Beschluss
6 L 2016/23
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2024:0408.6L2016.23.00
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Tenor
Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe schon deshalb nicht zu bewilligen, weil er die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den entsprechenden Belegen nicht vorgelegt hat. Überdies fehlen dem vorliegenden Eilrechtsschutzantrag die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Erfolgsaussichten. Insoweit wird auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, mit dem der Antragsteller bei sachgerechtem Verständnis seines Rechtsschutzziels die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines fristgerecht eingelegten Widerspruchs gegen die kraft behördlicher Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbare Ausweisungsverfügung und die kraft Gesetzes gemäß den § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 20 AGVwGO vollziehbare Abschiebungsandrohung begehrt, ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Der auch im Übrigen zulässige Antrag bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Zunächst hat der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ausweisungsbescheides vom 17.10.2023 in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise damit begründet, dass mit Blick auf die Art und Schwere der begangenen Straftat davon auszugehen sei, dass sich die vom Antragsteller ausgehende Gefahr des Begehens weiterer Straftaten, insbesondere gegen die sexuelle Selbstbestimmung, alsbald verwirklichen werde und er andere Personen in erheblichem Maß gefährden und schädigen könne. Es besteht auch kein Anlass, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherzustellen. Widerspruch und Anfechtungslage gegen die Ausweisungsentscheidung des Antragstellers haben gemäß § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung, wenn nicht ausnahmsweise die Behörde die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse oder überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Die gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Ausreise überwiegt sein privates Interesse, ungeachtet der in § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bestimmten Wirksamkeit der Ausweisung jedenfalls von der Vollziehung der Ausreisepflicht bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf in der Hauptsache verschont zu bleiben, weil sich die gegenüber dem Antragsteller mit Bescheid des Antragsgegners vom 17.10.2023 ausgesprochene Ausweisung – nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung – als rechtmäßig und ihre Vollziehung darüber hinaus als eilbedürftig erweist. Außer Streit steht zunächst, dass der Antragsteller eine Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erworben hat. Rechtsgrundlage für die Ausweisungsverfügung ist daher § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG. Demgemäß darf ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 53 Abs. 3 AufenthG wegen der Bezugnahme auf das „persönliche Verhalten“ eine Ausweisung nur aus spezialpräventiven Gründen erlaubt. Die Ausweisung muss demnach dem Zweck dienen, einer vom Auszuweisenden ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für ein Grundinteresse zu begegnen. Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3/16, juris Rn. 46 ff m.w.N.; ferner Urteile der Kammer vom vom 01.09.2020 – 6 K 873/18 (n.v.) sowie vom 14.09.2018 – 6 K 210/17, juris Rn. 29 ff m.w.N. Die vom Antragsgegner ausgesprochene Ausweisung wird von § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG getragen. Nach den im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegenden Erkenntnissen geht vom Antragsgegner gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Anlass der Ausweisung ist die Verurteilung des Antragstellers durch das Landgericht A-Stadt vom 06.07.2020 – 1 KLs 13 Js 100/19 (7/20) wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu Lasten seiner geschiedenen Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten. Bei der abgeurteilten Straftat handelt es sich um eine besonders schwerwiegende Tat, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung in erheblichem Maße beeinträchtigt. Der Schutz der von derartigen Straftaten betroffenen Rechtsgüter der körperlichen Integrität und sexuellen Selbstbestimmung, die in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Wertordnung einen hohen Rang einnehmen, liegt im Grundinteresse der Gesellschaft. Die Verhinderung vergleichbarer Straftaten stellt daher ein überragend wichtiges Interesse der Gesellschaft dar. Vgl. auch Urteil der vormals für das Ausländerrecht zuständigen 10. Kammer vom 02.03.2012 – 10 K 30/12, juris Rn. 27 f m.w.N. Auch ist davon auszugehen, dass vom Antragsteller bzw. dessen persönlichem Verhalten eine beachtliche Gefahr der Begehung vergleichbarer Straftaten ausgeht. Die zur Feststellung einer von dem Ausländer ausgehenden Wiederholungsgefahr anzustellende Prognose bedarf einer wertenden Betrachtung aller für und gegen den Betreffenden sprechenden Umstände des Einzelfalls. Zu den relevanten Umständen, die hierbei zu berücksichtigen sind, können die Höhe der verhängten Strafe gehören, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt wie auch die in der Tat zum Ausdruck gekommene kriminelle Energie. Dabei gilt für die Gefahrenprognose ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind danach umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15.01.2013 – 1 C 10/12, juris Rn. 15, vom 04.10.2012 – 1 C 13/11, juris Rn. 18 und vom 16.11.2000 – 9 C 6/00, juris Rn. 16 f sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2017 – 11 S 1555/16, juris Rn. 48. Für eine beachtliche Wiederholungsgefahr sprechen bereits die Berichte der JVA vom 22.04.2022 und vom 14.04.2023. Laut Bericht der JVA vom 22.04.2022, nach dessen Ergebnis der Antragsteller für die Gewährung von Außenlockerungen nicht geeignet sei, bestünden bezüglich des Tatgeschehens starke Bagatellisierungs- und Schuldverschiebungstendenzen. Die Tat räume er nur in Teilen ein; die sexuellen Tatanteile leugne er zur Gänze. Ein ausreichendes Problembewusstsein sowie eine Veränderungsmotivation seien nicht zu erkennen. Im Bericht der JVA vom 14.04.2023 heißt es weiter, dass der Antragsteller aus sozialarbeiterischer Sicht durchaus eine Einsicht für sein Fehlverhalten gezeigt habe, allerdings in seiner Sozialisation und seinem Wertesystem feststecke. Dies könne nur in einem professionellen Setting aufgelöst werden. Zudem wird erneut hervorgehoben, dass der Antragsteller aufgrund der fehlenden Tataufarbeitung und der sich daraus ergebenden Missbrauchsgefahr für die Gewährung von Außenlockerungen zum damaligen Zeitpunkt nicht geeignet gewesen sei. Dass bei dem Antragsteller vor dem Hintergrund einer fehlenden Tataufarbeitung weiterhin von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist, wird durch das auf Ersuchen des Landgerichts A-Stadt erstellte forensisch-psychiatrische Prognosegutachten vom 22.08.2023 untermauert. Dort ist ausgeführt, es bestünden beim Antragsteller anhaltende, auch nach zwischenzeitlichem Zeitablauf und Inhaftierung emotional stark unterlegte, deliktfördernde Ansichten und Einstellungen, dass seine Ehefrau die Familie beschämt, ihn provoziert und insgesamt etwas vorgespielt habe. Sie habe gewollt, dass er sie anfasse. Außerdem werden die erhöhte Impulsivität und geringe Frustrationstoleranz des Antragstellers in diesem individuellen und situativen Kontext hervorgehoben. Trotz der zwischenzeitigen Scheidung stelle sich die gedankliche Beschäftigung des Antragstellers mit dem Verhalten seiner Ehefrau als anhaltend hoch dar und sei in Anbetracht der sozialen Situation der Scheidung als überwertig einzustufen. Es bestehe ein anhaltend emotional sehr engagiertes und intensives Bestreben, seine subjektive Sicht der Tat nachdrücklich darzustellen und dafür zu werben. Die realen Therapiemöglichkeiten erschienen in Anbetracht der dahingehend rigiden und auch über den Zeitverlauf hinweg deutlich stark emotional unterlegten Haltung des Antragstellers sehr begrenzt. Trotz seiner vorgetragenen Therapiebereitschaft erscheine die deliktspezifische Veränderungsmotivation gering und die aktuell geäußerte Therapiebereitschaft eher in dem Bestreben begründet, Verständnis für seine Sicht der Tat mit Nachdruck wecken zu wollen, und seine daraus subjektiv erwachsenen „depressiven Störungslagen" bessern/lindern zu wollen. Zusammenfassend sei die spezifische Rückfallgefahr in Bezug auf seine mittlerweile geschiedene Ehefrau als erhöht anzusehen. Es besteht keine Veranlassung, die vorbezeichneten Einschätzungen, die in wesentlichen Teilen zu ähnlichen Feststellungen zur Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers gekommen sind, in Zweifel zu ziehen, zumal sowohl der Vollzugsplankonferenz als auch der Gutachterin, die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für forensische Psychiatrie ist, insoweit besondere Fachkunde zukommt. Prognostisch zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch, dass der Antragsteller ausweislich der Feststellungen des Landgerichts A-Stadt im Urteil vom 06.07.2020 die Anlasstat im April 2019 – nach erfolgter Trennung initiiert durch das Opfer im Februar desselben Jahres – aus übersteigerter Eifersucht heraus begangen hat und auch die Feststellungen im o.g. Prognosegutachten eindeutig eine fortbestehende Impulsivität des Antragstellers sowie dessen Beharren auf seine Anschauung der Anlasstat erkennen lassen. Erschwerend tritt hinzu, dass es sich bei der Anlasstat offenbar nicht um den ersten Übergriff dieser Art gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau gehandelt hat. Ausweislich der Feststellungen des Landgerichts A-Stadt im o.g. Urteil kam es vielmehr bereits im Jahre 2007 zu einem vergleichbaren Vorfall, bei dem der Antragsteller aus übersteigerter Eifersucht gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau sexuell übergriffig wurde. Dass seit der Trennung des Antragstellers und dem Opfer nunmehr fünf Jahre vergangen sind und die Ehe zwischenzeitig geschieden worden ist, steht der Annahme einer Wiederholungsgefahr ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass es sich bei dem Antragsteller um einen Erstverbüßer handelt und dieser ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten zeigt. Hierfür wäre vielmehr Voraussetzung gewesen, dass es durch den Strafvollzug zu einem grundlegenden und nachhaltigen Wandel in der Einstellung des Antragstellers gekommen wäre. Vgl. Beschlüsse der Kammer vom 02.02.2018 – 6 L 62/18, juris Rn. 49 f sowie vom 11.10.2016 – 6 L 1357/16, juris Rn. 43 f. Dass sich der Antragsteller ernsthaft mit seinen Straftaten auseinandergesetzt und aus Schuldeinsicht heraus eine neue Orientierung gewonnen hat, ist jedoch nicht ansatzweise ersichtlich. Im Gegenteil fehlt dem Antragsteller ausweislich des vorbenannten Prognosegutachtens jegliche Unrechtseinsicht und sieht er sich nach wie vor als zu Unrecht verurteilt an. Die Ausweisung des Antragstellers erweist sich nach der unter Berücksichtigung des Einzelfalls gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG vorzunehmenden Abwägung von Ausweisungs- und Bleibeinteressen für die Wahrung des bedrohten Grundinteresses der Gesellschaft auch als unerlässlich. Bei der erforderlichen Abwägung sind gemäß Abs. 2 der Vorschrift nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Unerlässlich im Sinne von § 53 Abs. 3 AufenthG ist die Ausweisung dann, wenn sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22.02.2017 – 1 C 3/16, juris Rn. 23, 45 ff m.w.N. sowie vom 10.07.2012 – 1 C 19/11, juris Rn. 21 m.w.N.; vgl. auch Beschluss der Kammer vom 04.10.2019 – 6 L 967/19 (n.v.) sowie Urteil vom 14.09.2018 – 6 K 210/17, juris Rn. 31 f m.w.N. Einzelnen, in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird dabei nach §§ 54, 55 AufenthG von vorneherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als „besonders schwerwiegend“ oder „schwerwiegend“. Auch das Vorliegen eines in diesem Verständnis qualifizierten Ausweisungs- oder Bleibeinteresses entbindet aber nicht von der Notwendigkeit der in § 53 Abs. 1 AufenthG vorgeschriebenen umfassenden Interessensabwägung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 – 1 C 28/16, juris Rn. 39. Dabei sind auch die von Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange auf Achtung des Privat- und Familienlebens entsprechend ihrem Gewicht in die Gesamtabwägung mit einzustellen. Im Fall des Antragstellers besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Dieser regelt, dass das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG (u.a.) dann besonders schwer wiegt, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens 2 Jahren verurteilt worden ist. Dies ist beim Antragsteller, wie aufgezeigt, der Fall. Dem steht ein ebenfalls besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entgegen, da der Antragsteller eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 5 Jahren – nämlich seit 1991 – rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Liegen danach besonders schwerwiegende Gründe vor, die sowohl für die Ausreise des Antragstellers als auch für dessen weiteren Verbleib im Bundesgebiet sprechen, erweist sich die Ausweisung des Antragstellers für die Wahrung des bedrohten Grundinteresses der Gesellschaft gleichwohl als unerlässlich. Zwar ist der inzwischen 59-jährige Antragstellers bereits im Alter von 26 Jahren in das Bundesgebiet eingereist und verbrachte daher über die Hälfte seines Lebens in Deutschland, was im Hinblick auf das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens einen gewichtigen, gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechenden Abwägungsgesichtspunkt darstellt. Dies ergibt sich unter Zugrundelegung der gesetzgeberischen Wertung bereits daraus, dass er damit die Anforderungen für die Annahme eines besonders schwerwiegenden Bleibeinteresses gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG um mehr als das Sechsfache übererfüllt. Jedoch sind dem Antragsteller mit Blick auf den besonders hohen Rang der durch sein persönliches Verhalten gefährdeten Rechtsgüter der sexuellen Selbstbestimmung und der körperlichen Unversehrtheit bzw. auf das besonders hohe gesellschaftliche Grundinteresse am Schutz dieser Rechtsgüter zunächst die mit seiner Ausreise in die Türkei verbundenen Eingewöhnungsschwierigkeiten – wobei hier zu sehen ist, dass er jedenfalls bis 1991 und damit 26 Jahre in der Türkei gelebt hat und der türkischen Sprache mächtig ist, was für die Eingewöhnung von großem Vorteil sein dürfte – bzw. der darin zu sehende tiefe Einschnitt für sein Leben zumutbar. Den grundsätzlich von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten familiären Bindungen des Antragstellers zu seinen drei volljährigen im Bundesgebet lebenden Kindern kommt hingegen – anders als der Antragsteller meint – kein erhebliches Gewicht zu. Alle drei Kinder haben den Kontakt zum Antragsteller abgebrochen, nachdem er vor ihren Augen das Opfer, seine geschiedene Ehefrau und die Mutter der Kinder, körperlich misshandelt hat. Da allein das tatsächliche Gewicht der bestehenden Bindungen maßgeblich ist, ist auch nicht beachtlich, dass der Antragsteller die Wiederaufnahme des Kontaktes beabsichtigt. Zudem ist zu sehen, dass die volljährigen Kinder alt genug sind, um, sollten sie den Kontakt zu ihm wieder herstellen wollen, mit ihm über Telekommunikationswege, insbesondere über das Internet, zu kommunizieren und in Kontakt zu bleiben oder besuchsweise in die Türkei zu reisen. Angesichts des dargelegten Fortbestands der Gefahr einer wiederholten Straffälligkeit des Antragstellers und der damit einhergehenden Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter Dritter reichen die wirtschaftlichen Integrationsleistungen des Antragstellers in der Vergangenheit ebenfalls nicht aus, das öffentliche Ausweisungsinteresse zu überwiegen. Nach alledem hat der Antragsgegner den Antragsteller zu Recht ausgewiesen. Die Vollziehung der Ausweisungsverfügung ist auch eilbedürftig, denn die über die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung hinausgehende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers gelangt zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Aufgrund der von dem Antragsteller ausgehenden Wiederholungsgefahr kann sein Verbleib im Bundesgebiet bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht hingenommen werden. Entsprechend der obigen Ausführungen ist es beachtlich wahrscheinlich, dass er zeitnah wieder gravierende Straftaten begehen wird. Die Wiederholungsgefahr indiziert damit zugleich ein besonderes Vollzugsinteresse. Da der Antragsgegner den Antragsteller zu Recht ausgewiesen hat, ist auch die auf Grundlage des § 59 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG erlassene Androhung der Abschiebung unter Benennung der Türkei als Abschiebezielstaat rechtmäßig und mithin die aufschiebende Wirkung des gegen diese gerichteten Widerspruchs des Antragstellers nicht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen. Soweit der Antragsteller mit seinem Ersuchen um Eilrechtsschutz zusätzlich im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, von seiner Abschiebung abzusehen, ist dieser Antrag bereits unzulässig. Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gilt die Vorschrift des § 123 Abs. 1 VwGO nicht, wenn – wie vorliegend – ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist. Andernfalls würde die Anwendung des § 123 Abs. 1 VwGO zu einer Umgehung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 80 Abs. 5 VwGO führen. Nach alledem ist der Antrag insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes, also auf 2.500,00 € festzusetzen ist.