Beschluss
11 A 835/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0507.11A835.12.00
2mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 - 7 AV 1.02 -, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1. Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die Feststellung hat, sie sei nicht verpflichtet, den über ihr Grundstück verlaufenden Weg der Allgemeinheit, insbesondere als Wanderweg, nutzbar bzw. zugänglich zu machen. 1. Die Klägerin kann im Wege der gegen den Beklagten gerichteten Feststellungsklage nicht mit Erfolg geltend machen, sie sei schon deswegen nicht verpflichtet, den Weg der Öffentlichkeit weiter zur Verfügung zu stellen, weil es sich bei dem über ihr Grundstück verlaufenden Weg nicht um einen nach Straßen- und Wegerecht zu beurteilenden öffentlichen Weg handele. Eine solche Feststellung kann gegenüber dem Beklagten nicht getroffen werden. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Das danach erforderliche Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht insoweit nicht. Ein solches Rechtsverhältnis könnte vielmehr nur zwischen der Klägerin und der Stadt U. als möglicher Trägerin der Straßenbaulast bestehen. Die Gemeinden sind Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen (§ 47 Abs. 1 StrWG NRW). Die Aufgaben der Straßenbaubehörde für Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Abs. 4 StrWG NRW werden von den Gemeinden wahrgenommen (§ 56 Abs. 2 Nr. 3 StrWG NRW). Die Befugnisse bei den sonstigen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen im Sinne des § 3 Abs. 5 StrWG NRW werden ebenfalls durch die zuständige Gemeinde ausgeübt (§ 56 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 StrWG NRW). Danach ist für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei dem über das Grundstück der Klägerin verlaufenden Weg um eine sonstige dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße im Sinne der vorbenannten Vorschriften handelt, allein die Stadt U. als Straßenbaulastträger zuständig und nicht der Kreis U. als Untere Landschaftsbehörde. 2. Der Zulassungsantrag wirft keine ernstlichen Zweifel an der in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellung auf, die Klägerin sei kraft Landschaftsrechts verpflichtet, den Verkehr über den über ihr Grundstück verlaufenden Weg zu dulden. Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 LG NRW ist in der freien Landschaft das Betreten privater Wege und Pfade zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet. Von diesem allgemeinen Betretungsrecht nimmt § 53 Abs. 2 LG NRW Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen aus. Die Antragsbegründung der Klägerin vermag die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage zu stellen, das auf ihrem Grundstück zu Wohnzwecken dienende östliche Gebäude einerseits und die dort befindlichen anderen Zwecken dienenden Gebäude jenseits des Wegs andererseits, bildeten keinen Hofraum im Sinne des § 53 Abs. 2 LG NRW. Die Klägerin zeigt weder auf, dass die u. a. auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ‑ vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. September 2003 - 4 K 6681/02 -, juris, nachfolgend: OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2004 - 20 A 4692/03 -, n. v. ‑ gestützte Begründung fehlerhaft noch dass der vom Verwaltungsgericht durch das in den Verwaltungsvorgängen befindliche Kartenmaterial und die dort befindlichen Fotografien sowie anlässlich des vom Verwaltungsgericht durchgeführten Ortstermins gewonnene Eindruck verfehlt sein könnten. Die Behauptungen der Klägerin, der Zweckverband B. habe im Jahre 1974 die alte Hofbildung durch den gestaffelten Baukörper der Wirtschaftsgebäude wieder herbeigeführt und zum Richtfest im Jahr 1976 „voller Stolz“ erklärt, es sei ihm gelungen, den „Ensemble-Eindruck“ nach der umfassenden Renovierung der Gebäude herzustellen bzw. zu gewährleisten, vermögen die im Einzelnen begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen, die bauliche Gestaltung des Grundstücks lasse die Gebäude lediglich als Gebäude rechts und links des Wegs und nicht als einen Hofraum erscheinen. Das Verwaltungsgericht hat seine tatsächlichen Feststellungen auf mehrere objektive Umstände (wie etwa die Gestaltung und Ausrichtung der Gebäude sowie den Abstand zwischen diesen, die Gestaltung und Beschaffenheit des Wegs etc.) gestützt. Demgegenüber erschöpfen sich die Behauptungen der Klägerin im Wesentlichen in der Wiedergabe ihrer bzw. der subjektiven, dem Zweckverband B. zugeschriebenen Empfindungen und Einschätzungen, ohne gleichzeitig konkrete Tatsachen zu benennen. Die weiteren Ausführungen der Klägerin, das Mühlenhaus auf der einen Seite des Wegs und die Wirtschaftsgebäude auf dessen anderer Seite gehörten in der Vergangenheit wie auch heute funktional zu einer Gesamtanlage, sind ebenfalls nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Ein allein funktionales Verständnis des Begriffs „Hofraum“ entspricht nicht dem speziellen Schutzzweck des § 53 Abs. 2 LG NRW, nämlich die Grundstücksnutzung in dafür hergerichteten, umgrenzten - hier fehlenden - Bereichen (einem Hof- und Wirtschaftsbereich) gegen Betreten durch Dritte zu schützen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 2004 ‑ 20 A 4692/03 -, n. v., Auch der nach Ablauf der Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingereichte Vortrag der Klägerin lässt die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht fehlerhaft erscheinen. Denn auch darin nennt die Klägerin keine konkreten Tatsachen oder sonst objektive Umstände, die gegen die durch das Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur baulichen Gestaltung des Grundstücks sprechen könnten. 3. Da der Zulassungsantrag aus den unter 1. und 2. benannten Gründen schon keinen Erfolg hat, kommt es nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, die Klägerin sei auch zivilrechtlich verpflichtet, die Nutzung des Wegs durch die Allgemeinheit zu dulden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).