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Beschluss

2 B 281/19

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2019:1025.2B281.19.00
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Leitsätze
1. Unter einem Anspruch i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat.(Rn.7) 2. Aus dem Darlegungserfordernis in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, sofern das Verwaltungsgericht die Entscheidung alternativ auf mehrere Begründungen gestützt hat, jede dieser Begründungen angreifen muss.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. August 2019 - 6 L 969/19 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unter einem Anspruch i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat.(Rn.7) 2. Aus dem Darlegungserfordernis in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, sofern das Verwaltungsgericht die Entscheidung alternativ auf mehrere Begründungen gestützt hat, jede dieser Begründungen angreifen muss.(Rn.8) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. August 2019 - 6 L 969/19 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 19.10.2008 unter dem Namen P... A..., geboren am 5.6.1979 in K..., in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22.10.2008 einen Asylantrag, der als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Am 19.1.2018 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige und beantragte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 17.5.2018 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Mit Bescheid vom 17.5.2019 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ab, setzte dem Antragsteller eine Frist zur freiwilligen Ausreise ab Bekanntgabe des Bescheides von 30 Tagen und drohte ihm die Abschiebung nach Indien an. Die Wirkung der Abschiebung wurde gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG auf zwei Jahre befristet. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 19.6.2019 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 23.7.2019 zurückgewiesen wurde. Dagegen erhob er am 20.8.2019 - 6 K 1106/19 Klage beim Verwaltungsgericht. Den am 23.7.2019 gestellten Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, ihn abzuschieben, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.8.2019 - 6 L 969/19 - zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, der Antragsteller habe nicht dargetan, dass er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG habe, nachdem er am 19.1.2018 die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen D… S... geschlossen habe. Dabei könne dahinstehen, ob er den Nachweis einfacher Deutschkenntnisse i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG geführt habe. Den Anspruch stehe nämlich jedenfalls § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegen, wonach einem Ausländer, dessen Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG abgelehnt wurde, vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden dürfe. So liege der Fall hier, da der Asylantrag des Antragstellers mit Bescheid vom 20.11.2008 unter Verweis auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG abgelehnt worden sei. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG berufen. Nach dieser Vorschrift finde die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG keine Anwendung, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bestehe. Unter einem Anspruch sei dabei nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen, der sich unmittelbar und abschließend aus dem Gesetz ergebe. Eine Ermessenreduzierung auf Null im Einzelfall oder das Vorliegen eines Ausnahmefalls bezüglich einer regelhaft zu erfüllenden Tatbestandsvoraussetzung erfüllten diese Anforderungen hingegen nicht. Ein solcher strikter Rechtsanspruch stehe dem Antragsteller hinsichtlich der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht zur Seite. Der Antragsteller erfülle nicht die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, da er ein Ausweisungsinteresse gegen sich gesetzt habe. Er habe im Jahr 2008 unter Angabe falscher Personalien (P... A…, geboren am 5.6.1979 in K...) Asyl beantragt. Aufforderungen des Antragsgegners zur Passbeschaffung und zur Klärung seiner Identität sei er nicht nachgekommen. Im Rahmen des Antrags auf Familiennachzug zu seiner deutschen Ehefrau habe er dann unter Vorlage einer indischen Geburtsurkunde sowie eines indischen Passes erklärt, A…, geboren am 5.6.1978 in Q... G... (P...), zu sein. In der Folge sei er mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 14.1.2019 - 9 Ds 24 Js 844/18 - wegen Identitätstäuschung nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Damit liege ein beachtlicher Ausweisungsgrund vor, denn eine vorsätzlich begangene Straftat stelle regelmäßig einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften i.S.d. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG dar. Zudem habe der Antragsteller durch die langjährige Verschleierung seiner Identität ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a) und b) AufenthG begründet. Das Ausweisungsinteresse sei auch noch hinreichend aktuell. Es sei weder dargetan noch - in Anlehnung an das strafrechtliche Verjährungsregime bzw. die Tilgungsfristen des § 46 BZRG - ersichtlich, dass das generalpräventive Interesse, aus Verstößen gegen die Strafvorschrift des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG auch aufenthaltsrechtliche Folgen zu ziehen, im Fall des Antragstellers, der über lange Jahre unter falscher Identität in Deutschland gelebt habe, nicht mehr bestünde. Daneben scheitere ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch daran, dass der Antragsteller entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist sei. Auch wenn er mit einem Schengen-Visum nach Deutschland eingereist sein sollte, fehle es jedenfalls an dem erforderlichen nationalen Visum für den nunmehr beabsichtigten Daueraufenthalt auf Grundlage des Familiennachzugs. Da dem Antragsteller somit kein strikter Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zustehe, könne er sich auch nicht auf § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV berufen, um den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet (ohne Durchführung des Visumverfahrens) einzuholen. Bei dieser Sachlage komme auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage, insbesondere nach § 25 Abs. 5 AufenthG, nicht in Betracht. Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts, der dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 22.8.2019 zugestellt wurde, richtet sich die am 28.8.2019 eingelegte und am 5.9.2019 begründete Beschwerde. II. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz zu Recht nicht entsprochen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang für den Senat bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung gebietet keine davon abweichende Beurteilung. Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Antragsteller vor, es bestünden erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Tatsache sei, dass er durch die Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben habe. Das Aufenthaltsgesetz mache nach seinem Wortlaut keinen Unterschied zwischen einem „strikten“ und einem einfachen Rechtsanspruch. Ein Rechtsanspruch sei ein Rechtsanspruch. Bis zur zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2014 habe dies die Verwaltungsrechtsprechung bundesweit genauso gesehen. Er sei überzeugt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung in absehbarer Zeit wieder ändern werde. Was nütze es, einen Ausländer auf das Sichtvermerkverfahren zu verweisen, wenn man ihn gerade wegen des bestehenden Rechtsanspruchs auf Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer Deutschen letztlich doch nicht aus dem Bundesgebiet fernhalten könne. Ein derartiges Sichtvermerkverfahren sei ein reiner Formalismus, mit dem niemandem gedient sei. Die zitierte Rechtsprechung führe letztlich zu einer unzulässigen Doppelbestrafung eines Ausländers. Im Übrigen könne man ihm auch nicht vorwerfen, mit dem falschen Visum eingereist zu sein. Der Gesetzgeber hätte sich Vorschriften wie § 39 Ziffer 5 AufenthV ersparen können, wenn man in jedem Fall nur eine Aufenthaltsgenehmigung bei Einreise mit dem richtigen Visum bekommen könnte. Schließlich übersehe die erstinstanzliche Entscheidung auch die Möglichkeiten des § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Ergänzend verweist der Antragsteller auf seine Ausführungen in der Klage vom 20.8.2019 - 6 K 1106/19 - gegen den Bescheid vom 17.5.2019 in Form des Widerspruchsbescheides vom 23.7.2019. Die betreffenden Ausführungen belegten einmal mehr, dass die Durchführung eines Sichtvermerkverfahrens bei der Deutschen Botschaft in Neu Delhi für die deutschen Ehepartner ausländischer Staatsbürger wegen der damit verbundenen möglicherweise jahrelangen Trennung kaum zumutbar sei. Diese Ausführungen verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Fall des Antragstellers die Vorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegen steht, wonach einem Ausländer, dessen Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf, und dass der Antragsteller sich auch nicht auf den § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 AufenthG berufen kann, nach dem die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG dann keine Anwendung findet, wenn ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts1Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2014 - 1 C 15/14 -, juris (m.w.N.)Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2014 - 1 C 15/14 -, juris (m.w.N.) ist unter einem „Anspruch“ im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG grundsätzlich nur ein strikter Rechtsanspruch zu verstehen. Ein solcher Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat. Dieser Auffassung schließt sich der Senat – wie bereits das OVG Hamburg2OVG Hamburg, Urteil vom 20.3.2015 - 1 Bf 231/13 -, jurisOVG Hamburg, Urteil vom 20.3.2015 - 1 Bf 231/13 -, juris und das OVG Münster3OVG Münster, Beschluss vom 12.8.2015 - 18 A 20/15 -, jurisOVG Münster, Beschluss vom 12.8.2015 - 18 A 20/15 -, juris – an. Auf die persönliche Überzeugung des Prozessbevollmächtigten des Antragsstellers, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung in absehbarer Zeit wieder ändern werde, kommt es nicht an. Anhaltspunkte für das Bevorstehen einer solchen Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Im vorliegenden Fall erfüllt der Antragsteller zwar die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte einer Deutschen nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Es fehlt jedoch - zumindest - an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des Nichtbestehens eines Ausweisungsinteresses (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), Dieses Ausweisungsinteresse besteht hier darin, dass der Antragsteller, der wegen Identitätstäuschung nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt worden ist, nicht nur geringfügig gegen Rechtsvorschriften verstoßen hat (§ 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG) und er seine Identität über viele Jahre hin verschleiert hat (§ 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. a) und b) AufenthG). Mit dem Bestehen eines Ausweisungsinteresses als einer die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat, neben der fehlenden Einreise mit dem erforderlichen Visum selbständig tragenden Begründung setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander. Aus dem Darlegungserfordernis in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer, sofern das Verwaltungsgericht - wie hier - die Entscheidung alternativ auf mehrere Begründungen gestützt hat, jede dieser Begründungen angreifen muss.4Vgl. Stuhlfauth in: Bader, VwGO-Kommentar, 7. Aufl. 2018, § 146 Rdnr. 31Vgl. Stuhlfauth in: Bader, VwGO-Kommentar, 7. Aufl. 2018, § 146 Rdnr. 31 Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Beschwerdevorbringen in Bezug auf das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses ersichtlich nicht. Im Hinblick darauf muss auf die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen, im Zusammenhang mit der weiteren allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) stehenden Fragen, ob die Durchführung des Sichtvermerkverfahrens „ein reiner Formalismus“ und dieses dem Antragsteller wegen der damit verbundenen Dauer der Trennung von seiner deutschen Ehefrau „kaum zumutbar“ ist, nicht näher eingegangen werden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung auf die Hälfte des Wertes des Hauptsacheverfahrens beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.