Urteil
6 K 210/17
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen eine Ausweisungsverfügung.(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen eine Ausweisungsverfügung.(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 07.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2017 ist, soweit der Kläger darin gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht wurde, rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland erweist sich nach der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung generell maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Tatsachengerichts vgl. BVerwG, Urteile vom 22.02.2017, 1 C 3.16, DÖV 2017, 244, sowie vom 14.05.2013, 1 C 13.12, NVwZ-RR 2013, 778 als frei von Rechtsfehlern. Nach dem seit dem 01.01.2016 geltenden Ausweisungsrecht ergibt sich der Grundtatbestand der Ausweisung aus § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die diesen Grundtatbestand ergänzende Vorschrift des § 53 Abs. 3 AufenthG legt dabei erhöhte Ausweisungsvoraussetzungen für mehrere rechtlich privilegierte Personengruppen fest, unter anderem für Ausländer, denen nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht. Für diese werden damit die Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 in das nationale Recht übernommen. Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 22.02.2017, 1 C 3.16 a.a.O., wonach die Neuregelung des Ausweisungsrechts nicht gegen assoziationsrechtliche Verschlechterungsverbote aus Art. 13 ARB 1/80, Art. 7 ARB 2/76 und Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen verstößt Außer Streit steht, dass der Kläger als Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers ein aus Art. 7 ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht erworben hat. Er darf daher gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Abwägung der widerstreitenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen ergibt, dass die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist, d.h. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017, 1 C 3.16, a.a.O.; ferner Urteil der Kammer vom 20.07.2017, 6 K 1941/15, m.w.N. Das ist vorliegend der Fall. Der Kläger ist bereits mehrfach und auch einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Bereits mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 15.10.2001 wurde er wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach zwei Verurteilungen wegen Verkehrsdelikten in den Jahren 2004 und 2009 zu Geldstrafen folgte eine Verurteilung durch das Amtsgericht Saarlouis vom 08.02.2010 wegen Betruges im besonderes schwerem Fall in sechs Fällen, wovon es in zwei Fällen beim Versuch blieb, zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten auf Bewährung. Des Weiteren wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 28.01.2013 wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verurteilt. Am 30.07.2014 erfolgte eine Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht A-Stadt wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten. Auch durch diese Verurteilung hat sich der Kläger indes völlig unbeeindruckt gezeigt und ist im Jahr 2015 erneut einschlägig straffällig geworden, weswegen er mit Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 04.11.2015 wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden ist. Mit Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 18.03.2016 wurde das Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 30.07.2014 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Kläger unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 04.11.2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde. Insbesondere bei den zuletzt abgeurteilten Betäubungsmitteldelikten handelt es sich um besonders schwerwiegende Straftaten, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung in erheblichem Maße beeinträchtigen. Der Schutz der von derartigen Straftaten betroffenen Rechtsgüter wie Leib und Leben anderer Menschen, die in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertungen einen hohen Rang einnehmen, liegt im Grundinteresse der Gesellschaft. Gerade durch den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ist die Gesundheit und das Leben anderer Menschen in schwerwiegender Weise gefährdet, zumal wenn er bandenmäßig begangen wird. Die Verhinderung von weiteren Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität stellt daher ein überragend wichtiges Interesse der Gesellschaft dar. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14.05.2013, 1 C 13.12, InfAuslR 2013, 334, und vom 13.12.2012, 1 C 20.11, InfAuslR 2013, 169; ferner Kammerurteile vom 20.07.2017, 6 K 1941/15, und vom 12.05.2017, 6 K 820/16, jeweils m.w.N. Auch besteht zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine von dem persönlichen Verhalten des Klägers ausgehende erhebliche Wiederholungsgefahr. Bei der insoweit zu treffenden Prognose, ob die Wiederholung vergleichbarer Straftaten durch den Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes sowie die Persönlichkeit des Klägers und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 04.10.2012, 1 C 13.11, InfAuslR 2013, 63, und vom 15.01.2013, 1 C 10.12, NVwZ-RR 2013, 435, wonach für die Feststellung der Wiederholungsgefahr ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gilt Davon ausgehend besteht ungeachtet dessen, dass der Kläger derzeit erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt, auch gegenwärtig noch die konkrete Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch den Kläger. In diesem Zusammenhang ist zunächst die erhebliche Höhe der gegen den Kläger mit Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 18.03.2016 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren in den Blick zu nehmen, in der sich das Maß seiner Schuld wiederspiegelt. Sowohl nach der Höhe der gegen den Kläger verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als auch der Art und Weise der konkreten Begehung handelt es sich bei den insoweit abgeurteilten Betäubungsmitteldelikten um schwerwiegende Straftaten, die typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft sind. Dies gilt namentlich für den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln, der regelmäßig mit einer hohen kriminellen Energie verbunden ist und in schwerwiegender Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen gefährdet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14.05.2013, 1 C 13.12, a.a.O. und vom 16.11.2009, 9 C 6.00, BVerwGE 112, 185 Dass die der Verurteilung des Klägers durch das Landgericht A-Stadt vom 04.11.2015 zugrunde liegende Straftat des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zumindest in ihrer Endphase polizeilich überwacht wurde sowie die gehandelten Betäubungsmittel sichergestellt werden konnten, so dass letztlich keine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist, steht der Annahme einer erheblichen Wiederholungsgefahr im Falle des Klägers nicht entgegen. Soweit der Kläger auf eine etwaige Resozialisierung nach verbüßter Haft hinweist und sich überdies auf die Bescheinigung der Drogenhilfe XXX vom 18.05.2017 beruft, wonach er seit Beginn seiner Haftzeit stabil abstinent sei und nichts für eine Missbrauchs- bzw. Abhängigkeitsproblematik spreche, vermag auch dies die begründete Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr nicht zu widerlegen. Hierfür wäre vielmehr Voraussetzung, dass es infolge des Strafvollzugs zu einem grundlegenden und nachhaltigen Wandel in der Einstellung des Klägers gekommen wäre. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger ernsthaft mit seinen Straftaten auseinandergesetzt und aus Schuldeinsicht heraus eine neue Orientierung gewonnen hätte, sind indes weder dargetan noch ansonsten feststellbar. Dagegen spricht vielmehr, dass der Kläger seit dem Jahr 2000 immer wieder und mit gesteigerter krimineller Energie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Neben der hohen Rückfallgeschwindigkeit und der Vielzahl seiner Straftaten fällt dabei entscheidend ins Gewicht, dass der Kläger mit den von ihm zuletzt begangenen Betäubungsmitteldelikten nicht nur einschlägig rückfällig geworden ist, sondern diese zudem – zumindest teilweise - noch während einer laufenden Bewährungszeit begangen worden sind. Dies bestätigt nachdrücklich das Vorliegen einer konkreten Wiederholungsgefahr, zeigt dieser Umstand doch, dass alle vorherigen Verurteilungen ersichtlich keine nachhaltigen Wirkungen im Sinne einer Verhaltensänderung auf den Kläger hatten und diesem die grundsätzliche Bereitschaft fehlt, sich rechtstreu zu verhalten. Demgegenüber lässt allein ein beanstandungsfreies Verhalten im Strafvollzug, welches häufig auch unter dem Eindruck der drohenden Aufenthaltsbeendigung zu sehen ist, für sich genommen keine aussagekräftigen Rückschlüsse auf eine gegenwärtige Wiederholungsgefahr zu. Es ist vielmehr selbstverständlich und darf nicht zuletzt im eigenen Interesse des Klägers erwartet werden, dass dieser sich im Strafvollzug ordentlich führt. Ebenso wenig kann der Kläger der Annahme einer erheblichen Wiederholungsgefahr mit Erfolg seine am 24.04.2017 erfolgte Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen entgegenhalten. Weder seine deutsche Ehefrau, mit der er bereits vor der Eheschließung langjährig zusammengelebt hat, noch sein sonstiges familiäres Umfeld hat den Kläger in der Vergangenheit von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können. Im Gegenteil hat sich das kriminelle Verhalten des Klägers in der Vergangenheit bis hin zur Begehung von Betäubungsmitteldelikten in erheblichem Ausmaß gesteigert. Vor diesem Hintergrund ist nichts dafür ersichtlich, dass sich der Kläger künftig allein durch die Eheschließung mit seiner deutschen Ehefrau von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lässt. Die Ausweisung des Kläger erweist sich nach der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG vorzunehmenden Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteressen für die Wahrung des bedrohten Grundinteresses der Gesellschaft auch als unerlässlich. Bei der Abwägung nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Unerlässlich im Sinne von § 53 Abs. 3 AufenthG ist die Ausweisung dann, wenn sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012, 1 C 19.11, NVwZ 2013, 365; ferner Urteil der Kammer vom 20.07.2017, 6 K 1941/15, m.w.N. Dabei sind die von Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange auf Achtung des Privat- und Familienlebens entsprechend ihrem Gewicht in die Gesamtabwägung mit einzustellen. Dies gilt insbesondere bei im Bundesgebiet geborenen und hier aufgewachsenen Ausländern, zumal wenn diese über keine Bindungen an das Land ihrer Staatsangehörigkeit verfügen. Im Fall des Klägers besteht zunächst ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Ein solches liegt unter anderem vor, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Dies ist bei dem Kläger der Fall, da er zuletzt mit Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 18.03.2016 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfolgten Verurteilung durch das Landgericht A-Stadt vom 04.11.2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden ist. Dem steht ein ebenfalls besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Klägers gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegenüber, da der Kläger eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Liegen danach besonders schwerwiegende Gründe vor, die sowohl für die Ausreise des Klägers als auch für dessen weiteren Verbleib im Bundesgebiet sprechen, erweist sich die Ausweisung des Klägers für die Wahrung des bedrohten Grundinteresses der Gesellschaft gleichwohl als unerlässlich. Zwar ist der inzwischen 40-jährige Kläger in der Bundesrepublik Deutschland geboren und hier aufgewachsen, was im Hinblick auf das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens einen gewichtigen, gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechenden Abwägungsgesichtspunkt darstellt. Ungeachtet dessen, dass der Kläger damit seine gesamte Erziehung und Sozialisation in Deutschland erfahren hat, ist es ihm gleichwohl nicht gelungen, sich vollständig in die hiesige Gesellschaft unter Achtung und Berücksichtigung von deren Werte und Normen zu integrieren. Seit dem Jahr 2000 ist der Kläger immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat eine Vielzahl von Straftaten mit zunehmender Schwere begangen. Insgesamt wurde der Kläger in dem Zeitraum von 2000 bis 2015 acht Mal, zuletzt wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzw. bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Jahren 2014 und 2015 durch Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 18.03.2016 unter Einbeziehung des Urteils des Landgerichts A-Stadt vom 04.11.2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dabei hat sich der Kläger weder durch sein zunehmendes Alter noch durch ihm gebotene strafrechtliche Bewährungsmöglichkeiten von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen, vielmehr hat sich sein kriminelles Verhalten bis hin zur Begehung von Betäubungsmitteldelikten in erheblichem Ausmaß gesteigert. Dies bestätigt, dass der Kläger nicht gewillt ist, die deutsche Rechtsordnung zu akzeptieren und sich in diese einzufügen. Demgegenüber ist auch den durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet kein zwingender Vorrang vor dem öffentlichen Ausreiseinteresse einzuräumen. Die Eheschließung mit seiner langjährigen deutschen Lebensgefährtin erfolgte in der derzeit vom Kläger zu verbüßenden Straftat und damit erst nach der Begehung der die Ausweisung veranlassenden Straftaten sowie der Ausweisung selbst. Sie ist daher auch in Kenntnis der unsicheren Aufenthaltsperspektive des Klägers geschlossen worden. Bei dem Gewicht, dass der ehelichen Bindung in der Abwägungsentscheidung beizumessen ist, ist weiter zu berücksichtigen, dass aus der Ehe bislang keine Kinder hervorgegangen sind und auch die langjährige Beziehung zu seiner jetzigen Ehefrau den Kläger nicht von der Begehung schwerwiegender Straftaten hat abhalten können. Die Kontakte zu seinen in Deutschland lebenden Eltern und Geschwistern lassen sich auch von der Türkei aus durch Kommunikationsmittel wie Telefon, Internet und Briefverkehr sowie gelegentliche Besuche aufrechterhalten. Dafür, dass einer seiner Familienangehörigen in gesteigertem Maße gerade auf die Anwesenheit des Klägers in Deutschland angewiesen wäre, hat der Kläger weder dargetan noch ist dies ansonsten ersichtlich. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass eine Ausreise des Klägers in die Türkei einen tiefen Einschnitt in sein Leben bedeutet und die Schwierigkeiten, denen sich der Kläger, der vorgibt, in der Türkei keine Kontakte zu Familienangehörigen zu haben und besser deutsch als türkisch zu sprechen, nicht als gering einzuschätzen sind, können diese nicht unerheblichen Folgen der Ausweisung für den Kläger ebenso wie für dessen bestehende familiäre Beziehungen im Bundesgebiet nicht die Schwere und Art der von ihm begangenen Straftaten sowie die dadurch von ihm auch weiterhin ausgehende erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft aufwiegen. Angesichts der erheblichen Straffälligkeiten und der von seinem persönlichen Verhalten ausgehenden Wiederholungsgefahr erweist sich die Ausweisung des Klägers zum Schutz der Bevölkerung vor weiterer Betäubungsmittelkriminalität durch den Kläger auch unter Berücksichtigung der zu seinen Gunsten sprechenden Umstände als unerlässlich. Der Kläger kann darüber hinaus auch nicht hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten beanspruchen, über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die von dem Beklagten getroffene Entscheidung, die Wirkung der Ausweisung und Abschiebung des Klägers auf vier Jahre, beginnend ab dem Tag des Verlassens der Bundesrepublik Deutschland, zu befristen und unter der Bedingung, dass der Kläger zum Zeitpunkt der beabsichtigten Wiedereinreise, frühestens aber nach drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Verlassens der Bundesrepublik Deutschland, anhand eines türkischen BZR-Auszuges nachweist, dass er sich seither straffrei verhalten hat, sowie anhand von regelmäßigen Drogenscreenings nachweist, dass er auch seither suchtmittelabstinent ist, die Einreisesperre um ein weiteres Jahr zu verkürzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausweisung hat nach § 11 Abs. 1 AufenthG zur Folge, dass der Kläger nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf. Ihm darf selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AufenthG von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise zu laufen beginnt. Über die Länge der Frist, die nach § 11 Abs. 3 Satz 3 AufenthG zehn Jahre nicht überschreiten soll, wird nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Sie darf gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die Befristung des mit der Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf vier Jahre im Fall des Klägers nicht als ermessensfehlerhaft. Die in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannte Höchstfrist von fünf Jahren ist dabei fallbezogen ohne Bedeutung, da der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist und von ihm zudem eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Ausweislich der angefochtenen Bescheide hat der Beklagte neben dem Gewicht des Ausweisungsgrundes und dem mit der Ausweisung des Klägers verfolgten Zweck ersichtlich auch die familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet, insbesondere seine zwischenzeitlich erfolgte Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen in gebührendem Umfang berücksichtigt. Vor dem Hintergrund der von dem Kläger ausgehenden erheblichen Wiederholungsgefahr sowie des Gewichts des Schutzes der Bevölkerung vor Betäubungsmittelkriminalität, deren Verhinderung ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt, stellt sich der von dem Beklagten festgesetzte Zeitraum von vier Jahren auch nicht als unverhältnismäßig lang dar, zumal der Kläger bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Aufhebung oder Verkürzung des mit seiner Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beantragen kann. Die Klage ist nach alledem insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- € festgesetzt. Der Kläger wendet sich mit vorliegender Klage gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland. Der am 06.11.1977 in Dillingen geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er wuchs zusammen mit seinem jüngeren Bruder im Haushalt seiner Eltern in der Bundesrepublik Deutschland auf. Nach Erlangung der Mittleren Reife arbeitete der Kläger im Imbissbetrieb der Familie, den er seit dem Jahr 2001 als Selbstständiger führte. Über eine Berufsausbildung verfügt der Kläger nicht. Am 16.06.1994 wurde dem Kläger erstmals eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die in der Folge als Niederlassungserlaubnis fortgalt. Im Jahr 2000 war der Kläger erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 15.10.2001 wurde er wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit weiterem Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 21.06.2004 wurde der Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen verurteilt. Am 19.11.2009 wurde der Kläger vom Amtsgericht Saarlouis wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verurteilt. Dem folgten Verurteilungen des Klägers durch das Amtsgericht Saarlouis vom 08.02.2010 wegen Betruges im besonderes schweren Fall in sechs Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten auf Bewährung sowie vom 02.11.2010 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten auf Bewährung. Am 28.01.2013 verurteilte das Amtsgericht A-Stadt den Kläger wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen. Mit weiterem Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 30.07.2014 wurde der Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Des Weiteren wurde der Kläger mit Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 04.11.2015 wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Ausweislich der Strafzumessungserwägungen sprach zugunsten des Klägers, dass er geständig war und sich zum ersten Mal in Haft befunden hatte. Zudem wurde strafmildernd berücksichtigt, dass dem Kläger aufgrund einer Verurteilung ausländerrechtliche Konsequenzen drohten. Zu Lasten des Klägers fiel ins Gewicht, dass er erheblich vorbestraft und bereits einschlägig in Erscheinung getreten war, die Tat nur einige Monate nach Ablauf der dem Kläger mit Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 08.02.2010 gewährten Bewährungszeit begangen wurde und die Handels- und Wirkstoffmenge der Drogen besonders hoch war. Unter Hinweis auf die von ihm in der Vergangenheit begangenen Straftaten und der insoweit verhängten Freiheitsstrafen teilte der Beklagte dem Kläger, der sich seit dem 23.04.2015 in Haft befindet, mit Schreiben vom 04.01.2016 mit, dass seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt sei, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 27.01.2016 wies der Kläger darauf hin, dass er besonderen Ausweisungsschutz im Sinne eines Bleiberechts gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG genieße, da er eine Niederlassungserlaubnis besitze und sich von Geburt an rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Sämtliche Verwandten von ihm lebten in der Bundesrepublik Deutschland. Er kümmere sich bereits seit langem um seinen behinderten Bruder und sei im Familienverband fest verwurzelt. Darüber hinaus sei die Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen, mit der er schon seit zehn Jahren zusammen lebe, beabsichtigt. Er führe den Betrieb seines Vaters eigenverantwortlich weiter und erziele dabei einen Nettoverdienst von etwa 1.500,-- Euro monatlich. Mit Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 18.03.2016 wurde auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 30.07.2014 dieses im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Kläger unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 04.11.2015 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde. Mit Bescheid vom 07.11.2016 wies der Beklagte den Kläger gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG aus der Bundesrepublik Deutschland aus und stellte fest, dass die Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG mit der Ausweisung erlischt. Zugleich wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG verpflichtet sei, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, und ihm die Abschiebung in die Türkei nach § 59 Abs. 1 und Abs. 5 AufenthG angedroht. Die Wirkung der Ausweisung wurde gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG auf fünf Jahre befristet. Zur Begründung wurde unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dass ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährde, nach § 53 Abs. 1 AufenthG ausgewiesen werde, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergebe, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiege. Im Fall des Klägers läge sowohl ein besonders schwer wiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor, da er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden sei, als auch ein besonders schwer wiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, weil er Inhaber einer Niederlassungserlaubnis sei und sich seit seiner Geburt rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Im Rahmen der anhand der Vorgaben des § 53 Abs. 2 AufenthG vorzunehmenden Abwägung müsse jedoch das Interesse des Klägers an einem Verbleib im Bundesgebiet hinter dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise zurücktreten. Zwar verfüge der Kläger im Bundesgebiet über starke familiäre und sonstige soziale Bindungen. Diese könnten allerdings auch aus dem Heimatland heraus aufrechterhalten werden. Da der Kläger die türkische Sprache spreche, könne er sich in seinem Heimatland schnell einleben. Auch wenn er in Deutschland aufgewachsen sei, sei er mit den türkischen Gepflogenheiten und Lebensverhältnissen vertraut. Dass seine Eltern, seine Freundin oder auch sein Bruder trotz seiner Erkrankung auf die Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet angewiesen wären, sei nicht erkennbar. Zudem gefährde der Kläger durch die kontinuierliche Begehung von Straftaten die Individualrechtsgüter Einzelner sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Sämtliche Vorverurteilungen und die zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen hätten den Kläger nicht zu einem Umdenken bewegen können, sein Leben künftig straffrei zu führen. Allerdings sei zu beachten, dass der Kläger von seinem Vater assoziationsrechtliche Ansprüche nach Art. 7 ARB 1/80 ableiten könne und daher nach § 53 Abs. 3 AufenthG nur ausgewiesen werden dürfe, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich sei. Durch die von ihm begangenen Rauschgiftdelikte habe der Kläger das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Personen, insbesondere auch von Jugendlichen, deren Charakter noch nicht dermaßen gestärkt sei, dass sie den Gefahren einer möglichen Drogensucht begegnen könnten, gefährdet. Der Handel mit Betäubungsmitteln sei als schwerwiegende Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Interessen anzusehen. Von dem Kläger gehe auch eine nicht unerhebliche Wiederholungsgefahr aus, da nicht zu erwarten sei, dass er künftig in Deutschland ein straffreies Leben führen werde. Er sei bereits mehrfach wegen Betäubungsmitteldelikten in Erscheinung getreten und habe auch ansonsten kein rechtstreues Leben geführt. Seine bisherige Lebensweise lasse eher auf ein rücksichtsloses Verhalten gegenüber Dritten schließen. Die Ausweisung sei schließlich auch verhältnismäßig, zumal mildere Mittel nicht ersichtlich seien, um die von dem Kläger ausgehende Gefährdung für die Allgemeinheit auszuschließen. Da die Niederlassungserlaubnis des Klägers aufgrund seiner Ausweisung nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG erloschen sei, sei er gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG verpflichtet, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG auf fünf Jahre sei unter Würdigung der Gesamtumstände angemessen, zumal der Kläger bei einer Änderung der Sach- und Rechtslage einen Antrag auf Verkürzung der Einreisesperre stellen könne. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 05.12.2016 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er mit weiterem Schreiben vom 21.12.2016 geltend machte, dass die von dem Beklagten vorgenommene Abwägung des Ausweisungsinteresses mit seinem Bleibeinteresse von falschen Voraussetzungen ausgehe und in der Sache selbst fehlerhaft sei. Seine beabsichtigte Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen sei nur unzureichend berücksichtigt worden. Sämtliche Familienangehörige lebten in Deutschland. In der Türkei seien allenfalls weiter entfernte Verwandte aufenthaltsam, zu denen kein persönlicher Kontakt bestehe. Er habe sich mehr als 24 Jahre rechtstreu verhalten. Auch lägen zwischen den einzelnen Verurteilungen längere Zeiträume von drei bzw. fünf Jahren. Hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verkenne der Beklagte, dass es sich um einen überwachten Transport gehandelt habe, so dass nie die Gefahr bestanden habe, dass die Betäubungsmittel in den Verkehr gelangten. Aufgrund seiner Haft und der damit verbundenen Resozialisierung bestehe jedenfalls nach seiner Haftentlassung keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, zumal er während der Haft an einer Drogenberatung teilgenommen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2017 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers unter Vertiefung der Ausführungen in dem Bescheid vom 07.11.2016 zurück. Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 06.01.2017 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 03.02.2017 unter dem Aktenzeichen 6 K 210/17 Klage erhoben. Nachdem der Kläger am 24.04.2017 die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen geschlossen hatte, wurde die in dem Bescheid vom 07.11.2016 erlassene Befristungsentscheidung mit Änderungsbescheid des Beklagten vom 09.06.2017 insoweit abgeändert, als die Wirkung der Ausweisung gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG auf vier Jahre befristet wurde. Zugleich wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Einreisesperre um ein weiteres Jahr verkürzt werde, wenn er zum Zeitpunkt der beabsichtigten Wiedereinreise, frühestens aber nach drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Verlassens der Bundesrepublik Deutschland, anhand eines türkischen BZR-Auszuges nachweise, dass er sich seither straffrei verhalten habe sowie anhand von regelmäßigen Drogenscreenings nachweise, dass er seither auch suchtmittelabstinent sei. Zur Begründung wurde dargelegt, dass im Hinblick darauf, dass die Ehe gegenüber einer bloßen eheähnlichen Gemeinschaft durch Art. 6 GG besonders geschützt sei, eine Verkürzung der Einreisesperre um ein Jahr als angemessen erscheine. Den hiergegen von dem Kläger mit Schreiben vom 19.06.2017 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2017, dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 07.09.2017 zugestellt, zurück. Hiergegen richtet sich die am 05.10.2017 unter dem Aktenzeichen 6 K 1687/17 erhobene Klage des Klägers. Mit Beschluss vom 13.11.2017 hat die Kammer die Verfahren 6 K 210/17 und 6 K 1687/17 zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen 6 K 210/17 verbunden. Zur Begründung seiner Klage beruft sich der Kläger auf ein ihm zustehendes besonders schwer wiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Er sei in Deutschland geboren und halte sich mithin seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Auch die Dauer seines Aufenthaltes, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen in Deutschland sowie die Folgen der Ausweisung für seine Familienangehörigen und seine deutsche Ehefrau sprächen zu seinen Gunsten. Insbesondere komme seiner Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen eine erhebliche, durch Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK vermittelte Schutzwirkung zu. Seine wesentlichen sozialen Bindungen bestünden in Deutschland, wo sämtliche Familienangehörigen von ihm lebten. Zu etwaigen entfernten Verwandten in der Türkei bestünde schon seit Jahrzehnten kein persönlicher Kontakt mehr. Verkannt worden sei ferner, dass er in Deutschland ein Hausanwesen besitze, das derzeit noch mit einem Kredit belastet sei. Darüber hinaus dürfe er nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, weil ihm nach dem Assoziationsabkommen mit der Türkei ein Aufenthaltsrecht zustehe. Eine solche Gefährdung könne sich allerdings nicht allein aufgrund eines strafgerichtlich abgeurteilten Verhaltens ergeben. Es existiere auch keine Regel, wonach bei schwerwiegenden Straftaten das abgeurteilte Verhalten zwangsläufig die hinreichende Besorgnis der Begehung weiterer Straftaten begründe. Die meiste Zeit seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland habe er sich rechtstreu verhalten. Zudem sei er Erstverbüßer und müsse nach Verbüßung seiner Haft als resozialisiert angesehen werden. Es könne daher nicht mehr von einer relevanten Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Bei der der Verurteilung durch das Landgericht A-Stadt vom 04.11.2015 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten zugrunde liegenden Tat habe es sich überdies um einen überwachten Rauschgifttransport gehandelt, bei dem zu keiner Zeit eine Gefährdung etwaiger Abnehmer bestanden habe. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 07.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.01.2017 sowie den Änderungsbescheid des Beklagten vom 09.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2017 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Änderungsbescheides vom 09.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2017 zu verpflichten, über die Befristung des mit der Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, dass sämtliche Umstände des Einzelfalles im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung gewürdigt worden seien und dabei auch das besondere Bleibeinteresse des Klägers nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG Berücksichtigung gefunden habe. Im Ergebnis sei allerdings festzustellen, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers dessen privates Interesse am Verbleib im Bundesgebiet übersteige. Bei dem Kläger sei aufgrund der von ihm begangenen Delikte sowie der Vielzahl an Vorverurteilungen weiterhin von einer Wiederholungsgefahr auszugehen. Der Umstand, dass der Kläger Erstverbüßer sei, ändere an dieser Annahme nichts, da ein Wandel in seiner Einstellung nicht zu erkennen sei. Aufgrund der erheblichen Straffälligkeit des Klägers könne auch nicht von einer derartigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen werden, dass es sich bei ihm um einen sog. faktischen Inländer handele. Der Kläger, der im türkischen Familienverband aufgewachsen und sozialisiert worden sei, sei mit der türkischen Kultur und dem türkischen Lebensstil vertraut. Es sei ihm daher möglich, sich in der Türkei zurechtzufinden und ungeachtet dessen, dass er möglicherweise nur über wenige Kontakte verfüge, wieder einzuleben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, die Strafakten der Staatsanwaltschaft A-Stadt 9 Ls 24 Js 274/14 und 56 VRs 11 Js 443/15, die Gefangenen-Personalakte des Klägers sowie die Verwaltungsunterlagen des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.