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Urteil

4 K 10980/16

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:1205.4K10980.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin diverser Grundstücke im Naherholungsgebiet des I. S. . Die Grundstücke werden überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Im Einzugsbereich des Naherholungsgebietes befinden sich mehrere Reitstelle. Es existiert ein ca. 5 km langer Reitrundweg, der in der nichtamtlichen Reitwegekarte von 1989 dargestellt ist. Unter dem 3. Juli 2001 beantragte die Klägerin die Sperrung nahezu aller über ihre Grundstücke verlaufenden Wege für das Reiten mit Ausnahme des vorerwähnten Rundweges. Insbesondere sollte „Weg 4“ gesperrt werden. Dieser Weg ist nicht als Weg ausparzelliert, sondern Teil der rund 42 ha großen Ackerparzelle Gemarkung I1. , Flur 6 Flurstück G1. Er beginnt am Verbindungsweg nach J. , führt zunächst als „N.----------weg “ durch das Flurstück bis hin zur Kleingartenanlage, dann auf ca. 540 m am Feldrain als schmalerer Trampelpfad unmittelbar an der südwestlichen Seite der Kleingartenanlage entlang, dann erneut als Wirtschaftsweg durch das Feld bis zur ehemaligen I. L1. am L. Weg. Mit Bescheid vom 3. Oktober 2001 – zugestellt am 9. Oktober 2001 – lehnte die Beklagte die Sperrung ab, da nicht erkennbar sei, dass die Nutzung eine unzumutbare Behinderung oder Einschränkung mit sich bringe und vor Ort auch keine erheblichen Schäden hätten festgestellt werden können. Insoweit erhob die Klägerin am 5. November 2001 Widerspruch. Sie führte aus, dass der Weg zur Nutzung durch Reiter ungeeignet sei und Reiter regelmäßig auf das bestellte Feld auswichen und es beschädigten. Mit Bescheid vom 17. Juli 2015 lehnte die Beklagte eine Abhilfe ab. Es handele sich um einen Wirtschaftsweg, dessen Mitnutzung und Beanspruchung durch Reiter vom Gesetzgeber gewollt sei. Mit Schreiben vom 25. November 2015 teilte die Klägerin mit, dass sie ihren Widerspruch aufrechterhalte. Die Beklagte legte ihn am 9. März 2016 der Bezirksregierung zur Entscheidung vor, die ihn mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2016 zurückwies und ausführte, dass Schäden, die durch verbotenes Reiten entstünden, nicht Grundlage für eine Sperrung sein könnten. Die Klägerin hat am 22. September 2016 Klage erhoben. Sie führt aus, dass sich ihr Sperrungsantrag nur auf zwei Teilstücke des Weges 4 beziehe: einmal beginnend am Verbindungsweg nach J. bis zur Kleingartenanlage; dann von der anderen Richtung aus beginnend mit der ehemaligen I. L1. bis zur Abzweigung über den Acker. Der dann beginnnende Trampelpfad über den Acker und entlang der Kleingartenanlage, der die beiden Wege verbinde, bedürfe keiner Sperrung, da es sich nicht um einen privaten Weg handele und das Reiten von vornherein nicht gestattet sei. Bei den übrigen beiden Wegabschnitten jenseits der Kleingartenanlage handele es sich daher faktisch um Sackgassen. Deren Sperrung werde begehrt, weil die Annahme lebensfremd sei, dass Reiter ihrer Pferde am Ende der Sackgassenwege wendeten. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 3. Oktober 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 23. August 2016 aufzuheben, soweit darin die Genehmigung zur Sperrung des Weges 4 für Reiter versagt worden ist und die Beklagte zu verpflichten, die Sperrung von Weg 4 zu genehmigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Das Gericht hat am 26. April 2017 einen Ortstermin durchgeführt. Insoweit wird auf das Protokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Genehmigung der Sperrung des Weges 4 gemäß § 60 Abs. 2 S. 1 LNatSchG NRW zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Nach § 84 Abs. 1 LNatSchG NRW haben die Bestimmungen dieses Gesetzes mit Wirkung vom 26. November 2016 die Bestimmungen des Landschaftsgesetzes NRW abgelöst. Lediglich die – hier nicht einschlägigen - Vorschriften für das Reiten im Wald nach § 50 Abs. 2 LG NRW gelten bis zum 1. Januar 2018 fort. Die Zulässigkeit von Sperren richtet sich nach § 60 LNatSchG NRW (zu § 59 Abs. 2 BNatSchG). Nach Abs. 1 dieser Vorschrift kann u.a. die Ausübung der Reitbefugnisse durch den Grundstückseigentümer untersagt werden; der Grundstückseigentümer bedarf hierzu der vorherigen Genehmigung. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift ist die Genehmigung zu erteilen, wenn andernfalls die zulässige Nutzung der Flächen unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden. Im Übrigen darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die Sperrung unter Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit vertretbar ist. Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für eine durch die Beklagte zwingend zu erteilende Genehmigung liegen nicht vor. Nach § 58 LNatSchG NRW ist das Reiten in der freien Landschaft über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zwecke der Erholung auf privaten Straßen und Wegen auf eigene Gefahr gestattet. Bei dem streitgegenständlichen Weg 4 handelt es ich um einen privaten Weg im Sinne dieser Vorschrift. An den Begriff des Weges sind vor dem Hintergrund der mit dem Landesnaturschutzgesetz verfolgten Ziele geringe Anforderungen zu stellen. Er muss – gegebenenfalls als Bestandteil eines zusammenhängenden Verbindungssystems – den Erholungssuchenden von einem Ziel zum anderen führen. Es kommt dabei nicht darauf an, wie die Verbindung historisch entstanden ist und mit wessen Mitteln sie errichtet und unterhalten wird. VG Münster, Urteil vom 19. September 2005 – 7 K 1509/02 , juris. Auch muss ein Weg weder über eine besondere Ausstattung noch über einen bestimmten Ausbauzustand verfügen. Unbefestigte Wege und Pfade sind ausreichend, wenn sie tatsächlich begehbar sind und mit gewisser Regelmäßigkeit genutzt werden. So zu § 59 BNatSchG Gellermann, in Landmann/Rohmer, UmweltR, 83. EL, Mai 2017, § 59 Rn. 8 Unstreitig liegen diese Voraussetzungen hinsichtlich der beiden, als Wirtschaftsweg genutzten Teilabschnitte des Weges 4 jenseits der Kleingartenanlage vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich auch bei dem diese beiden Wege verbindenden Trampelpfad über den Acker und entlang der Kleingartenanlage um einen privaten Weg. Früher handelte es sich auch insoweit um einen Ackermittelweg. Auch nach Entstehung der Kleingartenanlage wurde der Weg aber weiter genutzt. Dabei ist unerheblich, dass die Nutzung ohne oder gegen den Willen der Klägerin oder des Pächters geschah. Entscheidend ist allein, dass sich über einen nennenswerten Zeitraum in der Vergangenheit eine entsprechende Übung tatsächlich herausgebildet hat. OVG Brandenburg, Beschluss vom 14. Oktober 2004 – 3a B 255/03, juris. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass es sich nicht um einen planmäßig angelegten Weg handelt. VG Münster, Urteil vom 19. September 2005 – 7 K 1509/02 , juris. Die von der Klägerin dargestellte Sackgassenproblematik stellt sich demnach nicht. Die Reitbefugnis führt auch weder zu einer unzumutbaren Behinderung oder Einschränkung der zulässigen Nutzung der Flächen im Sinne der Genehmigungsvorschrift, noch steht der Eintritt von tatbestandlich erfassten erheblichen Schäden zu befürchten. Während eine unzumutbare Einschränkung der zulässigen Nutzung der Fläche gegeben ist, wenn die Ausübung der Reitbefugnis zu einem fühlbaren Verlust an nutzbarer Flächen führt, liegt eine unzumutbare Behinderungen der zulässigen Flächennutzung vor, sofern die Nutzung der Flächen entweder unmöglich oder derart belastet wird, dass sie nur unter aufwändigen, jedes angemessene Opfer übersteigenden Schutzvorkehrungen zu verwirklichen ist. Vgl. zu § 54 LG NRW: Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 27. Juli 2010, 9 K 967/09; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteile vom 9. Juni 2005, 4 K 6920/04, sowie vom 25. September 2003, 4 K 6681/02, alle juris. Schäden im Sinne der genannten Norm sind erheblich, wenn sie gänzlich außer Verhältnis zu dem materiellen Nutzungswert der Fläche stehen. Unstreitig liegen diese Voraussetzungen hinsichtlich der als Wirtschaftsweg genutzten Teilstücke des Weges nicht vor. Die Teilstücke können auch im Fall der Ausübung der Reitbefugnis wie bisher als Wirtschaftsweg genutzt werden. Etwaiger Begegnungsverkehr überschreitet die Schwelle der unzumutbaren Behinderung nicht, ist vielmehr typisch und damit vom Gesetzgeber als hinnehmbar vorausgesetzt. Die Voraussetzungen sind auch hinsichtlich des diese Teilstücke verbindenden Trampelpfades nicht gegeben. Zwar kann die verpachtete Ackerfläche im schmalen Bereich des entstandenen Trampelpfades nicht bewirtschaftet werden. Dieser Verlust an nutzbarer Fläche fällt aber mit Blick auf die Größe der verbleibenden Nutzfläche kaum ins Gewicht. Mit Blick auf das geringe Ausmaß der Fläche des Trampelpfades sind auch keine Schäden in einer Größenordnung erkennbar, die den Tatbestand der Norm erfüllen könnten. Auch die Voraussetzungen für eine Sperrung aus wichtigem Grund nach § 60 Abs. 2 Satz 2 LNatschG NRW liegen nicht vor. Danach darf eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und die Sperrung zudem unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit vertretbar ist. Unterhalb der engen Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 besteht mithin nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Das Gericht ist insoweit auf die Kontrolle der Ermessensausübung beschränkt, § 114 Satz 1 VwGO. Ein Anspruch scheidet daher schon deshalb aus, weil die Erwägungen der Beklagten, dass der streitgegenständliche Weg als alter Verbindungsweg schon lange besteht und seit jeher von der erholungssuchenden Öffentlichkeit genutzt wird und Bestandteil des Reitwegenetzes im Naherholungsgebiet des I. S. ist, sachgerecht sind und sich am Schutzzweck des Gesetzes orientieren. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 (Abs. 2 i. V m.) Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.