Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30. März 2009 - Az. 4.1-3215-08/3- einschließlich der Zwangsgeldandrohungen wird aufgehoben, soweit die Klägerin aufgefordert worden ist, die Sperrung des "X.-----weges " aufzuheben und ihr untersagt worden ist, den "X1.------weg " im westlichen Bereich der Hofstelle des Gutes P. zu sperren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen eine landschaftsrechtliche Ordnungsverfügung des Beklagten, die Sperrung zweier Wanderwege aufzuheben und diese nicht mehr zu sperren. Die Klägerin ist Eigentümerin des Gutes P. (P1. Straße 101 in M. ). Von den knapp 110 ha des Gutes sind derzeit rund 50 ha an einen gewerblichen Golfplatzbetreiber verpachtet, die übrigen ca. 60 ha werden gewerblich und landwirtschaftlich genutzt. Über die Flächen der Klägerin verlaufen die Straßen Oberes Land und P1. Straße in zwei Richtungen. Die P1. Straße führt das eine Mal von N. kommend von West nach Ost wieder bis zur P1. Straße, die das andere Mal von Süden nach Norden verläuft und in die Straße P2. M1. mündet. Beide Wege stehen im Privateigentum der Klägerin und sind als "X2.-----weg " bzw. "S.-------weg " für Erholungssuchende gekennzeichnet. Sie sind nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Der X2.-----weg führt auf der P1. Straße von Westen nach Osten zunächst entlang den Fischteichen der Klägerin über die Hofanlage bis zum Clubhaus des Golfvereins, wo er in den S.-------weg (P1. Straße) mündet. Nördlich des Weges stehen in diesem Bereich gewerblich genutzte Wirtschaftsgebäude, Einrichtungen des Golfvereins (Caddywagenreinigung) und das Clubhaus. Südlich des X.-----weges sind Flächen und Wirtschaftsgebäude zum Teil an Dritte verpachtet worden, zum Teil werden sie durch die Klägerin selbst genutzt. Im Bereich der Einmündung des X.-----weges in den S.-------weg befindet sich das "Putting green". Der S.-------weg führt aus südlicher Richtung kommend zunächst entlang der Golfbahnen, die diesen aber nicht kreuzen, am Wohnhaus der Klägerin vorbei ebenfalls bis zum Clubhaus. Auf der Höhe des Wohnhauses der Klägerin (P1. Straße 102) liegt östlich des S1.-------weges in ca. 50 m Entfernung das Gutshaus (P1. Straße 101). Östlich des S1.-------weges befinden sich im weiteren Verlauf eine Jagdhütte und zwei Abschlaghütten mit der Driving Range. Den Hütten gegenüber und damit westlich des S1.-------weges liegt der Parkplatz für die Mitglieder des Golfclubs. Nördlich des Golfplatzgeländes verlassen der S.-------weg und der dort parallel verlaufende X2.-----weg die P1. Straße und folgen der Straße P2. M1. in östlicher Richtung bis zur E. Straße (B 239). Die über die Flächen der Klägerin führenden Strecken sind Bestandteile der Rundwanderwege um M. bzw. um E1. und sind seit 1984 als Wanderwege gekennzeichnet. Am 09. August 1985 stellte der Pächter der Klägerin den Bauantrag zur Erstellung einer Golfanlage auf dem Gut P. . Hierzu erklärte die Beigeladene ihr Einvernehmen gemäß § 36 BauGB unter der Bedingung, dass u.a. die öffentlichen Wege sowie die vorhandenen Reit-, Rad- und Wanderwegen freigehalten werden. Der Beklagte erteilte am 07. Mai 1986 die Baugenehmigung für den Neubau des Golfplatzes mit der Nebenbestimmung MA III: "Der in Nord-Südrichtung durch das Gelände verlaufende Weg (P1. Straße) und der Weg entlang der Nordseite (P2. M1. ) sind festgelegte Wanderwege. Diese Wege sind für den allgemeinen Durchgang jederzeit freizuhalten (s. auch §§ 49 und 50 LG und § 2 Landesforstgesetz). Das gleiche gilt für den vom Gut P. und durch das östlich gelegene Waldstück führende Weg und der 2. ins Feld führende Weg, sofern hierfür nicht auf Antrag von der unteren Landschaftsbehörde eine Sperrung nach § 54 LG zugelassen wird. ..." Gegen die Baugenehmigung legte der Bauherr am 16. Juni 1986 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, der 2. ins Feld führende Weg könne nicht betreten werden. Die Auflagen und Bestimmungen der §§ 49 und 50 LG NRW wolle er im Übrigen beachten. Anlässlich eines Erörterungsgespräches zwischen der Beigeladenen, dem Widerspruchsführer und den Eltern der Klägerin als Grundstückseigentümer wurde am 08. Juli 1986 die Erklärung protokolliert, dass die in der Auflage MA III im Satz 1 angesprochenen Wege frei blieben. Die in Satz 3 der Auflage angesprochen Wege müssten jedoch gesperrt werden. Zur Notwendigkeit einer Sperrung dieser beiden Stichwege gab die Voreigentümerin der Klägerin mit Schreiben vom 23. Juli 1986 eine Stellungnahme ab: "... Die Golfanlage wird von dem Residenzwanderweg durchquert bzw. der Wanderweg führt unmittelbar an der Anlage entlang. Hier ist durch parallele Führung der Bahnen zu den Wegen und durch entsprechende Anpflanzungen dafür Sorge getragen worden, dass für den Benutzer des Wanderweges keine Gefährdung eintreten kann. ... Für Wanderer oder andere erholungssuchende Personen besteht in Nord-Süd-Richtung und ebenfalls in Ost-West-Richtung der Residenzwanderweg. ... Es besteht kein öffentliches Interesse an der Benutzung der beiden Stichwege, zumal die in unmittelbarer Nähe verlaufenden und zum Teil durch den Platz führenden ein mehr als ausreichendes Angebot darstellen. ..." Dem Schreiben war ein Lageplan beigefügt, in dem der von Norden nach Süden verlaufende S.-------weg durchgängig gelb markiert war. Die Hofanlage selbst mit den Wirtschaftsgebäuden und dem Wohnhaus P1. Straße 102 sowie das Gutshaus P1. Straße 101 waren darin rot gekennzeichnet. Am 10. September 1986 nahm der Bauherr den Widerspruch bis auf die noch streitigen zwei Wirtschaftswege auf dem Golfplatzgelände zurück. Auf den Antrag der Rechtsvorgängerin der Klägerin vom 23. Juli 1986 genehmigte der Beklagte am 10. April 1987 die Sperrung von zwei Sackgassen, die ohne weitere Anbindung auf dem Gelände des Golfplatzes endeten. Im Jahre 2008 sperrte die Klägerin die Wanderwege, indem sie an der P1. Straße im Bereich der Einmündung "P2. M1. ", auf der Höhe ihres Wohnhauses und im Bereich der Fischteiche drei Schilder mit dem Inhalt "Betreten und Befahren des Hofraumes und der Betriebsflächen gemäß § 53 Landschaftsgesetz verboten" aufstellte. Hierüber beschwerte sich die "Arbeitsgemeinschaft Fuß- und Wanderwege M. " beim Beklagten mit Schreiben vom 05. Oktober 2008. Mit Ordnungsverfügung vom 30. März 2009 forderte der Beklagte die Klägerin auf, unverzüglich, spätestens bis zum 08.04.2009, die Sperrung der Wanderwege "X1.------weg " und "S.-------weg " im Bereich des Gutes P. in M. aufzuheben (Ziffer 1 des Bescheides). Gleichzeitig wurde der Klägerin untersagt, die Wanderwege "X2.-----weg " und "S.-------weg " zu sperren (Ziffer 2 des Bescheides). Die Ordnungsverfügung erfolgte unter Androhung von einheitlichen Zwangsgeldern i.H.v. 1.000,00 EUR (Ziffer 1) bzw. 500,00 EUR (Ziffer 2) und mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zur Begründung heißt es dort: Der Bereich des Gutes P. gehöre zur freien Landschaft im Sinne des LG NRW, da er nicht Wald sei und nicht zu einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehöre. Ein Ausschlusstatbestand gemäß § 53 Abs. 2 LG NRW sei nicht gegeben, insbesondere handele es sich bei dem Gutsgelände um keinen "Hofraum". Es werde schon seit langer Zeit dort keine Landwirtschaft mehr betrieben. Auf weiten Teilen des Geländes befinde sich heute ein Golfplatz. Der andere Teil sei an Dritte verpachtet worden, so dass die Wege im Wesentlichen als Zuwegung zum Golfplatz dienten. Es seien auch keine gewerblichen Flächen, da es sich um Wege handele, die als solche allgemein für Verkehrszwecke genutzt würden, unabhängig davon, ob gewerblich oder nicht. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für den Golfplatz habe die Voreigentümerin der Klägerin mit der Nebenbestimmung MA III in der Baugenehmigung vom 07. Mai 1986 die vorhandenen Wanderwege bestätigt, so dass Einvernehmen über das Betretungsrecht und darüber bestanden habe, dass ein Hofraum im Sinne von § 53 Abs. 2 LG NRW nicht mehr vorhanden gewesen sei. Auch sei die Nebenbestimmung MA III zur damaligen Baugenehmigung eine eigenständige Rechtsgrundlage für das Betretungsrecht. Gegen die Ordnungsverfügung hat die Klägerin am 16. April 2009 zunächst Anfechtungsklage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Es handele sich bei den streitgegenständlichen Wegen nicht um öffentliche Straßen im Sinne des StrWG NRW. Auch wenn diese bereits Ende des 19. Jahrhunderts Erwähnung gefunden hätten und in alten Karten verzeichnet gewesen seien, handele sich bei diesen um private Interessentenwege, die nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet worden seien. Die privaten Wegeflächen befänden sich nicht in der freien Landschaft i.S. v. § 49 Abs. 1 LG NRW, sondern seien einem baulich genutzten Bereich zuzurechnen. Die Betretungsbefugnis müsse aus verfassungsrechtlichen Gründen auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Grundstückseigentümer dem Betreten seines Grundstücks durch die Öffentlichkeit ersichtlich keine anzuerkennenden eigenen Nutzungsinteressen entgegensetzen könne. Von einer ungenutzten Grundfläche könne hier aber nicht die Rede sein. Nahezu das gesamte Areal werde als Golfplatz genutzt oder sei zu gewerblichen Zwecken verpachtet. Ferner lägen die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 LG NRW vor. Der Umstand, dass eine landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr stattfinde, spiele keine Rolle. Aufgrund der Anordnung der bestehenden Wohn- und Wirtschaftsgebäude und deren Nutzungen sei ein baulich umschlossener Gewerberaum vorhanden. Zu diesem gewerblichen Bereich gehöre nicht nur der Golfclub im Kern mit seinen Einrichtungen, sondern die gesamte Sportfläche mitsamt den 18 Abschlagbahnen. Dieser Bereich werde durch die große Anzahl von Wanderern und Radfahrern gestört. Insoweit werde die Klägerin auch nicht durch die Nebenbestimmung MA III der Baugenehmigung vom 07. Mai 1986 gebunden, da diese nicht ihr, sondern einem Dritten erteilt worden sei. Die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin hätten immer darauf hingewiesen, dass sie mit einem Betreten des Hofraumes nicht einverstanden gewesen seien. Hilfsweise mache die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung nach § 54 Abs. 2 LG NRW geltend. Durch die Wanderwege würden die zulässigen Nutzungen der Flächen behindert, die Nutzer seien einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt. Die Wegeverbindungen dienten insbesondere im südlichen Bereich des Gutes als Zuwegung zu den einzelnen Abschlagbahnen bzw. Abschlagorten des Golfplatzes. Teilweise würden diese Wege parallel zu den einzelnen Spielflächen geführt und seien nicht oder nur durch wenige Bäume von den Abschlagbahnen getrennt. Eine Sicherung gebe es nicht. Im Rahmen des Golfspiels könnten daher die Nutzer der Wege durch fliegende Golfbälle verletzt werden. Nachdem der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 20. Juli 2009 den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Sperren der Wege gestellt hat, beantragt die Klägerin nunmehr, die Ordnungsverfügung mit der Androhung von Zwangsgeld des Beklagten vom 30.03.2009 aufzuheben, hilfsweise ihr eine Genehmigung zum Sperren der Wanderwege "X2.-----weg " und "S.-------weg " im Bereich ihrer Hoffläche gemäß § 54 Abs. 2 LG NRW zu er- teilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, es handele sich um Wegeflächen in der freien Landschaft. Es fände dort keine Nutzung statt, die das Betretungsrecht der Allgemeinheit ausschließe. Ein Hofraum im Sinne des LG NRW sei nicht mehr vorhanden, eine sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende Fläche sei nicht berührt. Der X1.------weg führe zwar über die Hofstätte des Gutes P. . Diese habe jedoch durch die vielfältigen gewerblichen Nutzungen die Eigenart und Funktion als Hofraum verloren. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass jedermann herzlich eingeladen werde, den Golfclub bzw. dessen Gastronomie zu besuchen, gleichzeitig aber die Benutzung derselben Straße durch Erholungssuchende eine unzumutbare Beeinträchtigung darstelle. Im Genehmigungsverfahren habe die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Wanderwege über ihre Flächen akzeptiert. Sie habe damals diese Zusicherung abgegeben, damit die Baugenehmigung erteilt werden konnte. Wenn danach der Bauherr - der Pächter der Klägerin - verpflichtet sei, die Wege freizuhalten, so könne die Klägerin als Eigentümerin als Begründung für die Nichtzumutbarkeit der Nutzung des Weges durch die Öffentlichkeit nicht anführen, dass die Grundstücke als Golfplatz genutzt würden und damit privaten Charakter hätten. Die Genehmigungsvoraussetzungen für eine Sperrung der Wege lägen nicht vor. Weder sei eine unzumutbare Behinderung oder Einschränkung gegeben noch habe die Klägerin einen wichtigen Grund geltend gemacht, der gegenüber den Interessen der Allgemeinheit die Sperrungen vertretbar mache. Es handele sich um zwei Wanderwege, die seit rund 200 Jahren existierten und durchgehend der Öffentlichkeit zugänglich gewesen seien. Die Beigeladene stellt keinen Antrag und macht in der Sache keine Ausführungen. Anlässlich eines am 05. Mai 2010 durchgeführten Erörterungstermins hat die Berichterstatterin die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klage mit dem Hauptantrag, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30. März 2009 aufzuheben, ist zulässig und begründet, soweit die Klägerin aufgefordert worden ist, die Sperrung des X.-----weges aufzuheben und ihr untersagt worden ist, den X2.-----weg im westlichen Bereich der Hofstelle des Gutes P. zu sperren. Im Übrigen ist die Klage mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten ist hinsichtlich des X.-----weges rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Dieser ist von vornherein vom Betretungsrecht nach dem Landschaftsgesetz NRW - LG NRW - ausgenommen. Die ohne Genehmigung vorgenommene Sperrung des S1.-------weges war hingegen rechtswidrig und ist vom Beklagten zu Recht untersagt worden. Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der hierfür benötigten landschaftsrechtlichen Genehmigung besteht nicht. I. Rechtsgrundlage für das ordnungsbehördliche Einschreiten des Beklagten ist § 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz NRW - OBG NRW -. Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Das Sperren des X.-----weges - der westlichen P1. Straße - im Bereich des Hofes der Klägerin stellt keine Störung der öffentlichen Sicherheit dar, weil sie für diese Maßnahmen keiner Genehmigung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Landschaftsgesetz NRW - LG NRW - bedurfte. Für diesen Bereich liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 LG NRW für eine Ausnahme von der allgemeinen Befugnis, in der freien Landschaft private Wege betreten zu dürfen, vor. Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 LG NRW ist grundsätzlich das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Abschnitts oder aus anderen Rechtsvorschriften Abweichungen ergeben. Diese Befugnis gilt gemäß § 53 Abs. 2 LG NRW nicht für Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen. Zunächst handelt es sich bei den als Wanderwege gekennzeichneten Straßen P1. Straße und P2. M1. um private Wege im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 1 LG NRW. Sie stehen im Bereich des Gutes P. im privaten Eigentum der Klägerin und sind nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet (§ 2 Abs. 2 StrWG NRW). Daneben sind gemäß § 60 StrWG NRW öffentliche Straßen auch diejenigen Straßen, Wege und Plätze, welche nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen. Bei der Prüfung ist auf das Wegerecht abzustellen, unter dessen Geltung die Straße entstanden ist, weil die Wege, über die die Erschließung des Vorhabens größtenteils erfolgen soll, nicht förmlich nach nordrhein-westfälischem Straßenrecht gewidmet sind, aber schon vor dem 01. Januar 1962 vorhanden waren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.11.2003 - 11 A 251/01 -, juris. Die betroffenen Wege liegen im Gebiet des ehemaligen Fürstentums bzw. Landes Lippe. Für die Beurteilung der Frage, ob die Wegeflächen nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, ist mithin das frühere M2. Wegerecht maßgeblich, das erst mit dem Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes aufgehoben wurde (§ 69 Nr. 15 LStrG). Vgl. VG Minden, Urteil vom 23.03.2006 - 9 K 1369/05 -. Danach waren öffentliche Straße als über- bzw. zwischenörtliche Verbindungen die Landstraßen und Kommunalwege sowie als innerörtliche Verbindungen die Dorfwege. Privatwege waren hingegen die Nachbarfahrwege, die ihrer Funktion nach als Wirtschafts- oder Interessentenwege dienten und von den Interessenten zu unterhalten waren. Sie konnten nur auf Grund einer der heutigen Widmung vergleichbaren administrativen Entscheidung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße (Landstraße oder Kommunalweg) erlangen. Vgl. vertiefend OVG NRW, Urteil vom 08.11.1984 - 9 A 2235/82 -. Hierfür reicht es nicht aus, dass der streitgegenständliche Wegeabschnitt des S1.-------weges bereits im 19. Jahrhundert in Karten verzeichnet gewesen ist - zum X2.-----weg fehlen jegliche Angaben - und durch die Öffentlichkeit als Verbindungsweg von M. nach Nienhagen genutzt wurde. Der Verfügung Nr. 7201 der Fürstlichen Lippischen Regierung vom 18. September 1894 an den Magistrat in M. ist vielmehr zu entnehmen, dass der Weg durch die Besitzer der Flächen unterhalten wurde. Dort kommt man zu folgendem Ergebnis: "..Nach alledem erscheint es zweifellos, dass der Weg kein öffentlicher ist. ..." Wie sich auch aus einem gerichtlichen Termin des Fürstlichen Amtsgerichts vom 02. August 1897 ergibt, bestand bereits damals Streit zwischen dem Magistrat und den Interessenten, wer den Verbindungsweg zwischen den Ortschaften M. und O. zu unterhalten hatte. Eine administrative Entscheidung, dass die Wege öffentlich sein sollten, ist nicht aktenkundig und scheiterte offenbar am Widerstand des Magistrats der Stadt M. . Demzufolge sind die Wege in der Vergangenheit auch nicht durch die Beigeladene, sondern durch die privaten Grundstückseigentümer unterhalten worden. Die privaten Wege der Klägerin verlaufen in der freien Landschaft. Freie Landschaft i.S. des § 49 LG NRW sind alle Gebiete, die nicht Wald gemäß § 2 Abs. 1 BWaldG und nicht im Zusammenhang bebaute Ortsteile oder nicht Grünflächen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind. Vgl. Stollmann, LG NRW, Kommentar, Loseblatt Stand März 2008, § 49, 1.2, S. 2. In Abgrenzung zu § 55 LG NRW sind damit die Gebiete außerhalb der geschlossenen Ortslagen gemeint, auch wenn für sie ein Bebauungsplan besteht. Vgl. LT-Drs. 7/3263 vom 20.11.1973, S. 54; OVG NRW, Urteil vom 20.12.1990 - 20 A 2218/89 -, NuR 1993, 240; OVG für das M1. Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2004 - 3a B 255/03 -, NuR 2005, 110. Die Wegeflächen gehören keinem im Zusammenhang bebauten Ortsteil i.S.v. § 34 BauGB an, sondern dem Außenbereich i.S.v. § 35 BauGB. Auch wenn diese Abgrenzung mit dem OVG Berlin-Brandenburg vgl. Urteil vom 02.04.2009 - 11 B 7.08 -, NuR 2009, 417, nicht nach bauplanungsrechtlichen Maßstäben erfolgen darf, folgt hier aus einer naturschutzrechtlichen Betrachtungsweise nichts anderes. Auch danach sind die Flächen der Klägerin nicht einem baulich genutzten Bereich im Sinne einer Orts(rand)lage zuzurechnen. In diesem Sinne ist die freie Landschaft nicht als ungenutzte Grundfläche zu verstehen. Ob der Grundstückseigentümer eigene - insbesondere gewerbliche - Nutzungsinteressen dem Betretungsrecht gemäß § 49 Abs. 1 LG NRW entgegenhalten kann, ist nach der Gesetzessystematik bei den in § 53 Abs. 2 LG NRW aufgeführten Flächen zu berücksichtigen, für die die Betretungsbefugnisse von vornherein nicht gelten. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2003 - 4 K 6681/02 -, juris. Der westliche Teil des X.-----weges , nicht aber die Wanderroute des S1.-------weges und des dort parallel verlaufenden östlichen X.-----weges führt über vom Betretungsrecht der Allgemeinheit ausgenommene Grundstücksbereiche oder Flächen. Gemäß § 53 Abs. 2 LG NRW gelten die Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 50 Abs. 1 und 2 nicht für Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen. 1. Das westliche Teilstück des X.-----weges quert den Hofraum der Klägerin. Wie sich aus dem Begriff Hofraum im Gegensatz zu dem Tatbestandsmerkmal "sonstige Fläche" ergibt, muss ein Hofraum weitgehend baulich umschlossen sein, weil anders kein "Raum" entstehen kann. Das entspricht auch dem gesetzlichen Zweck. Hofräume werden dem Betreten durch jedermann entzogen, weil sich darin typischerweise das störungsempfindliche Privatleben der Anwohner oder ihre berufliche Tätigkeit vollzieht. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2003 - 4 K 6681/02 -, juris. Da damit der Schutzzweck des § 53 Abs. 2 LG NRW auch der engere Bereich privater Lebensgestaltung ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.12.2004 - 20 A 4692/03 -, steht der Annahme eines Hofraumes zunächst nicht entgegen, dass eine landwirtschaftliche Nutzung des Gutes P. mit der Aufnahme des Golfspielbetriebes in den Hintergrund getreten ist. Auch wenn die Landwirtschaft nur noch als Nebenerwerb betrieben wird oder sogar ganz aufgegeben worden ist, wird der bewohnten und weiterhin gewerblich genutzten Hofanlage als räumlich abgegrenztes Ensemble nicht die Schutzbedürftigkeit genommen. Wie die Ortsbesichtigung ergeben hat, besteht die eigentliche Hofanlage aus den nördlich und südlich der P1. Straße stehenden Wirtschaftsgebäuden mit dem Wohnhaus der Klägerin (P1. Straße 102). Diese Anlage vermittelt aus westlicher Richtung kommend bis zu dem von Norden nach Süden verlaufenden S.-------weg den hierfür notwendigen Eindruck von (Ab-)Geschlossenheit. Dort öffnet sich die Stätte nach dem Überqueren des ehemaligen Mühlenbaches mit den beiden in der Nähe des Weges befindlichen Wirtschaftsgebäuden und erweitert sich dann mit dem Clubhaus und des Wohnhaus der Klägerin zu einem Platz, auf dem gefahren, geparkt und auch zum Zwecke der Bewirtschaftung des Gutes gelagert wird. Der Annahme einer Hoffläche bzw. einer dem gewerblichen Betrieb dienenden Fläche steht insoweit nicht entgegen, dass die Klägerin die Flächen zum Teil zum Zwecke des Golfspielbetriebes verpachtet hat. Hierin kann kein Einverständnis der Klägerin mit dem Betreten der Hoffläche durch die Allgemeinheit gesehen werden. Diese ist weder durch die Klägerin zum Zwecke einer öffentlichen Gastronomie, die über eine Bewirtung der Nutzer des Golfplatzes hinausgeht, verpachtet worden, noch ist sie Gegenstand des Pachtvertrages und der Baugenehmigung der Beigeladenen vom 07. Mai 1986. Ausweislich des genehmigten Deckblattes zum Lageplan für eine 18-Loch-Golf-Anlage vom 03. September 1985 ist die westliche Hoffläche, auf der der X2.-----weg zum Teil verläuft, vom Spielgelände und vom Bauantrag ausgenommen. Aus diesem Genehmigungsumfang ergibt sich bereits, dass das westliche Teilstück des X.-----weges von der Baugenehmigung nicht erfasst wird. Außerdem sind nach der Auflage MA III der Baugenehmigung (nur) der in Nord-Südrichtung durch das Gelände verlaufende Weg (P1. Straße und der Weg entlang der Nordseite (P2. M1. ) festgelegte Wanderwege und für den allgemeinen Durchgang jederzeit freizuhalten. Der in West-Ostrichtung führende Teil des X.-----weges kann damit nicht gemeint sein. 2. Der so verstandene Hofraum wird allerdings nicht von dem von Süden nach Norden verlaufenden S.-------weg und den dort parallel verlaufenden X2.-----weg durchquert. Der Hofraum geht nicht über den S.-------weg hinaus, da er das Gutshaus P1. Straße 101 nicht mehr erfasst. Hierfür steht das Gutshaus mit einer Entfernung von ca. 50 m zum Wohnhaus der Klägerin (P1. Straße 102) zu weit entfernt von der eigentlichen Hofanlage. Ohne einen in der Örtlichkeit erkennbaren Zusammenschluss liegt es - offensichtlich in einer gewollten Alleinlage - von den übrigen Gebäuden abgesetzt in der Landschaft, so dass der Hofraum am S.-------weg endet. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine Fläche, die einem gewerblichen Betrieb dient, § 53 Abs. 2 LG NRW. Es kann dahinstehen, ob hierunter die ganze Fläche des gewerblichen Betriebes der Klägerin, mithin auch die gesamte Fläche des 18-Loch-Golfplatzes, zu verstehen ist. Einem Vergleich mit den übrigen Schutzgütern des § 53 Abs. 2 LG NRW - Gärten, Hofräume, sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende Flächen - könnte entnommen werden, dass nicht die gesamte Fläche des landwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes geschützt werden soll, sondern nur der Kernbereich des Betriebes, der durch die Art seiner Nutzung dem Betretungsrecht entgegensteht. Dies bedarf aber keiner weiteren Vertiefung. Hinsichtlich der Golfplatznutzung kann nämlich eine gewerbliche Fläche nur in dem mit Bescheid vom 07. Mai 1986 genehmigten Umfang, d.h. mit dem darüber verlaufenden S.-------weg , angenommen werden. Dieser erfährt durch die in der Baugenehmigung der Beigeladenen enthaltene Auflage MA III seine rechtliche Sicherung, letztlich um seinerzeit bei der Errichtung des Golfplatzes durch Sicherung des Erholungswertes der Landschaft die Genehmigungsvoraussetzungen für das Außenbereichsvorhaben zu erfüllen (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Vgl. zum Erholungswert auch VGH München, Urteil vom 30.07.1982 - 9 B 81 A.1133 -, NuR 1983, 121. Es besteht daher keine über die Baugenehmigung vom 07. Mai 1986 hinausgehende legale gewerbliche Nutzung der Flächen zum Betrieb der Golfsportanlage. Hinsichtlich der übrigen Nutzungen steht der Annahme einer dem gewerblichen Betrieb dienende Fläche gemäß § 53 Abs. 2 LG NRW entgegen, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit der Führung des S1.-------weges über die Gutsflächen einverstanden gewesen ist. Die damalige Grundstückseigentümerin Frau T. erklärte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens am 23. Juli 1986 schriftlich, dass die Golfanlage von dem Residenzwanderweg durchquert werde. Dieser stelle ein mehr als ausreichendes Angebot dar, so dass kein öffentliches Interesse an der Benutzung zweier anderer Stichwege bestehe. Dem Schreiben war ein Lageplan beigefügt, in dem der S.-------weg - anders als der X2.-----weg - durchgehend eingezeichnet und gelb markiert war. Dem ist zu entnehmen, dass sich die Grundstückseigentümerin mit dem S.-------weg zumindest abgefunden hatte und mit seiner Benutzung durch Erholungssuchende einverstanden war. Hieran muss sich die Klägerin als Rechtsnachfolgerin festhalten lassen. Die in der Ordnungsverfügung weiter enthaltenen Zwangsgeldandrohungen sind rechtswidrig, §§ 55 Abs. 1, 55, 58, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VwVG NRW -. Da einheitliche Zwangsgelder für beide Wanderwege angedroht worden sind, kommt eine Anpassung an die teilweise Aufhebung der Ordnungsverfügung des Beklagten nicht in Betracht. II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die mit dem Hilfsantrag begehrte Erteilung einer Genehmigung gemäß § 54 Abs. 2 LG NRW. Die Ablehnung der Genehmigung zur Sperrung des S1.-------weges im Bereich des Gutes durch den Beklagten mit Schreiben vom 12. August 2009 ist rechtmäßig. Gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 LG NRW ist die Genehmigung zu erteilen, wenn andernfalls die zulässige Nutzung der Flächen unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden. Im Übrigen darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und die Sperrung unter Berücksichtigung des Interesses der Allgemeinheit vertretbar ist, § 54 Abs. 2 Satz 2 LG NRW. Ein gebundener Anspruch auf Genehmigung der Wegesperrung besteht nicht. Die Benutzung des Wegestückes durch Spaziergänger und Radfahrer behindert die Klägerin nicht unzumutbar in der Nutzung ihres Grundeigentums und führt auch nicht zu erheblichen Schäden. Die Nutzung eines Grundstücks wird unzumutbar eingeschränkt, wenn die Offenhaltung des Weges mit einem fühlbaren Verlust an nutzbarer Fläche verbunden wäre. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.2005 - 4 K 6920/04 -, juris. Ein Verlust an anderweitig zu nutzender Fläche tritt nicht ein, da die Klägerin selbst auf den Weg angewiesen ist. Die zulässigen Nutzungen der Klägerin werden auch nicht durch den Wanderweg unzumutbar behindert. Die Unzumutbarkeit setzt mehr voraus als gute Gründe im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 2 LG NRW. Ein Anspruch, der das durch das Gesetz für den Regelfall manifestierte überwiegende Interesse der Allgemeinheit an der Benutzung von Wegen in der freien Natur schlechterdings überspielt, kann nur bestehen, wenn die Nutzung privaten Grundeigentums entweder unmöglich oder derart belastet wäre, dass sie sich nur unter aufwändigen, jedes angemessene Opfer übersteigenden Schutzvorkehrungen verwirklichen ließe. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.2005 - 4 K 6920/04 -, juris. In dieser Weise wird die Klägerin nicht in ihren zulässigen Nutzungen behindert. Zunächst ist die Nutzung der Flächen als Golfplatz überhaupt nur im Rahmen der Baugenehmigung des Beklagten vom 07. Mai 1986, d.h. mit dem durch die Auflage MA III gesicherten S.-------weg , zulässig. Eine etwaige Störung der Golfplatznutzung ist so bereits im Genehmigungsverfahren für den Golfplatz erkannt und durch die Baugenehmigung unter Beibehaltung des Wanderweges geregelt worden. Auch die landwirtschaftliche Nutzung, die im Bereich des S1.-------weges vor allem die Gefahr eines Begegnungsverkehrs mit landwirtschaftlichen (Groß-)Maschinen bedingt, wird durch die Wanderer und die Radfahrer nicht unzumutbar behindert. Ein solcher Begegnungsverkehr ist gerade auf Wirtschaftwegen in der freien Natur nicht untypisch und ihm kann mit gegenseitiger Rücksichtnahme begegnet werden. Dasselbe gilt für den Begegnungsverkehr von Golfern und Erholungssuchenden, wobei von ersteren keine ebenso große Gefahr wie von landwirtschaftlichen Fahrzeugen ausgehen dürfte, da sie in der Regel zu Fuß unterwegs sind. Dass sich die Golfer durch die weiteren "Zuschauer" möglicherweise gestört fühlen, kann das Erholungsinteresse der Allgemeinheit in der freien Natur nicht überwiegen. Insoweit handelt es sich bei der Betretungsbefugnis um eine besonders ausgestaltete Form des Gemeingebrauchs. Vgl. LT-Drs. 7/3263 vom 20.11.1973, S. 54. Ebenso kann das unberechtigte Betreten der Spielflächen durch die Spaziergänger durch Zäune, Hinweisschilder oder durch eine persönliche Ansprache unterbunden werden. Die Wohnnutzungen bleiben durch die Nutzung des Residenzwanderweges unbehelligt. Das Wohnhaus P1. Straße 101 steht so weit hiervon abgesetzt, dass eine Einsicht in diesen begrünten Bereich kaum möglich ist. Das Wohnhaus P1. Straße 102 ist entlang des Weges bereits mit einer Hecke so abgeschirmt worden, dass Einblicke in den privaten Gartenbereich weitgehend unmöglich sind. Die Gefahr eines erheblichen Schadens ist nicht gegeben. Die potenzielle Gefährdung von Radfahrern und Fußgängern auf dem S.-------weg durch den Golfbetrieb ist bereits im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für den Golfplatz geregelt worden. Der Gefährdungslage ist zum einen dadurch begegnet worden, dass die einzelnen Spielbahnen entlang des Weges angelegt worden sind, so dass es nicht zu einem Überspielen des Wanderweges kommt, was die Gefahr von "Querschlägern" erheblich erhöhen würde. Zum anderen sind Schutzhecken an den Bahnen genehmigt worden, die eine Gefährdung der Benutzer des Wanderweges ausschließen sollen. Sollten diese nicht ausreichend sein, sind hier als milderes Mittel Nachbesserungen vorzunehmen. Es kann dahinstehen, ob die Klägerin für sich einen wichtigen Grund im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 2 LG NRW beanspruchen kann. Jedenfalls sind die Erwägungen des Beklagten, die zur Ablehnung des Antrags der Klägerin geführt haben, nicht zu beanstanden. Die Erwägungen des Beklagten, dass der S.-------weg als alter Verbindungsweg nach O. seit mehr als 200 Jahren nachweislich existiert, seit jeher von der erholungssuchenden Öffentlichkeit genutzt wird und Bestandteil einer überörtlichen Rad- und Wanderroute ist, sind sachgerecht und orientieren sich am Schutzzweck des LG NRW. Als Verbindungsstück für die Bevölkerung der Stadt M. in die umliegenden Naherholungsgebiete, insbesondere zum beliebten N1. in O. , ist auch der von der Klägerin vorgeschlagene Alternativweg nicht weiterführend. Er stellt keine Verbindung in Nord-Südrichtung von M. nach O. zum N1. her, so dass er vom Beklagten vernachlässigt werden konnte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit nicht gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.