Urteil
4 K 6681/02
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Hofraum i.S.v. § 53 Abs. 2 LG NRW muss durch bauliche oder sonstige Umgrenzung eine abgeschlossene Raumatmosphäre aufweisen; ein offener Wanderweg, der an Gebäuden vorbeiführt, ist nicht Bestandteil eines Hofraums.
• Das öffentliche Betretungsrecht nach § 49 Abs. 1 LG NRW gilt in der freien Landschaft grundsätzlich und kann nur ausnahmsweise wegen von § 53 Abs. 2 oder Ermessen nach § 54 Abs. 2 LG NRW eingeschränkt werden.
• Eine Unzumutbarkeit der Nutzung des Eigentums i.S.d. § 54 Abs. 2 LG NRW liegt nur vor, wenn die Nutzung ohne Wegesperrung unmöglich oder nur unter übermäßigen, unzumutbaren Schutzvorkehrungen möglich wäre.
• Die Behörde verletzt bei Ablehnung einer Genehmigung nicht zwingend ihr Ermessen, wenn sie das öffentliche Interesse an Erhalt des Wanderwegenetzes und die örtliche Erholungsbedürftigkeit gegen private Belange abwägt.
Entscheidungsgründe
Keine Sperrung eines Wanderwegs; kein Hofraum und kein Anspruch auf Genehmigung • Ein Hofraum i.S.v. § 53 Abs. 2 LG NRW muss durch bauliche oder sonstige Umgrenzung eine abgeschlossene Raumatmosphäre aufweisen; ein offener Wanderweg, der an Gebäuden vorbeiführt, ist nicht Bestandteil eines Hofraums. • Das öffentliche Betretungsrecht nach § 49 Abs. 1 LG NRW gilt in der freien Landschaft grundsätzlich und kann nur ausnahmsweise wegen von § 53 Abs. 2 oder Ermessen nach § 54 Abs. 2 LG NRW eingeschränkt werden. • Eine Unzumutbarkeit der Nutzung des Eigentums i.S.d. § 54 Abs. 2 LG NRW liegt nur vor, wenn die Nutzung ohne Wegesperrung unmöglich oder nur unter übermäßigen, unzumutbaren Schutzvorkehrungen möglich wäre. • Die Behörde verletzt bei Ablehnung einer Genehmigung nicht zwingend ihr Ermessen, wenn sie das öffentliche Interesse an Erhalt des Wanderwegenetzes und die örtliche Erholungsbedürftigkeit gegen private Belange abwägt. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks mit denkmalgeschütztem Bauernhaus und umgebauter Scheune sowie umgebenden Gärten und Schafweiden. Über sein Flurstück verläuft ein als Wanderweg genutzter, zum Teil befestigter Weg, der von der Öffentlichkeit zum Spazieren, Wandern und Radfahren benutzt wird. Der Kläger betreibt dort eine Hobbylandwirtschaft mit Haltung von Schafen, Anlage von Garten- und Streuobstflächen sowie naturschutzbezogenen Einrichtungen. Er beantragte die Sperrung des Weges, weil Besucher, Hunde und schnelle Radfahrer seine Nutzungen stören und die Tiere gefährden könnten; ersatzweise begehrte er die Genehmigung zur Sperrung durch die Behörde. Die Behörde lehnte ab mit der Begründung, die Beeinträchtigungen seien nicht so gravierend, dass die öffentliche Wegebenutzung aufgegeben werden müsse, und verwies auf den hohen Stellenwert des Wanderwegenetzes in einem städtischen Naherholungsgebiet. Der Kläger erhob Klage; das Gericht richtete eine Ortsbesichtigung aus. • Zulässigkeit: Der Feststellungsantrag ist nach § 43 VwGO zulässig, da ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und dem Kläger die Gefahr einer Ordnungswidrigkeit droht, wenn er ohne Klärung sperrt. • Keine Anwendung von § 53 Abs. 2 LG NRW: Der streitige Weg quert keinen Hofraum und verläuft nicht über zum privaten Wohnbereich gehörende Flächen. Hofraum setzt eine weitgehende bauliche Umschließung bzw. abgeschlossene Raumatmosphäre voraus; dies ist vor Ort nicht gegeben. • Weg führt nur am Garten vorbei: Der Wanderweg verläuft deutlich getrennt vom Wohnbereich und Garten; daher zählt er nicht zu den in § 53 Abs. 2 LG NRW ausgenommenen Flächen. • Verpflichtungsklage und Ermessensprüfung: Die Verpflichtungsklage ist zulässig, die Ablehnung der Genehmigung nach § 54 Abs. 1, Abs. 2 LG NRW ist jedoch sachlich und ermessensfehlerfrei. • Keine unzumutbare Nutzungseinschränkung nach § 54 Abs. 2 LG NRW: Die Nutzung des Grundstücks wird nicht derart eingeschränkt, dass nur übermäßige Schutzvorkehrungen oder der Verlust wesentlicher Nutzfläche drohen; einfache Zäune, Randbepflanzung oder zeitweise Absperrungen reichen aus. • Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen: Die Behörde hat in rechtlicher Weise das öffentliche Interesse am Erhalt des Wanderwegenetzes und an Naherholung in stadtnahen Gebieten gegen die Belange des Klägers abgewogen; die Entscheidung liegt im Ermessen der Behörde und ist nicht zu beanstanden. • Teilsperrung nicht relevant: Das Ermessen der Behörde ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger keine Teilsperrung begehrte und diese nicht seinem Interesse entsprach. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält weder die Feststellung, dass der Weg Teil eines Hofraums bzw. einer dem Betretungsverbot unterliegenden privaten Fläche ist, noch die begehrte Genehmigung zur Sperrung. Das Gericht befand, der Weg verläuft nicht über einen Hofraum oder über zum Wohnbereich gehörende Flächen und die Nutzung seines Grundstücks ist nicht so unzumutbar beeinträchtigt, dass eine Wegesperrung gerechtfertigt wäre. Die Behörde hat ihr Ermessen nach § 54 Abs. 2 LG NRW ordnungsgemäß ausgeübt, indem sie das öffentliche Interesse am Erhalt des Wanderwegenetzes in einem städtischen Naherholungsgebiet gegen die privaten Schutzinteressen abgewogen hat. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.