Urteil
8 A 480/01
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Abgrabung von erheblicher absoluter Größe (hier ca. 32 ha) ist als Abgrabung größeren Umfangs i.S.d. § 29 Abs.1 BauGB zu beurteilen.
• Für die Zulässigkeitsprüfung von Abgrabungen im Außenbereich sind die Vorschriften der §§ 30–37 BauGB maßgeblich; das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB darf nur aus den in § 35 BauGB genannten Gründen versagt werden.
• Darstellungen von Konzentrationszonen für Abgrabungen im Flächennutzungs- und Gebietsentwicklungsplan können gemäß § 35 Abs.3 Satz3 BauGB regelmäßig eine ausschließende Wirkung entfalten, wenn ihnen eine gerechte planerische Abwägung zugrunde liegt.
• Eine kommunale Flächenausweisung darf nicht zugunsten ortsansässiger Unternehmen erfolgen; Ortsansässigkeit ist kein zulässiges Abwägungskriterium bei der Auswahl von Eignungsflächen.
• Gebietsentwicklungspläne mit ausgewiesenen BASB können raumordnerische Zielqualität besitzen; deren Darstellung ist keine vorhabenbezogene Darstellung i.S.d. §14 Abs.3 Satz2 LPlG NRW und unterliegt nicht zwingend einer UVP-Pflicht.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit großflächiger Abgrabung außerhalb ausgewiesener Rohstoffkonzentrationszonen • Eine Abgrabung von erheblicher absoluter Größe (hier ca. 32 ha) ist als Abgrabung größeren Umfangs i.S.d. § 29 Abs.1 BauGB zu beurteilen. • Für die Zulässigkeitsprüfung von Abgrabungen im Außenbereich sind die Vorschriften der §§ 30–37 BauGB maßgeblich; das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 BauGB darf nur aus den in § 35 BauGB genannten Gründen versagt werden. • Darstellungen von Konzentrationszonen für Abgrabungen im Flächennutzungs- und Gebietsentwicklungsplan können gemäß § 35 Abs.3 Satz3 BauGB regelmäßig eine ausschließende Wirkung entfalten, wenn ihnen eine gerechte planerische Abwägung zugrunde liegt. • Eine kommunale Flächenausweisung darf nicht zugunsten ortsansässiger Unternehmen erfolgen; Ortsansässigkeit ist kein zulässiges Abwägungskriterium bei der Auswahl von Eignungsflächen. • Gebietsentwicklungspläne mit ausgewiesenen BASB können raumordnerische Zielqualität besitzen; deren Darstellung ist keine vorhabenbezogene Darstellung i.S.d. §14 Abs.3 Satz2 LPlG NRW und unterliegt nicht zwingend einer UVP-Pflicht. Die Klägerin beantragte 1997 die Genehmigung einer Trockenabgrabung von Sand und Kies auf rund 32 ha mit bis zu 40 m Abbautiefe. Die Fläche liegt im Außenbereich der Beigeladenen und in unmittelbarer Nähe zum Naturschutzgebiet "Friesheimer Busch"; im Flächennutzungsplan der Gemeinde war die Fläche als Landwirtschaft dargestellt. Die Gemeinde verweigerte ihr gemäß §36 BauGB das Einvernehmen; die Bezirksregierung bestätigte dies im Widerspruchsbescheid. Während des Verfahrens trat ein neuer Flächennutzungsplan in Kraft, der Abgrabungsflächen und eine Konzentrationszone an anderen Stellen ausweist, und später ein Gebietsentwicklungsplan (GEP) mit ausgewiesenen BASB. Die Klägerin rügte u.a. Fehlabwägung bei der Planaufstellung und materiell-rechtliche Fehler bei der Anwendung der Bauleitplanungsvorschriften und begehrte Verpflichtung zur Neubescheidung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung blieb erfolglos. • Zulässigkeit der Berufung: Die Zulassungsanträge wurden fristgerecht gestellt und formell wirksam. • Anwendbares Recht: Abgrabungen größeren Umfangs sind nach §29 Abs.1 BauGB zu beurteilen; für Außenbereichsvorhaben gelten §§35,36 BauGB, das Gemeindeeinvernehmen nach §36 BauGB ist erforderlich und darf nur aus den in §35 BauGB genannten Gründen versagt werden. • Einvernehmen der Gemeinde: Soweit die Klägerin geltend macht, das Einvernehmen gelte als erteilt nach §36 Abs.2 Satz2 BauGB, fehlt es am förmlichen, formgerechten Ersuchen der Genehmigungsbehörde; zudem hat die Gemeinde das Einvernehmen rechtzeitig und wirksam verweigert, der Stadtdirektor war im Außenverhältnis vertretungsbefugt. • Planungsrechtliche Unzulässigkeit: Die geplante Abgrabung ist aufgrund überwiegender öffentlicher Belange unzulässig; Konzentrationszonendarstellungen in Flächennutzungs- und Gebietsentwicklungsplan(en) können die regelmäßige Ausschlusswirkung nach §35 Abs.3 Satz3 BauGB entfalten, sofern sie auf einer gerechten Abwägung beruhen. • Fehler der Klägerinsthese zur Abgrenzung: Die bauplanungsrechtliche Relevanz bemisst sich nach absoluter Größe der Abgrabung, nicht nach dem Verhältnis zur Gemeindegröße; es handelt sich hier um eine Abgrabung größeren Umfangs. • Fehler der Flächennutzungsplanung der Gemeinde: Die Auswahl der Konzentrationsfläche(n) durch die Gemeinde wies einen Abwägungsmangel auf, weil zugunsten ortsansässiger Unternehmen entschieden wurde; Ortsansässigkeit ist kein zulässiges Abwägungskriterium. • Rechtmäßigkeit des Gebietsentwicklungsplans: Die im GEP ausgewiesenen BASB besitzen ausreichende raumordnerische Konkretisierung und Ergebnis einer gesamtplanerischen Abwägung; sie sind keine vorhabenbezogenen Darstellungen i.S.d. §14 Abs.3 Satz2 LPlG NRW und daher nicht UVP-pflichtig. • Keine Ausnahme von der Ausschlusswirkung: Besondere Umstände, die eine Ausnahme von der regelmäßigen Ausschlusswirkung der BASB rechtfertigen könnten, liegen nicht vor; die beantragte Neugenehmigung würde eine neue, großflächige Abgrabung in bislang unberührtem Gebiet und über Jahrzehnte darstellen. • Ergebnisbindung des Gerichts: Selbst wenn das Einvernehmen fiktiv als erteilt wäre, hätte das Gericht in eigener Zuständigkeit die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zu prüfen und gelangt zur Unzulässigkeit des Vorhabens. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Ablehnung des Genehmigungsantrags durch den Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung ist rechtmäßig. Die geplante Abgrabung ist bauplanungsrechtlich unzulässig, weil sie eine Abgrabung größeren Umfangs darstellt und überwiegende öffentliche Belange der Zulässigkeit entgegenstehen. Soweit die Gemeinde und die Regionalplanung Flächen für Abgrabungen bzw. Konzentrationszonen ausgewiesen haben, entfalten diese Darstellungen für das Vorhaben die regelmäßig eintretende ausschließende Wirkung nach §35 Abs.3 Satz3 BauGB; die von der Klägerin gerügeten Abwägungs- und Verfahrensfehler rechtfertigen keine Aufhebung der Ablehnungsentscheidung. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.