Urteil
6 K 1801/19
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2020:0731.6K1801.19.00
1mal zitiert
16Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen eine Ausweisungsverfügung(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer erfolglosen Klage gegen eine Ausweisungsverfügung(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 05.06.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2019, mit dem der Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und die Wirkung der Ausweisung und einer daran anschließenden Abschiebung auf zehn Jahre, gerechnet ab dem Tag des Verlassens des Bundesgebiets, befristet worden ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage für die Ausweisungsverfügung ist § 53 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 3 AufenthG. Danach erfordert die Ausweisung eines Ausländers, dem -wie dem Kläger- ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei zusteht, dass das persönliche Verhalten des Ausländers gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist, d. h. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017, 1 C 3.16, DÖV 2017, 244; ferner Urteile der Kammer vom 14.09.2018, 6 K 210/17 und vom 20.07.2017, 6 K 1941/15, m. w. N. Das ist vorliegend der Fall. Der Kläger ist seit seinem 16. Lebensjahr vielfach, regelmäßig, und -was die Schwere der Tatvorwürfe anbelangt- in sich steigernder Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten. Dabei fallen insbesondere die einschlägigen Verurteilungen wegen gravierender Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz ins Gewicht, weswegen der Kläger wiederholt zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden ist. Unter anderem wurde er mit Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 21.01.2005 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen in Tatmehrheit mit Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 34 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Wegen erneuten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen in Tatmehrheit mit versuchter Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung wurde der Kläger mit weiterem Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 06.12.2007 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Zuletzt erfolgte eine Verurteilung des Klägers durch das Landgericht A-Stadt vom 09.02.2017 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten. Bei den abgeurteilten Betäubungsmitteldelikten handelt es sich um besonders schwerwiegende Straftaten, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung in erheblichem Maße beeinträchtigen. Der Schutz der von derartigen Straftaten betroffenen Rechtsgüter wie Leib und Leben anderer Menschen, die in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertungen einen hohen Rang einnehmen, liegt im Grundinteresse der Gesellschaft. Gerade durch den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln sind die Gesundheit und das Leben anderer Menschen in schwerwiegender Weise gefährdet. Die Verhinderung von weiteren Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität stellt daher ein überragend wichtiges Interesse der Gesellschaft dar. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14.05.2013, 1 C 13.12, Inf- AuslR 2013, 334, und vom 13.12.2012, 1 C 20.11, InfAuslR 2013, 169; ferner Kammerurteile vom 14.09.2018, 6 K 210/17, und vom 12.05.2017, 6 K 820/16, jeweils m. w. N. Auch besteht eine von dem persönlichen Verhalten des Klägers ausgehende erhebliche Wiederholungsgefahr. Davon abgesehen, dass es sich bei den vom Kläger begangenen Betäubungsmitteldelikten um schwerwiegende Straftaten handelt, die typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft sind vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 14.05.2013, 1 C 13.12, a. a. O., und vom 16.11.2000, 9 C 6.00, BVerwGE 112, 185, fällt bei der insoweit zu treffenden Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten durch den Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, die Vielzahl der von dem Kläger gerade im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität begangenen Straftaten ins Gewicht. Dabei hat sich der Kläger weder durch sein zunehmendes Alter noch durch ihm gebotene strafrechtliche Bewährungsmöglichkeiten von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Im Gegenteil hat sich der Kläger auch durch die Verhängung empfindlicher Freiheitsstrafen sowie deren Verbüßung völlig unbeeindruckt gezeigt und ist weiter straffällig geworden. Die zuletzt erfolgte Verurteilung des Klägers durch das Landgericht A-Stadt vom 09.02.2017 wegen unerlaubtem Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und 10 Monaten, mit der der Kläger zum wiederholten Mal einschlägig rückfällig geworden ist, zeigt nachdrücklich, dass alle vorherigen Verurteilungen ersichtlich keine nachhaltigen Wirkungen im Sinne einer Verhaltensänderung auf den Kläger hatten und bestätigt zugleich, dass diesem die grundsätzliche Bereitschaft fehlt, sich rechtstreu zu verhalten. Hinzu kommt eine bisher nicht aufgearbeitete Drogenproblematik, da der Kläger vor seiner Inhaftierung neben Amphetamin verstärkt auch Kokain konsumiert hat, sowie die beim Kläger diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10; F 60.2). Letztere ist, wie sich aus den Feststellungen des Urteils des Landgerichts A-Stadt vom 09.02.2017 ergibt, von der Nichteinhaltung sozialer Regeln und erhöhter Aggressivität geprägt, resultierend in vermehrter Straffälligkeit, vor allem auch wegen Gewaltdelikten, und einem wiederholten Abgleiten in kriminelle Strukturen. Die danach begründete Annahme der konkreten Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten durch den Kläger wird durch dessen Hinweis, er lebe seit seiner Inhaftierung drogenfrei und beabsichtige, eine Drogentherapie gemäß § 35 BtMG zu absolvieren, auch nicht ansatzweise entkräftet. Ungeachtet dessen, dass bereits während der letzten, bis zum 15.02.2013 dauernden Inhaftierung des Klägers eine Zurückstellung der Strafe nach § 35 BtMG an seiner fehlenden ernsthaften Therapiebereitschaft scheiterte, ist den der Verurteilung des Klägers durch das Landgericht A-Stadt vom 09.02.2017 zugrunde liegenden Feststellungen zu entnehmen, dass die Persönlichkeitszüge des Klägers und deren Einfluss auf sein Sozial- und Suchtverhalten als ein wesentliches Hemmnis für die Einsicht in die Suchtmittelproblematik und die Notwendigkeit, diese aufzuarbeiten, anzusehen sind. Im Übrigen steht dem Kläger auch kein Anspruch darauf zu, im Rahmen seines Strafvollzugs so lange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise eine günstige Prognose im Hinblick auf eine Rückfallgefährdung bzw. Wiederholungsgefahr gestellt werden kann. So ausdrücklich OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.05.2019, 2 A 41/19, und vom 27.03.2018, 2 B 48/18, m. w. N. Ebenso wenig kann der Kläger der Annahme einer erheblichen Wiederholungsgefahr mit Erfolg Resozialisierungsgesichtspunkte entgegenhalten. Dass der Kläger nach Verbüßung der derzeitigen Strafhaft künftig straffrei leben wird, ist reine Spekulation. Die bisher verbüßte Strafhaft hat ihn jedenfalls nicht davon abgehalten, weiter in erheblicher Weise straffällig zu werden. Dass es infolge des derzeitigen Strafvollzugs zu einem grundlegenden und nachhaltigen Wandel in der Einstellung des Klägers gekommen wäre, sich der Kläger ernsthaft mit seinen Straftaten auseinandergesetzt und aus Schuldeinsicht heraus eine neue Orientierung gewonnen hätte, ist weder dargetan noch ansonsten feststellbar. Dagegen spricht vielmehr, dass der selbst noch in Strafhaft gewaltbereite Kläger vgl. das Schreiben der Justizvollzugsanstalt A-Stadt vom 29.01.2018, wonach der Kläger in eine körperliche Auseinandersetzung mit einem Mitgefangenen verwickelt gewesen und gegen ihn Strafanzeige erstattet worden sei, Bl. 247ff der Ausländerakte des Beklagten seit seinem 16. Lebensjahr immer wieder und mit gesteigerter krimineller Energie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dies bestätigt nachdrücklich, dass es dem Kläger an einer grundsätzlichen Einsichtsfähigkeit in sein Fehlverhalten fehlt und er nicht willens oder fähig ist, sich dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten, ohne erhebliche Straftaten zu begehen. Die Ausweisung des Klägers erweist sich nach der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles gemäß § 53 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 AufenthG vorzunehmenden Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteressen für die Wahrung des bedrohten Grundinteresses der Gesellschaft auch als unerlässlich. Bei der Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthaltes des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Unerlässlich im Sinne von § 53 Abs. 3 AufenthG ist die Ausweisung dann, wenn sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012, 1 C 19.11, NVwZ 2013, 365; ferner Urteile der Kammer vom 14.09.2018, 6 K 210/17 und 6 K 1313/17, sowie Beschluss vom 23.07.2019, 6 L 865/19 Dabei sind die von Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange auf Achtung des Privat- und Familienlebens entsprechend ihrem Gewicht in die Gesamtabwägung mit einzustellen. Dies gilt insbesondere bei im Bundesgebiet geborenen und hier aufgewachsenen Ausländern, zumal wenn diese über keine Bindungen an das Land ihrer Staatsangehörigkeit verfügen. Im Fall des Klägers besteht zunächst ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Ein solches liegt unter anderem vor, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Dies ist bei dem Kläger aufgrund seiner Verurteilung durch das Landgericht A-Stadt vom 09.02.2017 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten der Fall. Infolge dieser Verurteilung liegt zugleich auch ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Dem steht ein ebenfalls besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Klägers gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegenüber, da er eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Liegen danach besonders schwerwiegende Gründe vor, die sowohl für die Ausreise des Antragstellers als auch für dessen weiteren Verbleib im Bundesgebiet sprechen, erweist sich die Ausweisung des Klägers für die Wahrung des bedrohten Grundinteresses der Gesellschaft gleichwohl als unerlässlich. Zwar ist der inzwischen 43-jährige Kläger bereits im Alter von zwei Jahren mit seinen Eltern in das Bundesgebiet eingereist und hier aufgewachsen, was im Hinblick auf das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens einen gewichtigen, gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechenden Abwägungsgesichtspunkt darstellt. Zudem verfügt der Kläger über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Betonbauer, und war er seit 2013 bis zu seiner Inhaftierung im August 2016 erwerbstätig. Gleichwohl ist eine Sozialisation des Klägers in Deutschland missglückt. Es ist ihm nicht gelungen, sich in die hiesige Gesellschaft unter Achtung und Berücksichtigung von deren Werten und Normen zu integrieren. Wie die Vielzahl der von ihm begangenen Straftaten belegt, ist der Kläger nicht gewillt oder dazu in der Lage, die deutsche Rechtsordnung zu akzeptieren und sich in diese einzufügen. Dabei fallen zu seinen Lasten vor allem auch die Art und die Schwere der von ihm begangenen Straftaten und die dadurch von ihm ausgehende gegenwärtige Gefahr für die Gesellschaft erheblich ins Gewicht. Weder strafrechtliche Bewährungsmöglichkeiten noch die Verbüßung von langjährigen Haftstrafen haben es vermocht, den Kläger von der Begehung weiterer, die Gesundheit und das Leben anderer Menschen in schwerwiegender Weise gefährdender Straftaten abzuhalten. Dem gegenüber ist auch den durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK geschützten familiären und privaten Bindungen des Klägers im Bundesgebiet kein zwingender Vorrang vor dem öffentlichen Ausreiseinteresse einzuräumen. Eine Eheschließung mit seiner langjährigen deutschen Verlobten ist bislang nicht erfolgt. Auch hat diese den Kläger nicht von der Begehung schwerwiegender Straftaten abhalten können. Zudem lassen sich die Kontakte zu seiner deutschen Verlobten sowie etwaigen weiteren in Deutschland lebenden Familienangehörigen auch von der Türkei aus durch Kommunikationsmittel wie Telefon, Internet und Briefverkehr sowie gelegentliche Besuche aufrechterhalten. Dafür, dass seine deutsche Verlobte oder einer seiner Familienangehörigen in gesteigertem Maße gerade auf die Anwesenheit des Klägers in Deutschland angewiesen wäre, spricht schon angesichts des Umstandes, dass der Kläger in den letzten zehn Jahren ohnehin mehr Zeit in Haft als auf freiem Fuß verbracht hat, nichts. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass eine Ausreise des Klägers in die Türkei einen tiefen Einschnitt in sein Leben bedeutet, können die nicht unerheblichen Folgen der Ausweisung für den Kläger ebenso wie dessen familiäre und private Bindungen im Bundesgebiet nicht die Schwere und Art der von ihm begangenen Straftaten sowie die dadurch von ihm auch weiterhin ausgehende erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft aufwiegen. Angesichts der erheblichen Straffälligkeiten und der von seinem persönlichen Verhalten ausgehenden Wiederholungsgefahr ist die Ausweisung des Klägers zum Schutze der Bevölkerung vor weiterer Betäubungsmittelkriminalität durch den Kläger auch unter Berücksichtigung der zu seinen Gunsten sprechenden Umstände unerlässlich. Erweist sich die gegenüber dem Kläger ausgesprochene Ausweisung demzufolge als frei von Rechtsfehlern, unterliegt auch die auf § 59 Abs. 1, Abs. 5 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung des Beklagten keinen durchgreifenden Bedenken. Der Kläger kann darüber hinaus auch nicht hilfsweise die Verpflichtung des Beklagten beanspruchen, über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung und einer daran abschließenden Abschiebung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die von dem Beklagten getroffene Entscheidung, die Wirkungen der Ausweisung und einer daran anschließenden Abschiebung auf der Grundlage von § 11 Abs. 3 AufenthG auf zehn Jahre, gerechnet ab dem Tag des Verlassens des Bundesgebietes, zu befristen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ausweisung hat nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zur Folge, dass der Kläger nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf. Ihm darf selbst im Fall eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 AufenthG von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise zu laufen beginnt. Über die Länge der Frist, die nach § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zehn Jahre nicht überschreiten soll, wird nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Sie darf gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die Befristung des mit der Ausweisung verbundenen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf zehn Jahre im Falle des Klägers nicht als ermessensfehlerhaft. Die in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannte Höchstfrist von fünf Jahren ist dabei fallbezogen ohne Bedeutung, da der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist und von ihm zudem eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Dass der Beklagte vor dem Hintergrund der von dem Kläger ausgehenden erheblichen Wiederholungsgefahr sowie des Gewichts des Schutzes der Bevölkerung insbesondere auch vor Betäubungsmittelkriminalität, deren Verhinderung ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt, die Höchstfrist des § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG für ein Aufenthalts- und Einreiseverbot als erforderlich angesehen hat, ist auch unter Berücksichtigung der privaten Belange des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren bedurfte es daher nicht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 € festgesetzt. Der Kläger wendet sich mit vorliegender Klage gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland. Der im Februar 1977 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 1980 zusammen mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein und betrieb hier erfolglos ein Asylverfahren. Er wuchs im Haushalt seiner Eltern auf und besuchte die Hauptschule. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung zum Betonbauer und arbeitete in der Folgezeit in diesem Beruf in häufig wechselnden Beschäftigungsverhältnissen, unterbrochen von kürzeren Phasen der Arbeitslosigkeit und Inhaftierungen. Der Kläger war Mitglied der Gruppierung „BC Osmanen Germania“, in der er den Status des Vizepräsidenten innehatte. Am 30.05.2001 wurde dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die in der Folge als Niederlassungserlaubnis fort galt. Bereits als Heranwachsender trat der Kläger, der während seiner Schulzeit mit dem Konsum von Drogen begann, wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Als Erwachsener wurde er erstmals mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 06.03.2001 wegen Bedrohung in Tatmehrheit mit Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt. Mit weiterem Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 10.02.2003 wurde der Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mi Betäubungsmitteln zu einer weiteren Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen verurteilt. Wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen in Tatmehrheit mit Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 34 Fällen wurde der Kläger mit Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 21.01.2005 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Dem folgte am 06.12.2007 eine weitere Verurteilung durch das Landgericht A-Stadt wegen erneuten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen in Tatmehrheit mit versuchter Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten. Nach der bis zum 15.02.2013 erfolgten vollständigen Verbüßung seiner Haftstrafe von vier Jahren und neun Monaten wurde der Kläger im August 2015 erneut straffällig, weshalb er mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 20.07.2016 wegen Körperverletzung in zwei Fällen in Tatmehrheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zuletzt wurde der Kläger durch Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 09.02.2017 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Ausweislich der Strafzumessungserwägungen in dem Strafurteil wurde strafschärfend berücksichtigt, dass der Kläger seit seinem 16. Lebensjahr vielfach, regelmäßig und in sich steigernder Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dabei fielen vor allem die beiden einschlägigen Vorverurteilungen wegen mehrfacher Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zu mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafen durch das Landgericht A-Stadt in den Jahren 2005 und 2007 ins Gewicht, aufgrund derer der Kläger insgesamt acht Jahre Freiheitsstrafe voll verbüßt hat. Zu Lasten des Klägers wurde zudem neben dem Umstand, dass die Tatbegehung in die laufende Bewährungszeit aus der letzten Verurteilung durch das Amtsgericht A-Stadt vom 20.07.2016 fiel, auch die Menge der verschiedenen, teilweise als gefährlich einzustufenden Betäubungsmittel berücksichtigt. Darüber hinaus ist in dem Strafurteil festgestellt, dass bei dem Kläger eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10; F 60.2) besteht, die von der Nichteinhaltung sozialer Regeln und erhöhter Aggressivität geprägt ist, resultierend in vermehrter Straffälligkeit, vor allem auch wegen Gewaltdelikten, und einem wiederholten Abgleiten in kriminelle Strukturen. Nach erfolgter Anhörung wies der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 05.06.2019 gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG aus der Bundesrepublik Deutschland aus und forderte ihn unter Androhung der Abschiebung in die Türkei auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Zugleich wurde die Wirkung der Ausweisung und einer daran anschließenden Abschiebung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf zehn Jahre, gerechnet ab dem Tag des Verlassens des Bundesgebiets, befristet. Zur Begründung wurde unter Darlegung im Einzelnen ausgeführt, dass gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährde, ausgewiesen werde, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an einer Ausreise mit den Interessen an einem weiterem Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergebe, dass das öffentliche Interesse an einer Ausreise überwiege. Da der Kläger allerdings besonderen Ausweisungsschutz nach Art. 7 Abs. 2 ARB 1/80 genieße, dürfe er gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, und die Abwägung der wiederstreitenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen ergebe, dass die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich sei, d.h. dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genüge. Dies sei bei dem Kläger der Fall. Er sei mehrfach wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu erheblichen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Bei den vom Kläger begangenen Straftaten handele es sich um besonders gravierende Straftaten, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung in erheblichem Maße beeinträchtigten. Dies werde auch durch die Einstufung entsprechender Verurteilungen in § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG als besonders schweres Ausweisungsinteresse deutlich. Dass der Kläger zukünftig keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde, könne nicht erwartet werden. Bei Abwägung der berechtigten Interessen des Klägers, im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, mit dem Interesse der Bundesrepublik Deutschland daran, dass der Kläger das Bundesgebiet verlasse, überwiege das Ausweisungsinteresse. Zwar wiege auch das Bleibeinteresse des Klägers nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwer, da er seit 2001 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sei. Allerdings seien die familiären und wirtschaftlichen Bindungen des Klägers nicht derart schützenswert, dass seine Ausweisung als unverhältnismäßig anzusehen sei. Der Kläger sei nicht in einem derartigen Maß in der Bundesrepublik Deutschland integriert, dass ihm eine Rückkehr in das Land seiner Staatsangehörigkeit nicht zuzumuten sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass er mit der Heimatkultur vertraut sei und die Muttersprache zumindest in Grundzügen beherrsche. Die von ihm absolvierte Berufsausbildung gebe dem Kläger auch in seinem Heimatland die Möglichkeit, sich beruflich zu integrieren und neue Perspektiven zu schaffen. Demgegenüber könnten durch Betäubungsmittel- sowie Körperverletzungsdelikte weitreichende Schäden für die subjektiven Rechtsgüter einzelner Personen oder aber auch ganze Teile der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland entstehen. Die Förderung des Drogenkonsums durch den Handel mit Betäubungsmitteln gefährde die allgemeine Volksgesundheit und damit erhebliche Interessen des deutschen Staates. Durch die von ihm begangenen Rauschgiftdelikte habe der Kläger das Leben und die Gesundheit einer Vielzahl von Personen, insbesondere von Jugendlichen gefährdet, deren Charakter noch nicht dermaßen gestärkt sei, dass sie den Gefahren einer möglichen Drogensucht begegnen könnten. Da nicht zu erwarten sei, dass der Kläger künftig in Deutschland ein straffreies Leben führen werde, vielmehr von einer nicht unerheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen sei, müsse der Kläger dementsprechend aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen werden. Unter Würdigung der Gesamtumstände sei auch das ausgesprochene Einreise- und Aufenthaltsverbot als angemessen anzusehen. Im Übrigen habe der Kläger die Möglichkeit, bei einer positiven Änderung der Sach- und Rechtslage einen Antrag auf Verkürzung der Einreisesperre zu stellen. Den hiergegen von dem Kläger mit Schreiben vom 24.06.2019 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2019 unter Vertiefung der Ausführungen in dem Bescheid vom 05.06.2019 zurück. Am 12.11.2019 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht, dass im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung sein Interesse am Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland das Ausweisungsinteresse überwiege. Er sei türkischer Staatsangehöriger und bereits 1980 im Alter von drei Jahren mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er halte sich seit seiner Einreise ununterbrochen in Deutschland auf und sei im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Er habe in Deutschland die Schule besucht und vor seiner Inhaftierung mit seiner deutschen Verlobten zusammengelebt. Es handele sich bei ihm um einen faktischen Inländer. Zu seiner Familie und seiner Verlobten bestehe trotz seiner Inhaftierung regelmäßiger Kontakt. Bis zu seiner Inhaftierung habe er keine öffentlichen Leistungen bezogen. Vielmehr habe er eine Ausbildung absolviert und gearbeitet. Aufgrund seiner aktuellen Inhaftierung und der von ihm beabsichtigten Therapie gemäß § 35 BtMG gehe von ihm aktuell auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Seine letzte Verurteilung durch das Landgericht A-Stadt liege mehr als 2 ½ Jahre zurück. Vor dem Hintergrund des Resozialisierungsgedankens sei davon auszugehen, dass er nach abgeschlossener Strafhaft sowie erfolgreicher Therapie straffrei leben werde. Auch unter Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie sowie des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens sei die Abwägung zu seinen Gunsten zu treffen. Er sei in Deutschland aufgewachsen und habe keinerlei Bindung an das Land, in dem er geboren sei. Sein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse habe erhebliches Gewicht, weshalb das Ausweisungsinteresse zurücktreten müsse. Aufgrund der Dauer seines Aufenthalts in Deutschland stelle auch die Befristung der Ausweisung auf zehn Jahre eine unzumutbare Härte dar. Da er in Deutschland wirtschaftlich und familiär verwurzelt sei, sei ihm ein Fernbleiben über eine Dauer von zehn Jahren nicht zuzumuten. In der Türkei könne er weder wirtschaftlich noch privat Fuß fassen. Eine Kommunikation über Internet und Post aus der Türkei nach Deutschland ersetze nicht den persönlichen Kontakt. Sein Recht auf persönlichen Kontakt zu seiner Familie würde bei einer Rückkehr in die Türkei ausgehebelt. Als türkischem Staatsangehörigen sowie Kind eines türkischen Arbeitnehmers stünden ihm aufgrund des Assoziationsabkommens besondere Aufenthaltsrechte zu. Eine Ausweisung lediglich aufgrund von Straftaten bei Innehaben einer Niederlassungserlaubnis wäre daher rechtswidrig. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 05.06.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2019 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 05.06.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2019 zu verpflichten, über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung und einer daran anschließenden Abschiebung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte nimmt vollinhaltlich Bezug auf die angefochtenen Bescheide und beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 04.10.2019, 6 L 967/19, hat die erkennende Kammer den Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Bescheid des Beklagten vom 05.06.2019 ausgesprochene Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland sowie die weiter verfügte Abschiebungsandrohung wiederherzustellen bzw. anzuordnen, zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Eilrechtsschutzverfahrens 6 L 967/19, der Verfahrensakte der Staatsanwaltschaft A-Stadt 4 KLs 48/16 (82 Js 709/15) sowie der Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.