Urteil
6 K 1945/18
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2021:0422.6K1945.18.00
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Leitsätze
1. Für eine in Algerien religiös geschlossene Ehe „par jugement“ setzt die Wirksamkeit derselben unter anderem voraus, dass die Ehe nachträglich gerichtlich anerkannt wird.(Rn.31)
2. Es ist mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik begehrt, regelmäßig hinzunehmen.(Rn.55)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine in Algerien religiös geschlossene Ehe „par jugement“ setzt die Wirksamkeit derselben unter anderem voraus, dass die Ehe nachträglich gerichtlich anerkannt wird.(Rn.31) 2. Es ist mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik begehrt, regelmäßig hinzunehmen.(Rn.55) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. I. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin kann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht beanspruchen. Der diesen Anspruch ablehnende Bescheid des Beklagten vom 25.7.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.10.2018 ist rechtens und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Der Klägerin steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zunächst kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu Herrn ... nach § 27 i.V.m. §§ 29, 30 AufenthG zu, wonach dem Ehegatten eines Ausländers – unter im Einzelnen näher definierten Voraussetzungen – eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist. a) Dem Anspruch kann zwar nicht bereits entgegengehalten werden, es sei im Fall der Klägerin nicht von einer in Deutschland wirksamen Eheschließung auszugehen. Eine im Ausland (hier: Algerien) geschlossene Ehe ist auch in Deutschland gültig, wenn die Heiratswilligen die Eheschließungsvoraussetzungen nach dem jeweiligen Heimatrecht erfüllen und die Ehe formwirksam nach dem einschlägigen (hier: algerischem) Recht geschlossen wurde (vgl. Art. 13 EGBGB). Für die in Rede stehende religiös geschlossene Ehe „par jugement“ setzt die Wirksamkeit nach der Stellungnahme der Deutschen Botschaft Algier vom 27.3.2017 dabei unter anderem voraus, dass die Ehe nachträglich gerichtlich anerkannt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier – wie auch die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nunmehr erklärt hat – vor. Denn aus der zuletzt zur Akte gereichten Heiratsurkunde vom 23.6.2019 folgt, dass die Ehe zwischen der Klägerin und Herrn ... am 21.6.2014 geschlossen und am 24.11.2014 durch das Amtsgericht bestätigt wurde. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Heiratsurkunde – wie zunächst geltend gemacht – kein Beweiswert zukäme, zumal das Dokument durch die deutsche Auslandsvertretung „legalisiert“ wurde. Eine Legalisation beinhaltet zwar keine Aussage über die Richtigkeit der Urkunde. Gleichwohl führt die Botschaft Algier im „Merkblatt Legalisation“ vom 21.1.2021 abrufbar unter: https://algier.diplo.de/dz-de/service/-/2426524; letzter Zugriff: 6.4.2021 aus, sie lehne die Legalisation zum Schutze des deutschen Urkundenwesens ab, wenn es sich offenkundig um eine inhaltlich unrichtige oder unvollständige Urkunde handele. Für Personenstandsurkunden (wie hier) ist dabei auch zu sehen, dass sie nach dem „Merkblatt Legalisation“ einer Vorbeglaubigung durch das algerische Außenministerium bedürfen. Dass die Aussage der Botschaft auch der Praxis entspricht, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass sie mit Blick auf eine vorherige Eheurkunde der Klägerin mit Schreiben vom 23.4.2017 formelle Mängel des Dokuments gerügt und erklärt hat, eine Legalisation der Urkunde verweigern zu wollen. Die Kammer hat nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung auch keine Zweifel daran, dass die Klägerin und ihr Ehemann gegenwärtig in ehelicher Gemeinschaft in Deutschland leben. Insbesondere hat die Klägerin, die zur mündlichen Verhandlung in Begleitung ihres Ehemannes erschien, im Termin nachvollziehbar erklärt, dass die vorübergehende Abwesenheit ihres Ehemanns (Spanien) beruflich bedingt gewesen sei, sie seit seiner Rückkehr (wieder) zusammenlebten und sie, die Klägerin, sich insbesondere auch während Herrn ... Auslandsaufenthalt um dessen Kinder gekümmert habe, die mit ihr unter einem Dach leben. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass – wie der Beklagte mutmaßt – Herr ... nur für die Zwecke des Gerichtsverfahrens und damit temporär nach Deutschland eingereist wäre, vermag die Kammer nicht zu erkennen. b) Dem geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug steht aber § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen, wonach einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist (hier mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29.2.2016), vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden darf. Die Klägerin kann sich auch nicht auf § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG berufen, wonach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung findet. Unter einem „Anspruch“ im Sinne der Vorschrift ist dabei nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat. Vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschl. v. 25.10.2019, 2 B 281/19, juris Rn. 7 m.w.N., BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2020, 1 C 12/19, juris Rn. 52 So liegt der Fall hier nicht. Die Klägerin hat keinen strikten Rechtsanspruch auf Ehegattennachzug zu Herrn ... nach § 27 i.V.m. §§ 29, 30 AufenthG. aa) Denn zum einen fehlt es bereits an der erforderlichen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 16.11.2010, 1 C 20/09, juris Rn. 21, nachdem sie, wie sich aus den zur Akte gereichten Prozesskostenhilfe-Unterlagen ergibt und wie auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde, Sozialleistungen bezieht und auch Herr ... – wie in der mündlichen Verhandlung erklärt – gegenwärtig einem „Ein-Euro-Job“ nachgeht. Von dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung ist auch nicht nach § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzusehen. Nach dieser Vorschrift ist bei dem Ehegatten eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG besitzt, u.a. von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG abzusehen, wenn der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird (Nr. 1) und die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist (Nr. 2). Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden. Es fehlt bereits an der zeitlichen Voraussetzung des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG, nachdem Herrn ... mit Bescheid vom 28.10.2015 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin (nach Einreise im Oktober 2015) jedoch erst mit Schriftsatz vom 8.4.2016 gestellt wurde. bb) Zum anderen steht einem strikten Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug entgegen, dass die Klägerin ohne das nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Visum eingereist ist. Sie war im Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet nämlich lediglich im Besitz eines Multi-Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, während es für den von ihr nach eigener Angabe von Beginn an beabsichtigten Daueraufenthaltszweck zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit Herrn ... im Bundesgebiet eines nationalen Visums nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bedurft hätte. Vgl. Kammerbeschl. v. 6.5.2016, 6 L 102/16, juris Rn. 6 m.w.N. und v. 19.8.2019, 6 L 969/19, n.v.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 21.11.2019, 2 M 113/19, juris Rn. 12 f. unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 16.11.2010, 1 C 17/09, juris und v. 11.1.2011, 1 C 23/09, juris Rn. 20 Die Klägerin ist auch nicht berechtigt, die von ihr begehrte Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG nach Maßgabe des § 39 AufenthV von Deutschland aus einzuholen. Insbesondere sind die Voraussetzungen des § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV nicht erfüllt. Danach kann (soweit hier relevant) ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Denn zum einen wurde die Ehe bereits im Jahr 2014 in Algerien, mithin vor der Einreise der Klägerin nach Deutschland, geschlossen. Zum anderen kann auch deswegen nicht davon ausgegangen werden, dass ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Verständnis des § 39 Satz 1 Nr. 3 AufenthV entstanden ist, weil der Lebensunterhalt der Klägerin, wie dargestellt, nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Ebenso wenig kann sich die Klägerin auf § 39 Satz 1 Nr. 6 AufenthV berufen. Danach entfällt das Erfordernis des Visumverfahrens, wenn der Ausländer einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind, wobei § 41 Abs. 3 AufenthG Anwendung findet. Das Schengen-Visum, mit dem die Klägerin eingereist ist, stellt indes keinen Aufenthaltstitel im Verständnis des § 39 Satz 1 Nr. 6 AufenthV dar, da für die Einreise mit einem Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte § 39 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 AufenthV eine spezielle Regelung enthält, die einen Rückgriff auf die allgemeine Regelung des § 39 Satz 1 Nr. 6 AufenthV ausschließt. Beschl. d. Kammer v. 6.5.2016, 6 L 102/16, juris Rn. 9 m.w.N.; Fehrenbacher in HTK-AuslR, Stand: 20.3.2018, § 39 AufenthV, Rn. 9 zu Nr. 6 Im Übrigen fehlte es mangels Sicherung des Lebensunterhalts auch an einem Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels i.S.d. § 39 Satz 1 Nr. 6 AufenthV. 2. Die Klägerin kann einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch nicht auf § 25 Abs. 5 AufenthG stützen. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. a) Nicht beizutreten ist dem Beklagten dabei zwar in seiner Ansicht, ein Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG scheide schon deswegen aus, weil die Klägerin mangels Abschiebungsandrohung und Ausreiseaufforderung nicht vollziehbar ausreisepflichtig sei. Zwar wurde der Klägerin weder in der ablehnenden Asylentscheidung vom 29.2.2016, noch in der hier streitgegenständlichen Entscheidung unter Ausreiseaufforderung die Abschiebung angedroht. Die vollziehbare Ausreisepflicht folgt hier jedoch aus § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, nachdem der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (mit Schreiben vom 30.3.2017) nach Ablauf ihres Schengen-Visums (das der Fortbestandsfiktion ohnehin nicht zugänglich ist, § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG) und erfolglosem Abschluss ihres Asylverfahrens nicht aus dem rechtmäßigen Aufenthalt gestellt wurde. b) Die Ausreise ist der Klägerin aber nicht im Verständnis des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich. Die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise folgt insbesondere nicht aus der Tatsache, dass die Klägerin in Deutschland mit Herrn ... in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt. Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gewährt zwar keinen unmittelbaren Aufenthaltsanspruch, verpflichtet die Ausländerbehörden jedoch, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen. Eingriffe in die aus Art. 6 GG folgende Freiheit des Ausländers sind nur dann und insoweit zulässig, als sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich sind. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. BVerfG, Beschl. v. 1.12.2008, 2 BvR 1830/08, juris Rn. 26 und Beschl. v. 9.1.2009, 2 BvR 1064/08, juris Rn. 14 Dabei ist es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik begehrt, regelmäßig hinzunehmen. Jedoch kann auch eine nur vorübergehende Trennung unzumutbar sein, insbesondere wenn die Folgen einer vorübergehenden Trennung ein hohes Gewicht haben. BVerfG, Beschl. v. 10.5.2008, 2 BvR 588/08, juris Rn. 13; VGH Mannheim, Beschl. v. 23.2.2021, 12 S 389/21, juris Rn. 26 Dabei geht das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Orientierung an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Spracherfordernis beim Ehegattennachzug davon aus, dass die dort zugrunde gelegte Zeitspanne von einem Jahr jedenfalls bei einem Ehepaar ohne kleine Kinder (wie hier) einen Anhaltspunkt auch für Unzumutbarkeitserwägungen im Rahmen geforderter Nachholung von Visa geben kann. OVG des Saarlandes, Beschl. v. 3.6.2015, 2 B 60/15, juris, Beschl. d. Kammer v. 9.6.2016, 6 L 205/16, juris Rn. 21 Nach dieser Maßgabe ist die vorübergehende Trennung der Ehegatten zur Durchführung des Visumverfahrens hier zumutbar. Nach Mitteilung der deutschen Auslandsvertretung in Algier „Merkblatt Ehegattennachzug“ vom 3.1.2021, abrufbar unter https://algier.diplo.de/dz-de/service/05-VisaEinreise/-/2431492; letzter Zugriff: 22.4.2021 beträgt die Regelbearbeitungszeit für Visa zur Familienzusammenführung etwa drei bis sechs Monate, in Einzelfällen auch länger. Die Visumbeantragung zum Zwecke der Familienzusammenführung erfordert einen Termin. In Folge von COVID-19 haben die Wartezeiten für Termine zur Visumbeantragung, so die Deutsche Botschaft, https://algier.diplo.de/dz-de/service/05-VisaEinreise/-/1188572?openAccordionId=item-2431492-0-panel; letzter Zugriff: 22.4.2021 zugenommen. Es müsse mit mehreren Monaten Wartezeit bis zur endgültigen Terminzuweisung gerechnet werden. Hiernach ist eine Trennung für die Dauer des Visumverfahrens der Klägerin zuzumuten. Was die Verzögerung durch die Beantragung eines Termins angeht, ist zu sehen, dass es der Klägerin freisteht, sich frühzeitig vor ihrer Ausreise um einen Termin zu kümmern und so die Laufzeit des Visumverfahrens zu verkürzen. Dass die sich anschließende Bearbeitung des Visumsantrags einen nicht mehr zumutbaren Zeitraum in Anspruch nähme, hat die Klägerin selbst nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht erkennbar. Die regelmäßig zu veranschlagende Dauer von etwa drei bis sechs Monaten ist den Eheleuten auch im Lichte des Art. 6 GG zumutbar. Zu sehen ist dabei auch, dass sie – aus eigenem Entschluss – bereits zwischen August 2019 und (jedenfalls) Februar 2020 räumlich getrennt voneinander lebten, nachdem Herr ... sich zwischenzeitlich aus beruflichen Gründen nach Spanien begeben hatte. Eine andere Beurteilung ist auch mit Blick auf die Unterbrechungen der Reiseverbindungen und eventuelle Behinderungen des diplomatischen Verkehrs infolge der COVID-19-Pandemie nicht veranlasst. Die Auswirkungen der Pandemie werden sich nicht verlängernd auf die Dauer der Trennung der Klägerin von ihrem Ehemann für die Nachholung des Visumverfahrens auswirken. Es besteht derzeit bereits in tatsächlicher Hinsicht keine Möglichkeit einer Flugreise nach Algier, weil nach den Reise- und Sicherheitshinweisen des Auswärtigen Amtes für Algerien (Stand: 22.4.2021) der internationale Personenflugverkehr aus und nach Algerien eingestellt ist. Eine Trennung der Klägerin von Herrn ... steht mithin aktuell nicht in Rede. Zudem hat der Beklagte zu erkennen gegeben, dass er die Nachholung des Visumverfahrens erst fordern wird, wenn sich die Reiseverbindungen nach Algerien wieder stabilisiert haben und in der mündlichen Verhandlung zugesichert, die Klägerin bis dahin weiterhin zu dulden. Es ist aber grundsätzlich nichts dagegen zu erinnern, wenn der Beklagte davon ausgeht, dass es sich bei den Auswirkungen der Pandemie auf den Reise- und diplomatischen Verkehr um vorübergehende Schwierigkeiten handelt und sich nicht veranlasst sieht, sein Ermessen aus § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG – die Eröffnung des Ermessens hier unterstellt – in der Weise auszuüben, von dem Visumerfordernis gänzlich abzusehen, obgleich einer wegen der Pandemie womöglich drohenden, unüberschaubar langen Abwesenheit des betroffenen Ausländers auch durch eine vorübergehende weitere Duldung begegnet werden kann. Siehe hierzu: Urt. d. Kammer v. 2.3.2021, 6 K 2052/18, n.v. II. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO. B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € festgesetzt. Die Klägerin, eine 1975 in … (Algerien) geborene, durch Reisepass ausgewiesene algerische Staatsangehörige, begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie reiste – nach eigener Angabe am ...2015 – mit einem Schengen-Visum nach Deutschland ein. Im Januar 2016 beantragte sie Asyl und gab in ihrer Anhörung an, sie habe den syrischen Staatsangehörigen ... 2015 in Algerien geheiratet. Sie sei nach Deutschland gekommen, um mit ihm zusammen zu sein. Herr ... habe in Algerien keinen legalen Aufenthaltsstatus erhalten können. Der Asylantrag wurde abgelehnt mit Bescheid vom 29.2.2016. Im April 2016 beantragte die Klägerin unter Verweis auf ihre Ehe die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Herr ... ist mit seinen drei Kindern aus früherer Ehe (geboren zwischen 2000 und 2005) bereits im Juli 2015 nach Deutschland eingereist. Er wurde (wie die drei Kinder auch) mit Bescheid vom ...2015 als Flüchtling anerkannt. Zuletzt am ...2018 erteilte der Beklagte ihm eine bis zum ...2021 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Im Oktober 2016 erklärte Herr ... gegenüber dem Beklagten, er lebe gemeinsam mit der Klägerin und seinen drei Kindern aus erster Ehe in A-Stadt. Von seiner ersten Frau, einer Syrerin, sei er 2007 geschieden worden. Er habe ein weiteres Kind, das mit der Kindsmutter in Hannover lebe und zu dem er telefonischen Kontakt habe. In der Folge legte die Klägerin (fremdsprachige) Kopien eines Familienbuchs sowie einer Eheurkunde und eine auf Deutsch übersetzte „Abschrift aus dem Heiratsurkundenregister“ vom 19.3.2016 vor, wonach die Eheschließung zwischen ihr und Herrn ... am 24.11.2014 stattgefunden habe. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 51, 60 ff. d. Verwaltungsakte verwiesen. Auf Anfrage erklärte die Standesamtsaufsicht am 20.2.2017 zu den Urkunden, es bestünden Zweifel an der Wirksamkeit der Eheschließung. Auf Anfrage führte die deutsche Auslandsvertretung Algier am 27.3.2017 hierzu aus, die Stellungnahme der Standesamtsaufsicht gelte nur für standesamtlich geschlossene Ehen. Im Fall der Klägerin handele es sich jedoch um eine Ehe „par jugement“, also eine Ehe, die religiös geschlossen wurde und nachträglich durch ein Gericht bestätigt werden müsse. Es müssten in der Urkunde daher das Datum der Registrierung, der religiösen Eheschließung und des Anerkennungsurteils erwähnt sein. Die vorgelegte Urkunde enthalte jedoch nur zwei Daten. Die Tatsache, dass in der Urkunde keine Zeugen aufgeführt seien, sei indes unschädlich, da die Zeugen im entsprechenden Gerichtsurteil genannt würden. Um von einer wirksamen Eheschließung ausgehen zu können, empfehle die Botschaft, sich eine durch die Auslandsvertretung legalisierte Eheurkunde auf Französisch und ein arabischsprachiges Gerichtsurteil über die Anerkennung der Eheschließung mit deutscher Übersetzung vorlegen zu lassen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 79 d. Verwaltungsakte verwiesen. Im März 2017 beantragte die Klägerin eine „unbegrenzte Aufenthaltserlaubnis“ und legte sodann die Kopie einer französischsprachigen Heiratsurkunde vom 27.3.2017 nebst Übersetzung vor. Die Deutsche Botschaft Algier erklärte hierzu auf Anfrage des Beklagten am 23.4.2017: Die Urkunde sei zwar durch die algerische Behörde „vorlegalisiert“, jedoch nicht durch sie, die deutsche Botschaft, legalisiert. Der entscheidende Schritt fehle also. Eine Legalisierung der Urkunde halte die Botschaft auch für unmöglich, da die Urkunde erhebliche Mängel aufweise: Es fehle die vollständige und konkrete Formulierung, dass es sich um eine religiöse Eheschließung handele und dass ein Gericht die Ehe anerkannt habe. Zudem fehle das Datum der Eintragung beim Standesamt sowie die Angaben zum Geburtsort der Ehepartner. Weiter müsse das dazugehörige Eheurteil mit deutscher Übersetzung vorgelegt werden, um die Daten auf der Urkunde abzugleichen. Mit Bescheid vom 23.7.2018 lehnte der Beklagte die Anträge auf Erteilung einer Niederlassungs- und Aufenthaltserlaubnis ab. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen: Es fehle an einer in Deutschland anerkannten Eheschließung. Maßgeblich für die Wirksamkeit der im Ausland geschlossenen Ehe sei grundsätzlich das Recht des Herkunftslandes. Die zur Akte gereichte Urkunde weise – wie die deutsche Botschaft Algier mitgeteilt habe – erhebliche Mängel auf. Aufgrund der angegeben Daten sei im Fall der Klägerin von einer religiös geschlossenen Ehe auszugehen; es fehle aber die vollständige und konkrete Formulierung, dass die Ehe religiös geschlossen und gerichtlich anerkannt worden sei. Es müsse das dazugehörige Eheurteil mit deutscher Übersetzung vorgelegt werden, um die Daten abgleichen zu können. Die Eheurkunde müsse sodann durch die deutsche Botschaft in Algier legalisiert werden. Daran fehle es hier. Es sei folglich von einer in Deutschland nicht anerkannten, alleine nach religiösem Ritus geschlossenen Ehe auszugehen. Zudem sei der Lebensunterhalt der Klägerin nicht gesichert, da sie öffentliche Leistungen beziehe und auch nicht erkennbar sei, dass Herr ... den Unterhalt der Bedarfsgemeinschaft sichere. Von der Lebensunterhaltssicherung sei auch nicht abzusehen: Der Ausnahmetatbestand des § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sei nicht erfüllt, da die Dreimonatsfrist nicht eingehalten sei und die Lebensgemeinschaft zudem auch in Algerien geführt werden könne. Einer Ermessensentscheidung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG stehe die Sperrwirkung des § 10 AufenthG entgegen. Schließlich komme auch ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht in Betracht, da die Klägerin mangels vollziehbarer Abschiebungsandrohung und Ausreiseaufforderung nicht vollziehbar ausreisepflichtig sei. Im Übrigen sei ihr die Ausreise nicht rechtlich unmöglich (Art. 6 GG), da eine wirksame Eheschließung schon nicht ersichtlich sei und es der Klägerin und Herrn ... problemlos zumutbar sei, die familiäre Gemeinschaft in Algerien fortzuführen. Der hiergegen erhobene, nicht näher begründete Widerspruch wurde – unter Wiederholung der Gründe der angefochtenen Entscheidung – zurückgewiesen mit Widerspruchsbescheid vom 9.10.2018, zugestellt am 11.10.2018. Hiergegen richtet sich die Klage vom 12.11.2018, einem Montag. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, sie sei verheiratet mit Herrn ... und lebe mit ihm gemeinsam in A-Stadt. Die Ehe sei am 21.6.2014 geschlossen worden, und zwar nicht nur religiös, sondern staatlich. Der Standesbeamte in A-Stadt habe keine Veranlassung dazu gesehen, die Ehe zu legalisieren und habe erklärt, es handele sich um eine wirksame Ehe. Mit Schriftsatz vom 5.2.2019 hat die Klägerin die Kopie der deutschen Übersetzung eines Dokuments des Amtsgerichts Al-Harrach zur Akte gereicht, wonach die privatrechtliche Ehe am 21.6.2014 geschlossen worden sei. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 25.7.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.10.2018 zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus: Bei der nunmehr eingereichten Kopie könnte es sich um die Abschrift des Eheurteils handeln. Einer Kopie komme indes kein Beweiswert zu. Die Klägerin möge die Originale der Heiratsurkunde zur Akte reichen. Zudem bleibe festzuhalten, dass alle eingereichten Unterlagen bisher nicht durch die Deutsche Botschaft legalisiert seien. In der Folge hat die Klägerin eine „Copie intégrale“ einer französischsprachigen Heiratsurkunde vom 23.6.2019, legalisiert durch die Deutsche Botschaft Algier am 24.6.2019, zur Akte gereicht. Ausweislich der deutschen Übersetzung des Dokuments wurde die Ehe zwischen der Klägerin und Herrn ... geschlossen am 21.6.2014; die Heirat sei abgeschlossen worden am 24.11.2014 durch das Amtsgericht El-Harrach. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urkunde (Bl. 84 ff. d. Verwaltungsakte) verwiesen. Der Beklagte hat hierzu ausgeführt: Die Klägerin habe nach wie vor nicht die Originale der vermeintlichen Heiratsurkunde nebst Übersetzung vorgelegt. Unabhängig davon sie aber keinen Anspruch auf die begehrte Aufenthaltserlaubnis. Jedenfalls stehe der Erteilung eines Aufenthaltstitels die fehlende Lebensunterhaltssicherung entgegen sowie die Tatsache, dass die Klägerin ohne das erforderliche Visum zum Ehegattennachzug eingereist sei. Aufgrund des abgelehnten Asylantrags stehe einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch die Titelerteilungssperre entgegen. Im Oktober 2019 hat das Jobcenter im Landkreis ... dem Beklagten mitgeteilt, Herr ... halte sich seit dem 2.8.2019 in Spanien auf. Nach Mitteilung der Behörde vom 23.9.2020 befinde sich Herr ... seit März 2020 wieder in Deutschland und beziehe seither soziale Leistungen. Die Klägerin hat hierzu erklärt, es treffe zu, dass ihr Ehemann sich seit dem 2.8.2019 in Spanien aufgehalten habe. Er sei jedoch am 2.2.2020 zurückgekehrt und lebe nunmehr mit ihr in häuslicher Gemeinschaft in A-Stadt. Mit Beschluss vom 19.1.2021 hat die Kammer dem Begehren der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum Teil entsprochen. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Insofern wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Verwaltungsakte betreffend die Klägerin sowie Herrn ... sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf sie wird – wie auch auf die Gerichtsakte – wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergänzend verwiesen.