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Beschluss

2 D 305/18

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Oktober 2018 - 3 K 989/18 -, mit dem der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Der in A-Stadt wohnhafte Kläger möchte der Sache nach die Umbenennung der in der beklagten Gemeinde gelegenen „Franz-von-Papen Straße“ erreichen und zugleich festgestellt haben, dass „Verwaltungen der Kommunen im Saarland kein Recht haben und auch in der Vergangenheit nicht hatten, Straßen nach verurteilten Kriegsverbrechern des NS-Regimes zu benennen“. Des Weiteren begehrt der Kläger die „Aberkennung der Ehrenbürgerschaft für den verurteilten Kriegsverbrecher Franz von Papen.“ Zur Begründung seiner Begehren trägt der Kläger ausführlich unter Darlegung im Einzelnen vor, er sei deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens und in der beklagten Gemeinde aufgewachsen. Ein Verwandter von ihm sei im KZ Dachau inhaftiert und als Überlebender mit dem Bundesverdienstkreuz 1. Klasse ausgezeichnet worden. Franz von Papen sei rechtskräftig als Kriegsverbrecher verurteilt und in Haft genommen worden. Es könne daher nicht angehen, dass weiterhin eine Straße mit seinem Namen benannt werde. Auch die Führung als Ehrenbürger der Beklagten sei nicht aufrechtzuerhalten. Mit Beschluss vom 15.10.2018 - 3 K 989/18 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der am 14.7.2018 erhobenen Klage zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, hinsichtlich der wörtlich von dem Kläger begehrten Entfernung des Straßenschildes, welches im Übrigen nach dem insoweit belegten Vorbringen der Beklagten nicht den vom Kläger benannten Franz von Papen senior, sondern dessen Sohn betreffe, fehle es bereits an einem subjektiven öffentlichen Recht des Klägers, das er durchsetzen könnte. Mit der Entfernung des Straßenschildes sei rechtlich eine diese Straße betreffende Umbenennung gemeint. Der Kläger, der kein Anlieger der in Rede stehenden Straße sei, habe kein subjektives Recht auf ein Einschreiten der Gemeinde, da diese mit der in ihr Ermessen gestellten Entscheidung über die Straßenbenennung ausschließlich und allein im öffentlichen Interesse der ordnungsrechtlich motivierten Identifizierbarkeit und Unterscheidbarkeit der Straße und der gemeindlichen Selbstdarstellung handele. Der Kläger hätte hinsichtlich einer Umbenennung auch kein Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch, da es keine seinem Schutz dienende Norm gebe, die die Beklagte verpflichten würde, bei der hier begehrten Ermessensausübung (auch) die Interessen des Klägers zu berücksichtigen. Daher fehle ihm auch das Feststellungsinteresse für die erhobene Feststellungsklage. Ebenfalls erfolglos bleibe sein Begehren auf „Aberkennung der Ehrenbürgerschaft für den verurteilten Kriegsverbrecher Franz von Papen“. Nach den Erkenntnissen der Beklagten gebe es schon keine solche Ehrenbürgerschaft. Im Übrigen würden nach § 23 Abs. 3 KSVG das Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnungen verwirkt, wenn die Trägerin oder der Träger die Fähigkeit verliere, öffentliche Ämter zu bekleiden. Damit werde auf die Regelung des § 45 StGB und eine Verurteilung des Geehrten Bezug genommen, woraus folge, dass dies nur gegenüber einem Lebenden erfolgen könne; die Ehrenbürgerschaft erlösche mit dem Tod des Beliehenen. Bei verstorbenen „Personen des NS-Regimes“ könne der Gemeinderat wohl die Feststellung treffen, dass die Verleihung von Ehrenbürgerrechten rechtswidrig gewesen sei. Für eine Entziehung dürfte es jedoch an einer Rechtsgrundlage fehlen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass eine posthume Aberkennung gegenüber Dritten, die keine Angehörigen seien, eine schlicht-hoheitliche Verwaltungsäußerung in Form eines Realaktes darstelle, wobei der Gemeinde bei der Aberkennungsentscheidung eine weite Entscheidungsfreiheit obliege. Von daher wäre das im Wege der Leistungsklage zu verfolgende Begehren des Klägers auf Aberkennung der Ehrenbürgerschaft, wenn er denn überhaupt über die erforderliche Klagebefugnis verfügen würde, jedenfalls unbegründet, da nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen sei, das eine Aberkennung einer im Jahr 1933 tatsächlich verliehenen Ehrenbürgerschaft aus einer irreversiblen Störung des Gemeindefriedens heraus in ... derzeit erforderlich wäre und damit das der Gemeinde obliegende Ermessen sich zu einer Verpflichtung zum Tätigwerden verdichten würde. Gegen diesen Beschluss, der dem Kläger am 17.10.2018 zugestellt wurde, hat er am 22.10.2018 Beschwerde eingelegt. II. Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat in seinem ablehnenden Beschluss vom 15.10.2018 - 3 K 989/18 - zutreffend auf die nicht hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage (vgl. §§ 166 VwGO, 114 ZPO) verwiesen. Die Richtigkeit dieser Erkenntnis unterliegt auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens keinen durchgreifenden Zweifeln. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Kläger, der kein Anlieger der Franz-von-Papen Straße ist, keinen individuellen Anspruch auf Umbenennung dieser Straße hat und ein Recht auf (Um-)Benennung einer Straße allein der Gemeinde zusteht. Die Straßenbenennung dient dem Interesse der Allgemeinheit an einer klar erkennbaren Gliederung des Gemeindegebiets, hat Bedeutung unter anderem für das Meldewesen und die Polizei, soll im Interesse der Allgemeinheit die Orientierung und Auffindbarkeit erleichtern und hat insgesamt eine ordnungsrechtliche Funktion. Die Vorschrift verleiht weder den Eigentümer der anliegenden Grundstücke noch anderen Personen Befugnisse oder Rechtsstellungen, die sie ohne die Bezeichnung nicht hätten und begründet keine begünstigende Rechtsposition. Es handelt sich um eine Selbstverwaltungsangelegenheit der Kommune. Bei der Entscheidung über das Ob und Wie der Umbenennung hat die Gemeinde daher einen weiten Gestaltungsspielraum.(vgl. Bay.VGH, Urteil vom 2.3.2010 - 8 BV 08.3320 - ; juris) Die erhobene Klage ist daher aller Voraussicht nach bereits mangels einer Rechtsposition des Klägers, welche den geltend gemachten Anspruch begründen könnte, abzuweisen. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs(Urteil vom 18.9.1979 - VI ZR 140/78 -; juris) und zweier Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Neustadt (Weinstraße)(Urteile vom 22.10.2018 - 3 K 751/18.NW, 3 K 802/18.NW - zitiert nach der Pressemitteilung in juris) nicht mit Erfolg darauf berufen, die „Aktivlegitimierung“ sei (generell) aufgrund der jüdischen Abstammung von den erwähnten Entscheidungen „gerichtlich bestätigt“ worden und sei daher auch für ihn im vorliegenden Rechtsstreit anzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung die Verletzung des Persönlichkeitsrechts von Menschen jüdischer Abstammung durch Leugnen der Judenverfolgung festgestellt und entschieden, dass Menschen jüdischer Abstammung aufgrund ihres Persönlichkeitsrechts in der Bundesrepublik Anspruch auf Anerkennung des Verfolgungsschicksals der Juden unter dem Nationalsozialismus haben. Das VG Neustadt hatte über zwei Klagen verhandelt, welche die mit einem Hakenkreuz versehene und der Aufschrift "Alles fuer`s Vaterland - Adolf Hitler" versehene Kirchenglocke in Herxheim am Berg betrafen, und die Klagebefugnis des Klägers, der sich gegen einen Gemeinderatsbeschluss und gegen eine Äußerung des Bürgermeisters gewandt hatte, die Glocke als Zeichen der Versöhnung weiterhin hängen zu lassen, aus dem erwähnten Urteil des BGH vom 18.9.1979 hergeleitet. Der Hinweis des Klägers auf diese Entscheidungen verhilft seiner Klage allerdings voraussichtlich nicht zum Erfolg, da selbst bei Unterstellung der Klagebefugnis und - im Hinblick auf das Feststellungsbegehren - des Feststellungsinteresses die geltend gemachten Ansprüche in der Sache wegen des weiten Ermessens der Beklagten zumindest unbegründet wären. Auch wenn die Gemeinde mit der Straßenbenennung eine Ehrung von einem ihrer Bürger oder ihrer Bürgerinnen verbindet, ändert dies im Übrigen nichts daran, dass die Straßenbenennung nur im öffentlichen Interesse erfolgt(vgl. Bay VGH, Urteil vom 2.3.2010 aaO.). Ungeachtet dessen greift die von dem Kläger zitierte Rechtsprechung in der Sache schon deswegen nicht, weil das von ihm beanstandete Straßenschild nicht den vom Kläger benannten Franz von Papen senior, sondern seinen Sohn betrifft, was im Übrigen durch ein Zusatzschild an dem Straßenschild („1911 - 1983“) kenntlich gemacht ist. Auch von daher ist schon keine relevante Beeinträchtigung etwaiger Persönlichkeitsrechte des Klägers erkennbar. Mit dem Verwaltungsgericht ist darüber hinaus davon auszugehen, dass ein Anspruch des Klägers auf „Aberkennung der Ehrenbürgerschaft für den verurteilten Kriegsverbrecher Franz von Papen“ aller Voraussicht nach ebenfalls ausscheidet. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang wiederholt kritisiert, die Ehrenbürgerschaft von Franz von Papen werde seitens der Beklagten lediglich mit einem angeblichen Telefonat einer Angehörigen bestritten, verkennt er, dass das Verwaltungsgericht diesen Sachverhalt zwar erwähnt, aber ersichtlich nicht als (allein) entscheidungserheblich angesehen hat. Es hat in diesem Zusammenhang im Weiteren unter Bezugnahme auf § 23 KSVG dargelegt, dass für eine Entziehung der Ehrenbürgerschaft keine Rechtsgrundlage ersichtlich sein dürfte. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht ferner zu Recht dargelegt, dass selbst bei Unterstellung der erforderlichen Klagebefugnis eine im Wege der Leistungsklage zu verfolgende Klage auf Aberkennung der Ehrenbürgerschaft des Klägers jedenfalls unbegründet wäre, da eine Verdichtung des Ermessens der Beklagten zu einer Verpflichtung zum Tätigwerden nicht festgestellt werden könne. Hat das Verwaltungsgericht danach zutreffend die hinreichenden Erfolgsaussichten des Begehrens des Klägers verneint, muss es bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung für das vorliegende Beschwerdeverfahren bedarf es im Hinblick auf die einschlägige, eine Festgebühr ausweisende Kostenstelle Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (GKG) nicht. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.