Beschluss
20 A 3955/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verfahrensfehler im Bewilligungsverfahren führt nicht automatisch zur Aufhebung einer Bewilligung, wenn sich nicht konkret ergibt, dass die Behörde ohne den Fehler anders entschieden hätte.
• Das Recht der Gemeinde auf kommunale Planungshoheit begründet kein generelles Zustimmungs- oder Mitentscheidungsrecht gegenüber einer Gewässerbenutzungsbewilligung; eine Beeinträchtigung ist nur dann rechtserheblich, wenn sie konkret, nachhaltig und voraussichtlich von erheblichem Gewicht ist.
• Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Bewilligung ist der Gegenstand der Entscheidung die Gewässerbenutzung; Benutzungsanlagen sind nur insoweit relevant, als sie Art und Maß der Benutzung konkretisieren.
• Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht bereits darin, dass ein Gericht Vorbringen nicht ausdrücklich bespricht, wenn es diese aus Rechtsgründen für nicht entscheidungserheblich hält.
• Für die Zulassung der Berufung im Sinne des §124 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erforderlich; bloße Lücken in der Begründung genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Bewilligung einer Grundwasserbenutzung: Verfahrensmangel und Gemeinderechte • Ein Verfahrensfehler im Bewilligungsverfahren führt nicht automatisch zur Aufhebung einer Bewilligung, wenn sich nicht konkret ergibt, dass die Behörde ohne den Fehler anders entschieden hätte. • Das Recht der Gemeinde auf kommunale Planungshoheit begründet kein generelles Zustimmungs- oder Mitentscheidungsrecht gegenüber einer Gewässerbenutzungsbewilligung; eine Beeinträchtigung ist nur dann rechtserheblich, wenn sie konkret, nachhaltig und voraussichtlich von erheblichem Gewicht ist. • Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Bewilligung ist der Gegenstand der Entscheidung die Gewässerbenutzung; Benutzungsanlagen sind nur insoweit relevant, als sie Art und Maß der Benutzung konkretisieren. • Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht bereits darin, dass ein Gericht Vorbringen nicht ausdrücklich bespricht, wenn es diese aus Rechtsgründen für nicht entscheidungserheblich hält. • Für die Zulassung der Berufung im Sinne des §124 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erforderlich; bloße Lücken in der Begründung genügen nicht. Die Klägerin, eine Gemeinde, wendet sich gegen die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Grundwasserförderung zugunsten der Beigeladenen. Streitpunkte sind insbesondere die Auslegung der Planunterlagen zum Einzugsgebiet, vermeintliche Verfahrensmängel bei der Öffentlichkeitsbeteiligung und die Frage, ob die Gemeinde in ihren Planungsrechten verletzt ist. Die Klägerin rügt, die Grenzen des Einzugsgebietes seien in den ausgelegten Unterlagen nicht erkennbar bzw. nachträglich verschoben worden und verlangt teilweise Aufhebung der Bewilligung oder Schutzauflagen. Sie macht geltend, die fehlende erneute Auslegung und die unterbliebene Berücksichtigung gemeindlicher Belange hätten zu einer fehlerhaften Ermessensentscheidung geführt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen; die Klägerin beantragt nun die Zulassung der Berufung. Das Oberverwaltungsgericht prüft Zulassungsgründe, Verfahrensfragen, die Relevanz von Planungsbelangen und die Reichweite des Gehörsrechts. • Zulassungsgründe nach §124 VwGO liegen nicht vor; die vorgetragenen Richtigkeitszweifel betreffen nicht das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in ausreichender Weise. • Die Rüge des Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (§124 Abs.2 Nr.5 VwGO) ist unbegründet: Ein Gericht darf für nicht entscheidungserhebliches Vorbringen eine ausdrückliche Auseinandersetzung unterlassen; das Verwaltungsgericht hat zugunsten der Klägerin entscheidungserhebliche Rechtsfragen angesprochen. • Selbst bei unterstelltem Verfahrensmangel (fehlende erneute Auslegung nach §148 Abs.1 LWG) führt dies nicht zwingend zur Aufhebung der Bewilligung; nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verfahrensfehler nur dann folgenreich, wenn die Behörde ohne ihn anders hätte entscheiden können. • Gegenstand der Bewilligung ist die Gewässerbenutzung (§2 Abs.1, §8 WHG); Anlagen zur Benutzung sind nicht als eigenständiger Zulassungstypus Bestandteil der Bewilligungsentscheidung, sondern dienen der Konkretisierung von Art und Maß der Benutzung. • Das Einvernehmen der Gemeinde nach §36 BauGB war für die Bewilligung nicht erforderlich; das Wasserrecht unterliegt überörtlicher Regelung und gewährt der Gemeinde kein generelles Mitentscheidungsrecht. • Eine Beeinträchtigung der Planungshoheit der Klägerin ist nicht nachweisbar; maßgeblich ist eine konkrete, nachhaltige und voraussichtlich erhebliche Störung von Planungen zum Zeitpunkt der Bewilligung, die hier nicht vorliegt. • Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) oder besondere Schwierigkeiten bestehen nicht in einer Weise, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen würden. Der Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen und es wird ein Streitwert von 50.000 EUR festgestellt. Das Oberverwaltungsgericht sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils und keine verfahrensrechtlich relevanten Gehörsverstöße. Soweit Verfahrensmängel gerügt wurden (z. B. fehlende erneute Auslegung der Pläne), sind diese entweder nicht eingetreten oder hätten das Ergebnis der Bewilligung nicht zu Gunsten der Klägerin verändert. Die planerischen Belange der Klägerin sind nicht so konkret und nachhaltig beeinträchtigt, dass daraus ein durchsetzbares Abwehrrecht gegen die Bewilligung folgt; die Gemeinde hat daher in der Sache nicht obsiegt.