Beschluss
24 L 1479/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2001:1029.24L1479.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.200,- DM festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Die Antragsteller sind Eheleute armenischer Staatsangehörigkeit und reisten zusammen mit ihren am hiesigen Verfahren nicht beteiligten Kindern im August 1998 ins Bundesgebiet ein. Die Antragsteller und ihre beiden älteren Kinder stellten einen Asylantrag, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 2. Februar 1999 abschlägig beschied; die dagegen angestrengte Klage (25 K 1109/99.A) nahmen die Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2000 zurück; das im Oktober 1998 im Bundesgebiet geborene dritte Kind der Antragsteller wurde mit Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. Oktober 2000 vollziehbar ausreisepflichtig gestellt. 4 Nachdem die seitens der Antragsteller ausgefüllten Passersatzpapieranträge nach mehrmonatiger Prüfung mit dem Bemerken zurückgelangten, auf diese Unterlagen hin könne eine Erteilung von armenischen Passersatzpapieren nicht erfolgen, weil die Angaben in den Anträgen unwahr seien, bat die Antragsgegnerin die Antragsteller im März 2001 zu einer Aussprache, anlässlich derer die Antragsteller sich auf den Standpunkt stellten, ihre Angaben seien wahr, die Unterstellungen der armenischen Botschaft hingegen unwahr; sie wollten umgehend über ihre in Armenien lebenden Verwandten ihre Angaben belegende Urkunden beschaffen. Des ungeachtet erließ die Antragsgegnerin unter dem 9. März 2001 an jeden der beiden Antragsteller über deren mit Vollmacht legitimierte und die Antragsteller auch heute vertretenden Verfahrensbevollmächtigten eine diesen ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 13. März 2001 zugestellte Ordnungsverfügung, worin unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die Antragsteller aufgefordert wurden, innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung der Antragsgegnerin den für einen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen gültigen Nationalpass vorzulegen. Für den Fall, dass ein Antragsteller dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme, wurde ihm jeweils die Verhängung eines Zwangsgeldes in Höhe von 200,- DM angedroht und darauf hingewiesen, dass das Gesetz für den Fall der Uneinbringlichkeit auch vorsehe, Ersatzzwangshaft zu beantragen. Desweiteren wurde dem jeweiligen Antragsteller eine Abwendungsbefugnis durch Erbringen ausdrücklich aufgeführter Mitwirkungshandlungen eingeräumt. 5 Gegen diese Ordnungsverfügungen wurde ein Widerspruch nicht eingelegt. 6 Da die Antragsteller weder die Nationalpässe vorlegten, noch von der Abwendungsbefugnis Gebrauch zu machen sich anschickten, setzte der die Antragsgegnerin unter dem 4. Mai 2001 mit wiederum jeweils den Verfahrensbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 8. Mai 2001 zugestellte Leistungsbescheide das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 200,-- DM fest und drohte unter Belassung einer Frist von weiteren 8 Tagen ab Zustellung und unter Verweis auf die bekannten Abwendungsmöglichkeiten ein weiteres Zwangsgeld, nun in Höhe von 400,- DM an, falls der Ordnungsverfügung vom 9. März 2001 nicht entsprochen werde. 7 Mit - den Verfahrensbevollmächtigten am 25. Mai 2001 zugestellten - weiteren Ordnungsverfügungen vom 22. Mai 2001 setzte die Antragsgegnerin wegen Ausbleibens jeglicher Reaktion der Antragsteller ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von jeweils 400,- DM fest und drohte unter Belassung einer Frist von weiteren 8 Tagen ab Zustellung und unter Verweis auf die bekannten Abwendungsmöglichkeiten ein drittes Zwangsgeld, nun in Höhe von 800,- DM an, falls der Ordnungsverfügung vom 9. März 2001 nicht entsprochen werde. 8 Am 12. Juni 2001 ging bei der Antragsgegnerin der Widerspruch der Antragsteller gegen die Leistungsbescheide vom 4. und vom 22. Mai 2001 ein, die schon deshalb rechtswidrig seien, weil die auf öffentliche Hilfe angewiesenen Antragsteller erkennbar zur Entrichtung des Zwangsgeldes nicht in der Lage seien; zudem täten sie alles in ihrer Macht stehende, um die benötigten Nachweise aus der Heimat zu beschaffen. 9 Bereits mit FAX vom 8. Juni 2001 haben die Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz gegen die beiden Leistungsbescheide unter Verweis auf die Begründung ihres Widerspruchs nachgesucht und beantragen, 10 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 8. Juni 2001 gegen die Leistungsbescheide der Antragsgegnerin vom 4. und vom 22. Mai 2001 anzuordnen. 11 Die Antragsgegnerin verweist auf ihre Ordnungsverfügungen und beantragt, 12 den Antrag abzulehnen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 14 II. 15 Der Antrag hat insgesamt keinen Erfolg. 16 1. Soweit er sich gegen die Vollziehbarkeit der beiden Bescheide vom 4. Mai 2001 richtet, kann das Gericht die aufschiebende Wirkung schon deshalb nicht anordnen, weil die Bescheide mangels rechtzeitiger Einlegung des sich aus der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung ergebenden Widerspruchs bestandskräftig geworden sind. Die Zustellung an die ordnungsgemäß Bevollmächtigten erfolgte ausweislich des bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Empfangsbekenntnisses bereits am 8. Mai 2001, sodass die Monatsfrist des § 70 VwGO am Freitag, den 8. Juni 2001 ablief. Warum der unter dem 8. Juni 2001 verfasste Widerspruch der Antragsgegnerin erst am 12. Juni 2001 zuging, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 17 Zudem sei auf die Ausführungen unter 2. verwiesen, aus denen sich ergibt, dass der Antrag auch bei rechtzeitiger Einlegung des Widerspruchs gegen diese Zwangsgeldfestsetzung mit neuer Androhung ohne Erfolg geblieben wäre. 18 2. Soweit sich der Antrag auf die Vollziehbarkeit der Bescheide vom 22. Mai 2001 bezieht, ist er nicht bereits unzulässig, weil insoweit der Widerspruch vom 12. Juni 2001 fristgerecht erfolgte, aber unbegründet. 19 a) Hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzungen in Höhe von jeweils 400,- DM war die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen, weil sie sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen. In Anbetracht dessen bestand für das Gericht keine Veranlassung, trotz der Vorbewertung des Gesetzgebers in den §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 8 Satz 1 AG VwGO NW kein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses anzunehmen. 20 Die durchzusetzende Passvorlagepflicht aus den Ordnungsverfügungen vom 9. März 2001 ist bestandskräftig geworden, weil dagegen Widerspruch zu keiner Zeit eingelegt worden ist und Wirksamkeitsmängel weder vorgetragen noch ersichtlich sind. 21 Das nunmehr festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 400,-- DM ist den Antragstellern jeweils in der (auch bestandskräftigen) Ordnungsverfügung vom 4. Mai 2001 ordnungsgemäß angedroht worden. Dass sie die ihnen auferlegte Verpflichtung erfüllt oder von der ihnen eingeräumten Abwendungsbefugnis Gebrauch zu machen auch nur versucht hätte, haben sie nicht glaubhaft gemacht. Der schlichte Verweis auf nicht dokumentierte Bemühungen genügt insoweit nicht. 22 Die Androhung eines Zwangsgeldes war auch entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht etwa ein von vornherein ungeeignetes und deshalb gar rechtswidriges Zwangsmittel. Denn abgesehen davon, dass die Antragsteller sich selbst ausweislich ihres Ratenzahlungsvorschlages an die Antragsgegnerin vom 14. Mai 2001 nicht etwa für völlig zahlungsunfähig halten, würde selbst eine solche Situation das Zwangsgeld nicht untauglich machen, sieht doch das Gesetz für den Fall der Uneinbringlichkeit gerade die Anordnung von Ersatzzwangshaft vor. Es ist nicht ersichtlich, dass diese der Vollstreckungsbehörde nur sollte zu Gebote stehen, wenn sich erst im Laufe des Beitreibungsversuchs die Uneinbringlichkeit erweisen sollte. 23 Die Höhe des angedrohten und nun festgesetzten Zwangsgeldes begegnet rechtlichen Bedenken nicht, zumal es sich um die zweite Androhung handelte. 24 Vollstreckungshindernisse sind nicht ersichtlich. 25 b) Auch hinsichtlich der neuerlichen Zwangsgeldandrohungen (800,-- DM) war die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen, weil sie sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen. 26 Insoweit kann zunächst auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Ergänzend sei nur angemerkt, dass es vollstreckungsrechtlich unbedenklich und mit dem Charakter dieses Rechts als Beugemittel durchaus vereinbar ist, wenn die Behörde zusammen mit der Festsetzung eines wegen Nichtbeachtung der auferlegten Verpflichtung bereits verwirkten Zwangsgeldes mit Blick auf die Erhaltung des Vollstreckungsdrucks ein neues und durchaus auch fühlbar höheres Zwangsgeld festsetzt. 27 Beschlüsse des Gerichts vom 15. August 2000 - 24 L 2458/00 -; vom 5. März 2001 - 24 L 90/01 -. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG erfolgt. Dabei hat das Gericht die gegenüber jeden der beiden Antragsteller festgesetzten Beträge zugrundegelegt und der jeweiligen Androhung weiteren Zwangsgeldes keine eigene Relevanz im Hinblick auf den Streitwert beigemessen. 29