OffeneUrteileSuche
Beschluss

24 L 2404/03

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2003:0716.24L2404.03.00
21Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

21 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.850,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.850,- Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin ist iranische Staatsangehörige und reiste im April 2000 mit ihrem Sohn ins Bundesgebiet ein. Nach Lage der Akten ist sie nach erfolglosem Asylerst- Bescheid (2594483-439) des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. September 2000; dagegen erfolglose Klage vor der 22. Kammer des Hauses (22 K 6360/01.A, rechtskräftig seit 9. Dezember 2002) und Folgeverfahren Bescheid (5023625-439) des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Mai 2003; dagegen erfolglose Klage vor der 2. Kammer des Hauses (2 K 3694/03.A) vollziehbar ausreisepflichtig. Von ihrer muslimischen Religionszugehörigkeit ist sie zum christlichen Glauben konvertiert. Nach vorherige Aufforderung zur freiwilligen Mitwirkung unter Ankündigung sonst zu ergreifender Zwangsmaßnahmen mit Schreiben vom 8. Januar 2003 und der ausdrücklichen Weigerung der Antragstellerin bei deren Vorsprache am 24. Januar 2003 erließ die Antragsgegnerin unter dem 24. Januar 2003 eine Ordnungsverfügung, mit der sie die Antragstellerin aufforderte, innerhalb von 1 Monat ab Zustellung den für den Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen gültigen Nationalpass vorzulegen. Diese Verpflichtung hat die Antragsgegnerin für sofort vollziehbar erklärt. Ferner drohte sie der Antragstellerin für den Fall nicht fristgerecht freiwilliger Befolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 100,- Euro an und stellte klar, von Vollstreckungsmaßnahmen Abstand zu nehmen, wenn die Antragstellerin nachweise, die gewünschten Anträge mit gebotener Mitwirkung gestellt zu haben oder aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen an der Stellung gehindert gewesen zu sein. Diese Verfügung wurde der Antragsteller persönlich am Tage des Ergehens gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt. Über den dagegen am 10. Februar 2003 eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden. Da die Antragstellerin den ihr auferlegten Verpflichtungen nicht nachkam und auch von der Abwendungsbefugnis keinen Gebrauch machte, erließ die Antragsgegnerin unter dem 11. März 2003 eine weitere Verfügung, mit der sie das Zwangsgeld in Höhe von 100,- Euro festsetzte, erneut auf die Abwendungsmöglichkeiten hinwies und für den Fall, dass sie nicht binnen 8 Tagen ab Zustellung der Verpflichtung aus der Ordnungsverfügung vom 24. Januar 2003 nachkomme, ein weiteres Zwangsgeld, nun in Höhe von 250,- Euro androhte. Auch über den hiergegen am 14. April 2003 eingelegten Widerspruch ist noch nicht entschieden. Unter dem 22. April 2003 wurde das Zwangsgeld in Höhe von 250,- Euro festgesetzt und eines in Höhe von 500,- Euro angedroht. Der Widerspruch vom 26. Mai 2003 ist bislang unbeschieden. Am 19. Mai 2003 teilte die Antragsgegnerin mit, mit Blick auf den angebrachten Asylfolgeantrag bis zu dessen Bescheidung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge von der weiteren Durchsetzung abzusehen. Nachdem der Bescheid es Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 27. Mai 2003 ergangen war, nahm die Antragsgegnerin die Vollstreckung wieder auf und setzte mit Bescheid vom 2. Juni 2003 das Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro bei Androhung von 750,- Euro fest. Dagegen wurde unter dem 3. Juli 2003 Widerspruch erhoben. Die Antragstellerin hat am 4. Juli 2003 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und macht geltend, es sei ihr nicht zumutbar, für die Anfertigung der erforderlichen Passfotos durch das Tragen eines Kopftuchs ein religiöses Bekenntnis für den Islam abzugeben bzw. ihre Konvertierung zum Christentum gegenüber iranischen Behörden zu verleugnen. Sie beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10. Februar 2003 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. Januar 2003 hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Passvorlageverpflichtung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 14. April 2003 gegen den Bescheid vom 11. März 2003, des Widerspruchs vom 26. Mai 2003 gegen den Bescheid vom 22. April 2003 und des Widerspruchs vom 3. Juli 2003 gegen den Bescheid vom 2. Juni 2003 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. 1. Hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Verpflichtung zur Vorlage eines gültigen Nationalpasses ist der Antrag als solcher nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, weil die fragliche Anordnung unzweifelhaft als verbindliche Handlungspflicht gewollt ist, mithin Regelungsgehalt aufweist und damit ein Verwaltungsakt ist. Der Antrag hat insoweit gleichwohl keinen Erfolg, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in formeller Hinsicht im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, die Passvorlageverpflichtung als solche in Einklang mit dem Gesetz stehen dürfte und die Antragstellerin kein Überwiegen ihres Interesses dargetan hat, vor abschließender Klärung der Rechtmäßigkeit im Hauptsacheverfahren von der Pflicht zur Befolgung des Gebotes freigestellt zu werden. a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Passvorlageverpflichtung durch die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist in formeller Hinsicht im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat darin nämlich neben den für den Erlass der Verfügung als solcher sprechenden Aspekten auch erwähnt, dass im Falle der Antragstellerin die Gefahr bestehe, sie könne weiterhin fortgesetzt gegen die einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen verstoßen, was zudem den Straftatbestand des § 92 Abs. 1 Nr. 2 AuslG verwirklicht. Das genügt - ungeachtet seiner tatsächlichen Richtigkeit - den Anforderungen an eine den Charakter als Einzelfallentscheidung ausdrückende Begründung i.S.v. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Denn dadurch wird ein einzelfallspezifischer und über das hinter dem Erlass der Ordnungsverfügung als solcher stehende Interesse hinausragender Aspekt zur tragenden Erwägung gemacht; dies ausdrücklich betonend: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2000 - 18 B 206/00 -; - vgl. dazu, dies hinreichen zu lassen: Beschlüsse des Gerichts vom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; vom 11. November 2002 - 24 L 2529/02 -; vom 10. Januar 2003 - 24 L 4633/02 -; vom 10. Januar 2003 - 24 L 4859/02 -; vom 19. März 2003 - 24 L 367/03 -; vom 21. Mai 2003 - 24 L 1645/03 -; vom 30. Mai 2003 - 24 L 1486/03 -. b) Auch gegen den Verwaltungsakt als solchen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. aa) In formeller Hinsicht (1) ist zunächst festzustellen, dass die Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als Ausländerbehörde für die Maßnahme zuständig war, obwohl das Asylfolgeverfahren noch nicht bestandskräftig abgeschlossen ist. Dazu, dass mit Blick auf die (Vorbereitung der) Beendigung des Aufenthaltes eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers auch schon vor Bestandskraft des Bundesamtsbescheides eine Zuständigkeit der Ausländerbehörde besteht vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; vom 15. August 2000 - 24 L 2482/00 -; vom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -; vom 30. Januar 2002 - 24 L 2047/01 -. (2) Des weiteren war vor Erlass der Verfügung vom 24. Januar 2003 die Anhörung der Antragstellerin erforderlich, vgl. dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. Juli 2000 - 10 B 99.3200 -; NVwZ Beilage I 1/2001, S. 4, 5/6. Eine diesem formellen Erfordernis noch genügende Maßnahme kann hier in der Gesamtschau des aktenkundigen schriftlichen Hinweises auf die Passpflicht mit dem Schreiben vom 8. Januar 2003 gesehen werden, worin die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf ihre materiell-rechtlichen Pflichten hingewiesen und ihr „angedroht" hatte, sie bei Nichtbefolgung mit weiteren Maßnahmen zu überziehen. Auch wenn der Antragstellerin darin der genaue Inhalt der späteren Verfügung nicht angekündigt worden ist, bot ihr dies doch Gelegenheit, sich zu den Gründen der Nichtbefolgung ihrer Pflichten einzulassen. Vgl. dazu Beschluss des Gerichts vom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -. Davon hat sie bei der aktenkundigen Diskussion der Angelegenheit anlässlich ihrer Vorsprache auf der Ausländerbehörde am 24. Januar 2003 auch Gebrauch gemacht. bb) In materieller Hinsicht erfordert die Rechtmäßigkeit der Passvorlageverpflichtung, dass es für die Verpflichtung als solche eine gesetzliche Grundlage gibt (dazu (1)), dass die Ausländerbehörde befugt ist, diese Verpflichtung durch eine Ordnungsverfügung zu aktualisieren und dadurch der Vollstreckbarkeit mit den Mitteln des Verwaltungszwanges zuzuführen berechtigt ist (VA-Befugnis; dazu (2)), dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt (dazu unter (3)) und dass die allgemeinen Grundsätze für ordnungsrechtliche Verfügungen beachtet worden sind (dazu unter (4)). (1) Die Pflicht, einen gültigen Nationalpass innezuhalten und auf Verlangen der Ausländerbehörde vorzulegen ergibt sich (a) für Ausländer, deren bisher alleiniger Aufenthaltsgrund die Durchführung eines Asylverfahrens ist und die sich n i c h t im Status des asylverfahrensunabhängigen Anschlussaufenthaltes befinden, vorzugsweise aus § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG. Denn diese Bestimmung wirkt über das formale Ende des Asylverfahrens hinaus solange fort, bis der Aufenthalt des vormaligen Asylbewerbers beendet oder mit einem neuen asylverfahrensunabhängigen Zweck unterlegt ist; Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 6. Oktober 1998 - A 9 S 856/98 -; Beschlüsse des Gerichts vom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; vom 11. November 2002 - 24 L 2529/02 -; vom 10. Januar 2003 - 24 L 4633/02 -; vom 10. Januar 2003 - 24 L 4859/02 -; vom 19. März 2003 - 24 L 367/03 -; vom 21. Mai 2003 - 24 L 1645/03 -; vom 30. Mai 2003 - 24 L 1486/03 -. (b) Die inhaltlich gleiche Pflicht ergibt sich freilich für den Ausländer, der nicht (mehr) dem Regime des AsylVfG unterfällt, aus den subsidiär zur Anwendung gelangenden §§ 4 und 40 Abs. 1 AuslG, auf die die Antragsgegnerin ihre hier angegriffene Ordnungsverfügung gestützt hat. (c) Vor diesem gedanklichen Hintergrund, wonach die jeweilige Pflicht inhaltsgleich in § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG und den §§ 4 und 40 Abs. 1 AuslG steht und deren Aktualisierung jeweils erst über § 14 Abs. 1 OBG erfolgen muss, ist es hier ohne Auswirkungen auf die materielle Rechtmäßigkeit der Passvorlageverpflichtung, dass die Antragsgegnerin die Pflicht bei der hier angegriffenen Ordnungsverfügung aus der allgemeineren und nicht der spezielleren Norm hergeleitet hat. Beschlüsse des Gerichts vom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -; vom 30. Januar 2002 - 24 L 2047/01 -; vom 11. November 2002 - 24 L 2529/02 -; vom 10. Januar 2003 - 24 L 4633/02 -; vom 10. Januar 2003 - 24 L 4859/02 -; vom 19. März 2003 - 24 L 367/03 -; vom 21. Mai 2003 - 24 L 1645/03 -; vom 30. Mai 2003 - 24 L 1486/03 -. Nach Ansicht des Bayerischer Verwaltungsgerichtshofes in dessen Urteil vom 11. Juli 2000 - 10 B 99.3200 -; NVwZ Beilage I 1/2001, S. 4, 5, soll es rechtlich sogar unschädlich sein, wenn die Ausländerbehörde nur die Vorschriften des AsylVfG in der Ordnungsverfügung anführt. (d) Diese Pflicht trifft die Antragstellerin auch. Auch unter der unter den Beteiligten unstreitigen Prämisse, dass die Antragstellerin für die Ausstellung eines Nationalpasses oder eines Passersatzpapieres wird Fotos vorlegen müssen, die sie mit einem ihr Haar verdeckenden Tuch zeigen, ist ihr die Passbeschaffung oder sonstige Mitwirkung auch unter Berücksichtigung der Grundrechte zumutbar. Dass es mit der Glaubensfreiheit, dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Gleichheitssatz vereinbar ist, wenn eine Muslimin für die Anfertigung von Passfotos eine Kopfbedeckung anlegen muss, ist obergerichtlich entschieden, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2000 - 24 CS 00.12 - ; NVwZ 2000, S. 950, 952, und auch aus Sicht des Gerichts nicht zweifelhaft. Aber auch wenn eine ehemalige Muslimin aus einem islamischen Land im Bundesgebiet zum christlichen Glauben konvertiert ist dies zumutbar, Beschluss des Gerichts vom 11. November 2002 - 24 L 2529/02 -. Zunächst ist festzuhalten, dass es nicht die Antragsgegnerin oder das hiesige Recht sind, die die entsprechende Kopfbedeckung für das Passfoto vorschreiben, sondern das Recht des Herkunftslandes. Aus Sicht der Grundrechte erfolgt ein etwaiger Eingriff durch die der Antragstellerin auferlegten Pflichten also allenfalls mittelbar. Die fragliche Verfügung gibt ihr nur auf, nach Maßgabe des Heimatrechtes der Passpflicht im Bundesgebiet nachzukommen. Wenn der Herkunftsstaat die in der Bundesrepublik Deutschland zum Selbstverständnis des Grundgesetzes gehörende staatliche Neutralität in religiösen Dingen nicht kennt, dies aus der dort herrschenden Tradition vielmehr anderes handhabt, so muss dies völkerrechtlich - in den Grenzen des ordre public - wechselseitig respektiert werden. Was eine etwaige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Gleichheitssatzes anbelangt, so liegt nach Ansicht des Gerichts auch in der vorliegenden Fallkonstellation schon kein Eingriff vor. Denn die Antragstellerin muss allenfalls für den kurzen Moment der Anfertigung der Fotos ihr Haar mit einem Kopftuch bedecken. Die Antragsgegnerin verlangt weder direkt noch nur mittelbar, die Antragstellerin solle sich mit einer solchen Kopfbedeckung in der Öffentlichkeit zeigen. Schon gar nicht handelt es sich etwa um eine „Bekleidungsvorschrift" der hiesigen Ausländerbehörde. Aber auch eine Verletzung der Glaubensfreiheit einer zum Christentum konvertierten Muslimin für den Fall einer muslimischen Iranerin ausdrücklich verneinend, im Übrigen wohl offen lassend: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2000 - 24 CS 00.12 - ; NVwZ 2000, S. 950, 951/2, nach Art 4 Abs. 1 GG vermag das Gericht nicht zu erkennen. Ein Kopftuch zu tragen, ist als solches kein eindeutiges Symbol für das eigene Bekenntnis zum islamischen Glauben. Es wird nicht notwendig als Ausdruck einer innegehaltenen religiösen Überzeugung betrachtet, sondern kann durchaus auch ein „wertfreies" Kleidungsstück sein. Es erfreut sich in hiesigen Breiten vorzugsweise in ländlichen, eher traditionsbewussten und religiös geprägten Regionen weiterer Verbreitung und kann sogar Bestandteil landsmannschaftlicher Trachten sein. Insoweit unterscheidet sich das Kopftuch in seiner Symbolkraft ganz nachhaltig von einem Kreuz; vgl. dazu auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2000 - 24 CS 00.12 - ; NVwZ 2000, S. 950, 951. Vor allem aber kann nicht angenommen werden, der Iran verlange mit dem Gebot, sich als Frau auf einem Passfoto nur mit einem Kopftuch zu zeigen, ein Bekenntnis zum islamischen Glauben. Denn er verlangt eine entsprechende Bekleidung nicht etwa nur von Frauen seiner Staatsangehörigkeit, sondern von allen Frauen, also auch etwa Europäerinnen, die ein Visum für die Einreise in den Iran erhalten wollen, vgl. dazu auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2000 - 24 CS 00.12 - ; NVwZ 2000, S. 950, 951. Dies zeigt, dass es sich auch nach dem Verständnis des Iran bei dem Tragen eines Kopftuches nicht um den Ausdruck einer religiösen Überzeugung und ein öffentliches Bekenntnis dazu handelt, sondern um vornehmlich gesellschaftlich verwurzelte Anstandsanschauungen hinsichtlich des äußeren Auftretens von Frauen in der Öffentlichkeit von allenfalls ordnungsrechtlichem Gewicht. Dass dies möglicherweise einen religiösen Ursprung hat, macht es noch nicht zu einer Vorschrift im Sinne einer mangels Trennung von Kirche und Staat auch rechtlich verbindlichen Verpflichtung, sich so zum Islam zu bekennen. Vgl. dazu dass selbst die Ahndung einer Missachtung der Bekleidungsvorschriften in Afghanistan die Menschenwürde muslimischer Frauen nicht verletzen soll und es ihnen zuzumuten ist, zur Vermeidung einer sonst drohenden Bestrafung nach dem religiösen islamischen Recht die Bekleidungsvorschriften zu beachten: Oberverwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 17. Mai 2002 - 6 A 10217/02 -; NVwZ-Beilage I)( 9/2002, S. 100. Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Einwand der Antragstellerin, sie müsse mit dem Anlegen des Kopftuches oder der Vorlage sie so zeigender Fotos gegenüber islamischen Behörden ihr Bekenntnis zum Christentum verleugnen, nicht. (2) Die Befugnis, diese öffentlich-rechtliche Pflicht im Falle der Nichtbefolgung mit dem Instrument des Verwaltungsaktes zu aktualisieren und der Vollstreckbarkeit zuzuführen, ergibt sich als solche nach Auffassung des Gerichts aus der gefahrenabwehrrechtlichen Generalermächtigung des § 14 Abs. 1 OBG; vgl. auch dazu Beschluss vom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; dort auch zu den Gegenmeinungen; ferner Beschlüsse des Gerichts vom 11. November 2002 - 24 L 2529/02 -; vom 10. Januar 2003 - 24 L 4633/02 -; vom 10. Januar 2003 - 24 L 4859/02 -; vom 19. März 2003 - 24 L 367/03 -; vom 21. Mai 2003 - 24 L 1645/03 -; vom 30. Mai 2003 - 24 L 1486/03 -; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. Juli 2000 - 10 B 99.3200 -; NVwZ Beilage I 1/2001, S. 4, 5. Diese Vorschrift steht der Antragsgegnerin zu Gebote. Die Aufgabe der Ausländerbehörde ist in Nordrhein-Westfalen den kommunalen Verwaltungsträgern in ihrer Eigenschaft als Ordnungsbehörde zugewiesen; § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 6. Dezember 1990 (GV NW 1990, S. 661). Ordnungsbehörden führen die Aufgaben der Gefahrenabwehr gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 OBG nach den hierfür erlassenen besonderen Gesetzen und Verordnungen durch (hier das AuslG einschließlich der Verordnungen dazu sowie das AsylVfG); soweit Vorschriften in dem spezialgesetzlichen Bereich fehlen oder eine abschließende Regelung nicht enthalten, eröffnet § 1 Abs. 2 Satz 2 OBG der Ordnungsbehörde auch im Bereich der Wahrnehmung speziell zugewiesener Funktion den Rückgriff auf das Instrumentarium des OBG. Da Anhaltspunkte dafür, das ganz überwiegend mit dem Genehmigungsinstrumentarium arbeitende Ausländerrecht wolle die Aktualisierung dort normierter Pflichten im Einzelfall durch eine auf die Generalermächtigung des § 14 Abs. 1 OBG gestützte Ordnungsverfügung ausschließen, nicht bestehen, konnte sich die Antragsgegnerin auch in ihrer Eigenschaft als Ausländerbehörde des § 14 OBG bedienen. Beschlüsse des Gerichts vom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; vom 11. November 2002 - 24 L 2529/02 -; vom 10. Januar 2003 - 24 L 4633/02 -; vom 19. März 2003 - 24 L 367/03 -; vom 21. Mai 2003 - 24 L 1645/03 -; vom 30. Mai 2003 - 24 L 1486/03 -. (3) Tatbestandlich ist diese Bestimmung insofern erfüllt, als die Nichtbeachtung einer öffentlich-rechtlichen Ge- oder Verbotsnorm auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in ihrem Schutzgut „positives Recht" darstellt, wenn der Verstoß nicht auch als solcher straf- oder bußgeldbewehrt ist. (4) Schließlich verstößt die der Antragstellerin auferlegte Pflicht auch nicht etwa gegen die allgemeinen Grundsätze für gefahrenabwehrrechtliche Verfügungen. (a) Es wird der Antragstellerin nicht etwas rechtlich oder tatsächlich unmögliches auferlegt. Zwar hat das Gericht es bereits für rechtswidrig gehalten, wenn die Ausländerbehörde den Beginn der dem Ausländer für die Vorlage des zu beschaffenden Nationalpasses gesetzten Frist an den Zugang der Ordnungsverfügung knüpft, Beschluss vom 22. August 1997 - 24 L 2795/97 -; a.A: wohl Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. Juli 2000, - 10 B 99.3200 -; NVwZ Beilage I 1/2001, S. 4, 5, weil auch der mitwirkungswillige Ausländer bei strikter Befolgung der Verfügung keinen Einfluss darauf hat, wann ein von ihm beantragter Nationalpass tatsächlich ausgestellt wird, um den angedrohten Zwangsmitteln entgehen zu können. Dem trägt die Antragsgegnerin hier jedoch dadurch Rechnung, dass sie es zur Meidung der angedrohten vollstreckungsrechtlichen Mittel ausdrücklich zulässt ihr nachzuweisen, dass man sich innerhalb der gesetzten Frist um die Beschaffung bemüht hat oder unverschuldet dazu nicht in der Lage war. Vgl. dazu Beschluss des Gerichts vom 5. März 2001 - 24 L 89/01 -; vom 30. Januar 2002 - 24 L 2047/01 -. (b) Die konkret-individuelle Verpflichtung zur Passbeschaffung ist auch nicht unverhältnismäßig. Sie ist zweifelsohne als Maßnahme zur Verwirklichung des Zwecks der Bestimmungen über die Passpflicht geeignet. Sie ist auch erforderlich. Denn mit ihrer rechtsirrig begründeten, gleichwohl beharrlichen Weigerung, Passfotos der seitens des Iran geforderten Art anfertigen zu lassen, hat die Antragstellerin auch hinreichend Anlass geboten, die abstrakt- generellen Pflichten mittels Verwaltungsaktes so auszugestalten, dass sie notfalls zwangsweise durchgesetzt werden können. Zweifel an der Angemessenheit sind weder dargetan noch ersichtlich. 2. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in der Verfügung vom 24. Januar 2003 war die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen, weil sie sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. In Anbetracht dessen bestand für das Gericht keine Veranlassung, trotz der Vorbewertung des Gesetzgebers in den §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 8 Satz 1 AG VwGO NW kein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses anzunehmen. a) Die durchzusetzende Passvorlagepflicht ist ihrerseits sofort vollziehbar, sodass die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 VwVG NW gewahrt ist. Dass das Zwangsgeld aus dem Kanon der zugelassenen Zwangsmittel das falsche sei, ist weder dargetan noch ersichtlich. Vgl. Zur Geeignetheit dieses Zwangsmittels auch: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. Juli 2000, - 10 B 99.3200 -; NVwZ Beilage I 1/2001, S. 4, 5. Die Antragsgegnerin hat beachtet, dass sie gehalten ist, das Zwangsgeld in bestimmter Höhe anzudrohen. Dass diese Höhe hier unangemessen sein könnte, ist wiederum nicht auszumachen. b) Ob es rechtlich angängig ist, wenn der dem regelnden Teil des GrundVA angefügte Hinweis der Antragsgegnerin den dort genannten Austauschmitteln Wirkungen erst auf der Ebene der Vollstreckung beimessen will, statt sie als Erfüllung der eigentlichen Pflicht gelten zu lassen, kann auf sich beruhen, weil dies jedenfalls derzeit eine Beschwer nicht entfaltet. Beschlüsse des Gerichts vom 19. November 1999 - 24 L 3441/99 -; vom 11. November 2002 - 24 L 2529/02 -; vom 10. Januar 2003 - 24 L 4633/02 -; vom 10. Januar 2003 - 24 L 4859/02 -; vom 19. März 2003 - 24 L 367/03 -; vom 21. Mai 2003 - 24 L 1645/03 -; vom 30. Mai 2003 - 24 L 1486/03 -. 3. Hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid vom 11. März 2003 war die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen, weil sie sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. Die durchzusetzende Passvorlagepflicht ist wegen der angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit vollziehbar, sodass die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 VwVG NW gewahrt ist. Gegen ihre Rechtmäßigkeit bestehen nach der summarischen Prüfung unter 1. keine Bedenken. Das nunmehr festgesetzte Zwangsgeld ist der Antragstellerin in der Ordnungsverfügung vom 24. Januar 2003 ordnungsgemäß angedroht worden. Dass sie die ihr auferlegte Verpflichtung erfüllt oder von der ihr eingeräumten Abwendungsbefugnis Gebrauch zu machen auch nur versucht hätte, hat sie nicht vorgetragen. Die Höhe des angedrohten und nun festgesetzten Zwangsgeldes begegnet rechtlichen Bedenken nicht. Vollstreckungshindernisse sind nicht ersichtlich. 4. Auch hinsichtlich der neuerlichen Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 11. März 2003 war die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen, we sie sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist. Insoweit kann zunächst auf die vorstehenden Ausführungen unter 2. Bezug genommen werden. Ergänzend sei nur angemerkt, dass es vollstreckungsrechtlich unbedenklich und mit dem Charakter dieses Rechts als Beugemittel durchaus vereinbar ist, wenn die Behörde zusammen mit der Festsetzung eines wegen Nichtbeachtung der auferlegten Verpflichtung bereits verwirkten Zwangsgeldes im Hinblick auf die Fortdauer des Vollstreckungsdrucks eine neues und durchaus auch fühlbar höheres Zwangsgeld androht. Beschlüsse des Gerichts vom 15. August 2000 - 24 L 2458/00 -; vom 5. März 2001 - 24 L 90/01 -; vom 29. Oktober 2001 - 24 L 1479/01 -. 5. Aus den Erwägungen unter 3. und 4. ergibt sich auch, warum der Antrag hinsichtlich der weiteren Zwangsgeldfestsetzungen und Androhungen in den Bescheiden vom 22. April und 2. Juni 2003 ohne Erfolg bleiben musste. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG erfolgt. Dabei hat das Gericht der Passvorlageverpflichtung mit einem halben Regelwert und die Festsetzungen jeweils in ihrer Höhe angesetzt sowie den beigefügten Zwangsgeldandrohungen als Annex zu jenen keine eigene Relevanz im Hinblick auf den Streitwert beigemessen.