ist für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes diejenige mit der annähernd größten Ausdehnung ausgewählt worden. Das wird durch § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG gedeckt. Bereiche, aus denen mit dem Wechsel der Niederschlagsmengen zwar nicht in jedem Jahr, aber doch in mittleren Zeitabschnitten wiederkehrend Grundwasser zu der Wassergewinnungsanlage fließt, sind schutzwürdig und schutzbedürftig. Lediglich bei den aus den Verhältnissen des Jahres 1994 abgeleiteten Einzugsgebietsgrenzen bliebe das Vorhaben der Klägerin (knapp) außerhalb des schutzwürdigen Wasserschutzgebietes. Auf diesen Sonderfall muss der Verordnungsgeber nicht abstellen. Im Bereich des Vorhabens der Klägerin stimmt die Grenze überdies mit der schon unter der früheren Wasserschutzgebietsverordnung geltenden überein. Das untermauert die Richtigkeit der neuen gutachterlichen Feststellungen für diesen Abschnitts des Grenzverlaufs zusätzlich. 60 2.1.2.4.6 Für das Vorhaben der Klägerin ist es außerdem ohne Belang, ob die im Aufstellungsverfahren stark umstrittene, davon östlich gelegene Südverschiebung der Schutzzonengrenze, wie sie die WasserschutzgebietsVO 2003 in Abweichung von der aus 1987 festlegt, auf zutreffenden Erwägungen beruht. Das Vorhaben der Klägerin lag und liegt sicher im Einzugsgebiet. Ungenauigkeiten in Teilabschnitten stellen die Gesamtkonzeption eines in weiten Teilen korrekt bestimmten Wasserschutzgebietes nicht in Frage (vgl. OVGNW, Urteil vom 15. Juli 1976, X A 1242/74, OVGE Bd. 32, 100; OVGNW, Urteil vom 2. Oktober 1997, 11 A 4310/94, NuR 1998, 329; HessVGH, Urt. vom 30.10.1987, 7 UE 48/84, ZfW, 1989, 153; Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl., § 19 Rdn. 20). Für die unzweifelhaft richtig erfassten Flächen ergeben sich keine Unsicherheiten darüber, wo die Verbote der WasserschutzgebietsVO zu beachten sind (vgl. insoweit möglicherweise abweichend: OVG Lüneburg, 3 K 1304/97, NuR 2000, 229). 61 2.2 Die WasserschutzgebietsVO 2003 dient dem Schutz eines Gewässers im Sinne des Wasserrechtes (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG; § 1 LWG). Sie ist im Interesse der derzeitigen und der künftigen öffentlichen Trinkwasserversorgung und damit zum Wohl der Allgemeinheit erlassen worden. Sie schützt das Grundwasserreservoir der links vom Strom in einem Rheinbogen (H1") gelegenen Brunnen der dortigen Trinkwassergewinnungsanlage. Zum überwiegenden Teil fördern die Brunnen Uferfiltrat des Rheinwassers. Insbesondere der Brunnen V gewinnt jedoch wesentliche Anteile aus dem zuströmenden Grundwasser des landseitigen Einzugsgebietes. Das dient zum einen der Verbesserung der Wasserqualität. Zum anderen kann mit dem Brunnen Nr. V auch dann noch Wasser gefördert werden, wenn die anderen Pumpwerke, etwa bei einer starken Verschmutzung des Rheinwassers, abgeschaltet werden müssen. Die Brunnen H1" versorgen den Großraum E/X mit Trinkwasser. Für die dort lebenden Menschen ist die Verfügbarkeit sauberen Trinkwassers von existenzieller Bedeutung. 62 2.3 Das so beschriebene Wohl der Allgemeinheit erfordert die Einbeziehung von Schutzmaßnahmen gegen Nassabgrabungen. Sie können nachteilig auf die Beschaffenheit und die Menge des für die öffentliche Wasserversorgung unverzichtbaren Grundwassers einwirken. 63 2.3.1 Das Merkmal der nachteiligen Einwirkungen beschreibt einen abstrakten Gefährdungstatbestand. In Abgrenzung zu § 6 WHG, der die Erwartung einer Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung durch eine konkrete Wasserbenutzung voraussetzt, erfasst die Ermächtigung zu einer Normsetzung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG keine konkreten, sondern typische Sachverhalte, die erfahrungsgemäß und in der Regel zu Schäden führen. Dabei ergeben sich aus dem Zusammenhang mit weiteren Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen und aus dem Schutzziel sowohl die Art der durch die Verordnung bekämpften Schäden als auch der Grad ihrer Wahrscheinlichkeit. Es soll jegliche vermeidbare Beeinträchtigung in Form einer Verunreinigung des Wassers oder einer sonstigen nachteiligen Veränderung seiner physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften verhindert werden (§§ 1a Abs. 1 und 2, Abs. 2, 3 Abs. 2 Nr. 2, 6, 34 WHG, § 2 Abs. 1 Satz 1 LWG, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Oktober 2001, 20 A 1945/99). Zu bewahren ist die so weit als möglich unbelastete Beschaffenheit des Grundwassers. Als Verunreinigung" ist jede nicht ganz geringfügige und belanglose äußerlich erkennbare Veränderung des Wassers anzusehen; nachteilig ist jede nicht völlig unbedeutende, vernachlässigbare Verschlechterung der Wassereigenschaften. Über die Gefährdung der Wassergüte hinaus gehört zu den nachteiligen Einwirkungen auf das Grundwasser eine Verminderung der Wassermenge. Das ergibt sich aus der im Wasserrecht allgemein niedergelegten Pflicht zur sparsamen Verwendung des (insbesondere Grund-) Wassers (§ 1a Abs. 2 WHG, § 33a Abs. 1 Nr. 1 WHG, § 44 LWG; vgl. Cychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 8. Aufl., § 6, Rdn. 11,22; § 19, Rdn. 27, 32). 64 2.3.2 Der im Bereich der Normsetzung erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad für den Eintritt eines Grundwasserschadens ist niedrig. Es gelten vergleichbare Grundsätze wie zu § 6 WHG (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Oktober 2001, a.a.O.). Der Eintritt einer Grundwasserbeeinträchtigung muss nach allgemeiner Lebenserwartung und anerkannten fachlichen Regeln aus einer überwiegenden Mehrheit von Gründen annähernd voraussehbar sein, wobei allerdings jede noch so wenig nahe liegende Möglichkeit einer Verunreinigung oder Trinkwasserverknappung ausreicht. Es genügt eine vertretbare Prognose auf der Basis konkreter Feststellungen. Nur auf haltloser Spekulation beruhende Befürchtungen scheiden aus. Es ist zulässig, die Gefahrenbeurteilung an ein Gesamtbild von Nassabgrabungen im Einzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage zu knüpfen. Die typischen Merkmale einer grundwassergefährdenden Nassabgrabung müssen nicht nach der konkreten Ausformung von Vorhaben, etwa nach der Lage und der Ausgestaltung von Baggerseen, bestimmt werden. (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Oktober 2001, a.a.O.). 65 2.3.3 Es besteht die nicht ganz entfernte Möglichkeit, dass größere Abgrabungen die naturgegebene und sich auf natürliche Weise durch Versickerung von Niederschlagswasser regenerierende und anreichernde Grundwassermenge reduzieren. 66 2.3.3.1 Der Verordnungsgeber ist auf der Grundlage des vor Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung 2003 erstellten hydrogeologischen Gutachtens (C1 und Partner aus August 1998) von einem Verdunstungsverlust durch offene Baggerseen ausgegangen, der auf der von dem See eingenommenen Fläche des Einzugsgebietes eine Grundwasserneubildung jedenfalls bei Betrachtung längerer Zeiträume ausschließt (Niederschlagsmenge-Verdunstungsverlust=0, GA 180/02, Bd. VI, 2036). Obwohl über das Entstehen und den Umfang des Verdunstungsverlustes über Baggerseeflächen im Vergleich zu den Verlusten auf Bodenformationen unterschiedlicher Art Streit herrscht und Messungen offenbar sehr unterschiedliche und kaum verallgemeinerungsfähige Ergebnisse erbracht haben (vgl. die Darstellung bei Lüttig, Kommentar zur Baggerseeverdunstung, Erlangen 1989, GA 1405/99, Bd. IX, 3663), hat die Einschätzung, auf der Seefläche verdunste mehr (Grund-) Wasser als Niederschlagswasser aus dem Boden, einiges für sich. Die Gutachter U1 und Partner erklären in einer Replik auf das Gutachten C1 (GA 1405/99, Bd. VII, 2542) die Mehrverdunstung als solche für unstreitig. Lüttig (a.a.O.) bezeichnet die Annahme einer größeren Verdunstungsrate selbst als zunächst einmal nahe liegend. Seine Untersuchungen belegen nur, dass bei geringem Flurabstand des Grundwassers, insbesondere in Waldgebieten und Feuchtbiotopen, die Verdunstung einer Landfläche im Regelfall höher als die einer offenen Wasserfläche ist (vgl. Anders/Ellinghoven, Keine generelle Gefährdung des Grundwassers durch Nassabgrabungen, Moers, 2001, Seite 121). Derartige Verhältnisse bestehen im landseitigen Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage H1" jedenfalls nicht flächendeckend. Hinzu kommt, dass die Grundwasserflurabstände in der Wasserschutzzone III mit sechs bis sieben Metern nicht gering sind. Auch das von der Klägerin im Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 30. Mai 2001 in einem den Beteiligten bekannten Parallelverfahren (GA 1405/99, Bd. V, Seite 1608) aufgemachte Messbeispiel ergibt eine deutlich bessere Wasserbilanz von Sand- und Grasboden als sie eine offene Wasserfläche produziert (die ihrerseits wiederum besser abschneidet als mit Rohrkolben und Schilfrohr bewachsener Boden). Daraus lässt sich immerhin, wenn schon kein Ausfall der Fläche von Grundwasserseen für die Grundwasserneubildung, dann doch eine deutliche Leistungsminderung des die Grundwasserneubildung bewirkenden Ökosystems ableiten. Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt auch das BMF-Projekt Elbe, Berlin 2000 (GA 180/02, Bd. IV, 1412, (Seite 32 der Studie)). Danach sind, mit Ausnahme von Wald und Feuchtwiesen, die Verdunstungsraten von Wasserflächen in der Regel höher als die von Vegetationsflächen; die Grundwasserneubildung werde jedenfalls reduziert. Ob Baggerseen zu echten Grundwasserverlusten führten, werde kontrovers diskutiert. 67 Die Klägerin selbst rechnet ausweislich der dem Antrag beigefügten Umweltverträglichkeitsstudie der U Consulting GmbH und insbesondere deren Anlage B, Geologische und hydrologische Verhältnisse im Bereich des beantragten Abgrabungsgeländes, von Oktober 1997, mit einer Beeinträchtigung der Grundwasserneubildung durch Verdunstungsverluste infolge der Erweiterung des C Sees (vgl. Seite 21, 22 der Anlage B). Der Grundwasserverlust wird auf 4200 cbm pro Jahr beziffert. 68 2.3.3.2 Sowohl C1 und Partner als auch U1 relativieren den Grundwasserverlust für die spezifischen Verhältnisse des Schutzgebietes für die Trinkwassergewinnungsanlage H1". C1 und Partner meinen, der Grundwasserverlust sei weder an den Brunnen messbar noch an einer Ausdehnung des Einzugsgebietes ablesbar, weil er stets durch zusätzliches Uferfiltratwasser aus dem Rhein ausgeglichen werde. Wenn dieser Effekt subtrahiert werde, werde der Grundwasseranstrom an der Anlage vermutlich nicht nennenswert verändert, weil sich bei gleich bleibender Pumpleistung das Einzugsgebiet ausdehne. Beides sei für die Trinkwassergewinnung nachteilig. Das Uferfiltrat biete eine schlechtere Wasserqualität. Durch die unkontrollierte Ausdehnung des Einzugsgebietes gerieten unter Umständen Ortslagen in den zur Anlage fließenden Grundwasserstrom, die das versickernde Niederschlagswasser belasteten (Verkehrswege, Gewerbebetriebe) und sich deshalb nicht für Trinkwassergewinnungsgebiete eigneten. 69 U1 meint, die Neubildungsverluste könnten sich an der Trinkwassergewinnungsanlage nicht auswirken, weil die tatsächliche Wasserentnahme weit hinter dem bewilligten Entnahmerecht zurückbleibe (GA 1405/99, Bd. VII, 2550). 70 Beide Überlegungen stellen die nachteiligen Auswirkungen der Nassauskiesung für die Grundwasserneubildung an sich nicht in Frage. Insbesondere die Substitution des landseitig gewonnenen Grundwassers durch das Uferfiltrat des Rheins ist kein beachtlicher Ausgleichsfaktor. Der hauptsächlich durch den Zufluss von Grundwasser gespeiste Brunnen V soll gerade die Rohwasserqualität heben und bei Ausfall des Wassers aus dem stets gefährdeten Rhein eine Mindestversorgung sicher stellen. Dieser Zweck der Wassergewinnungsanlage wird beeinträchtigt, wenn die Regeneration des Grundwasserreservoirs geschwächt wird. Der sich daraus ergebende Nachteil ist nicht von der Hand zu weisen. 71 2.3.3.3 Der beschriebene Nachteil wirkt sich im gesamten Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnungsanlage aus. Die Entfernung des Vorhabens von den Brunnen und damit die Lage in einer bestimmten Schutzzone spielt im Rahmen des Tatbestandsmerkmals der nachteiligen Einwirkung auf das Gewässer keine Rolle. Die Einwirkung ist stets da zu prüfen, wo sie stattfindet. Das Reservoir der Trinkwassergewinnunganlage liegt unter der gesamten Fläche des Einzugsgebiets. Es wird durch jede Mengenreduzierung beeinträchtigt. 72 2.3.4 Nassabgrabungen wirken darüber hinaus nachteilig auf die Qualität des Grundwassers ein, weil die das Grundwasser überdeckenden Bodenschichten entfernt werden. Die Tragweite dieser Auswirkungen wird zwar unterschiedlich beurteilt. Ebenso ist wissenschaftlich nicht eindeutig geklärt, ob die Nachteile durch positive Effekte des Baggersees (z.B. Schadstofffalle"; Sauerstoffanreicherung des Grundwassers) kompensiert oder sogar überkompensiert werden. Ernst zu nehmende Stimmen kommen jedoch auf der Grundlage langjähriger Erfahrungen und der Auswertung wissenschaftlicher Studien zu der Auffassung, dass Nassauskiesungen die Reinheit des Grundwassers beeinträchtigen können. Die Schutzwirkung der Deckschichten für das Grundwasser ist naturwissenschaftlich anerkannt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Oktober 2001, a.a.O.). Dementsprechend stufen die Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V., W 101, Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete, I. Teil, Schutzgebiete für Grundwasser, Stand 1995, Erdaufschlüsse, die die Grundwasserüberdeckung wesentlich vermindern und das Grundwasser ständig aufdecken, grundsätzlich als Gefährdung für das Grundwasser ein, und zwar im gesamten Einzugsgebiet, auch im Bereich der Zone III B (vgl. Nr. 4.1.1.11 der genannten Richtlinien). Untersuchungen zum Gefahrenpotenzial von Nassabgrabungen mit möglicherweise in eine andere Richtung deutenden Ergebnissen haben dem DVGW zunächst keine Veranlassung gegeben, die Gefahrenlage anders zu beurteilen und die Richtlinien zu ändern. Eine Stellungnahme des DVGW vom 30. August 2001 in dem den Beteiligten bekannten Parallelverfahren sieht ausdrücklich keinen Bedarf für eine Anpassung der Richtlinien (GA 1405/99, Bd. VII, Bl. 3124). Selbst die Gegenauffassung erkennt an, dass jedenfalls im Nahbereich von Baggerseen negative Auswirkungen der Nassauskiesung nachgewiesen werden können. Handfeste Untersuchungen zu einer Fernwirkung nach langer Frist fehlen zwar. Zeitlich und räumlich weit reichende Grundwasserbeeinträchtigungen wenigstens als entfernt drohendes Risiko nimmt ein namhafter Teil der Fachwelt, insbesondere der DVGW aber an. Diese Einschätzung ist mehr als bloße Spekulation oder Ausdruck einer durch nichts gerechtfertigten Übervorsicht. Während die Schutz- und Reinigungsleistung des natürlichen, gewachsenen Bodens unbezweifelbar ist, sind die ausgleichenden und filternden Effekte eines Baggersees, beispielsweise der Wirkung der sich auf dem Boden bildenden Sedimentschicht, nicht allgemein anerkannt. Selbst Böden mit großer Durchlässigkeit und dementsprechend geringerer Schutzwirkung bilden nach einer verbreiteten Ansicht einen besseren, erprobteren und natürlicheren" Schutz als eine offene Grundwasserfläche. Das Bodenschutzrecht sieht eine der natürlichen Funktionen des Bodens, die zu sichern oder wieder herzustellen sind, im Schutz des Grundwassers (§ 1 Satz 1, 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BBodSchG). Gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden ist Vorsorge zu treffen (§ 1 Satz 2 BBodSchG). Vorsorge ist schon dann geboten, wenn - vergleichbar mit den Grundsätzen für den vorsorgenden Grundwasserschutz nach wasserrechtlichen Bestimmungen - wegen der räumlichen, langfristigen oder komplexen Auswirkungen einer Nutzung die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht (§ 7 Satz 2 BBodSchG). Zu berücksichtigen sind also die Unsicherheit und Ungewissheit der Beurteilung. Damit kommt der Erhaltung der Deckschichten zum Schutz des Grundwassers auch nach den bodenschutzrechtlichen Wertungen hohe Bedeutung zu (OVG NW, Urteil vom 1. Oktober 2001, 20 A 1945/99). Dass ihre Entfernung nachteilige Einwirkungen auf das Grundwasser zur Folge hat, beruht auf einem nachvollziehbaren Schluss. Zwar kennt niemand genau die Auswirkungen einer Grundwasseraufdeckung über lange Zeiträume und lange Distanzen. Wenn jedoch überhaupt die Herstellung eines offenen Grundwassersees negative Veränderungen des Grundwassers verursachen kann, dann ist es nicht völlig unwahrscheinlich, dass sich diese auch über lange Fließstrecken in der einen oder anderen Form erhalten und schließlich doch zu einer Minderung der Grundwasserqualität an den Brunnen der Trinkwassergewinnungsanlage führen. In sehr komplexen Systemen können auch geringfügige Veränderungen über Jahr und Tag und über weite Entfernungen erhebliche Folgen verursachen. 73 2.3.5 Nassabgrabungen können schließlich Veränderungen des Grundwasserfließsystems bewirken, die ihrerseits wiederum negative Auswirkungen, zum Beispiel auf die Wasserqualität haben können. 74 Die durch Nassabgrabungen entstandenen Baggerseen lösen nach gesicherter Erkenntnis Änderungen des Grundwassergefälles aus. Im Oberstrom tritt eine Absenkung des Grundwasserspiegels, im Abstrom eine Aufhöhung ein. Der Effekt wird in verschiedenen zu den Gerichtsakten gereichten fachlichen Untersuchungen beschrieben (C1 und Partner, Die wasserwirtschaftliche Beurteilung von Abgrabungen, Dezember 1997/Februar 1998, GA 1405/99, Bl. 2296, 2332; Gutachten U1 für den Bundesverband der Deutschen Kies- und Sand-Industrie vom 25. Mai 1998, GA 1405/99, Bl. 2562; Landesamt für Umweltschutz Baden-Württemberg, Ab- und Umbauprozesse in Baggerseen, Karlsruhe 1999, GA 1405/99, Bl. 3366). Allerdings sollen sich die messbaren Auswirkungen auf einen Bereich von < max. 700 Meter im Oberstrom und im Abstrom auf noch kürzere Distanzen beschränken. 75 Die zur Neuabgrenzung des Einzugsgebietes der Wassergewinnungsanlage H1 verwendeten Grundwassergleichenkarten belegen für das Gebiet um den C See die generelle Aussage. Westlich von der offenen Wasserfläche (im Zuflussbereich) liegen die Linien gleichen Grundwasserstandes näher aneinander, als das sonst der Fall ist. Das lässt auf ein größeres Gefälle schließen. Im Abstrombereich ist die Lage genau umgekehrt. 76 C1 und Partner erklären darüber hinaus, dass die durch Nassabgrabungen entstandenen Baggerseen zu Veränderungen der Einzugsgebietsgrenzen einer Wassergewinnungsanlage führen können (a.a.O., Bl. 2334). Sie führen die Südverlagerung der Einzugsgebietsgrenze der Wassergewinnungsanlage H1 jetzt durch bebaute Gebiete in Ortslagen von E1 und E1-I auf diese Folge der Herstellung des C Sees zurück (Hydrogeologisches Gutachten zur Überarbeitung der ausgewiesenen Schutzzone der WGA H1" der Niederrheinisch-Bergischen Gemeinschaftswasserwerk GmbH (NBG) auf der Grundlage neuer hydrogeologischer Erkenntnisse, 3. Ausfertigung, August 1998, Seite 70). Zwar halten die Fachämter des Beklagten (Stellungnahme vom 30. Oktober 1998 BA Heft III zu 1405/99, Bl. 970; vom 13. Januar 1999, BA Heft IV zu 1405/99, Bl. 1425) die konkrete Kausalität für nicht hinreichend dargetan. Die Erkenntnis der Möglichkeit einer Ausdehnung des Einzugsgebietes scheint aber in der Fachwelt unumstritten zu sein. So geht auch U1 (Stellungnahme vom 25. Mai 1998, GA 1405/99, Bl. 2566) in Übereinstimmung mit C1 und Partner davon aus, dass Baggerseen an den Rändern von Trinkwasserschutzgebieten zu einer Verlagerung von Wasserscheiden und Trennstromlinien führen können. Diese Erkenntnis überzeugt. Ein Baggersee wirkt auf den Grundwasserfluss als künstliches Hindernis. Soweit er quer zur Fließrichtung liegt, lenkt er die Grundwasserströme seitlich ab. Das Grundwasser fließt in Bereiche hinein, die es, bei ungehindert geradem, natürlichen Abfluss nicht berührt hätte. Das und der abstromige Aufhöhungseffekt müssen zu einer Verbreiterung des Einzugsgebietes führen. Damit können negative Auswirkungen auf die Grundwasserqualität verbunden sein, wenn die Ausdehnung des Einzugsgebietes Flächen erfasst, in denen durch die vorhandene bauliche oder sonstige Nutzung die Versickerung von grundwasserunverträglichen Stoffen in den Boden befürchtet werden muss. 77 2.4 Der durch die WasserschutzgebietsVO 2003 für das gesamte Einzugsgebiet angeordnete Schutz des Grundwassers vor den durch Nassabgrabungen verursachten nachteiligen Einwirkungen ist erforderlich. 78 2.4.1 Das Merkmal der Erforderlichkeit verlangt eine umfassend wertende Gegenüberstellung der berührten Interessen des Gewässerschutzes auf der einen und sonstiger Nutzungsinteressen auf der anderen Seite, folglich eine Güterabwägung, die die widerstreitenden Belange in Betracht zu ziehen hat. Das Wohl der Allgemeinheit erfordert Schutzanordnungen dann, wenn nach Maßgabe der Abwägung der betroffenen Belange vernünftigerweise Anlass besteht eine Schutzanordnung zu treffen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Oktober 2001, a.a.O.). Die Erforderlichkeit der Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist gerichtlich voll überprüfbar. 79 2.4.2 Der durch die WasserschutzgebietsVO 2003 flächendeckend angeordnete Vorrang der Wasserwirtschaft ist rechtmäßig. Die Zurückstellung des Interesses am Sand- und Kiesabbau im Einzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage zum Schutz des Interesses der Bevölkerung und der Wirtschaft an der Versorgung mit sauberem und ausreichendem Trink- und Brauchwasser bewertet die beteiligten Belange richtig. Der Wert sauberen Trinkwasser ist kaum hoch genug anzusetzen. Die Belange der Trinkwasserversorgung können bei einer Abwägung mit anderen öffentlichen und privaten Belangen kaum je überwunden werden. Selbst wenn das Interesse an Rohstoffen für die Bautätigkeit (Sand, Kies) als gleichwertig angesehen werden könnte, genösse die Versorgung aus dem Grundwasservorrat Vorrang (§ 44 Abs. 2 LWG). Tatsächlich sind die Rohstoffe Wasser einerseits und Sand und Kies andererseits jedoch nicht gleichwertig. Selbst Versorgungsengpässe bei Kies und Sand machen einen Vorrang der Wassergewinnung in den dazu geeigneten und vorgesehenen Bereichen nicht abwägungsfehlerhaft. Wasser ist unmittelbar lebenswichtig. Die Rohstoffe Kies und Sand haben eminente (bau-) wirtschaftliche Bedeutung. Bauen befriedigt ebenfalls ein Grundbedürfnis der Menschen. In gleichem Maße existenziell unverzichtbar wie sauberes Wasser in ausreichender Menge ist es unter den derzeitigen Gegebenheiten aber nicht. Sand und Kies sind außerdem als Rohstoffe in ihren Lagerstätten nicht annähernd so empfindlich wie das Grundwasser. Die Trinkwassergewinnungsanlage H1" ist für die Versorgung sehr vieler Menschen in einem industriellen Ballungsraum unverzichtbar. Der Schutz dieses kostbaren Rohstoffes setzt sich gegen jedes konkurrierende Interesse durch. 80 2.4.3 Das Wohl der Allgemeinheit erfordert einen Schutz des Grundwassers vor Nassabgrabungen grundsätzlich im gesamten Einzugsgebiet. Dieser Grundsatz ist fachlich seit je her unumstritten. Werden Nassabgrabungen als (abstrakte) Gefahrenquelle für eine nicht ganz von der Hand zu weisende Beeinträchtigung der Quantität und der Qualität des Grundwassers angesehen, müssen sich die Schutzregelungen auf das ganze Einzugsgebiet erstrecken, weil die Trinkwassergewinnung auf das gesamte so weit als möglich unbelastete Wasserreservoir angewiesen ist. 81 2.5 Die zuständige Behörde hat rechtmäßig ein striktes Verbot von Nassabgrabungen bis in die von den Trinkwasserbrunnen weiter entfernten Bereiche der Wasserschutzzone III B normiert. Die restriktive Regelung der WasserschutzgebietsVO 2003 hält sich innerhalb der Bandbreite vertretbarer Schutzinstrumente. 82 2.5.1 Liegen die Voraussetzungen (Schutzbedürftigkeit, Erforderlichkeit) für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes vor, wird über die Ausgestaltung des Schutzinstrumentariums nach legislatorischem Ermessen entschieden (Czychowski, Reinhardt, WHG, Kommentar, 8. Aufl. § 19, Rdn. 38). Rechtsgrundlage ist § 19 Abs. 2 WHG. Durch welche Anordnungen der in § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG genannte Zweck gesichert wird, richtet sich nach den für den erstrebten Gewässerschutz wesentlichen Umständen der jeweiligen örtlichen Verhältnisse (OVG NW, Urteil vom 1. Oktober 2001, a.a.O.). Die Entscheidung ist nur beschränkt gerichtlich überprüfbar. Sachgerecht und damit rechtmäßig ist jede Regelung, die nachvollziehbar und verhältnismäßig an die Besonderheiten des Wassereinzugsgebietes anknüpft. Auch diese Bewertung geschieht auf der abstrakten Ebene der Normsetzung. Sie ist deshalb auf die typischen Gefährdungen durch bestimmte Handlungen und die typischen Strukturmerkmale des Einzugsgebietes zugeschnitten. Besonderheiten des Einzelfalles, etwa einer bestimmten Abgrabung, werden im Rahmen der Einzelfallgenehmigung, Ausnahmebewilligung oder Befreiung geprüft. Letztere Vorschriften sind erforderlich, um den durch die Verbotsregelung auf der Grundlage von § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG bewirkten Eingriff verhältnismäßig auszubalancieren. 83 2.5.2 Die WSGV -Grind 2003- regelt in § 4 Abs. 3 in Verbindung mit Zeile 2.1 der Anlage A ein Verbot von Abgrabungen, wenn das Grundwasser dauernd oder zeitweise frei gelegt wird. Das Verbot gilt in allen Zonen des Wasserschutzgebietes (vgl. Spalten 2,3,4, Zeile 2.1 der Anlage A). Von dem Verbot kann Befreiung erteilt werden (§ 9 Abs. 1 WSGV -Grind 2003-). 84 2.5.3 Das flächendeckende Verbot von Abgrabungen (auch in der am weitesten von den Brunnen der Trinkwassergewinnungsanlage entfernten Schutzzone III B) ist nicht sachwidrig. Zwar gibt es zwischen den Schutzzonen III A und III B Unterschiede. Die genannten Technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V., W 101, Stand 1995, stufen Abgrabungen in den Wasserschutzzonen III A und B zwar als ausnahmslos grundwassergefährdend ein, halten die Gefahren in der Wasserschutzzone III B jedoch für eher beherrschbar. Das lässt Eingriffe bei gleichzeitig verfügten Ausgleichsmaßnahmen zu (vgl. Nr. 4.1.1.11 der Technischen Regeln). Danach wäre eine Differenzierung zulässig, die in der Wasserschutzzone III A ein Verbot mit Befreiungsvorbehalt und in der Wasserschutzzone III B eine Erlaubnis mit Genehmigungsvorbehalt regelt, wie das in der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes H1" vom 18. Dezember 1987 vorgesehen war (§ 4 Abs. 1 Nr. 6, § 5 Abs. 2 Nr. 15 der VO 1987). Daran war die Behörde bei Erlass der WasserschutzgebietsVO 2003 jedoch nicht gebunden. Jedes Schutzgebiet ist im Hinblick auf die geologischen und nutzzungsspezifischen Gegebenheiten, Vorbelastungen, Belastungstrends und Prioritäten notwendiger Sanierung gesondert zu betrachten. Das der Neufassung der WasserschutzgebietsVO 2003 zu Grunde liegende Gutachten von C1 und Partner hebt hervor, dass das Einzugsgebiet bereits durch etliche offene Baggerseen vorbelastet ist. Das trifft zu. Nach einer Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes L im Planfeststellungsverfahren der Klägerin vom 21. April 1998 beträgt der Anteil der abgegrabenen bzw. bereits genehmigten Abgrabungsflächen rund 30% der Fläche der (ehemaligen, allerdings etwas kleineren) Wasserschutzzone IIIB1 des Wasserschutzgebietes H1" (vgl. Beiakten Heft 3, Bl. 123, 124). Der Verordnungsgeber kann die Vorbelastung, die angesichts der beschriebenen abstrakten Gefahren von Nassabgrabungen für die Grundwasserquantität und -qualität das Risikopotenzial durch die Genehmigungspraxis der Vergangenheit bereits hat anwachsen lassen, zum Anlass nehmen, weitere Erdaufschlüsse in diesem Gebiet generell zu verbieten, um das mit der zunehmenden Offenlegung des Grundwassers steigende Risiko zu begrenzen. Es ist sachgerecht, eine auf dem Risikopfad befindliche und fortgeschrittene Entwicklung mit einer generellen Verbotsregelung abzubrechen und den vorbelasteten Zustand einzufrieren". Die Regelung greift nicht unverhältnismäßig in private Rechte ein. Sie konkretisiert die Schranken des privaten Eigentums und der Freiheit der Gewerbeausübung in einer zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes, der Trinkwasserversorgung, angemessenen Weise. Sie überlässt es den (engen) Ausnahme- oder Befreiungsregelungen oder der Zukunft und möglicherweise besseren Erkenntnissen oder einer veränderten Bedarfslage, ob der Schutz des Grundwassers gelockert oder einer Einzelfallprüfung auf konkrete Gefahren überantwortet werden kann. Die Verschiebung einer (möglicherweise positiven) Entscheidung über die Gewinnung unverderblicher Bodenschätze in die Zukunft bei gleichzeitiger Eröffnung von Abgrabungsmöglichkeiten in atypischen Härtefällen lässt sich mit guten Gründen als ausgewogene Bewertung des Gewichtes der in Konflikt geratenen Interessen verstehen. Es ist dem Gericht verwehrt, diese Bewertung durch eine eigene zu ersetzen. 85 2.5.4 Das weit gehende Abgrabungsverbot in der Wasserschutzzone IIIB der WasserschutzgebietsVO 2003 verstößt nicht gegen § 7 Satz 1 BauGB. 86 2.5.4.1 An das von der Stadt E1 in ihrem Flächennutzungsplan (44. Änderung, genehmigt durch die Bezirksregierung E am 6. Oktober 1994, bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt E1 vom 2. November 1994) enthaltene Planungsziel einer Konzentration und Beschränkung von Abgrabungsstandorten im Gemeindegebiet auf die Flächen östlich von E2 und T ist die WasserschutzgebietsVO 2003 hinreichend angepasst. Das ergibt sich, trotz des weit gehenden Abgrabungsverbotes in Bereichen, die die kommunale Bauleitplanung gerade für solche Vorhaben vorgesehen hatte, aus den Besonderheiten des Einzelfalles. Zur Zeit des Inkrafttretens der WasserschutzgebietsVO 2003 waren die in den Konzentrationszonen vorgesehenen Abgrabungen weitestgehend durchgeführt oder es lagen bestandskräftige Planfeststellungen vor, die durch die Verbote der WasserschutzgebietsVO 2003 nicht berührt werden (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 der WasserschutzgebietsVO 2003). Das durch den Flächennutzungsplan vorgegebene Ziel, im Wege der Rekultivierung der Baggerseen ein Freizeit- und Erholungsgelände oder Naturschutzreservate mit offenen Wasserflächen zu schaffen, ließ und lässt sich weiterhin verwirklichen. Eventuellen (Rest-) Schwierigkeiten kann mit Hilfe einer Befreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 der WasserschutzgebietsVO aus Gründen des Allgemeinwohls begegnet werden. Diese Möglichkeit reicht zur Anpassung der Bezirksplanung an die bereits weitgehend umgesetzte kommunale Planung der Stadt E1 aus. 87 2.5.4.2 Der Träger der wasserrechtlichen Planung, die Bezirksregierung E, brauchte überdies der kommunalen Bauleitplanung nicht zu widersprechen, weil mit der Stadt E1 jedenfalls über mögliche Reibungen mit den Zielen der 44. Änderung des Flächennutzungsplanes ein konkludentes Einvernehmen erzielt worden war (vgl. § 7 Sätze 3,4 BauGB, vgl. Ernst, Zinkahn, Bielenberg, BauGB, Loseblattkommentar, Band 1, § 7, Rdn. 19). Die Stadt E1 ist im Verfahren zur Aufstellung der WasserschutzgebietsVO 2003 intensiv beteiligt worden. Sie hat auch diverse Einwendungen erhoben. Diese betrafen jedoch nicht die Auswirkungen auf die durch die 44. Änderung des Flächennutzungsplanes manifestierten kommunalen Planungsziele. Die Stadt E1 hat sich vor allem gegen den Weiterbetrieb des Brunnens V der Wassergewinnungsanlage H1" und den Umfang der dem Wasserwerksbetreiber zur Versorgung der Städte E1 und X bewilligten Wasserfördermenge gewendet, um eine Vergrößerung des landseitigen Einzugsgebietes und damit des Wasserschutzgebietes insgesamt zu verhindern. Insbesondere die Ausweitung des Einzugsgebietes in bebaute oder für die Bebauung vorgesehene Bereiche hinein schien der Stadt E1 mit unangemessenen Belastungen für Gewerbebetriebe und Wohngebiete verbunden zu sein. Das für die wasserrechtliche Verordnung vorgesehene Abgrabungsverbot hat die Stadt E1 dagegen lediglich insoweit bemängelt, als sich daraus eine Genehmigungspflicht für Baugruben ergibt (Stellungnahme vom 23. September 1999, Bl. 274 BA Heft 13). Dass das strikte Abgrabungsverbot in der Wasserschutzzone IIIB die Herstellung von oberirdischen Seen zur Verbesserung der Landschaft und zur Vollendung des Freizeit- und Erholungsgebietes O1 verhindert, wird demgegenüber nicht explizit in das Aufstellungsverfahren eingebracht. In dieser Planung sah die Gemeinde kein Hindernis für die WasserschutzgebietsVO 2003. 88 3. Die Klägerin kann das generelle Verbot von Abgrabungserweiterungen in der Wasserschutzzone III B nicht mit einer in der WasserschutzgebietsVO 2003 enthaltenen Ausnahmeregelung überwinden. 89 3.1 Eine der in der Anlage A der WasserschutzgebietsVO 2003 genannten (dann genehmigungspflichtigen) Ausnahmen liegt offensichtlich nicht vor. 90 3.2 Auch die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 der WasserschutzgebietsVO 2003 greift nicht ein. Nach dieser Vorschrift ist vom Verbot von Abgrabungserweiterungen in der Wasserschutzzone III B ausgenommen der Vollzug solcher Vorhaben, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung bestandskräftig genehmigt waren. Eine bestandskräftige Genehmigung oder positive Planfeststellung zur Auskiesung unter den Flurstücken 240 bis 243 gab es im März 2003 nicht. Keine der seit 1986 erteilten Abgrabungsgenehmigungen oder Planfeststellungen hatte diese Grundstücke zum Gegenstand. Ihre Erwähnung im Zusammenhang mit der Rekultivierung in der Genehmigung vom 30. Juni 1986 und die Zeichnungen auf den früheren Abbauplänen zur Ausgestaltung der Seeböschung in diesem Bereich ergeben nichts Anderes. Entscheidend für den rechtswirksamen Umfang der jeweiligen Planfeststellung sind deren Regelungsaussprüche und die zugehörigen, den zur Feststellung gestellten Plan konkretisierenden Abbaupläne. Sie erfassten in der Vergangenheit die jetzt zur Abgrabung vorgesehenen Flurstücke nicht. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte - aus welchen Gründen immer - eine stufenweise Planfeststellung gewählt, die sich jeweils auf bestimmte, in den Abbauplänen eingezeichnete Abbauabschnitte bezog. Die jetzt betroffenen Flurstücke gehörten seinerzeit nicht zu den bereits in ein Verfahren einbezogenen Abbaubereichen. 91 3.3 Die nach § 9 der WasserschutzgebietsVO 2003 mögliche Befreiung steht im Ermessen der Unteren Wasserbehörde bzw. fließt in die planfeststellende Abwägung ein. Aus der Befreiungsregelung folgt kein strikter Anspruch. Für eine Schrumpfung des Ermessens auf eine dem Antrag der Klägerin entsprechende Planfeststellung spricht nichts. 92 III. Das Abgrabungsverbot des Landschaftsplanes des Kreises O vom 6. Mai 2001. 93 Ein strikter Anspruch der Klägerin auf die beantragte Planfeststellung scheitert darüber hinaus an den Bestimmungen des Landschaftsplanes des Kreises O, Teilabschnitt II -E1- in der Fassung der 3. Änderung. Die von der Klägerin in Anspruch genommenen Flächen liegen in dem durch den Landschaftsplan als Satzung festgesetzten Naturschutzgebiet C See (Nr. 6.2.1.5). Im Naturschutzgebiet sind Abgrabungen und Veränderungen von Wasserflächen verboten. 94 1. Nach den allgemeinen Regelungen des Landschaftsplans des Kreises O für Naturschutzgebiete (6.2.1) ist es verboten, dort Abgrabungen vorzunehmen oder Wasserflächen zu verändern (II.5). Nicht erfasst werden von dieser Regelung alle vor Inkrafttreten des Landschaftsplanes nach öffentlichem Recht zugelassenen und die rechtmäßig ausgeübten Nutzungen in dem bisherigen Umfang (IV.j). Ausnahmen werden in den allgemeine Regelungen nicht zugelassen (V.), gebietsspezifische Ausnahmen gibt es nicht. Die Möglichkeit einer landschaftsrechtlichen Befreiung bleibt unberührt (6.2.1, VI.). 95 2. Die genannten Vorschriften schließen einen strikten Anspruch der Klägerin auf eine positive Planfeststellung aus. Erweiterungen des C Sees über den im Mai 2001 vorhandenen bzw. bereits planfestgestellten Teil sind unzulässig. Die Abgrabungserweiterung war zur Zeit des Inkrafttretens des Landschaftsplanes am 5. Mai 2001 weder zugelassen noch wurde zu dieser Zeit eine rechtmäßige Abgrabung der Flurstücke 240 bis 243 bereits betrieben (siehe oben). Die Möglichkeit der Befreiung von dem landschaftsrechtlichen Verbot steht im Ermessen der zuständigen Behörde bzw. fließt, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, in die im Planfeststellungsverfahren stattfindende Abwägung ein. Sie ist bislang nicht vorgenommen worden. Der Versagungsbescheid vom 28. August 2002 enthält dazu - aus der Sicht der Behörde konsequent - nichts. 96 B. Der Hilfsantrag (zu 2). 97 Die Klage ist mit dem Hilfsantrag begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags auf Planfeststellung in der zuletzt gestellten Fassung vom 15. November 1997 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichtes (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 98 1. Der Versagungsbescheid des Beklagten vom 28. August 2002 ist rechtswidrig. Er enthält keine Abwägung der widerstreitenden Belange. Der Bescheid stellt ausdrücklich fest, dass die positive Planfeststellung aus zwingenden Gründen zu versagen ist, was sich aus den Zielen der Raumordnung ergebe (Seite 3 des Bescheidexemplars); Grund sei die Lage der von der Klägerin ins Auge gefassten Abgrabung außerhalb der durch den Gebietsentwicklungsplan 1999 dargestellten Abgrabungsbereiche (Seite 5); es liege ein zwingender landesplanerischer Versagungsgrund vor (Seite 9). Ein den Einstieg in eine Abwägung der konkurrierenden Interessen verhindernder zwingender Versagungsgrund bestand jedoch nicht. 99 1.1 Der GEP 99 enthält keinen zwingenden planungsrechtlichen Versagungsgrund. 100 1.1.1 Ein strikter Versagungsgrund kann sich ausschließlich aus Zielen der Raumordnung in Verbindung mit den fachgesetzlichen Raumordnungsklauseln des § 35 Abs. 3 Satz 2, 1. Hs., Satz 3 BauGB und des § 3 Abs. 2 Nr. 2 AbgrG wie nach dem Raumordnungsgesetz (ROG) unmittelbar (§ 4 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG) ergeben. Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung (§ 3 Nr. 1 ROG) weisen die den Zielen der Raumordnung wesenseigene Verbindlichkeit von vornherein nicht auf und bilden öffentliche Belange, die bei einer Planfeststellung in die Abwägung einzustellen sind (§ 4 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 ROG). Die für die Beurteilung der Planfeststellungsfähigkeit des Vorhabens maßgeblichen Ziele sind dem GEP 1999 zu entnehmen. Ein Rückgriff auf Zielfestlegungen des GEP 1984/1986 scheidet aus, weil dieser - jedenfalls was Abgrabungen anbelangt - mit der Genehmigung des GEP 1999 seinen Geltungsanspruch vollständig eingebüßt hat und tatsächlich sowie rechtlich überholt ist. Die mit dem GEP 1999 gewollte Steuerung von Abgrabungen nach Maßgabe eines begrenzt zugestandenen Flächenbedarfs einerseits und bestimmter Standortkriterien andererseits ist gegenüber den Festsetzungen des GEP 1986 verselbstständigt; das Bedarfsdeckungskonzept ist nicht vereinbar mit einem Fortgelten des GEP 1986 (Vgl. OVG NW, Urteil vom 1. Oktober 2001 - 20 A 1945/99 - (S. 87 f.); Urteil vom 10. Juli 2003, 20 A 4257/99, S. 25). 101 1.1.2 Die Raumordnungsklausel des § 3 Abs. 2 Nr. 2 AbgrG ist schon nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht als zwingender Versagungsgrund zu verstehen. 102 1.1.3 § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG ist in seiner derzeitigen Fassung auf unmittelbare Geltung ohne landesrechtliche Umsetzung angelegt, vorliegend aber nicht anwendbar. Gemäß § 23 Abs. 1 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 sind die Vorschriften des Raumordnungsgesetzes in der früheren Fassung - der Bekanntmachung vom 28. April 1993 (ROG a.F.) - weiter anzuwenden, wenn mit der Einleitung einer raumbedeutsamen Planung vor dem 1. Januar 1998 begonnen worden ist. Maßgebend ist dabei das konkrete Planaufstellungsverfahren (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2004, 7 B 92.03), nicht das Verfahren zur Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes. Die (privatnützige) Planung zur Erweiterung des C Sees ist - spätestens - mit dem Eingang des Plans, damals noch der U Consulting GmbH für die S Baustoffwerke GmbH und Co KG, bei dem Beklagten am 11. November 1997 eingeleitet worden (Überarbeiteter Antrag auf Ausbau eines Gewässers durch eine Kies- und Sandabgrabung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 WHG einschließlich Umweltverträglichkeitsstudie und Landschaftspflegerischem Begleitplan, Straberg-Nord, Feiser, Oktober 1997"). 103 Die Einleitung einer raumbedeutsamen Planung im Sinne von § 23 Abs. 1 ROG n.F. beginnt mit der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens. Das Planfeststellungsverfahren wird gemäß § 73 Abs. 1 VwVfG mit der Einreichung des das Vorhaben kennzeichnenden Plans zur Durchführung des Anhörungsverfahrens eingeleitet. Die Einreichung des Plans tritt an die Stelle des Antrags, mit dem ansonsten ein nicht von Amts wegen betriebenes Verwaltungsverfahren beginnt (vgl. § 22 VwVfG). 104 Der Plan für das streitige Vorhaben ist im November 1997 und damit vor dem 1. Januar 1998 bei dem Beklagten eingereicht worden. Zwar ist das seinerzeit durch die S Baustoffwerke GmbH und Co KG geschehen. Die Klägerin hat das Vorhaben endgültig erst mit Schriftsatz vom 15. November 1999 übernommen. Das ändert an der frühzeitigen Verfahrenseinleitung jedoch nichts. § 23 Abs. 1 ROG stellt nach seinem Wortlaut auf den sachlichen Planungsgegenstand, nicht auf den Antragsteller ab. 105 Ebensowenig ist erheblich, dass der Ende 1997 eingereichte Plan weiter ging als der schließlich im November 1999 zur Entscheidung gestellte. Die ursprüngliche Planung sah über die Nassabgrabung hinaus noch einen weiteren unmittelbar angrenzenden Bereich vor, in dem bis zwei Meter oberhalb des Grundwasserstandes trocken" ausgekiest werden sollte. Der Wegfall dieses Projektes bewirkt eine Reduzierung der Planabsichten, keine wesentlich andersartige neue Planung. Planänderungen dieser Art führen nicht zu einer Neueinleitung (vgl. § 73 Abs. 8 VwVfG). Der geänderte Plan vom 15. November 1999 hat den Ablauf des Planfeststellungsverfahrens tatsächlich auch nicht mit der Folge einer Neueinleitung beeinflusst. Der Beklagte hat nach der Änderung kein erneutes umfassendes Beteiligungsverfahren mit Erörterungstermin durchgeführt, sondern auf der Grundlage des Erörterungstermins vom 23. Juni 1998 und späterer Verhandlungen und Modifikationen im fortgesetzten Verfahren die Planung einer Entscheidung zugeführt. 106 1.1.4 Bei der Anwendung des Raumordnungsgesetzes in der bis Ende 1997 geltenden Fassung scheidet eine strikte Zielbindung planfeststellungsbedürftiger Vorhaben von privaten Trägern auch nach Inkrafttreten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG n.F. weiterhin aus (§§ 5 Abs. 4 Satz 1, 4 Abs. 5 ROG a.F.). Die Ziele sind von den in § 4 Abs. 5 ROG a.F. genannten öffentlichen Stellen bei Planungen und sonstigen Maßnahmen zu beachten; sie richten sich jedoch - anders als nunmehr nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ROG n.F. - nicht an die im Einzelfall für die Zulassung eines privatnützigen Vorhabens zuständigen Behörden. Daher sind im GEP 1999 dargestellte Ziele der Raumordnung für die Entscheidung über die Zulassung eines raumbedeutsamen Vorhabens erheblich nur dann, wenn ihnen durch die für das Entscheidungsprogramm maßgeblichen Vorschriften Außenwirkung beigelegt worden ist (Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 15.92 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 156; Urteil vom 20. Januar 1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311). Das ist nicht geschehen. 107 1.1.5 Mangels gesetzlich in das Planfeststellungsverfahren übertragener Bindungswirkung kann offen bleiben, ob das Vorhaben der Klägerin wegen seiner atypischen Gestaltung (siehe dazu unten 2.3) der bezirksplanerischen Zielsetzung des Ausschlusses von Abgrabungen außerhalb der dafür ausgewiesenen Konzentrationszonen im Rechtssinne widersprechen würde. 108 1.1.6 Auch die bauplanungsrechtliche Raumordnungsklausel des § 35 Abs. 3 Satz 2 1. Hs., Satz 3 BauGB greift nicht ein. Die überörtliche Bedeutung des Vorhabens schließt sie aus. 109 Das Vorhaben der Klägerin hat, trotz der beschränkten Inanspruchnahme von Grundflächen, überörtliche Bedeutung im Sinne von § 38 BauGB. Es erstreckt sich zwar nur auf das Gebiet der Stadt E1, sodass die indizielle Bedeutung einer Überschreitung von Gemeindegrenzen nicht zum Tragen kommt. Andererseits spricht bei einer typisierenden Betrachtungsweise die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach einem Fachplanungsgesetz statt nach Bauvorschriften und durch einen oberhalb der Gemeindeebene überörtlich wirkenden Träger öffentlicher Verwaltung (des beklagten Kreises) für die überörtliche Bedeutung. Entscheidend fällt jedoch ins Gewicht, dass das Vorhaben einen planerischen Koordinationsbedarf hervorruft, der sachgerecht allein auf einer gemeindeübergreifenden, mithin überörtlichen Planungsebene zu bewältigen ist. Dabei ist nicht isoliert auf die Auskiesung derjenigen Flächen abzustellen, die abgegraben werden sollen. Durch die Erweiterung des C Sees mit einer weit in das Grundwasser reichenden Tiefe und in einem Gebiet, das der Trinkwassergewinnung dient, werden nicht unerhebliche Belange der Wasserwirtschaft berührt. Jedenfalls die wasserwirtschaftlichen Auswirkungen reichen über den örtlichen Bereich der Stadt E1 hinaus. Die Trinkwassergewinnung aus dem Grundwasserreservoir für die Pumpwerke H1" geschieht vornehmlich zu Gunsten der Städte E und X. Weiter ergibt sich der überörtliche Bezug daraus, dass das Vorhaben zur Erweiterung des C Sees eine zusammenhängende Wasserfläche von dann insgesamt knapp 57 ha entstehen lässt und die Vielzahl sonstiger vergleichbarer Vorhaben im Kreis- und Regierungsbezirk, die zum Teil bereits durchgeführt worden oder seitens der Abgrabungsindustrie noch beabsichtigt sind (allein im Bereich der WasserschutzgebietsVO 2003 aus vorhandenen und genehmigten Nassauskiesungen 195,7 ha) die Gemeindegrenzen überschreitend in eine bezirksweites Gesamtsystem eingepasst werden muss. Das Vorhaben wirft wegen der aus der Häufung gleich gelagerter Projekte erwachsenden und planerisch zu bewältigenden Konflikte einen Planungsbedarf auf, der interessengerecht allein mit den Mitteln der Bauleitplanung der Stadt E1 nicht abschließend zu befriedigen wäre. 110 1.2 Andere die Planfeststellungsbehörde bindende Rechtshindernisse als der Gebietsentwicklungsplan 1999 schließen den Anspruch auf Neubescheidung nicht aus. 111 1.2.1 Der Flächennutzungsplan der Stadt E1 hindert das Vorhaben nicht. Durch die Änderungen des Abgrabungsplanes nach dem Erörterungstermin vom 23. Juni 1998 und die Beschränkung auf einen verkleinerten (Nassabgrabungs-) Bereich hat die Klägerin den Einwänden der Stadt E1 Rechnung getragen. Diese hat unter dem 24. August 1998 schriftsätzlich erklärt, die in dem überarbeiteten Abgrabungsantrag vorgesehene Nassabgrabung sowie das dazugehörige Konzept zur Endrekultivierung entsprächen den planungsrechtlichen Vorgaben der Stadt E1. 112 1.2.2 Europarechtliche Rechtshindernisse bestehen nicht. Das Naturschutzgebiet C See" ist der Kommission nicht nach Artikel 4 Abs. 1 der FFH-Richtlinie als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung zur Aufnahme in das Europäische ökologische Netz Natura 2000 gemeldet worden. Es handelt sich auch nicht um ein offensichtlich meldefähiges faktisches FFH-Gebiet. 113 1.2.3 Biotope, deren Beseitigung nur mit einer Ausnahmegenehmigung zulässig wäre (vgl. § 62 LG NRW) gibt es in dem durch die geplante Abgrabung betroffenen Gebiet nicht. 114 2. Die wasserrechtlichen und die landschaftsrechtlichen Abgrabungsverbote lassen sich nach Maßgabe der dazu ergangenen Spezialvorschriften überwinden. Sowohl von dem wasserrechtlichen als auch von dem landschaftsrechtlichen Abgrabungsverbot kann Befreiung erteilt werden. Der Landschaftsplan verweist auf die Befreiungsvorschrift in § 69 LG NRW. Die WasserschutzgebietsVO 2003 enthält einen eigenen Befreiungstatbestand, der dem des § 69 LG NRW nachgebildet ist. Beide Befreiungsmöglichkeiten sind eröffnet, wenn entweder (überwiegende) Gründe des Wohls der Allgemeinheit das erfordern oder das Verbot zu einer (offenbar) nicht beabsichtigten Härte führt und Belange insbesondere des Gewässerschutzes bzw. des Naturschutzes nicht entgegenstehen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung liegen vor. Das Ermessen über die Zulassung geht in der im Rahmen der Planfeststellung vorzunehmenden Gesamtabwägung auf. 115 2.1 Der Anspruch auf Neubescheidung scheitert nicht an einer bereits in der Abwägung des Versagungsbescheides vom 28. August 2002 enthaltenen, sachgerechten und durch das Gericht nicht korrigierbaren Ermessensentscheidung zu Lasten der Klägerin. Das gilt schon deshalb, weil der Beklagte sich tragend auf den landesplanerischen Versagungsgrund aus dem GEP 99 gestützt hat. Außerdem hat Beklagte seinen Versagungsbescheid vom 28. August 2002 zwar auch auf das wasserrechtliche Abgrabungsverbot gestützt, eine mögliche Befreiung nach § 9 der WasserschutzgebietsVO 2003 aber schon deshalb nicht in seine Erwägungen einbeziehen können, weil die Verordnung zur Zeit des Erlasses des Versagungsbescheides noch nicht in Kraft getreten war. Die in dem Bescheid angestellten Erwägungen zur Zulassung einer Ausnahme von der - inzwischen ausgelaufenen - Veränderungssperre durch Ordnungsbehördliche Verordnung vom 9. März 1999 können nicht, etwa im Wege eines Erst-recht-Schlusses, auf den neuen Befreiungstatbestand übertragen werden. Die Veränderungssperre hat andere Funktionen als die endgültige Festsetzung des Wasserschutzgebietes und die endgültig erlassenen Verbots-, Genehmigungs-, Ausnahme- und Befreiungstatbestände. Die darin getroffenen Abwägungen sind nur vorläufig und dienen dazu, die Freiheit des normsetzenden Ermessens zu erhalten. Daraus ergeben sich gegenüber der Befreiung von den Verboten der nachfolgenden Wasserschutzgebietsverordnung 2003 andere Schwerpunkte bei der Bewertung der öffentlichen und privaten Belange. 116 2.2. Eine Ermessensschrumpfung auf nur eine, den Antrag ablehnende Entscheidung liegt nicht vor. Sie wäre nur dann in Erwägung zu ziehen, wenn das Vorhaben eine sich in noch absehbarer Zeit realisierende konkrete Gefahr verursachen würde. Dafür gibt es jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Verfahrensvorgeschichte weist vielmehr aus, dass konkrete Gefahren nicht hinreichend dingfest gemacht werden können. Die Einführung eines generellen Abgrabungsverbotes durch die WasserschutzgebietsVO 2003 ist die Folge eines zu einem benachbarten Abgrabungsvorhaben ergangenen Urteils der 8. Kammer des Verwaltungsgerichts unter Geltung der WasserschutzgebietsVO 1987 (vom 18. Januar 1996, 8 K 13828/93, Münchrath). Den Beteiligten ist dieses Verfahren bekannt. In diesem Urteil wird der konkrete Nachweis eines Schadenseintritts durch ein dem C See benachbartes Abgrabungsvorhaben für die Trinkwassergewinnungsanlage H1 verneint. Er ist in der Folgezeit weder für das seinerzeit streitgegenständliche noch das vorliegend streitige Vorhaben unternommen worden. Der Verordnungsgeber hat vielmehr durch eine Änderung der Norm den Schutz auf abstrakte Gefahren ausgedehnt. Damit steht fest, dass ein konkreter Schadensnachweis nicht zu führen ist. 117 2.3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Befreiungsvorschriften sind gegeben. 118 2.3.1 Für die Klägerin stellen sich die wasserrechtliche und die landschaftsrechtliche Sperre als Härte dar. Die Klägerin kann sich zwar nicht mit Erfolg auf einen rechtlich abgesicherten Vertrauensschutz berufen. Sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin (S Baustoffwerke GmbH) hat jedoch in den vorangegangenen Verfahren stets zum Ausdruck gebracht, dass die jetzt streitige Fläche später einmal abgegraben werden soll. Die Flurstücke 240 bis 243 waren von Anfang an in den Rekultivierungsentwürfen enthalten. Die Planungsträger haben in der Vergangenheit ohne Widerspruch auf Seiten der beteiligten Behörden ihre Erwartungen auf die Abgrabung der jetzt streitigen Fläche im Rahmen des Gesamtprojektes abgestellt und das auch lange Zeit, den bezirks- und ortsplanerischen Vorstellungen entsprechend, tun dürfen. Hinzu kommen die technischen und wirtschaftlichen Vorteile, die die Fortsetzung einer begonnenen Abgrabung mit dem vorhandenen Gerät bietet. Die Interessen der Klägerin an der Beendigung eines mit Kenntnis und Billigung der Behörden in Angriff genommenen Projektes wiegen schwerer, als dies bei einer Neuabgrabung oder einer bislang nicht projektierten Anschlussabgrabung der Fall sein würde. 119 2.3.2 Die für die Klägerin entstehende Härte ist nicht im Sinne der Befreiungsvorschriften beabsichtigt. 120 2.3.2.1 Für die Absicht, bestimmte Vorhaben einer rigorosen Verbotsregelung zu unterwerfen, kommt es allenfalls indiziell auf die Kenntnis und den Willen des die Verbotsvorschriften erlassenden Trägers öffentlicher Verwaltung an. Sowohl dem Kreis O als auch der Bezirksregierung E war beim Erlass des Landschaftsplans bzw. der WasserschutzgebietsVO 2003 der Antrag der Klägerin bekannt. Im Verfahren zur Aufstellung des GEP 99 war die jetzt streitige Fläche zunächst vorgeschlagen worden. Sie wurde aber schließlich, wegen der Lage in der Wasserschutzzone III B, nicht berücksichtigt. Aus diesen Umständen kann jedoch nicht mechanisch geschlossen werden, dass die für die Klägerin entstehende Härte beabsichtigt gewesen sei, eine Befreiung also von vornherein ausscheide. Entscheidend ist, ob die Norm nach ihrem objektiven Regelungsgehalt Fälle erfasst, die nach Art, Umfang und Bedeutung materiell außerhalb ihres Schutzzwecks liegen, so dass sich das generell verhältnismäßige Verbot im Einzelfall als angemessen erweist. Die Befreiungsregelung in § 9 Abs. 1 WasserschutzgebietsVO 2003 wie diejenige des § 69 LG NRW dient der Einzelfallkorrektur der generell und für typische Sachverhalte ausgesprochenen Verbote in § 4 Abs. 3 der ordnungsbehördlichen Verordnung bzw. der landschaftsrechtlichen Verbote bestimmter Unternehmungen im Naturschutzgebiet. Die Auslegung und Anwendung der Befreiungsvorschrift korrespondiert mit der Verbotsregelung. Je rigoroser und ausnahmsloser" das Verbot ist, desto sorgfältiger muss geprüft werden, ob atypische Besonderheiten gleichwohl eine Zulassung rechtfertigen. Entscheidend ist, ob im Einzelfall zwischen dem äußeren Tatbestand der Norm und deren Schutzzweck eine offensichtliche Diskrepanz besteht. Das setzt einen Vergleich des mit der Verbotsnorm generell bekämpften Gefahrenpotenzials mit den Verhältnissen im Einzelfall voraus. Lässt das Vorhaben nach Umfang, Zuschnitt und Lage qualitativ und quantitativ erkennbar weniger an Gefährdungen für das Grundwasser und an Beeinträchtigung der Natur erwarten, als mit den generellen Regelungen vorausgesetzt wird, ist der Weg in die Ermessensentscheidung bzw. die planerische Abwägung eröffnet. Dabei reicht für eine Abweichung von dem durch die generelle Regelung erfassten Normalfall aus, dass das konkrete Vorhaben erkennbar nicht alle abstrakten Gefährdungspotenziale aufweist, die sonst mit einer Nassabgrabung verbunden sind. 121 2.3.2.2 Das Vorhaben der Klägerin verursacht nach seinen besonderen Gegebenheiten nur einen Teil der typischerweise verursachten Gefährdungen für das Grundwasser. 122 Zwar gehen mit der Freilegung des Grundwassers die typischen Risiken für dessen Reinheit einher. Das ist nicht nur aus der zusätzlichen, wenn auch nicht ausgedehnten offenen Seefläche zu folgern. Die im Baggersee bereits entstandene Sedimentschicht wird durch die Grabungsarbeiten zur Erweiterung aufgewühlt und verändert. Das ist eines der typischen Risiken für das Grundwasser. Die Sedimentschicht wird dem gewachsenen Oberboden gerade deshalb als nicht gleichwertig erachtet, weil sie, unter anderem durch Erweiterungen oder Nachgrabungen in die Tiefe, leichter veränderbar ist und es infolge der Veränderung zu Durchbrüchen von schadstoffbelastetem Seewasser in die Grundwasserleiter kommen kann. In dieser Hinsicht ist das Vorhaben kein untypischer Einzelfall, sondern eine Realisierung der typischen Gefahr einer (erweiternden) Nassabgrabung. 123 Anders verhält es sich mit der Gefahr quantitativer Verluste an Grundwasser und deren Folgewirkungen und dem mit Abgrabungen möglicherweise verbundenen Effekt einer Ausweitung des Einzugsgebietes im Abstrombereich. 124 2.3.2.2.1 Der unmittelbare Verdunstungsverlust ist wegen der geringen Flächenausdehnung des Vorhabens so gering, dass er ganz vernachlässigt werden kann. Der in dem Planfeststellungsantrag angegebene und nicht bestrittene Verlust von 4200 cbm im Jahr macht 0,0063 % der der Trinkwassergewinnungsanlage H1" bewilligten jährliche Fördermenge von 65 Mio cbm aus. Verluste von 1% und weniger wirken sich auf den Grundwasserhaushalt nicht mehr spürbar aus (vgl. OVG NW, Urteil vom 1. Februar 1996, 20 A 4019/92). 125 2.3.2.2.2 Lässt sich kein greifbarer Wasserverlust mehr feststellen, ist zugleich ausgeschlossen, dass durch ersatzweise zufließendes Uferfiltrat die Rohwasserqualität leidet. 126 2.3.2.2.3 Die zusätzliche Abgrabung von gut 4,4 ha Boden wird bei einer bereits offenen Wasserfläche von rund 54 ha zu keiner weiteren Verschiebung des Einzugsgebietes führen. Das liegt nicht zuletzt an deren Lage. Die möglichen Änderungen der Grundwasserfließrichtung werden vornehmlich verursacht durch die quer zum Grundwasserstrom liegende Achse eines Baggersees. In der Querrichtung (Nord-Süd-Ausdehnung) wird der C See durch das Vorhaben des Klägers aber nicht verbreitert. Das Vorhaben arrondiert vielmehr an der Nord-Ost-Ecke einen Bereich, in dem westlich vorgelagert, also in Querrichtung zum Grundwasserstrom, bereits abgegraben worden ist. Die jetzt beabsichtigte Auskiesung liegt nahezu vollständig hinter einem schon als Querriegel fungierenden Teil des C Sees. Außerdem befindet sich der zusätzlich abzugrabende Teil auf der von der südlichen Grenze des Einzugsgebietes abgekehrten Seite des C Sees. Diese Verhältnisse schließen irgend welche zusätzlichen hydraulischen Effekte auf den Grundwasserstrom mit der Folge einer südlichen Ausdehnung des Einzugsgebietes über die bereits vorhandene Abweichung der Grenze von ihrem früheren Verlauf aus. Was an Absenkungseffekt des Grundwassers westlich im Oberstrom eingetreten ist, wird durch die am nord-östlichen Rand des C Sees hinzutretenden Seevergrößerung ebenfalls nicht verschärft werden. Die hydraulischen Wirkungen des Baggersees, die an den aktuell gemessenen Grundwasserständen und den daraus abgeleiteten Grundwassergleichen abgelesen werden können, stehen bereits fest. Die Abrundung der Wasserfläche durch das Auskiesungsvorhaben der Klägerin wird sich auf die gegebene Situation nicht mehr auswirken. In dieser Hinsicht liegt durch die beschränkt dimensionierte, sich an einen vorhandenen Baggersee stromlinienförmig anschließende Zusatzabgrabung ein atypischer Einzelfall vor, dessen signifikant geringeres Risikopotenzial vom Schutzzweck des weit gefassten Verbotstatbestandes nicht erfasst wird. 127 2.3.2.2.4 Die Befreiung ist mit dem Gewässerschutz vereinbar. Das Ziel der WasserschutzgebietsVO 2003, die Risikoentwicklung im gesamten Einzugsgebiet zum Schutz der Trinkwasserversorgung anzuhalten, wird durch das Vorhaben der Klägerin nicht in Frage gestellt. Das Vorhaben leistet seiner Besonderheiten wegen keinen Beitrag zu der aus Sicht der Wasserversorgung besorgniserregende Entwicklung durch die Ausdehnung der offenen Grundwasserseen im Wasserschutzgebiet. Wie dargestellt, ist es auf wesentlichen Problemfeldern nicht geeignet, die Entwicklung hin zu einer Grundwasserverschlechterung zu beschleunigen. 128 2.4 Das landschaftsrechtliche Abgrabungsverbot im Naturschutzgebiet trifft in gleicher Weise auf atypische Verhältnisse. Die Festsetzung des Naturschutzgebietes als solche legt die Ausdehnung der Wasserfläche des C Sees im Bereich der Flurstücke 240 bis 243 nicht parzellenscharf fest. Alle Ziele der Wiederherstellung einer geschädigten Landschaft und ihrer Entwicklung für den Biotop- und Artenschutz insbesondere in Böschungs- und Flachwasserbereichen lassen sich auch dann verwirklichen, wenn die Uferlinie im Bereich des geplanten Vorhabens der Klägerin um wenige hundert Meter nach Norden und Osten verschoben und dadurch die offene Wasserfläche etwas ausgedehnt wird. Für die Anlage von Ufergehölzen und von Gehölzstreifen (vgl. 6.2.1.5, E mit Verweisung auf Nr. 6.5.1.11 und 6.5.1.13 des Landschaftsplanes) bleibt, wie auf der Festsetzungskarte zu erkennen, innerhalb des Naturschutzgebietes auf den von der Abgrabung nicht in Anspruch genommenen Ackerrandbereichen ausreichend Platz. Aus dem Landschaftsplan lässt sich nicht entnehmen, dass für den streitigen Abgrabungsbereich besondere, von der Seefläche im Übrigen verschiedene Entwicklungsziele gelten sollen. Die Untere Landschaftsbehörde selbst hat im Rahmen des Klageverfahrens ausführlich dargelegt, dass sie beabsichtige einer positiven Planfeststellung nicht zu widersprechen, weil sie bei isolierter Betrachtungsweise eine Befreiung erteilt haben würde. Letzteres begründet sie unter anderem mit der Annahme, die Festsetzungen im Landschaftsplan ließen erkennen, dass die planerische Zielsetzung die Erstreckung der Abgrabung auf den Erweiterungsbereich in Kauf genommen habe. Daraus leitet die für die Befreiung zuständige untere Landschaftsbehörde eine gegenüber dem Normalfall eines landschaftsrechtlichen Verbotes im Naturschutzgebiet bestehende atypische Lage her. Die übrigen Beteiligten haben dem nicht widersprochen. 129 2.5 Belange des Naturschutzes im Übrigen stehen nicht entgegen. Die jetzt an der Stelle der entstehenden See- und Uferbereiche vorhandene landwirtschaftlich genutzte Fläche hat keinen besonderen ökologischen Wert. 130 3. Der Beklagte hat bei der planfeststellenden Abwägung das durch zwingendes Recht nicht beschränkte Gewicht der Interessen des Unternehmers an der vollständigen Durchführung eines Projektes zu berücksichtigen, mit dem berechtigterweise lange Jahre kalkuliert werden konnte. Zusätzlich ist auf der Seite des Unternehmers das Fehlen des Nachweises einer konkreten Gefahr durch das Vorhaben und das gegenüber typischen Abgrabungen signifikant geminderte Risiko für die Grundwassermenge und den ungehinderten Grundwasserdurchfluss zu berücksichtigen. 131 Als gegenläufigen Belang hat der Beklagte in die Abwägung die durch wasserwirtschaftliche Bedenken fachlich abgestützten bezirksplanerischen Absichten einzustellen. Das ergibt sich aus folgendem: 132 3.1 Der GEP 99 bringt unter 3.10 (Wasserwirtschaft) Ziel 2, Erläuterung Nr. 10 zum Ausdruck, dass die in der Erläuterungskarte 8, Wasserwirtschaft, dargestellten Einzugsbereiche von Wassergewinnungsanlagen, die den Wasserschutzzonen IIIB entsprechen, von Nassauskiesungen frei gehalten werden sollen. Das Vorhaben der Klägerin liegt einem so dargestellten Gebiet. Kapitel 3.12 des GEP 99, Ziel 1.4 legt fest, dass Abgrabungen nur in den dafür vorgesehenen Abgrabungsbereichen zuzulassen sind. Nach Nr. 5 der Erläuterungen soll damit verfolgt werden, die Anlage von Abgrabungen zu steuern, um ihre Flächenbeanspruchung und Konfliktintensität zu vermindern. Das Vorhaben der Klägerin liegt außerhalb der festgesetzten Abgrabungskonzentrationszonen. Die Regionalplanung nimmt einen jedenfalls auf lange Sicht nicht auszuschließenden Konflikt mit der Wasserversorgung an. Die Nassauskiesung der Klägerin, wie alle anderen vergleichbaren Vorhaben in vergleichbaren räumlichen Bereichen, ist aus Sicht der Regionalplanung an dem in Aussicht genommenen Ort unerwünscht. Die als raumordnender Grundsatz im GEP 99 manifestierte Absicht, auf Bezirksebene Wasserschutzzonen aller Stufen von Nassauskiesungen frei zu halten, ist ein Gemeinwohlbelang im Sinne von § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG, 6 Abs. 1 WHG, der gemäß § 100 Abs. 2 LWG NRW bei der Planfeststellung zu berücksichtigen ist. Damit werden zumindest auch wasserwirtschaftliche Ziele verfolgt. Als auf §§ 11, 14 LPlG NRW beruhender (vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Juli 2003, 20 A 4257/99) Teil der Landesplanung sollen dadurch die Grundsätze die Landesentwicklung beeinflusst und unerwünschte Entwicklungen verhindert werden (§ 1 Abs. 2 LPlG NRW). 133 3.2 Der Beklagte hat die durch die Bezirksplanung im GEP 99 postulierte Vermeidung von Nassauskiesungen außerhalb von Abgrabungskonzentrationszonen zwar nicht als zwingenden Versagungsgrund, aber als Interesse an einer gemeinde- und kreisübergreifenden, geordneten Entwicklung der Inanspruchnahme von Boden und Grundwasser durch Nassauskiesungen in der (wiederholten) Abwägung zu berücksichtigen. Das Fehlen einer strikten Bindung der Planfeststellungsbehörde an die Ziele" des GEP 99 und einer unmittelbaren Wirkung auf die Nutzung von Grund und Boden (BVerwG, Urt. vom 11.02.1993, 4 C 15.92, Buchholz 408.11, § 34 BauGB Nr. 156) bedeutet nicht, dass sie bei der Abwägung außer Acht gelassen werden dürfen. Ohne die Zielbindung gelten sie als Grundsätze der Raumordnung für die Landesplanung (§§ 3 Abs. 2, 2 Abs. 3, 2 Abs. 1 Nr. 8,9 ROG a.F; §§ 3 Nr. 3, 4 Abs. 2, 2 Abs. 2 Nr. 8, 9 ROG n.F). Die Gültigkeit der Aussagen eines Regionalplanes wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass eine Planaussage geringere Bindungen erzeugt, als ihr der Planungsträger (eigentlich) hat beilegen wollen (BVerwG, Beschluss vom 15. April 2003, 4 BN 25.03, BauR 2004, 285). Die wenigstens beschränkte Wirkung entspricht überdies dem mutmaßlichen Willen der an der Erstellung und Verabschiedung des Gebietsentwicklungsplanes beteiligten Gremien und Behörden (vgl. entsprechend § 47 VwVfG). Sie ist der Klägerin günstiger als die primär gewollte strikte Zielbindung. 134 3.3 Gegen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der den Grundwasserschutz betreffenden Aussagen des GEP99 ist, abgesehen von der fehlenden Zielbindung, nichts zu erinnern (vgl. VG Düsseldorf, 4 K 2621/00, Urteil vom 28. März 2004). Der durch Auslegung der Ziele mit Hilfe der Erläuterungen des GEP99 gewonnene Grundsatz (Nassabgrabungen werden in Einzugsgebieten von Wassergewinnungswerken nicht zugelassen, so dass dort keine Konzentrationszonen für Vorhaben zur oberirdischen Gewinnung von Bodenschätzen ausgewiesen werden") weist die für Konzentrationszonen mit Zielbindung typische Ausschlusswirkung an anderer Stelle naturgemäß nicht auf. Er wirkt nur innerhalb festgesetzter Wasserschutzgebiete. Er ist endgültig und gesamträumlich, denn er gilt flächendeckend für den ganzen Bezirk auf Grund einer abschließenden landesplanerischen Entscheidung. Eine Umgehung der Privilegierung von Vorhaben wie dasjenige der Klägerin liegt schon deshalb nicht vor, weil § 38 BauGB die Privilegierungsvorschriften nicht zur Anwendung kommen lässt. Die Ortsgebundenheit der Abgrabung wird als Abwägungselement auf Seiten der Belange der Klägerin in der Planfeststellung zu bewerten sein. Der Grundsatz einer Unverträglichkeit von Nassabgrabungen mit Einzugsgebieten von Wassergewinnungswerken repräsentiert das dahinter stehende Interesse an einer ausreichenden und gesunden Wasserversorgung der Bevölkerung als öffentlicher Belang, welches dem Abwägungsregime der Planfeststellung unterliegt (vgl. zur Wirkung von Zielen ohne strikte Bindungswirkung: BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001, 4 C 4.00; BVerwGE 115, 17, 25). Die Abwägung der Belange des Grundwasserschutzes mit konkurrierenden öffentlichen Belangen auf der Ebene des Regierungsbezirks ist dabei nicht zu beanstanden. Sie darf sich als rahmenrechtliche Planung grundsätzlich an global und pauschalierend festgelegten Kriterien orientieren (vgl. OVG NW, Urteil vom 13. Juni 2002, 8 A 480/01). Das ist die Kehrseite des Ausschlusses der Bindungswirkung für die lokale Ebene im Rahmen der Fachplanung, innerhalb der die abschließende Bewertung aller widerstreitenden, insbesondere auch der privaten Belange stattfindet. Ob der sehr weite Rahmen uneingeschränkt auch für die Bewertung des allgemeinen öffentlichen Interesses an der Sicherheit der Versorgung mit den Rohstoffen Sand und Kies gilt, kann dahin stehen. Es spricht schon viel dafür, dass die Bezirksplanungsbehörde das Gewicht dieses Belanges, die vorhandenen Ressourcen und den Bedarf im Rahmen des Möglichen vertretbar eingeschätzt hat (vgl. OVG NW, Urteil vom 13. Juni 2002, 8 A 480/01 zu dem Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Köln, der auf der Basis von tatsächlichen Ermittlungen (Gutachten) im Regierungsbezirk Düsseldorf (und entsprechenden Umrechnungen und Anpassungen) zu Stande gekommen ist). Es ist aber auch dann nicht sachwidrig, das Interesse der Bevölkerung und der Wirtschaft an der Versorgung mit sauberem und ausreichendem Trink- und Brauchwasser dem Interesse an der sofortigen Ausbeutung vorhandener Kies- und Sandlager vorzuziehen, wenn die Bezirksplanungsbehörde die Ressourcen der letztgenannten Rohstoffe für die nahe und mittlere Zukunft zu optimistisch und die Nachfrage zu niedrig eingeschätzt hat und dementsprechend mehr an sich geeignete Kieslagerstätten unter Verschluss halten möchte. In gleichem Maße existenziell unverzichtbar wie sauberes Wasser in ausreichender Menge sind diese Rohstoffe unter den derzeitigen Gegebenheiten nicht (siehe oben 2.4.2). Sand und Kies sind außerdem als Rohstoffe in ihren Lagerstätten nicht annähernd so empfindlich wie das Grundwasser. Der globale Vorrang geschützter Grundwasserbereiche zu Lasten der Ausbeutung von Kies oder Sandlagerstätten jedenfalls für die gesetzliche Laufzeit eines Gebietsentwicklungsplanes von zehn Jahren hält sich stets im Rahmen des der Planungsbehörde zustehenden Abwägungsspielraums. 135 3.4 Der landesplanerische Grundsatz verbindet sich im Planfeststellungsverfahren mit den von den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden eingebrachten Bedenken gegen das Vorhaben der Klägerin innerhalb des Wasserschutzgebietes (vgl. Stellungnahme des Geologischen Landesamtes vom 18. März 1998, Beiakten Heft 3, Bl. 91,100; Niederrheinisch-Bergisches Gemeinschaftswasserwerk vom 31. März 1998, Beiakte Heft 3, Bl. 111, und Staatliches Umweltamt L vom 21. April 1998, Beiakten Heft 3, Bl. 123). Der planerische Grundsatz ist die Folge und die Konkretisierung der fachlichen Beurteilung. 136 3.5 Das Gewicht des Belangs der gebietsplanerischen und wasserwirtschaftlichen Aussagen zum (Grund-) Wasserschutz ist im Planfeststellungsverfahren allerdings nicht abstrakt, sondern konkret zu bemessen. Der Beklagte muss berücksichtigen, dass das Vorhaben der Klägerin tatsächlich nicht die typischen mit einer Nassauskiesung verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser hat, aber als in dieser Hinsicht typischer Fall behandelt worden ist. Es ist nach den Materialien zum GEP99 ohne Betrachtung der spezifischen Gegebenheiten allein aus den allgemeinen Gründen des Grundwasserschutzes nicht in die engere Wahl der möglichen Abgrabungskonzentrationszonen aufgenommen worden ist. Letzteres ergibt sich aus einem Schreiben der Bezirksregierung E vom 6. Februar 2002 an den Beklagten (BA Heft 1, Seite 708). Darin wird dargelegt, u.a. die IHK Mittlerer Niederrhein habe den Abgrabungsbereich zur Aufnahme in den GEP99 vorgeschlagen, der Bezirksplanungsrat sei dieser Anregung aber nicht gefolgt, weil die Vorhabensfläche in einem Bereich für den Grundwasser und Gewässerschutz liege. Belegt hatte die Bezirksregierung E das durch Beifügung der Entwurfsunterlagen, in denen unter Nr. 422/19 das Vorhaben der Klägerin behandelt wird. Das atypische Vorhaben der Klägerin weicht jedoch von generellen Vorstellungen der Bezirksplanung über Konflikte zwischen der Sand- und Kiesgewinnung einerseits und der nachhaltigen Trinkwassergewinnung andererseits signifikant ab (siehe oben unter 2.3 ff.). Das gleiche gilt für das die Bezirksplanung abstützende Votum der wasserwirtschaftlichen Fachbehörden. In der konkreten Abwägung kann der Grundsatz, (erweiternde) Nassabgrabungen aus der Wasserschutzzone fern zu halten, nicht schwer wiegen. 137 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 3, 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. 138 Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 139 Die Berufungszulassung erfolgt wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung über die Zulässigkeit eines strikten Abgrabungsverbotes durch eine Wasserschutzgebietsverordnung in der Wasserschutzzone IIIB (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). 140