Beschluss
24 L 2047/01
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2002:0130.24L2047.01.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.045,17 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Der am 14. März 1972 in Bagdad geborene Antragsteller ist palästinensischer Volkszugehörigkeit und nach seinen Angaben staatenlos". Er reiste im Sommer 1996 ins Bundesgebiet ein und durchlief erfolglos ein Asylverfahren, wonach er seit November 1999 vollziehbar ausreisepflichtig ist. 4 Im Dezember 1999 beantragte der Antragsteller die Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose. 5 Unter dem 6. November 2000 vermerkte die Botschaft des Irak auf einem Schreiben der Antragsgegnerin an den Antragsteller, dieser habe dort vorgesprochen, um einen Reisepass zu beantragen, der ihm aber nicht ausgestellte werden könne, weil er nicht im Besitz von Dokumenten sei, die seine irakische Staatsangehörigkeit beweisen. Im gleichen Sinne beantwortete die Botschaft unter dem 14. Dezember 2000 eine an sie gerichtete Anfrage der Antragsgegnerin. 6 Ein seitens der Antragsgegnerin veranlasstes Sprachgutachten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge kam im März 2001 zu dem Ergebnis: mit hoher Wahrscheinlichkeit Herkunftsregion Palästina-Jordanien, möglicherweise längerer Aufenthalt im Irak". 7 Dies nahm die Antragsgegnerin zum Anlass, den Antragsteller unter dem 7. März 2001 um die Vorlage eines gültigen Nationalpasses binnen 2 Wochen zu bitten. Unter dem 26. März 2001 hörte sie den Antragsteller zu der beabsichtigten Aufforderung zur Passvorlage mittels Ordnungsverfügung nebst Zwangsgeldandrohung an. 8 Demgegenüber verwies der Antragsteller erneut auf seine Staatenlosigkeit. 9 Unter dem 4. Mai 2001 erließ die Antragsgegnerin eine Ordnungsverfügung, mit der sie den Antragsteller aufforderte, innerhalb eines Monats nach Zustellung den für den Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen gültigen Nationalpass vorzulegen. Diese Verpflichtung hat die Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärt. Ferner drohte sie dem Antragsteller für den Fall nicht fristgerecht freiwilliger Befolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 200,- DM an und wies auf die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft für den Fall der Uneinbringlichkeit hin. Des Weiteren stellte sie klar, von Vollstreckungsmaßnahmen Abstand zu nehmen, wenn der Antragsteller nachweise, die gewünschten Anträge gestellt zu haben oder aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der fristgerechten Befolgung gehindert gewesen zu sein, oder falls er bei der Antragsgegnerin einen Passersatzpapierantrag ordnungsgemäß ausfülle, unterschreibe und 4 Passfotos vorlege. Diese Verfügung wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ausweislich des Eingangsstempels der Kanzlei am 8. Mai 2001 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. 10 Über den dagegen unter dem 8. Mai 2001 eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden. 11 Unter dem 19. Juni 2001 setzte die Antragsgegnerin das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 200,00 DM fest, setzte für die Befolgung der Ordnungsverfügung vom 4. Mai 2001 eine Nachfrist von 8 Tagen ab Zustellung, drohte für die Nichtbefolgung ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 400,00 DM an und wies erneut auf die Gefahr der Ersatzzwangshaft hin. 12 Über den dagegen am 29. Juni 2001 eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden. 13 Unter dem 10. Juli 2001 setzte die Antragsgegnerin das zweite angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 400,00 DM fest, setzte für die Befolgung der Ordnungsverfügung vom 4. Mai 2001 eine Nachfrist von 8 Tagen ab Zustellung, drohte für die Nichtbefolgung ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 800,00 DM an und wies erneut auf die Gefahr der Ersatzzwangshaft hin. 14 Über den dagegen am 27. Juli 2001 eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden. 15 Am 1. August 2001 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und beruft sich darauf, den auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen zu können, weil er staatenlos sei. Er beantragt 16 die aufschiebende Wirkung 17 des unter dem 8. Mai 2001 erhobenen Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Mai 2001, 18 des Widerspruchs vom 29. Juni 2001 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2001 19 und 20 des Widerspruchs vom 27. Juli 2001 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2001 21 anzuordnen. 22 Die Antragsgegnerin beantragt, 23 den Antrag abzulehnen. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 25 II. 26 Der Antrag hat keinen Erfolg. 27 1. Hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Verpflichtung zur Vorlage eines gültigen Nationalpasses der Ordnungsverfügung vom 4. Mai 2001 ist der Antrag als solcher nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, weil die fragliche Anordnung unzweifelhaft als verbindliche Handlungspflicht gewollt ist, mithin Regelungsgehalt aufweist und damit ein Verwaltungsakt ist. Der Antrag hat gleichwohl keinen Erfolg, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in formeller Hinsicht im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, die Passvorlageverpflichtung als solche im Ergebnis in Einklang mit dem Gesetz stehen dürfte und der Antragsteller kein Überwiegen seines Interesses dargetan hat, vor abschließender Klärung der Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren von der Pflicht zur Befolgung des Gebotes freigestellt zu werden. 28 a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Passvorlageverpflichtung durch die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist in formeller Hinsicht im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat darin nämlich neben den für den Erlass der Verfügung als solcher sprechenden Aspekten auch erwähnt, dass im Falle des Antragstellers die Gefahr bestehe, er könne weiterhin fortgesetzt gegen die einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen verstoßen, 29 was zudem den Straftatbestand des § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG verwirklicht. 30 Das genügt - ungeachtet seiner tatsächlichen Richtigkeit - den Anforderungen an eine den Charakter als Einzelfallentscheidung ausdrückende Begründung i.S.v. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Denn dadurch wird ein einzelfallspezifischer und über das hinter dem Erlass der Ordnungsverfügung als solcher stehende Interesse hinausragender Aspekt zur tragenden Erwägung gemacht; 31 dies ausdrücklich betonend: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2000 - 18 B 206/00 -; - 32 vgl. dazu, dies hinreichen zu lassen: Beschlüsse des Gerichts vom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; vom 15. August 2000 - 24 L 2482/00 -; vom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -. 33 b) Auch gegen den Verwaltungsakt als solchen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 34 aa) In formeller Hinsicht 35 (1) ist zunächst festzustellen, dass die Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als Ausländerbehörde für die Maßnahme zuständig war, zumal das Asylverfahren bestandskräftig abgeschlossen ist. 36 Dazu, dass mit Blick auf die (Vorbereitung der) Beendigung des Aufenthaltes eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers auch schon vor Bestandskraft des Bundesamtsbescheides eine Zuständigkeit der Ausländerbehörde besteht vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; vom 15. August 2000 - 24 L 2482/00 -; vom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -. 37 (2) Die des Weiteren erforderliche Anhörung 38 vgl. dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. Juli 2000 - 10 B 99.3200 -; NVwZ Beilage I 1/2001, S. 4, 5/6; Beschluss des Gerichts vom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -, 39 ist hier ausdrücklich erfolgt. 40 bb) In materieller Hinsicht erfordert die Rechtmäßigkeit der Passvorlageverpflichtung, dass es für die Verpflichtung als solche eine gesetzliche Grundlage gibt (dazu (1)), dass die Ausländerbehörde befugt ist, diese Verpflichtung durch eine Ordnungsverfügung zu aktualisieren und dadurch der Vollstreckbarkeit mit den Mitteln des Verwaltungszwanges zuzuführen berechtigt ist (VA-Befugnis; dazu (2)), dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt (dazu unter (3)) und dass die allgemeinen Grundsätze für ordnungsrechtliche Verfügungen beachtet worden sind (dazu unter (4)). 41 (1) Die Pflicht, einen gültigen Nationalpass innezuhalten und auf Verlangen der Ausländerbehörde vorzulegen ergibt sich 42 (a) für Ausländer, deren bisher alleiniger Aufenthaltsgrund die Durchführung eines Asylverfahrens ist und die sich n i c h t im Status des asylverfahrensunabhängigen Anschlussaufenthaltes befinden, vorzugsweise aus § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG. Denn diese Bestimmung wirkt über das formale Ende des Asylverfahrens hinaus solange fort, bis der Aufenthalt des vormaligen Asylbewerbers beendet oder mit einem neuen asylverfahrensunabhängigen Zweck unterlegt ist; 43 Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 6. Oktober 1998 - A 9 S 856/98 -; Urteil vom 27. Dezember 2000 - 11 S 1592/00 -; NVwZ Beilage I 7/2001 S. 87; 44 Beschlüsse des Gerichts vom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; vom 15. August 2000 - 24 L 2482/00 -; vom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -. 45 (b) Die inhaltlich gleiche Pflicht ergibt sich freilich für den Ausländer, der nicht (mehr) dem Regime des AsylVfG unterfällt, aus den subsidiär zur Anwendung gelangenden §§ 4 und 40 Abs. 1 des Ausländergesetzes, auf die die Antragsgegnerin ihre hier angegriffene Ordnungsverfügung gestützt hat. 46 (c) Vor diesem gedanklichen Hintergrund, wonach die jeweilige Pflicht inhaltsgleich in § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG und den §§ 4 und 40 Abs. 1 AuslG steht und deren Aktualisierung jeweils erst über § 14 Abs. 1 OBG erfolgen muss, ist es hier ohne Auswirkungen auf die materielle Rechtmäßigkeit der Passvorlageverpflichtung, dass die Antragsgegnerin die Pflicht bei der hier angegriffenen Ordnungsverfügung aus der allgemeineren und nicht der spezielleren Norm hergeleitet hat. 47 Nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes in dessen Urteil vom 11. Juli 2000 - 10 B 99.3200 -; NVwZ Beilage I 1/2001, S. 4, 5, soll es rechtlich sogar unschädlich sein, wenn die Ausländerbehörde nur die Vorschriften des AsylVfG in der Ordnungsverfügung anführt. 48 (d) Diese Pflicht trifft den Antragsteller auch. 49 Sein sinngemäßer Einwand, er könne ja nichts dafür, wenn die Botschaft des Irak entgegen seinem Vorbringen davon ausgehe, er sei kein Staatsangehöriger des Irak, verfängt nicht. Denn das Risiko, seine Staatsangehörigkeit durch Innehaltung eines gültigen Nationalpasses nachzuweisen, obliegt eindeutig nicht etwa der Antragsgegnerin, sondern dem sich im Bundesgebiet tatsächlich aufhaltenden Ausländer. 50 Beschluss des Gerichts vom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -. 51 (2) Die Befugnis, diese öffentlich-rechtliche Pflicht im Falle der Nichtbefolgung mit dem Instrument des Verwaltungsaktes zu aktualisieren und der Vollstreckbarkeit zuzuführen, ergibt sich als solche nach Auffassung des Gerichts aus der gefahrenabwehrrechtlichen Generalermächtigung des § 14 Abs. 1 OBG; 52 vgl. auch dazu Beschluss vom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; dort auch zu den Gegenmeinungen; 53 ferner Beschlüsse des Gerichts vom 15. August 2000 - 24 L 2482/00 -; vom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -; 54 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. Juli 2000 - 10 B 99.3200 -; NVwZ Beilage I 1/2001, S. 4, 5. 55 Das Gericht folgt angesichts dieser gesicherten Konstruktion nicht der Ansicht, 56 des Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 27. Dezember 2000 - 11 S 1592/00 - a.a.O., 57 wonach die VA-Befugnis dem § 15 AsylVfG zwar nicht unmittelbar entnehmen" lasse, im Falle eines Subordinationsverhältnisses aber ohnehin stets bestehe. 58 Das Gericht sieht sich in seiner Auffassung auch durch die Neuregelung des Ausländerrecht bestärkt, wenn dort in § 46 Abs. 1 des Entwurfs 59 der Bundesregierung eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz - ZuwG) 60 eine dem § 14 Abs. 1 OBG NW im hiesigen Verständnis funktionsgleiche bereichsspezifische Generalklausel für die Aktualisierung der ausländerrechtlichen Pflichten qua VA normiert werden soll. 61 § 14 Abs. 1 OBG steht der Antragsgegnerin zu Gebote. Die Aufgabe der Ausländerbehörde ist in Nordrhein-Westfalen den kommunalen Verwaltungsträgern in ihrer Eigenschaft als Ordnungsbehörde zugewiesen; 62 § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 6. Dezember 1990 (GV NW 1990, S. 661). 63 Ordnungsbehörden führen die Aufgaben der Gefahrenabwehr gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 OBG nach den hierfür erlassenen besonderen Gesetzen und Verordnungen durch (hier das AuslG einschließlich der Verordnungen dazu sowie das AsylVfG); soweit Vorschriften in dem spezialgesetzlichen Bereich fehlen oder eine abschließende Regelung nicht enthalten, eröffnet § 1 Abs. 2 Satz 2 OBG der Ordnungsbehörde auch im Bereich der Wahrnehmung speziell zugewiesener Funktionen den Rückgriff auf das Instrumentarium des OBG. 64 Da Anhaltspunkte dafür, das ganz überwiegend mit dem Genehmigungsinstrumentarium arbeitende Ausländerrecht wolle die Aktualisierung dort normierter Pflichten im Einzelfall durch eine auf die Generalermächtigung des § 14 Abs. 1 OBG gestützte Ordnungsverfügung ausschließen, nicht bestehen, konnte sich die Antragsgegnerin auch in ihrer Eigenschaft als Ausländerbehörde des § 14 OBG bedienen. 65 Beschlüsse des Gerichts vom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; vom 15. August 2000 - 24 L 2482/00 -; vom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -. 66 (3) Tatbestandlich ist diese Bestimmung insofern erfüllt, als die Nichtbeachtung einer öffentlich-rechtlichen Ge- oder Verbotsnorm auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in ihrem Schutzgut positives Recht" darstellt, wenn der Verstoß nicht auch als solcher straf- oder bußgeldbewehrt ist. 67 (4) Schließlich verstößt die dem Antragsteller auferlegte Pflicht auch nicht etwa gegen die allgemeinen Grundsätze für gefahrenabwehrrechtliche Verfügungen. 68 (a) Es wird dem Antragsteller nicht etwas rechtlich oder tatsächlich unmögliches auferlegt. Nach den schriftlichen Mitteilungen der Botschaft des Irak wird der Antragsteller von diesem Staat keinen Nationalpass erhalten. Das entbände ihn von der - hier durchzusetzenden - Passpflicht allenfalls dann, wenn damit seine Staatenlosigkeit nachgewiesen wäre, wovon freilich keine Rede sein kann. Vielmehr ist der Antragsteller, der selbst am besten wissen wird, welcher andere Staat in Betracht kommt, gehalten, sich andernorts um gültige Papiere zu bemühen. 69 Zwar hat das Gericht es bereits für rechtswidrig gehalten, wenn die Ausländerbehörde den Beginn der dem Ausländer für die Vorlage gesetzten Frist an den Zugang der Ordnungsverfügung knüpft, 70 Beschlüsse vom 22. August 1997 - 24 L 2795/97 -; vom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -; 71 a.A: wohl Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. Juli 2000, - 10 B 99.3200 -; NVwZ Beilage I 1/2001, S. 4, 5, 72 weil auch der mitwirkungswillige Ausländer bei strikter Befolgung der Verfügung keinen Einfluss darauf hat, wann der von ihm beantragte Nationalpass tatsächlich ausgestellt wird, um den angedrohten Zwangsmitteln entgehen zu können. 73 Dem trägt die Antragsgegnerin hier jedoch dadurch Rechnung, dass sie es zur Meidung der angedrohten vollstreckungsrechtlichen Mittel ausdrücklich zulässt ihr nachzuweisen, dass man sich innerhalb der gesetzten Frist um die Beschaffung bemüht hat oder unverschuldet dazu nicht in der Lage war. 74 (b) Die konkret-individuelle Verpflichtung zur Passbeschaffung ist auch nicht unverhältnismäßig. 75 Sie ist zweifelsohne als Maßnahme zur Verwirklichung des Zwecks der Bestimmungen über die Passpflicht geeignet. 76 Sie ist auch erforderlich. Denn mit seiner beharrlichen Weigerung, über die ergebnislose Vorsprache auf der Auslandsvertretung seines vorgeblichen Heimatlandes hinaus an der Beschaffung von Heimreisedokumenten mitzuwirken, hat der Antragsteller auch hinreichend Anlass geboten, die abstrakt-generellen Pflichten mittels Verwaltungsaktes so auszugestalten, dass sie notfalls zwangsweise durchgesetzt werden können. 77 Zweifel an der Angemessenheit sind weder dargetan noch ersichtlich. 78 2. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung war die aufschiebende Wirkung ebenfalls nicht anzuordnen, weil auch sie sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. In Anbetracht dessen bestand für das Gericht keine Veranlassung, trotz der Vorbewertung des Gesetzgebers in den §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 8 Satz 1 AG VwGO NW kein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses anzunehmen. 79 a) Die durchzusetzende Passvorlagepflicht ist nach den Ausführungen unter 1. rechtlich nicht zu beanstanden und auch sofort vollziehbar, sodass die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 VwVG NW gewahrt ist. 80 Dass das Zwangsgeld aus dem Kanon der zugelassenen Zwangsmittel das falsche sei, ist weder dargetan noch ersichtlich. 81 Vgl. Zur Geeignetheit dieses Zwangsmittels auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. Juli 2000, - 10 B 99.3200 -; NVwZ Beilage I 1/2001, S. 4, 5. 82 Die Antragsgegnerin hat beachtet, dass sie gehalten ist, das Zwangsgeld in bestimmter Höhe anzudrohen. Dass diese Höhe hier unangemessen sein könnte, ist wiederum nicht auszumachen. 83 b) Ob es rechtlich angängig ist, wenn der dem regelnden Teil der Ordnungsverfügungen angefügte Hinweis der Antragsgegnerin den dort genannten Austauschmitteln Wirkungen erst auf der Ebene der Vollstreckung beimessen will, statt sie als Erfüllung der eigentlichen Pflicht gelten zu lassen, kann auf sich beruhen, weil dies jedenfalls derzeit eine Beschwer nicht entfaltet. 84 Beschlüsse des Gerichts vom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; vom 15. August 2000 - 24 L 2482/00 -; vom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -;. 85 c) Die Androhung leidet auch nicht etwa unter dem Fehler, dass die in ihr zu setzende Frist hinsichtlich ihres Beginnes nicht hinreichend bestimmt ist. 86 Die Begriffe Aushändigung" oder Erhalt" sind nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 87 Beschluss vom 30. September 1998 - 18 B 1958/97 -, 88 ungeeignet zur Fristbestimmung innerhalb einer (Abschiebungs)Androhung. 89 Denn die Antragsgegnerin knüpft den Fristbeginn an die Zustellung. 90 3. Soweit sich der Antrag gegen die Vollziehbarkeit der Bescheide der Antragsgegnerin vom 19. Juni und 10. Juli 2001 richtet, ist er ebenfalls unbegründet. 91 a) Hinsichtlich der in beiden Bescheiden erfolgenden Zwangsgeldfestsetzungen in Höhe von jeweils 200,- DM und 400,00 DM war die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen, weil sie sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen. In Anbetracht dessen bestand für das Gericht keine Veranlassung, trotz der Vorbewertung des Gesetzgebers in den §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 8 Satz 1 AG VwGO NW kein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses anzunehmen. 92 Die durchzusetzende Passvorlagepflicht aus der Ordnungsverfügung vom 4. Mai 2001 ist nach den Ausführungen unter 1. sofort vollziehbar. 93 Das jeweils festgesetzte Zwangsgeld ist dem Antragsteller in der voraufgegangenen - vollziehbaren - Ordnungsverfügung ordnungsgemäß angedroht worden. Dass er die ihm auferlegte Verpflichtung erfüllt oder von der ihm eingeräumten Abwendungsbefugnis Gebrauch zu machen auch nur versucht habe, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. 94 Die Höhe der angedrohten und später festgesetzten Zwangsgelder begegnet rechtlichen Bedenken nicht. 95 Vollstreckungshindernisse sind nicht ersichtlich. 96 b) Auch hinsichtlich der neuerlichen Zwangsgeldandrohungen (400,- DM, dann 800,00 DM) war die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen, weil sie sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen. 97 Insoweit kann zunächst auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden. Ergänzend sei nur angemerkt, dass es vollstreckungsrechtlich unbedenklich und mit dem Charakter dieses Rechts als Beugemittel durchaus vereinbar ist, wenn die Behörde zusammen mit der Festsetzung eines wegen Nichtbeachtung der auferlegten Verpflichtung bereits verwirkten Zwangsgeldes mit Blick auf die Erhaltung des Vollstreckungsdrucks ein neues und durchaus auch fühlbar höheres Zwangsgeld androht. 98 Beschlüsse des Gerichts vom 15. August 2000 - 24 L 2458/00 -; vom 5. März 2001 - 24 L 90/01 -; vom 29. Oktober 2001 - 24 L 1479/01 -. 99 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG erfolgt. 100