Urteil
6 K 6553/99
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme begründet nicht bereits konkrete Rechtsverletzungen Dritter aufgrund möglicher späterer Festsetzungen eines Wasserschutzgebietes; solche Einwendungen sind im Verfahren zur Festsetzung des Schutzgebietes zu prüfen (§ 19 WHG).
• Für Drittbetroffene sind nur unmittelbare, durch die bewilligte Benutzung verursachte Nachteile nach § 8 Abs. 3 WHG relevant; bloße Befürchtungen künftiger ordnungsbehördlicher Schutzanordnungen genügen nicht.
• Kommunen können zwar Einwendungen gegen wasserrechtliche Bewilligungen erheben, soweit eigene subjektive Rechte unmittelbar betroffen sind; hier scheitert die Klage jedoch mangels unmittelbarer Rechtsverletzung durch die Bewilligung selbst.
• Das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG) verpflichtet zur Berücksichtigung individueller Interessen, greift aber nicht, wenn die befürchteten Einschränkungen erst durch eine spätere Schutzgebietsverordnung eintreten.
Entscheidungsgründe
Klage gegen Bewilligung zur Grundwasserförderung unwirksam wegen fehlender unmittelbarer Rechtsverletzung • Eine wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme begründet nicht bereits konkrete Rechtsverletzungen Dritter aufgrund möglicher späterer Festsetzungen eines Wasserschutzgebietes; solche Einwendungen sind im Verfahren zur Festsetzung des Schutzgebietes zu prüfen (§ 19 WHG). • Für Drittbetroffene sind nur unmittelbare, durch die bewilligte Benutzung verursachte Nachteile nach § 8 Abs. 3 WHG relevant; bloße Befürchtungen künftiger ordnungsbehördlicher Schutzanordnungen genügen nicht. • Kommunen können zwar Einwendungen gegen wasserrechtliche Bewilligungen erheben, soweit eigene subjektive Rechte unmittelbar betroffen sind; hier scheitert die Klage jedoch mangels unmittelbarer Rechtsverletzung durch die Bewilligung selbst. • Das wasserrechtliche Rücksichtnahmegebot (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG) verpflichtet zur Berücksichtigung individueller Interessen, greift aber nicht, wenn die befürchteten Einschränkungen erst durch eine spätere Schutzgebietsverordnung eintreten. Die Klägerin (eine Gemeinde) klagte gegen den Bescheid der Beklagten, die der Beigeladenen eine Bewilligung zur Förderung von bis zu 65 Mio. m³ Grundwasser jährlich aus mehreren Pumpwerken erteilte. Die Beigeladene betreibt eine Wassergewinnungsanlage im Einzugsbereich eines geplanten Wasserschutzgebietes; sie hatte neben der Bewilligung auch vorzeitigen Beginn nach § 9a WHG beantragt. Die Klägerin beanstandete insbesondere die prognostizierte Fördermenge und die Erneuerung des Pumpwerks V, weil dadurch eine Ausdehnung des Wasserschutzgebietes drohe und erhebliche Beschränkungen und Kosten Folgen für die städtische Entwässerung und planungsrechtliche Maßnahmen verursachen könnten. Die Beklagte gewährte die Bewilligung mit Nebenbestimmungen und ordnete später die sofortige Vollziehung an. Die Klägerin machte geltend, durch die Bewilligung in ihren Rechten, insbesondere der Planungshoheit und Eigentumsrechten, verletzt zu sein und begehrte u.a. Begrenzung der Jahresfördermenge auf 50 Mio. m³ sowie Nichtverlängerung des Wasserrechts für Pumpwerk V. • Zulässigkeit/Klagebefugnis: Zweifel bestehen, ob die Klägerin in eigenen Rechten unmittelbar durch die Bewilligung betroffen ist; bloße Befürchtungen über künftige Schutzgebietsausweisungen begründen keine subjektiv-rechtliche Position (§ 42 Abs. 2 VwGO). • Rechtliche Trennung der Verfahren: Die wasserrechtliche Bewilligung und die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes (§ 19 WHG) sind rechtlich selbständige Verfahren; die Bewilligung verpflichtet nicht zwingend zur Festsetzung eines Schutzgebietes und kann daher nicht vorab sämtliche Folgen regeln. • Unmittelbarkeit nach § 8 Abs. 3 WHG: Die normierte Drittwirkung greift nur, wenn die Benutzung des Gewässers unmittelbar nachteilige Einwirkungen auf Rechte Dritter verursacht; hier sind die beanstandeten Nachteile erst mittelbar zu erwarten durch mögliche spätere Schutzanordnungen, nicht durch die Förderung selbst. • Rücksichtnahmegebot (§ 4 Abs. 1 S.2 WHG): Auch das Gebot, individuelle Interessen Dritter zu berücksichtigen, findet keine Anwendung, soweit die befürchteten Einschränkungen nicht unmittelbar von der bewilligten Benutzung ausgehen. • Rechtsfolgen: Weil die behaupteten Nachteile erst durch die künftige Festsetzung eines Wasserschutzgebietes und dessen Verbote/Genehmigungsvorbehalte eintreten könnten, sind die Einwendungen der Klägerin im Verfahren zur Schutzgebietsfestsetzung zu prüfen; im Bewilligungsverfahren fehlt hier eine Rechtsverletzung. • Folge für Hilfsanträge: Mangels Feststellung einer Rechtsverletzung besteht kein Anspruch auf Auflagen oder neue Entscheidung zu Lasten der Beigeladenen (§ 113 VwGO). Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin durch den Bewilligungsbescheid vom 10.08.1999 nicht in eigenen Rechten verletzt ist, weil die von ihr gerügten Nachteile erst mittelbar durch eine mögliche spätere Festsetzung eines Wasserschutzgebietes eintreten würden und somit im hierfür zuständigen Verfahren zu prüfen sind. Demnach kann die Bewilligung nicht mit den von der Klägerin geforderten Beschränkungen (z.B. Begrenzung auf 50 Mio. m³/Jahr oder Entfernung des Wasserrechts für Pumpwerk V) im vorliegenden Bewilligungsverfahren verhindert werden. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.