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Urteil

3 K 989/18

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2019:0809.3K989.18.00
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Leitsätze
1. Die Straßenumbenennung ist ein adressatloser dinglicher Verwaltungsakt in der Gestalt einer Allgemeinverfügung, der seitens der betroffenen Grundstückseigentümer im Wege des Widerspruchs bzw. einer nachfolgenden Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, Alt. 1 VwGO) angreifbar ist oder deren hier begehrter Erlass im Wege einer Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, Alt. 2 VwGO) erstritten werden kann, wobei sich die Benennung bzw. Umbenennung der hier in Rede stehenden Gemeindestraße als Aufgabe des örtlichen Wirkungskreises und damit als Selbstverwaltungsaufgabe (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG) darstellt, bei deren Wahrnehmung der Gemeinde eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt ist, die lediglich durch den Zweck der Aufgabenzuweisung und durch die aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie besonderen gesetzlichen Bestimmungen folgenden Grenzen jeder Verwaltungstätigkeit beschränkt wird. (Rn.22) 2. Es ist dabei Ausdruck der Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinde, auch mit Blick auf ihre verfügbaren sachlichen und personellen Mittel selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und wie sie mit der Sachlage einer Umbenennung umgeht. (Rn.22) 3. Es liegt daher eine Ermessensentscheidung vor, die einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), wobei das Gericht in Ansehung des Gewaltenteilungsgrundsatzes des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG insbesondere nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzten kann und darf.(Rn.22) 4. Die posthume Aberkennung einer Ehrenbürgerschaft gegenüber Dritten, die keine Angehörigen sind, stellt eine schlicht-hoheitliche Verwaltungsäußerung im Sinne eines Realaktes dar, wobei der Gemeinde bei der Aberkennungsentscheidung eine weite Entscheidungsfreiheit obliegt. Es ist eine kommunalpolitische Wertungsfrage, ob Personen aus heutiger Sicht als unwürdig anzusehen sind, weiterhin Ehrungen zu erfahren, die sich rechtlichen Direktiven weitgehend entzieht. Den Gemeinden ist dabei als Ausfluss des grundgesetzlich geschützten Selbstverwaltungsrechts im Interesse des örtlichen Friedens das Recht zuzubilligen, eine Aufarbeitung den Historikern zu überlassen; es verbleibt eine bloße Willkürkontrolle.(Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Straßenumbenennung ist ein adressatloser dinglicher Verwaltungsakt in der Gestalt einer Allgemeinverfügung, der seitens der betroffenen Grundstückseigentümer im Wege des Widerspruchs bzw. einer nachfolgenden Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, Alt. 1 VwGO) angreifbar ist oder deren hier begehrter Erlass im Wege einer Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, Alt. 2 VwGO) erstritten werden kann, wobei sich die Benennung bzw. Umbenennung der hier in Rede stehenden Gemeindestraße als Aufgabe des örtlichen Wirkungskreises und damit als Selbstverwaltungsaufgabe (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG) darstellt, bei deren Wahrnehmung der Gemeinde eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt ist, die lediglich durch den Zweck der Aufgabenzuweisung und durch die aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie besonderen gesetzlichen Bestimmungen folgenden Grenzen jeder Verwaltungstätigkeit beschränkt wird. (Rn.22) 2. Es ist dabei Ausdruck der Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinde, auch mit Blick auf ihre verfügbaren sachlichen und personellen Mittel selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und wie sie mit der Sachlage einer Umbenennung umgeht. (Rn.22) 3. Es liegt daher eine Ermessensentscheidung vor, die einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), wobei das Gericht in Ansehung des Gewaltenteilungsgrundsatzes des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG insbesondere nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzten kann und darf.(Rn.22) 4. Die posthume Aberkennung einer Ehrenbürgerschaft gegenüber Dritten, die keine Angehörigen sind, stellt eine schlicht-hoheitliche Verwaltungsäußerung im Sinne eines Realaktes dar, wobei der Gemeinde bei der Aberkennungsentscheidung eine weite Entscheidungsfreiheit obliegt. Es ist eine kommunalpolitische Wertungsfrage, ob Personen aus heutiger Sicht als unwürdig anzusehen sind, weiterhin Ehrungen zu erfahren, die sich rechtlichen Direktiven weitgehend entzieht. Den Gemeinden ist dabei als Ausfluss des grundgesetzlich geschützten Selbstverwaltungsrechts im Interesse des örtlichen Friedens das Recht zuzubilligen, eine Aufarbeitung den Historikern zu überlassen; es verbleibt eine bloße Willkürkontrolle.(Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klagen haben keinen Erfolg. Hinsichtlich der Entfernung des Straßenschildes, dass im Übrigen nicht den vom Kläger genannten Franz von Papen senior, sondern seinen Sohn betrifft, was im Übrigen durch ein Zusatzschild an dem Straßenschild („1911-1983“) kenntlich gemacht ist 5Vgl. das mit Schriftsatz der Beklagten vom 25.07.2018 eingereichte Foto, Bl. 36 der Gerichtsakte sowie Schriftsatz des Klägers vom 08.08.2019 nebst Fotos, Bl. 292, 293 der GerichtsakteVgl. das mit Schriftsatz der Beklagten vom 25.07.2018 eingereichte Foto, Bl. 36 der Gerichtsakte sowie Schriftsatz des Klägers vom 08.08.2019 nebst Fotos, Bl. 292, 293 der Gerichtsakte, ist die Klage als Verpflichtungsklage zwar zulässig6Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat er vor Klageerhebung mehrmals bei der Beklagten die Umbenennung der Straße beantragt -damit ist dem bei einer Verpflichtungsklage zu fordernden Antragserfordernis, vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 31.08.1995 -5 C 11.94-, juris, Genüge getan- ohne Antwort erhalten zu haben, so dass die Verpflichtungsklage nach § 75 Satz 1 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig ist; die Klagebefugnis des Klägers nach § 42 Abs. 2 VwGO unterstellt die Kammer mit Blick auf die Rechtsausführungen in der Entscheidung des BGH vom 18.09.1979 -VI ZR 140/78- und im Urteil des VG Neustadt vom 22.10.2018 -3 K 751/18.NW-, juris.Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat er vor Klageerhebung mehrmals bei der Beklagten die Umbenennung der Straße beantragt -damit ist dem bei einer Verpflichtungsklage zu fordernden Antragserfordernis, vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 31.08.1995 -5 C 11.94-, juris, Genüge getan- ohne Antwort erhalten zu haben, so dass die Verpflichtungsklage nach § 75 Satz 1 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig ist; die Klagebefugnis des Klägers nach § 42 Abs. 2 VwGO unterstellt die Kammer mit Blick auf die Rechtsausführungen in der Entscheidung des BGH vom 18.09.1979 -VI ZR 140/78- und im Urteil des VG Neustadt vom 22.10.2018 -3 K 751/18.NW-, juris., aber unbegründet, da dem Kläger kein diesbezüglicher Anspruch zusteht (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Mit der Entfernung des Straßenschildes ist rechtlich eine diese Straße betreffende Umbenennung gemeint. Die Straßenumbenennung ist ein adressatloser dinglicher Verwaltungsakt in der Gestalt einer Allgemeinverfügung, der seitens der betroffenen Grundstückseigentümer im Wege des Widerspruchs bzw. einer nachfolgenden Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, Alt. 1 VwGO) angreifbar ist oder deren hier begehrter Erlass im Wege einer Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, Alt. 2 VwGO) erstritten werden kann, wobei sich die Benennung bzw. Umbenennung der hier in Rede stehenden Gemeindestraße als Aufgabe des örtlichen Wirkungskreises und damit als Selbstverwaltungsaufgabe (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG) darstellt, bei deren Wahrnehmung der Gemeinde eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt ist, die lediglich durch den Zweck der Aufgabenzuweisung und durch die aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie besonderen gesetzlichen Bestimmungen folgenden Grenzen jeder Verwaltungstätigkeit beschränkt wird7Vgl. nur Beschluss der früheren 11. und nunmehrigen 3. Kammer des VG des Saarlandes vom 22.07.1997 -11 F 28/97-Vgl. nur Beschluss der früheren 11. und nunmehrigen 3. Kammer des VG des Saarlandes vom 22.07.1997 -11 F 28/97-. Es ist dabei Ausdruck der Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinde, auch mit Blick auf ihre verfügbaren sachlichen und personellen Mittel selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und wie sie mit der Sachlage einer Umbenennung umgeht8Vgl. hierzu Barczak, Verwaltungsrechtliche und verwaltungshistorische Fragen der Umbenennung von Straßen und Entziehung von Ehrenbürgerschaften -Zugleich ein Beitrag zum Umgang der Kommunen mit den langen Schatten der Vergangenheit-, DÖV 2014, 643 ff, 650Vgl. hierzu Barczak, Verwaltungsrechtliche und verwaltungshistorische Fragen der Umbenennung von Straßen und Entziehung von Ehrenbürgerschaften -Zugleich ein Beitrag zum Umgang der Kommunen mit den langen Schatten der Vergangenheit-, DÖV 2014, 643 ff, 650. Es liegt daher eine Ermessensentscheidung vor, die einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO), wobei das Gericht in Ansehung des Gewaltenteilungsgrundsatzes des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG insbesondere nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzten kann und darf9Vgl. statt vieler nur: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Auflage 2017, § 114 Rdnr. 1 m.w.N.Vgl. statt vieler nur: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Auflage 2017, § 114 Rdnr. 1 m.w.N.. Hieraus folgt zwangsläufig, dass dem Kläger, der kein Anlieger der in Rede stehenden Straße ist, kein subjektives Recht auf ein Einschreiten der Gemeinde zusteht, da die Gemeinde mit der in ihr Ermessen gestellten Entscheidung über die Straßenbenennung ausschließlich und allein im öffentlichen Interesse der ordnungsrechtlich motivierten Identifizierbarkeit und Unterscheidbarkeit der Straße und der gemeindlichen Selbstdarstellung handelt, selbst wenn sie dabei eine Ehrung von einem ihrer Bürger oder ihrer Bürgerinnen verbindet10Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 28.05.2018 -11 A 1948/17-, juris; BVerwG, Beschluss vom 21.07.1983 -7 B 99/83-, juris sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.04.2019 -2 D 305/18-Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 28.05.2018 -11 A 1948/17-, juris; BVerwG, Beschluss vom 21.07.1983 -7 B 99/83-, juris sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.04.2019 -2 D 305/18-. Der Kläger hat hinsichtlich einer Umbenennung auch kein "Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch". Die Aufhebung einer fehlerhaften Ermessensentscheidung kann nur erreichen, wer durch die Entscheidung in seinen Rechten verletzt ist. Der Kläger könnte aber durch die Ermessensausübung im Rahmen der von ihm eingeforderten Umbenennung nicht in seinen Rechten verletzt sein, denn es gibt, wie soeben dargelegt, keine seinem Schutz dienende Norm, die die Beklagte verpflichten würde, bei der hier begehrten Ermessensausübung (auch noch vorrangig) die Interessen des Klägers zu berücksichtigen. Aus diesen Gründen bleibt das Begehren des Klägers, aus den von ihm vorgetragenen Gründen11Vgl. Schriftsatz vom 07.08.2019 („Klageerweiterung“), Bl. 284 der Gerichtsakte sowie die Sitzungsniederschrift vom 09.08.2019Vgl. Schriftsatz vom 07.08.2019 („Klageerweiterung“), Bl. 284 der Gerichtsakte sowie die Sitzungsniederschrift vom 09.08.2019 das den Sohn, Franz von Papen junior, betreffende Straßenschild zu entfernen12Vgl. Bl. 273 ff. der GerichtsakteVgl. Bl. 273 ff. der Gerichtsakte, ebenfalls erfolglos. Dies in den Blick nehmend bleibt auch der weitere Klageantrag, mit dem der Kläger unter Ziffer 2. des Schriftsatzes vom 13.07.2018 eine „Feststellungklage“, mit dem Ziel festzustellen, dass „Verwaltungen der Kommunen im Saarland kein Recht haben und auch in der Vergangenheit nicht hatten Straßen nach verurteilten Kriegsverbrechern des NS-Regimes zu benennen....“ erhebt, in der Sache wegen des weiten Ermessens der Beklagten erfolglos13Vgl insoweit auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.04.2019 -2 D 305/18-, auf dessen Ausführungen hier ergänzend Bezug genommen wird.Vgl insoweit auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 02.04.2019 -2 D 305/18-, auf dessen Ausführungen hier ergänzend Bezug genommen wird.. Ebenfalls erfolglos bleibt der Klageantrag, „den dem Kriegsverbrecher Franz von Papen von der Gemeinde B-Stadt verliehenen Titel des Ehrenbürgers -auch post mortem- abzuerkennen.“. Dabei kann dahinstehen, ob es eine solche Ehrenbürgerschaft überhaupt gibt, denn es gibt keine Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Entziehung der Ehrenbürgerschaft. § 23 KSVG regelt das Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnungen. Nach § 23 Abs. 3 KSVG werden das Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnungen verwirkt, wenn die Trägerin oder der Träger die Fähigkeit verliert, öffentliche Ämter zu bekleiden. Damit wird auf die Regelung des § 45 StGB und eine Verurteilung des Geehrten Bezug genommen, woraus folgt, dass dies nur gegenüber einem Lebenden erfolgen kann; die Ehrenbürgerschaft erlischt mit dem Tod des Beliehenen. Bei verstorbenen „Personen des NS-Regimes“ kann -also auch insoweit eine Ermessensentscheidung- der Gemeinderat (vgl. § 35 Ziffer 3 KSVG als actus contrarius) wohl die Feststellung treffen, dass die Verleihung von Ehrenbürgerrechten rechtswidrig war (vgl. Erlass des MdI vom 16.11.1993, Az. C2-4203-02); eine den klägerischen Anspruch tragende Rechtsgrundlage stellt dies aber nicht dar14Vgl. Lehne/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, Stand: September 2016, § 23 Anm. 3Vgl. Lehne/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht, Stand: September 2016, § 23 Anm. 3. Zudem ist zu berücksichtigen: die fallbezogen begehrte posthume Aberkennung gegenüber Dritten, die keine Angehörigen sind, stellt eine schlicht-hoheitliche Verwaltungsäußerung im Sinne eines Realaktes dar, wobei der Gemeinde bei der Aberkennungsentscheidung eine weite Entscheidungsfreiheit obliegt. Es ist eine kommunalpolitische Wertungsfrage, ob Personen aus heutiger Sicht als unwürdig anzusehen sind, weiterhin Ehrungen zu erfahren, die sich rechtlichen Direktiven weitgehend entzieht. Den Gemeinden ist dabei als Ausfluss des grundgesetzlich geschützten Selbstverwaltungsrechts im Interesse des örtlichen Friedens das Recht zuzubilligen, eine Aufarbeitung den Historikern zu überlassen; es verbleibt eine bloße Willkürkontrolle15Vgl. nur Barczak, a.a.O., S. 650, 654Vgl. nur Barczak, a.a.O., S. 650, 654. Von daher wäre das im Wege der Leistungsklage zu verfolgende Begehren des Klägers auf Aberkennung der Ehrenbürgerschaft jedenfalls unbegründet, da nichts dafür ersichtlich ist, das eine Aberkennung einer im Jahre 1933 tatsächlich verliehenen Ehrenbürgerschaft aus einer irreversiblen Störung des Gemeindefriedens heraus in B-Stadt derzeit erforderlich wäre16Vgl. allgemein hierzu nur Barczak, a.a.O., S. 651 (zum vergleichbaren Fall der Straßenumbenennung)Vgl. allgemein hierzu nur Barczak, a.a.O., S. 651 (zum vergleichbaren Fall der Straßenumbenennung) und damit das der Gemeinde obliegende Ermessen sich zu einer Verpflichtung zum Tätigwerden verdichten würde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Der in A-Stadt wohnhafte Kläger möchte der Sache nach mit seiner am 14.07.2018 erhobenen Klage die Umbenennung der in der beklagten Gemeinde gelegenen „Franz-von-Papen Straße“ erreichen und zugleich festgestellt haben, dass „Verwaltungen der Kommunen im Saarland kein Recht haben und auch in der Vergangenheit nicht hatten, Straßen nach verurteilten Kriegsverbrechern des NS-Regimes zu benennen“. Des Weiteren begehrt der Kläger die „Aberkennung der Ehrenbürgerschaft für den verurteilten Kriegsverbrecher Franz von Papen.“ Zur Begründung seiner Begehren trägt der Kläger ausführlich unter Darlegung im Einzelnen vor, er sei deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens und in der beklagten Gemeinde aufgewachsen. Ein Verwandter von ihm sei im KZ Dachau inhaftiert und als Überlebender mit dem Bundesverdienstkreuz 1. Klasse ausgezeichnet worden. Franz von Papen sei rechtskräftig als Kriegsverbrecher verurteilt und in Haft genommen worden. Es könne daher nicht angehen, dass weiterhin eine Straße mit seinem Namen benannt werde. Auch die Führung als Ehrenbürger der Beklagten sei nicht aufrechtzuerhalten. Soweit das Straßenschild den Sohn Friedrich-Franz von Papen betreffe sei diese Straßenbenennung, da er Angehöriger einer SS-Panzeraufklärungsabteilung gewesen sei und bis zuletzt für seinen Führer in der letzten Kriegsphase 1944/45 die Existenz der Nazi-Terrorregimes gesichert habe, ebenfalls rechtswidrig. Der Kläger beantragt, „Verfügungsklage- „1. Das Straßenschild mit dem Namen des verurteilten Kriegsverbrechers Franz-von Papen in der Gemeinde B-Stadt ist ohne Verzug zu entfernen. Feststellungklage: 2. Es wird verwaltungsgerichtlich festgestellt, dass die Verwaltungen der Kommunen im Saarland kein Recht haben -und in der Vergangenheit auch nicht hatten- Straßen nach verurteilten Kriegsbrechern des NS-Regimes zu benennen oder bereits so benannte Straßen weiter als Ehrzeichen mit Namen bzw. als Straßenschild zu belassen.“, „Antrag 2 Den dem Kriegsverbrecher Franz von Papen von der Gemeinde B-Stadt verliehenen Titel des Ehrenbürgers -auch post mortem- abzuerkennen.“, „dass Friedrich Franz von Papen Angehöriger einer SS-PANZERAUFKLÄRUNGSABTEILUNG bis zuletzt für seinen Führer in der letzten Kriegsphase 1944/45 die Existenz der Nazi-Terrorregimes sicherte, er wurde im Nazi-Einsatz gegen die Europa befreienden Amerikaner in Rennes verwundet und in ein Pariser Lazarett eingeliefert. Damit ist eine Straßennamensgebung für den Sohn des Antisemiten, Friedrich Franz von Papen, ebenso rechtswidrig, ich beantrage die ersatzlose Entfernung des streitgegenständlichen Straßenschildes. Stattdessen soll die Straße einen Namen von unter dem Naziterror ermordeten Widerstandskämpfer erhalten, anstelle der Vasallen des Naziregimes -Vater wie Sohn!“. Die Beklagte, die vorträgt, Namensgeber der 1987 benannten Straße sei Franz von Papen jun., was eindeutig an dem mit angebrachten Zusatzschild („1911-1983“) zu erkennen sei, dieser stehe nicht im Verdacht, ein Kriegsverbrecher gewesen zu sein, hinsichtlich Franz-von Papen sen. gebe es in den Archiven der Gemeinde keinen Anhalt für die Zuerkennung einer Ehrenbürgerschaft, auch eine Rückfrage bei der Familie von Papen habe keine Nachweise ergeben, beantragt, die Klagen abzuweisen. Mit Beschluss vom 15.10.2018 hat die Kammer den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klagen („Verfügungsklage und Feststellungsklage“, „Angriffsziel Aberkennung der Ehrenbürgerschaft...“) zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, hinsichtlich der wörtlich von dem Kläger begehrten Entfernung des Straßenschildes, welches im Übrigen nach dem insoweit belegten Vorbringen der Beklagten nicht den vom Kläger benannten Franz von Papen senior, sondern dessen Sohn betreffe, fehle es bereits an einem subjektiven öffentlichen Recht des Klägers, das er durchsetzen könnte. Mit der Entfernung des Straßenschildes sei rechtlich eine diese Straße betreffende Umbenennung gemeint. Der Kläger, der kein Anlieger der in Rede stehenden Straße sei, habe kein subjektives Recht auf ein Einschreiten der Gemeinde, da diese mit der in ihr Ermessen gestellten Entscheidung über die Straßenbenennung ausschließlich und allein im öffentlichen Interesse der ordnungsrechtlich motivierten Identifizierbarkeit und Unterscheidbarkeit der Straße und der gemeindlichen Selbstdarstellung handele. Der Kläger hätte hinsichtlich einer Umbenennung auch kein Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch, da es keine seinem Schutz dienende Norm gebe, die die Beklagte verpflichten würde, bei der hier begehrten Ermessensausübung (auch) die Interessen des Klägers zu berücksichtigen. Daher fehle ihm auch das Feststellungsinteresse für die erhobene Feststellungsklage. Ebenfalls erfolglos bleibe sein Begehren auf „Aberkennung der Ehrenbürgerschaft für den verurteilten Kriegsverbrecher Franz von Papen“. Nach den Erkenntnissen der Beklagten gebe es schon keine solche Ehrenbürgerschaft. Im Übrigen würden nach § 23 Abs. 3 KSVG das Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnungen verwirkt, wenn die Trägerin oder der Träger die Fähigkeit verliere, öffentliche Ämter zu bekleiden. Damit werde auf die Regelung des § 45 StGB und eine Verurteilung des Geehrten Bezug genommen, woraus folge, dass dies nur gegenüber einem Lebenden erfolgen könne; die Ehrenbürgerschaft erlösche mit dem Tod des Beliehenen. Bei verstorbenen „Personen des NS-Regimes“ könne der Gemeinderat wohl die Feststellung treffen, dass die Verleihung von Ehrenbürgerrechten rechtswidrig gewesen sei. Für eine Entziehung dürfte es jedoch an einer Rechtsgrundlage fehlen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass eine posthume Aberkennung gegenüber Dritten, die keine Angehörigen seien, eine schlicht-hoheitliche Verwaltungsäußerung in Form eines Realaktes darstelle, wobei der Gemeinde bei der Aberkennungsentscheidung eine weite Entscheidungsfreiheit obliege. Von daher wäre das im Wege der Leistungsklage zu verfolgende Begehren des Klägers auf Aberkennung der Ehrenbürgerschaft, wenn er denn überhaupt über die erforderliche Klagebefugnis verfügen würde, jedenfalls unbegründet, da nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen sei, das eine Aberkennung einer im Jahr 1933 tatsächlich verliehenen Ehrenbürgerschaft aus einer irreversiblen Störung des Gemeindefriedens heraus in B-Stadt derzeit erforderlich wäre und damit das der Gemeinde obliegende Ermessen sich zu einer Verpflichtung zum Tätigwerden verdichten würde. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde wurde vom OVG des Saarlandes mit Beschluss vom 02.04.2019 -2 D 305/18- zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt: „Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat in seinem ablehnenden Beschluss vom 15.10.2018 - 3 K 989/18 - zutreffend auf die nicht hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage (vgl. §§ 166 VwGO, 114 ZPO) verwiesen. Die Richtigkeit dieser Erkenntnis unterliegt auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens keinen durchgreifenden Zweifeln. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Kläger, der kein Anlieger der Franz-von-Papen Straße ist, keinen individuellen Anspruch auf Umbenennung dieser Straße hat und ein Recht auf (Um-)Benennung einer Straße allein der Gemeinde zusteht. Die Straßenbenennung dient dem Interesse der Allgemeinheit an einer klar erkennbaren Gliederung des Gemeindegebiets, hat Bedeutung unter anderem für das Meldewesen und die Polizei, soll im Interesse der Allgemeinheit die Orientierung und Auffindbarkeit erleichtern und hat insgesamt eine ordnungsrechtliche Funktion. Die Vorschrift verleiht weder den Eigentümer der anliegenden Grundstücke noch anderen Personen Befugnisse oder Rechtsstellungen, die sie ohne die Bezeichnung nicht hätten und begründet keine begünstigende Rechtsposition. Es handelt sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Kommune. Bei der Entscheidung über das Ob und Wie der Umbenennung hat die Gemeinde daher einen weiten Gestaltungsspielraum.1Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 2.3.2010 - 8 BV 08.3320 - ; jurisVgl. Bay. VGH, Urteil vom 2.3.2010 - 8 BV 08.3320 - ; juris Die erhobene Klage ist daher aller Voraussicht nach bereits mangels einer Rechtsposition des Klägers, welche den geltend gemachten Anspruch begründen könnte, abzuweisen. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs2Urteil vom 18.9.1979 - VI ZR 140/78 -; jurisUrteil vom 18.9.1979 - VI ZR 140/78 -; juris und zweier Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Neustadt (Weinstraße)3Urteile vom 22.10.2018 - 3 K 751/18.NW, 3 K 802/18.NW - zitiert nach der Pressemitteilung in jurisUrteile vom 22.10.2018 - 3 K 751/18.NW, 3 K 802/18.NW - zitiert nach der Pressemitteilung in juris nicht mit Erfolg darauf berufen, die „Aktivlegitimierung“ sei (generell) aufgrund der jüdischen Abstammung von den erwähnten Entscheidungen „gerichtlich bestätigt“ worden und sei daher auch für ihn im vorliegenden Rechtsstreit anzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung die Verletzung des Persönlichkeitsrechts von Menschen jüdischer Abstammung durch Leugnen der Judenverfolgung festgestellt und entschieden, dass Menschen jüdischer Abstammung aufgrund ihres Persönlichkeitsrechts in der Bundesrepublik Anspruch auf Anerkennung des Verfolgungsschicksals der Juden unter dem Nationalsozialismus haben. Das VG Neustadt hatte über zwei Klagen verhandelt, welche die mit einem Hakenkreuz versehene und der Aufschrift "Alles fuer`s Vaterland - Adolf Hitler" versehene Kirchenglocke in Herxheim am Berg betrafen, und die Klagebefugnis des Klägers, der sich gegen einen Gemeinderatsbeschluss und gegen eine Äußerung des Bürgermeisters gewandt hatte, die Glocke als Zeichen der Versöhnung weiterhin hängen zu lassen, aus dem erwähnten Urteil des BGH vom 18.9.1979 hergeleitet. Der Hinweis des Klägers auf diese Entscheidungen verhilft seiner Klage allerdings voraussichtlich nicht zum Erfolg, da selbst bei Unterstellung der Klagebefugnis und - im Hinblick auf das Feststellungsbegehren - des Feststellungsinteresses die geltend gemachten Ansprüche in der Sache wegen des weiten Ermessens der Beklagten zumindest unbegründet wären. Auch wenn die Gemeinde mit der Straßenbenennung eine Ehrung von einem ihrer Bürger oder ihrer Bürgerinnen verbindet, ändert dies im Übrigen nichts daran, dass die Straßenbenennung nur im öffentlichen Interesse erfolgt4Vgl. Bay VGH, Urteil vom 2.3.2010 aaO.Vgl. Bay VGH, Urteil vom 2.3.2010 aaO.. Ungeachtet dessen greift die von dem Kläger zitierte Rechtsprechung in der Sache schon deswegen nicht, weil das von ihm beanstandete Straßenschild nicht den vom Kläger benannten Franz von Papen senior, sondern seinen Sohn betrifft, was im Übrigen durch ein Zusatzschild an dem Straßenschild („1911 - 1983“) kenntlich gemacht ist. Auch von daher ist schon keine relevante Beeinträchtigung etwaiger Persönlichkeitsrechte des Klägers erkennbar. Mit dem Verwaltungsgericht ist darüber hinaus davon auszugehen, dass ein Anspruch des Klägers auf „Aberkennung der Ehrenbürgerschaft für den verurteilten Kriegsverbrecher Franz von Papen“ aller Voraussicht nach ebenfalls ausscheidet. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang wiederholt kritisiert, die Ehrenbürgerschaft von Franz von Papen werde seitens der Beklagten lediglich mit einem angeblichen Telefonat einer Angehörigen bestritten, verkennt er, dass das Verwaltungsgericht diesen Sachverhalt zwar erwähnt, aber ersichtlich nicht als (allein) entscheidungserheblich angesehen hat. Es hat in diesem Zusammenhang im Weiteren unter Bezugnahme auf § 23 KSVG dargelegt, dass für eine Entziehung der Ehrenbürgerschaft keine Rechtsgrundlage ersichtlich sein dürfte. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht ferner zu Recht dargelegt, dass selbst bei Unterstellung der erforderlichen Klagebefugnis eine im Wege der Leistungsklage zu verfolgende Klage auf Aberkennung der Ehrenbürgerschaft des Klägers jedenfalls unbegründet wäre, da eine Verdichtung des Ermessens der Beklagten zu einer Verpflichtung zum Tätigwerden nicht festgestellt werden könne. Hat das Verwaltungsgericht danach zutreffend die hinreichenden Erfolgsaussichten des Begehrens des Klägers verneint, muss es bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.