Beschluss
24 L 4859/02
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2003:0110.24L4859.02.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.727,26 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.727,26 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller wurde nach seinen Angaben am 1. Januar 1982 in Koindu geboren und gibt an, Staatsangehöriger von Sierra Leone zu sein. Er reiste im März 1999 ins Bundesgebiet ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Der dies ablehnende Bescheid (2444589-272) des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. April 1999, aus dem der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig ist, ist bestandskräftig geworden, nachdem das dagegen angestrengte Klageverfahren im Oktober 2001 erfolglos abgeschlossen worden ist. Der Antragsteller wurde im Oktober 1999 der Botschaft von Sierra Leone vorgeführt, die ihn jedoch nicht als Staatsangehörigen von Sierra Leone einordnete und die Vermutung äußerte, der Antragsteller könne nigerianischer Staatsangehöriger sein. Nach entsprechenden mündlichen Ansinnen, wurde der Antragsteller unter dem 24. Oktober 2001 aufgefordert, seiner Verpflichtung zur Vorlage eines gültigen Nationalpasses binnen 14 Tagen nachzukommen, anderenfalls er eine das Einleiten von Zwangsmitteln ermöglichenden Ordnungsverfügung gewärtigen müsse. Da auch dies ohne Erfolg blieb, erließ die Antragsgegnerin unter dem 20. November 2001 eine Ordnungsverfügung, mit der sie den Antragsteller aufforderte, innerhalb von 1 Monat ab Zustellung den für den Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen gültigen Nationalpass vorzulegen. Diese Verpflichtung hat die Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärt. Ferner drohte sie dem Antragsteller für den Fall nicht fristgerecht freiwilliger Befolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 200,- DM an und wies daraufhin, dass für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzzwangshaft beantragt werden könne. Schließlich stellte sie klar, von Vollstreckungsmaßnahmen Abstand zu nehmen, wenn der Antragsteller nachweise, die gewünschten Anträge (außer für Sierra Leone) gestellt zu haben oder aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Stellung gehindert gewesen zu sein oder falls er bei der Antragsgegnerin einen Passersatzpapierantrag (außer für Sierra Leone) ordnungsgemäß ausfülle und unterschreibe. Über den dagegen am 11. Dezember 2001 eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden. Da der Antragsteller den ihm auferlegten Verpflichtungen nicht nachkam und auch von der Abwendungsbefugnis keinen Gebrauch machte, erließ die Antragsgegnerin unter dem 4. November 2002 erließ eine weitere Verfügung, mit der sie das in Höhe von 200,- DM angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 102,26 Euro festsetzte, erneut auf die Abwendungsmöglichkeiten hinwies und für den Fall, dass der Antragsteller nicht binnen 8 Tagen ab Zustellung der Verpflichtung aus der Ordnungsverfügung vom 20. November 2001 nachkomme, ein weiteres Zwangsgeld, nun in Höhe von 250,- Euro androhte. Auch über den dagegen am 13. November 2002 eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden. Unter dem 14. November 2002 erließ eine weitere Verfügung, mit der sie das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 250,- Euro festsetzte, erneut auf die Abwendungsmöglichkeiten hinwies und für den Fall, dass der Antragsteller nicht binnen 8 Tagen ab Zustellung der Verpflichtung aus der Ordnungsverfügung vom 20. November 2001 nachkomme, ein weiteres Zwangsgeld, nun in Höhe von 375,- Euro androhte. Auch über den dagegen am 27. November 2002 eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden. Unter dem 2. Dezember 2002 erging schließlich die vierte hier streitige Ordnungsverfügung, womit die Antragsgegnerin das Zwangsgeld in Höhe von 375,- Euro festsetzte, ein weiteres Mal auf die Abwendungsmöglichkeiten hinwies und für den Fall, dass der Antragsteller nicht binnen 8 Tagen ab Zustellung der Verpflichtung aus der Ordnungsverfügung vom 20. November 2001 nachkomme, ein neuerliches Zwangsgeld, nun in Höhe von 500,- Euro androhte. Auch über den hiergegen am 4. Dezember 2002 eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden. Der Antragsteller hat am 14. Dezember 2002 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und macht geltend, er könne nichts dafür, wenn die Botschaft ihn nicht als Staatsangehörigen von Sierra Leone anerkenne; zudem habe es die Antragsgegnerin auch lange Zeit verabsäumt, ihn empfehlungsgemäß bei der nigerianischen Botschaft vorzustellen; deshalb sei die dichte Folge von Verfügungen nun unverhältnismäßig. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung 1. des Widerspruchs vom 11. Dezember 2001 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. November 2001 hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Passvorlageverpflichtung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen; 2. des Widerspruchs vom 13. November 2002 gegen die Ordnungsverfügung vom 4. November 2002 und 3. des Widerspruchs vom 27. November 2002 gegen die Ordnungsverfügung vom 14. November 2002 und 3. des Widerspruchs vom 4. Dezember 2002 gegen die Ordnungsverfügung vom 2. Dezember 2002 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Verpflichtung zur Vorlage eines gültigen Nationalpasses in der Ordnungsverfügung vom 20. November 2001 ist der Antrag als solcher nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, weil die fragliche Anordnung unzweifelhaft als verbindliche Handlungspflicht gewollt ist, mithin Regelungsgehalt aufweist und damit ein Verwaltungsakt ist. Der Antrag hat insoweit gleichwohl keinen Erfolg, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in formeller Hinsicht im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, die Passvorlageverpflichtung als solche im Ergebnis in Einklang mit dem Gesetz stehen dürfte und der Antragsteller kein Überwiegen seines Interesses dargetan haben, vor abschließender Klärung der Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren von der Pflicht zur Befolgung des Gebotes freigestellt zu werden. a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Passvorlageverpflichtung durch die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist in formeller Hinsicht im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat darin nämlich neben den für den Erlass der Verfügung als solcher sprechenden Aspekten auch erwähnt, dass im Falle des Antragstellers die Gefahr bestehe, er könne weiterhin fortgesetzt gegen die einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen verstoßen, was zudem den Straftatbestand des § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG verwirklicht. Das genügt - ungeachtet seiner tatsächlichen Richtigkeit - den Anforderungen an eine den Charakter als Einzelfallentscheidung ausdrückende Begründung i.S.v. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Denn dadurch wird ein einzelfallspezifischer und über das hinter dem Erlass der Ordnungsverfügung als solcher stehende Interesse hinausragender Aspekt zur tragenden Erwägung gemacht; dies ausdrücklich betonend: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2000 - 18 B 206/00 -; - vgl. dazu, dies hinreichen zu lassen: Beschlüsse des Gerichts vom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; vom 15. August 2000 - 24 L 2482/00 -; vom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -; vom 30. Januar 2002 - 24 L 2047/01 -; vom 11. November 2002 - 24 L 2529/02 -. b) Auch gegen den Verwaltungsakt als solchen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. aa) In formeller Hinsicht (1) ist zunächst festzustellen, dass die Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als Ausländerbehörde für die Maßnahme zuständig war, zumal das Asylverfahren bestandskräftig abgeschlossen war. Dazu, dass mit Blick auf die (Vorbereitung der) Beendigung des Aufenthaltes eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers auch schon vor Bestandskraft des Bundesamtsbescheides eine Zuständigkeit der Ausländerbehörde besteht vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; vom 15. August 2000 - 24 L 2482/00 -; vom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -. (2) Des weiteren war vor Erlass der Verfügung vom 8. Dezember 2000 die Anhörung des Antragstellers erforderlich, vgl. dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. Juli 2000 - 10 B 99.3200 -; NVwZ Beilage I 1/2001, S. 4, 5/6. Eine diesem formellen Erfordernis genügende Maßnahme liegt hier in dem Schreiben vom 24. Oktober 2001, worin die Antragsgegnerin den Antragsteller auf seine materiell-rechtlichen Pflichten hingewiesen und ihm angedroht" hatte, ihn bei neuerlicher Nichtbefolgung mit weiteren Maßnahmen zu überziehen. Auch wenn dem Antragsteller darin der genaue Inhalt der späteren Verfügung nicht angekündigt worden ist, bot ihm dies doch Gelegenheit, sich zu den Gründen der Nichtbefolgung seiner Pflichten einzulassen. Vgl. dazu Beschluss des Gerichts vom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -; vom 11. November 2002 - 24 L 2529/02 -. bb) In materieller Hinsicht erfordert die Rechtmäßigkeit der Passvorlageverpflichtung, dass es für die Verpflichtung als solche eine gesetzliche Grundlage gibt (dazu (1)), dass die Ausländerbehörde befugt ist, diese Verpflichtung durch eine Ordnungsverfügung zu aktualisieren und dadurch der Vollstreckbarkeit mit den Mitteln des Verwaltungszwanges zuzuführen berechtigt ist (VA-Befugnis; dazu (2)), dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt (dazu unter (3)) und dass die allgemeinen Grundsätze für ordnungsrechtliche Verfügungen beachtet worden sind (dazu unter (4)). (1) Die Pflicht, einen gültigen Nationalpass innezuhalten und auf Verlangen der Ausländerbehörde vorzulegen ergibt sich (a) für Ausländer, deren bisher alleiniger Aufenthaltsgrund die Durchführung eines Asylverfahrens ist und die sich n i c h t im Status des asylverfahrensunabhängigen Anschlussaufenthaltes befinden, vorzugsweise aus § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG. Denn diese Bestimmung wirkt über das formale Ende des Asylverfahrens hinaus solange fort, bis der Aufenthalt des vormaligen Asylbewerbers beendet oder mit einem neuen asylverfahrensunabhängigen Zweck unterlegt ist; Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 6. Oktober 1998 - A 9 S 856/98 -; Beschlüsse des Gerichts vom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; vom 15. August 2000 - 24 L 2482/00 -; vom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -; vom 30. Januar 2002 - 24 L 2047/01 -; vom 11. November 2002 - 24 L 2529/02 -. (b) Die inhaltlich gleiche Pflicht ergibt sich freilich für den Ausländer, der nicht (mehr) dem Regime des AsylVfG unterfällt, aus den subsidiär zur Anwendung gelangenden §§ 4 und 40 Abs. 1 AuslG, auf die die Antragsgegnerin ihre hier angegriffene Ordnungsverfügung gestützt hat. (c) Vor diesem gedanklichen Hintergrund, wonach die jeweilige Pflicht inhaltsgleich in § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG und den §§ 4 und 40 Abs. 1 AuslG steht und deren Aktualisierung jeweils erst über § 14 Abs. 1 OBG erfolgen muss, ist es hier ohne Auswirkungen auf die materielle Rechtmäßigkeit der Passvorlageverpflichtung, dass die Antragsgegnerin die Pflicht bei der hier angegriffenen Ordnungsverfügung aus der allgemeineren und nicht der spezielleren Norm hergeleitet hat. Beschlüsse des Gerichts vom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -; vom 30. Januar 2002 - 24 L 2047/01 -; vom 11. November 2002 - 24 L 2529/02 -. Nach Ansicht des Bayerischer Verwaltungsgerichtshofes in dessen Urteil vom 11. Juli 2000 - 10 B 99.3200 -; NVwZ Beilage I 1/2001, S. 4, 5, soll es rechtlich sogar unschädlich sein, wenn die Ausländerbehörde nur die Vorschriften des AsylVfG in der Ordnungsverfügung anführt. (d) Diese Pflicht trifft den Antragsteller auch. Sein sinngemäßer Einwand, er könne ja nichts dafür, wenn die Auslandsvertretung von Sierra Leone aus welchen Gründen auch immer und eben irrigerweise davon ausgehe, er sei kein Staatsangehöriger von Sierra Leone, verfängt nicht. Denn das Risiko, seine Staatsangehörigkeit durch Innehaltung eines gültigen Nationalpasses nachzuweisen, obliegt eindeutig nicht etwa der Antragsgegnerin, sondern dem sich im Bundesgebiet tatsächlich aufhaltenden Ausländer. Beschluss des Gerichts vom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -; vom 30. Januar 2002 - 24 L 2047/01 -. (2) Die Befugnis, diese öffentlich-rechtliche Pflicht im Falle der Nichtbefolgung mit dem Instrument des Verwaltungsaktes zu aktualisieren und der Vollstreckbarkeit zuzuführen, ergibt sich als solche nach Auffassung des Gerichts aus der gefahrenabwehrrechtlichen Generalermächtigung des § 14 Abs. 1 OBG; vgl. auch dazu Beschluss vom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; dort auch zu den Gegenmeinungen; ferner Beschlüsse des Gerichts vom 15. August 2000 - 24 L 2482/00 -; vom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -; vom 30. Januar 2002 - 24 L 2047/01 -; vom 11. November 2002 - 24 L 2529/02 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. Juli 2000 - 10 B 99.3200 -; NVwZ Beilage I 1/2001, S. 4, 5. Diese Vorschrift steht der Antragsgegnerin zu Gebote. Die Aufgabe der Ausländerbehörde ist in Nordrhein-Westfalen den kommunalen Verwaltungsträgern in ihrer Eigenschaft als Ordnungsbehörde zugewiesen; § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 6. Dezember 1990 (GV NW 1990, S. 661). Ordnungsbehörden führen die Aufgaben der Gefahrenabwehr gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 OBG nach den hierfür erlassenen besonderen Gesetzen und Verordnungen durch (hier das AuslG einschließlich der Verordnungen dazu sowie das AsylVfG); soweit Vorschriften in dem spezialgesetzlichen Bereich fehlen oder eine abschließende Regelung nicht enthalten, eröffnet § 1 Abs. 2 Satz 2 OBG der Ordnungsbehörde auch im Bereich der Wahrnehmung speziell zugewiesener Funktion den Rückgriff auf das Instrumentarium des OBG. Da Anhaltspunkte dafür, das ganz überwiegend mit dem Genehmigungsinstrumentarium arbeitende Ausländerrecht wolle die Aktualisierung dort normierter Pflichten im Einzelfall durch eine auf die Generalermächtigung des § 14 Abs. 1 OBG gestützte Ordnungsverfügung ausschließen, nicht bestehen, konnte sich die Antragsgegnerin auch in ihrer Eigenschaft als Ausländerbehörde des § 14 OBG bedienen. Beschlüsse des Gerichts vom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; vom 15. August 2000 - 24 L 2482/00 -; vom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -; vom 30. Januar 2002 - 24 L 2047/01 -; vom 11. November 2002 - 24 L 2529/02 -. (3) Tatbestandlich ist diese Bestimmung insofern erfüllt, als die Nichtbeachtung einer öffentlich-rechtlichen Ge- oder Verbotsnorm auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in ihrem Schutzgut positives Recht" darstellt, wenn der Verstoß nicht auch als solcher straf- oder bußgeldbewehrt ist. (4) Schließlich verstößt die dem Antragsteller auferlegte Pflicht auch nicht etwa gegen die allgemeinen Grundsätze für gefahrenabwehrrechtliche Verfügungen. (a) Es wird dem Antragsteller nicht etwas rechtlich oder tatsächlich unmögliches auferlegt. Der Umstand, dass seien Vorführung bei der Botschaft von Sierra Leone erfolglos war, entbindet ihn von der Passpflicht allenfalls dann, wenn damit seine Staatenlosigkeit nachgewiesen wäre, wovon freilich keine Rede sein kann. Vielmehr ist der Antragsteller dann, gehalten, sich andernorts um gültige Papiere zu bemühen. Beschluss des Gerichts vom 30. Januar 2002 - 24 L 2047/01 -. Er selbst hat es am ehesten in der Hand, durch die Beibringung den Nachweis seiner vorgeblichen oder die Preisgabe seiner wahren Identität dafür Sorge zu tragen, dass er seine hier bestehenden ausweisrechtlichen Pflichten erfüllen kann. Diesbezüglich irgendwelche auch nur ansatzweise erfolgsträchtigen Schritte unternommen zu haben, trägt der Antragsteller selbst nicht einmal vor. Auch darauf zu verweisen, die Antragsgegnerin habe ihn ja bislang nicht bei der nigerianischen Botschaft vorgeführt, entbindet ihn nicht von seinen Pflichten. Zwar hat das Gericht es bereits für rechtswidrig gehalten, wenn die Ausländerbehörde den Beginn der dem Ausländer für die Vorlage des zu beschaffenden Nationalpasses gesetzten Frist an den Zugang der Ordnungsverfügung knüpft, Beschluss vom 22. August 1997 - 24 L 2795/97 -; a.A: wohl Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. Juli 2000, - 10 B 99.3200 -; NVwZ Beilage I 1/2001, S. 4, 5, weil auch der mitwirkungswillige Ausländer bei strikter Befolgung der Verfügung keinen Einfluss darauf hat, wann ein von ihm beantragter Nationalpass tatsächlich ausgestellt wird, um den angedrohten Zwangsmitteln entgehen zu können. Dem trägt die Antragsgegnerin hier jedoch dadurch Rechnung, dass sie es zur Meidung der angedrohten vollstreckungsrechtlichen Mittel ausdrücklich zulässt ihr nachzuweisen, dass man sich innerhalb der gesetzten Frist um die Beschaffung bemüht hat oder unverschuldet dazu nicht in der Lage war. Vgl. dazu Beschluss des Gerichts vom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -; vom 30. Januar 2002 - 24 L 2047/01 -; vom 11. November 2002 - 24 L 2529/02 -. (b) Die konkret-individuelle Verpflichtung zur Passbeschaffung ist auch nicht unverhältnismäßig. Sie ist zweifelsohne als Maßnahme zur Verwirklichung des Zwecks der Bestimmungen über die Passpflicht geeignet. Sie ist auch erforderlich. Denn mit seiner beharrlichen und nicht weiter begründeten Weigerung, an der Beschaffung von gültigen Heimreisedokumenten gleich welchen Staates mitzuwirken, hat der Antragsteller auch hinreichend Anlass geboten, die abstrakt-generellen Pflichten mittels Verwaltungsaktes so auszugestalten, dass sie notfalls zwangsweise durchgesetzt werden können. Zweifel an der Angemessenheit sind weder dargetan noch ersichtlich. 2. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (in Höhe von 200,- DM in der Ordnungsverfügung vom 20. November 2001) war die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen, weil sie sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. In Anbetracht dessen bestand für das Gericht keine Veranlassung, trotz der Vorbewertung des Gesetzgebers in den §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 8 Satz 1 AG VwGO NW kein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses anzunehmen. a) Die durchzusetzende Passvorlagepflicht ist ihrerseits sofort vollziehbar, sodass die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 VwVG NW gewahrt ist. Dass das Zwangsgeld aus dem Kanon der zugelassenen Zwangsmittel das falsche sei, ist weder dargetan noch ersichtlich. Vgl. Zur Geeignetheit dieses Zwangsmittels auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. Juli 2000, - 10 B 99.3200 -; NVwZ Beilage I 1/2001, S. 4, 5. Die Antragsgegnerin hat beachtet, dass sie gehalten ist, das Zwangsgeld in bestimmter Höhe anzudrohen. Dass diese Höhe hier unangemessen sein könnte, ist wiederum nicht auszumachen. b) Ob es rechtlich angängig ist, wenn der dem regelnden Teil der Ordnungsverfügungen angefügte Hinweis der Antragsgegnerin den dort genannten Austauschmitteln Wirkungen erst auf der Ebene der Vollstreckung beimessen will, statt sie als Erfüllung der eigentlichen Pflicht gelten zu lassen, kann auf sich beruhen, weil dies jedenfalls derzeit eine Beschwer nicht entfaltet. Beschlüsse des Gerichts vom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; vom 15. August 2000 - 24 L 2482/00 -; vom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -; vom 30. Januar 2002 - 24 L 2047/01 - vom 11. November 2002 - 24 L 2529/02 -. 3. Hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung (in Höhe von 102,26 Euro) in der Ordnungsverfügung vom 4. November 2002 war die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen, weil sie sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. Die durchzusetzende Passvorlagepflicht ist wegen der angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit vollziehbar, sodass die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 VwVG NW gewahrt ist. Gegen ihre Rechtmäßigkeit bestehen nach der summarischen Prüfung unter 1. keine Bedenken. Das nunmehr festgesetzte Zwangsgeld ist dem Antragsteller in der Ordnungsverfügung vom 20. November 2001 ordnungsgemäß angedroht worden. Dass er die ihm auferlegte Verpflichtung erfüllt oder von der ihm eingeräumten Abwendungsbefugnis Gebrauch zu machen auch nur versucht hätte, hat er nicht vorgetragen. Die Höhe des angedrohten und nun festgesetzten Zwangsgeldes begegnet rechtlichen Bedenken nicht. Vollstreckungshindernisse sind nicht ersichtlich. 4. Auch hinsichtlich der neuerlichen Zwangsgeldandrohung (in Höhe von 250,- Euro) in der Ordnungsverfügung vom 4. November 2002 war die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen, weil sie sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. Insoweit kann zunächst auf die vorstehenden Ausführungen unter 2. Bezug genommen werden. Ergänzend sei nur angemerkt, dass es vollstreckungsrechtlich unbedenklich und mit dem Charakter dieses Rechts als Beugemittel durchaus vereinbar ist, wenn die Behörde zusammen mit der Festsetzung eines wegen Nichtbeachtung der auferlegten Verpflichtung bereits verwirkten Zwangsgeldes im Hinblick auf die Fortdauer des Vollstreckungsdrucks eine neues und durchaus auch fühlbar höheres Zwangsgeld androht. Beschlüsse des Gerichts vom 15. August 2000 - 24 L 2458/00 -; vom 5. März 2001 - 24 L 90/01 -; vom 29. Oktober 2001 - 24 L 1479/01 -; vom 11. November 2002 24 L 2529/02 -. 5. Aus den Ausführungen zu 3. und 4. ergibt sich sinngemäß, dass und warum der Antrag auch hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzungen und der neuerlichen Androhungen in den Verfügung vom 14. November und 2. Dezember 2002 keinen Erfolg haben kann. Insbesondere ist es nicht etwa grundsätzlich zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin durch eine enge zeitliche Staffelung von Festsetzung und neuerlicher Androhung sich bemüht, den Beugecharakter dieser Mittel besonders wirksam werden zu lassen. Auch geben hier die Chronik und Höhe der Zwangsgelder noch keinen Anlass, die Maßnahmen als unverhältnismäßig zu qualifizieren, zumal der Antragsteller nichts Nachvollziehbares dafür vorträgt, seiner Verpflichtung weiter nicht ansatzweise nachzukommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG erfolgt. Dabei hat das Gericht der Passvorlageverpflichtung mit einem halben Regelwert und die Festsetzungen in ihrer Höhe angesetzt sowie den beigefügten Zwangsgeldandrohungen als Annex zu jenen keine eigene Relevanz im Hinblick auf den Streitwert beigemessen.