Urteil
3 K 1035/21
Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2022:0520.3K1035.21.00
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Leitsätze
Allein die Zugehörigkeit zum Judentum begründet keine Klagebefugnis gegen eine Hinweistafel auf das Geburtshaus eines Generals zur Zeit des Nationalsozialismus.(Rn.23)
(Rn.29)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Allein die Zugehörigkeit zum Judentum begründet keine Klagebefugnis gegen eine Hinweistafel auf das Geburtshaus eines Generals zur Zeit des Nationalsozialismus.(Rn.23) (Rn.29) Die Klagen werden abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klagen sind unzulässig. Dem Kläger fehlt schon die zur Erhebung der Klagen jeweils erforderliche Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO)18Vgl. dazu, dass auch bei einer Feststellungsklage, neben dem Erfordernis des Feststellungsinteresses (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 -6 C 46/16-), das Erfordernis der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gilt: BVerwG, Urteil vom 28.06.2020 -11 C 13/99-, juris, Rdnr. 32, 33; BVerwG, Beschluss vom 21.07.2021 -1 WB 3/21-, juris Rdnr. 19Vgl. dazu, dass auch bei einer Feststellungsklage, neben dem Erfordernis des Feststellungsinteresses (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 25.10.2017 -6 C 46/16-), das Erfordernis der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gilt: BVerwG, Urteil vom 28.06.2020 -11 C 13/99-, juris, Rdnr. 32, 33; BVerwG, Beschluss vom 21.07.2021 -1 WB 3/21-, juris Rdnr. 19. Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass der Kläger geltend macht, „in seinen Rechten verletzt zu sein“, d.h., dass eine Verletzung eigener - individueller - Rechte des Klägers zumindest möglich sein muss. Das Gesetz schließt damit - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen - die Zulässigkeit sogenannter Popularklagen aus und verhindert die Möglichkeit eines einzelnen Bürgers, die Verwaltungsgerichte als Sachwalter fremder bzw. öffentlicher Interessen in Anspruch zu nehmen19Vgl. nur Urteil der Kammer vom 26.09.2014 -3 K 115/14-, das dem Kläger bekannt istVgl. nur Urteil der Kammer vom 26.09.2014 -3 K 115/14-, das dem Kläger bekannt ist; der einzelne Bürger oder die einzelne Bürgerin ist nicht Treuhänder der allgemeinen Rechtsordnung und befugt, die Gesetzmäßigkeit jedweden Handelns des Staates zur Prüfung zu stellen20Vgl. dazu Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 07.05.2021 -Lv 5/19-Vgl. dazu Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 07.05.2021 -Lv 5/19-. Subjektive Rechte, deren Verletzung geltend gemacht werden kann und die Voraussetzung für die Klagebefugnis sind, können durch alle Normen begründet werden, die entweder ausschließlich oder - neben anderen Zwecken - zumindest auch dem Schutz der Interessen des Klägers zu dienen bestimmt sind (sog. „Schutznormtheorie“). Nicht ausreichend sind dagegen lediglich ideelle, wirtschaftliche oder ähnliche Interessen21Vgl. dazu nur statt vieler: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.5.2014 -1 D 272/14-, NVwZ-RR 2014, 671,Vgl. dazu nur statt vieler: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.5.2014 -1 D 272/14-, NVwZ-RR 2014, 671,. Eine Verletzung eigener Rechte in dem vorstehend dargelegten Sinne ist vom Kläger fallbezogen weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Zur Begründung wird auf die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 17.11.2021 verwiesen, mit dem der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde, sowie auf die Ausführungen des OVG des Saarlandes im Beschluss vom 21.01.2022 -2 D 270/21-, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde, Bezug genommen. An alldem wird festgehalten. Änderungen zu den Darlegungen in den genannten Beschlüssen haben sich im weiteren Verlauf des Verfahrens weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht ergeben22Der Kläger hat sich mit den Darlegungen des VG und des OVG in seinen nachfolgenden Schriftsätzen vom 21.03.2022, Bl. 149, 150 der Gerichtsakte, vom 29.03.2022, Bl. 154 der Gerichtsakte und vom 10.04.2022, Bl. 155 ff. der Gerichtsakte, nicht mehr auseinandergesetzt; in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine bisherigen Ausführungen nochmals vertiefend vorgetragen, vgl. Sitzungsniederschrift vom 20.05.2022.Der Kläger hat sich mit den Darlegungen des VG und des OVG in seinen nachfolgenden Schriftsätzen vom 21.03.2022, Bl. 149, 150 der Gerichtsakte, vom 29.03.2022, Bl. 154 der Gerichtsakte und vom 10.04.2022, Bl. 155 ff. der Gerichtsakte, nicht mehr auseinandergesetzt; in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine bisherigen Ausführungen nochmals vertiefend vorgetragen, vgl. Sitzungsniederschrift vom 20.05.2022.. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Der in A-Stadt wohnhafte Kläger möchte die „ersatzlose“ Entfernung einer „Ehrentafel/Gedenktafel mit Kopfrelief für den Rassisten und Herero-Massenmörder General Paul von Lettow-Vorbeck“, die an einem in der beklagten Stadt gelegenen Anwesen, welches im Eigentum einer Privatperson steht, befestigt ist, erreichen und zugleich festgestellt haben, dass „die Ehrung des rassistischen Massenmörders General Paul von Lettow-Vorbeck durch die Stadt … in der S-straße Nr. …, im öffentlichen Raum, rechtswidrig ist“. Zur Begründung seiner am 20.09.2021 bei Gericht eingegangenen Klagen trägt der Kläger ausführlich unter Darlegung im Einzelnen vor, er sei deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens und habe daher das subjektive Recht, die Entfernung der Gedenktafel im öffentlichen Raum für einen Judenhasser und Hitlervasallen gerichtlich zu fordern. Lettow-Vorbeck sei ein Völkermörder und ein Rechtsstaat ehre keine Völkermörder. Der Kläger beantragt, „1.) Feststellungsklage: Ich beantrage gerichtlich festzustellen, daß die Ehrung des rassistischen Massenmörders General Paul von Lettow-Vorbeck durch die Stadt … in der S-straße Nr. …, im öffentlichen Raum, rechtswidrig ist. 2.) Vornahmeklage: Ich beantrage, die ersatzlose Entfernung dieser Rassisten-Ehrentafel mit Konterfei gerichtlich zu verfügen.“ Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Klagen seien unzulässig, da dem Kläger die Klagebefugnis fehle. Das Gericht hat mit Beschluss vom 17.11.2021 den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und ausgeführt: „..Vorliegend ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, weil es an den erforderlichen Erfolgsaussichten fehlt. Zwar ist insbesondere für das im Wege der Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO) zu verfolgende Begehren der „ersatzlosen“ Entfernung der „Gedenktafeln“ der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, da von der Beklagten die Vornahme eines Realaktes, die Entfernung der „Gedenktafeln“, verlangt wird, der seine Grundlage in zuvor zu erfolgenden Beschlussfassungen des Stadtrates nach den Vorschriften des KSVG (§§ 35, 48 KSVG) hätte1Vgl. in diesem Zusammenhang nur die in den vorgelegten Verwaltungsunterlagen der Beklagten, Bl. 1 und 3, befindlichen Hinweise auf die entsprechenden Beschlussfassungen im Kulturausschuss vom 02.12.2009 und im Stadtrat der Beklagten hinsichtlich der Auswechslung der Tafeln im Jahre 2010Vgl. in diesem Zusammenhang nur die in den vorgelegten Verwaltungsunterlagen der Beklagten, Bl. 1 und 3, befindlichen Hinweise auf die entsprechenden Beschlussfassungen im Kulturausschuss vom 02.12.2009 und im Stadtrat der Beklagten hinsichtlich der Auswechslung der Tafeln im Jahre 2010. Dass die Gedenktafeln an einem Anwesen angebracht sind, das nicht im Eigentum der Beklagten steht, führt zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Die Beklagte hat ihr Eigentum an den in Rede stehenden „Gedenktafeln“ nicht dadurch verloren, dass diese - mit Zustimmung des Eigentümers - an dem nicht in ihrem Eigentum stehenden Haus in der S-straße befestigt wurden2Mit der Folge, dass eine zivilrechtliche Klage gegen den Eigentümer des Grundstücks erhoben werden müssteMit der Folge, dass eine zivilrechtliche Klage gegen den Eigentümer des Grundstücks erhoben werden müsste. Denn dies führte nicht dazu, dass die „Gedenktafeln“ wesentlicher Bestandteil des genutzten fremden Grundstücks i.S.d. §§ 93, 94 BGB wurden. Gemäß § 946 BGB erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück auf eine bewegliche Sache, wenn diese dergestalt mit dem Grundstück verbunden wird, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird. Nach § 93 BGB sind Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird, wesentliche Bestandteile. Nach § 94 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen. Die „Gedenktafeln“ sind kein wesentlicher Bestandteil des zu ihrer Aufstellung genutzten Grundstücks i.S.v. § 93 BGB. Denn durch eine Trennung von den sie tragenden Hauswänden würden weder die Tafeln als solche noch das fremde Grundstück zerstört oder in ihrem Wesen verändert3Vgl. statt vieler nur: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, juris-PK-BGB Band 1, 9. Auflage 2020, § 93 BGB, Rdnr. 11 ff. sowie OLG Zweibrücken, Urteil vom 01.10.20215 -4 U 57/15-, juris;Vgl. statt vieler nur: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, juris-PK-BGB Band 1, 9. Auflage 2020, § 93 BGB, Rdnr. 11 ff. sowie OLG Zweibrücken, Urteil vom 01.10.20215 -4 U 57/15-, juris;. Die Tafeln sind auch kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB, da die dafür notwendige feste Verbindung zwischen den Tafeln und dem Grundstück nicht besteht. Für die tatrichterliche Beurteilung der Festigkeit einer Verbindung ist entscheidend, ob eine starke Beschädigung des abzulösenden Teils oder des verbleibenden Grundstücks unvermeidbar ist oder die Trennung nur unter unverhältnismäßiger Mühe oder Kosten möglich wäre. Durch die vom Kläger begehrte Trennung der Tafeln von der Hauswand würde weder eine starke Beschädigung der Tafeln noch des verbleibenden Grundstücks herbeigeführt. Die Tafeln könnten an einem anderen Ort wieder in gleicher Weise aufgestellt werden. Auch das Grundstück würde weder in seiner Nutzung noch in seinem wirtschaftlichen Wert wesentlich beeinträchtigt werden. Dass die Hauswand als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks beschädigt werden könnte, stellt angesichts der Größe des Grundstücks und dessen Wert keine wesentliche Beschädigung dar4Vgl. BGH JZ 1987, 675, 676).Vgl. BGH JZ 1987, 675, 676). Dies alles ergibt sich im Übrigen bereits daraus, dass im Jahre 2010 die zuvor befindlichen Tafeln an dem Haus problemlos durch die jetzige Tafel ersetzt wurden5Vgl. in diesem Zusammenhang nur Bl. 1, 3, 13 der vorgelegten Verwaltungsunterlagen der BeklagtenVgl. in diesem Zusammenhang nur Bl. 1, 3, 13 der vorgelegten Verwaltungsunterlagen der Beklagten. Dem Kläger fehlt jedoch die zur Erhebung der Klagen jeweils erforderliche Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO)6Vgl. dazu, dass auch bei einer Feststellungsklage, neben dem Erfordernis des Feststellungsinteresses (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 25.10.20217 -6 C 46/16-), das Erfordernis der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gilt: BVerwG, Urteil vom 28.06.2020 -11 C 13/99-, juris, Rdnr. 32, 33; BVerwG, Beschluss vom 21.07.2021 -1 WB 3/21-, juris Rdnr. 19Vgl. dazu, dass auch bei einer Feststellungsklage, neben dem Erfordernis des Feststellungsinteresses (vgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom 25.10.20217 -6 C 46/16-), das Erfordernis der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gilt: BVerwG, Urteil vom 28.06.2020 -11 C 13/99-, juris, Rdnr. 32, 33; BVerwG, Beschluss vom 21.07.2021 -1 WB 3/21-, juris Rdnr. 19. Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass der Kläger geltend macht, „in seinen Rechten verletzt zu sein“, d.h., dass eine Verletzung eigener - individueller - Rechte des Klägers zumindest möglich sein muss. Das Gesetz schließt damit - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen - die Zulässigkeit sogenannter Popularklagen aus und verhindert die Möglichkeit eines einzelnen Bürgers, die Verwaltungsgerichte als Sachwalter fremder bzw. öffentlicher Interessen in Anspruch zu nehmen7Vgl. nur Urteil der Kammer vom 26.09.2014 -3 K 115/14-, das dem Kläger bekannt ist.Vgl. nur Urteil der Kammer vom 26.09.2014 -3 K 115/14-, das dem Kläger bekannt ist.. Subjektive Rechte, deren Verletzung geltend gemacht werden kann und die Voraussetzung für die Klagebefugnis sind, können durch alle Normen begründet werden, die entweder ausschließlich oder - neben anderen Zwecken - zumindest auch dem Schutz der Interessen des Klägers zu dienen bestimmt sind (sog. „Schutznormtheorie“). Nicht ausreichend sind dagegen lediglich ideelle, wirtschaftliche oder ähnliche Interessen8Vgl. dazu nur statt vieler: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.5.2014 -1 D 272/14-, NVwZ-RR 2014, 671,Vgl. dazu nur statt vieler: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.5.2014 -1 D 272/14-, NVwZ-RR 2014, 671,. Eine Verletzung eigener Rechte in dem vorstehend dargelegten Sinne ist vom Kläger fallbezogen weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Kläger kann sich gegen judenverachtende Äußerungen und Entscheidungen zur Wehr setzen; insoweit steht ihm die Klagebefugnis zu. Die Kammer legt hierfür, wie dem Kläger aus vorherigen Verfahren bekannt ist9Vgl. nur Urteil der Kammer vom 09.08.2019 -3 K 989/18-Vgl. nur Urteil der Kammer vom 09.08.2019 -3 K 989/18-, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (s. Urteil vom 18.09.1979 -VI ZR 140/78-NJW 1980, 45 ff. und juris, Rn. 15 ff.) zugrunde. Die in Rede stehenden „Gedenktafeln“ am Anwesen in der S-straße (1 Tafel mit dem Inhalt „Geburtshaus von General von Lettow-Vorbeck (1870-1964)“ sowie ein Kopfrelief dieser Person)10Vgl. Bl. 13 der vorgelegten VerwaltungsunterlagenVgl. Bl. 13 der vorgelegten Verwaltungsunterlagen stellen aber weder eine das Verfolgungsschicksal der Juden leugnende Äußerung/Entscheidung dar noch enthalten sie eine judenverachtende Äußerung, die Juden und den Kläger in ihrem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrecht bzw. ihrer durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Menschenwürde verletzt und/oder herabsetzt. Der Kläger wird durch die Tafeln weder als reines Objekt staatlicher Verfahren behandelt noch wird er selbst dadurch als Person verächtlich gemacht, erniedrigt oder ausgegrenzt11Vgl. zu diesen Voraussetzungen: Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 07.05.2021 -Lv5/19-Vgl. zu diesen Voraussetzungen: Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 07.05.2021 -Lv5/19-. Dies gilt auch in Bezug auf sein Grundrecht aus Art. 4 GG. Die Absätze 1 und 2 des Art. 4 GG bestimmen, dass die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich sind (Abs. 1) und die ungestörte Religionsausübung gewährleistet wird (Abs. 2). Durch die in Rede stehenden Tafeln ist der Kläger aber ersichtlich weder in seiner Glaubensfreiheit noch in seiner ungestörten Religionsausübung beeinträchtigt worden; es wird dem Kläger nicht genommen, den jüdischen Glauben zu haben, zu bekennen oder auszuüben. Er wird auch nicht mit einem anderen religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis in grundrechtlich beachtlicher Weise unausweichbar konfrontiert. Damit liegt auch keine Beleidigung der Beklagten gegenüber dem Kläger nach § 185 StGB vor12-mit der Folge der fehlenden Möglichkeit einer Verletzung der §§ 823 Abs. 2 BGB, 185 StGB, 1004 BGB-mit der Folge der fehlenden Möglichkeit einer Verletzung der §§ 823 Abs. 2 BGB, 185 StGB, 1004 BGB, denn die Tafeln sind und waren weder dazu bestimmt noch irgendwie geeignet, den Kläger in seiner Ehre oder Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) zu verletzen. Zudem ist der subjektive Tatbestand des § 185 StGB nicht erfüllt. Insoweit genügt zwar (bedingter) Vorsatz bezüglich der objektiven Merkmale; eine besondere Kränkungsabsicht ist nicht erforderlich. Der Täter muss den objektiv beleidigenden Charakter der Äußerung als solchen wollen oder in Kauf nehmen13Fischer, StGB, 66. Aufl., § 185 Rn. 17Fischer, StGB, 66. Aufl., § 185 Rn. 17. Hiervon kann noch nach dem oben beschriebenen von den Tafeln ausgehenden objektiven Aussagegehalt nicht ausgegangen werden. Ist, wie hier, die Äußerung in Form der bildlichen und/oder textlichen Darstellung objektiv nicht beleidigend, so wird sie nicht dadurch zu einer Beleidigung, dass der Täter in Kauf nimmt, dass sie als solche missverstanden werden könnte oder dass sie der Adressat, hier also der Kläger, als ehrverletzend empfindet14Vgl. auch dazu Fischer, a.a.O., § 185 Rn. 17Vgl. auch dazu Fischer, a.a.O., § 185 Rn. 17. Zudem stellt sich die Entscheidung der Beklagten darüber, ob die Gedenktafeln entfernt werden, als Aufgabe des örtlichen Wirkungskreises und damit als Selbstverwaltungsaufgabe (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG) dar, bei deren Wahrnehmung der Gemeinde eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt ist, die lediglich durch den Zweck der Aufgabenzuweisung und durch die aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie besonderen gesetzlichen Bestimmungen folgenden Grenzen jeder Verwaltungstätigkeit beschränkt wird15Vgl. nur Beschluss der früheren 11. und nunmehrigen 3. Kammer des VG des Saarlandes vom 22.07.1997 -11 F 28/97-Vgl. nur Beschluss der früheren 11. und nunmehrigen 3. Kammer des VG des Saarlandes vom 22.07.1997 -11 F 28/97-. Es ist dabei Ausdruck der Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinde, auch mit Blick auf ihre verfügbaren sachlichen und personellen Mittel selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und wie sie mit der Sachlage einer Änderung/Entfernung umgeht16Vgl. in diesem Zusammenhang zur Umbenennung einer Straße Urteil der Kammer vom 09.08.2019 -3 K 989/18-m.w.N.; die dort gemachten Ausführungen sind fallbezogen entsprechend anwendbarVgl. in diesem Zusammenhang zur Umbenennung einer Straße Urteil der Kammer vom 09.08.2019 -3 K 989/18-m.w.N.; die dort gemachten Ausführungen sind fallbezogen entsprechend anwendbar. Hieraus folgt zwangsläufig, dass dem Kläger, der zudem kein Einwohner der Beklagten ist, kein subjektives Recht auf ein Einschreiten der Gemeinde zusteht, da die Gemeinde mit der in ihr Ermessen gestellten Entscheidung ausschließlich und allein im öffentlichen Interesse und der gemeindlichen Selbstdarstellung handelt. Es ist eine kommunalpolitische Wertungsfrage, ob Personen aus heutiger Sicht als unwürdig anzusehen sind, weiterhin Ehrungen zu erfahren, die sich rechtlichen Direktiven weitgehend entzieht. Zwar teilt das Gericht die Auffassung des Klägers, dass es sich bei Lettow-Vorbeck um eine Person handelt, die Ziele und Wertvorstellungen verkörpert, die im Widerspruch zu den Grundsätzen der Verfassung, der Menschenrechte bzw. einzelner, für die Gesamtrechtsordnung wesentlicher Gesetze stehen, wobei für diese Beurteilung seiner Person heutige Wertvorstellungen maßgeblich sind und nicht diejenigen seiner Zeit. Es ist, gerade auch mit Blick auf die im Jahre 2010 nach entsprechender Beschlussfassung im Stadtrat erfolgte Veränderung der „Gedenktafel“, jedoch nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass eine Entfernung der jetzigen Tafel aus einer irreversiblen Störung des Gemeindefriedens heraus in Saarlouis derzeit erforderlich wäre17Vgl. zu dieser Voraussetzung nur (zum vergleichbaren Fall der Straßenumbenennung): Urteil der Kammer vom 09.08.2019 -3 K 989/18-m.w.N.Vgl. zu dieser Voraussetzung nur (zum vergleichbaren Fall der Straßenumbenennung): Urteil der Kammer vom 09.08.2019 -3 K 989/18-m.w.N. und damit das der Stadt obliegende Ermessen sich zu einer Verpflichtung zum Tätigwerden verdichten würde.“ Die hiergegen vom Kläger erhobene Beschwerde wurde vom OVG des Saarlandes mit Beschluss vom 21.01.2022 -2 D 270/21-zurückgewiesen. In diesem Beschluss wird ausgeführt: „Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren 3 K 1035/21 in dem Beschluss vom 17.11.2021 hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist nicht begründet, denn seine Klage hat, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO. Dem Kläger fehlt für seine Klage mit den Anträgen „festzustellen, dass die Ehrung des rassistischen Massenmörders General Paul von Lettow-Vorbeck durch die Stadt Saarlouis in der S-straße Nr. …, im öffentlichen Raum, rechtswidrig ist“ und „die ersatzlose Entfernung dieser Rassisten-Ehrentafel mit Konterfei gerichtlich zu verfügen“, die erforderliche Klagebefugnis. Die Klagebefugnis setzt zum Zwecke des Ausschlusses von Popularklagen gemäß § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass der Kläger die zumindest mögliche Verletzung eigener Rechte geltend macht. Als Rechte, deren Verletzung geltend gemacht werden können und die Voraussetzung für die Klagebefugnis sind, kommen alle Normen in Betracht, die entweder ausschließlich oder - neben anderen Zwecken - zumindest auch dem Schutz der Interessen des Klägers zu dienen bestimmt sind. Nicht ausreichend sind dagegen lediglich ideelle, wirtschaftliche oder ähnliche Interessen. Weder aus seinem Klagevortrag noch ansonsten ergibt sich, dass der Kläger durch die erwähnte Gedenktafel in eigenen - subjektiven - Rechten verletzt sein kann. Zur Begründung seiner Klage trägt er insbesondere vor, er sei deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens und habe daher das subjektive Recht, die Entfernung der Gedenktafel im öffentlichen Raum für einen Judenhasser und Hitlervasallen gerichtlich zu fordern; Lettow-Vorbeck sei ein Völkermörder und ein Rechtsstaat ehre keine Völkermörder. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass der Kläger sich gegen judenverachtende Äußerungen und Entscheidungen zur Wehr setzen könne; insoweit stehe ihm die Klagebefugnis zu. Die in Rede stehenden „Gedenktafeln“ am Anwesen in der S-straße (eine Tafel mit dem Inhalt „Geburtshaus von General von Lettow-Vorbeck (1870-1964)“ sowie ein Kopfrelief dieser Person) stellten aber weder eine das Verfolgungsschicksal der Juden leugnende Äußerung/Entscheidung dar noch enthielten sie eine judenverachtende Äußerung, die Juden und den Kläger in ihrem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrecht bzw. ihrer durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Menschenwürde verletze oder herabsetze. Der Kläger werde durch die Tafeln weder als reines Objekt staatlicher Verfahren behandelt noch werde er selbst dadurch als Person verächtlich gemacht, erniedrigt oder ausgegrenzt. Dies gelte auch in Bezug auf sein Grundrecht aus Art. 4 GG. Durch die Tafeln werde er weder in seiner Glaubensfreiheit noch in seiner ungestörten Religionsausübung beeinträchtigt; es werde dem Kläger nicht genommen, den jüdischen Glauben zu haben, zu bekennen oder auszuüben. Er werde auch nicht mit einem anderen religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis in grundrechtlich beachtlicher Weise unausweichbar konfrontiert. Auch aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich die von dem Kläger behauptete Klagebefugnis nicht. Er macht mit seiner Beschwerde vor allem geltend, der Antisemit Lettow-Vorbeck, der den Titel General persönlich von Adolf Hitler erhalten habe, habe diesen auf dem Weg zur Macht bereits beim Kapp-Putsch in den 20er Jahren bei der Zerschlagung der Weimarer Republik und später in den Jahren 1933 bis 1945 unterstützt. Aufgrund der Freiheit der Religion (Art. 4 GG) müsse er als Jude nicht akzeptieren, dass er zwar zuhause oder in der Synagoge seine jüdische Religion frei praktizieren könne, dann aber gleichzeitig im öffentlichen Straßenbild der Kreisstadt … in der S-straße, durch die er ständig auf dem Weg zur City hindurchgehe, mehrfach in der Woche die Ehrung eines antisemitischen Massenmörders/Völkermörders dulden müsse. Art. 4 GG schütze ihn nicht nur in der Synagoge, sondern auch draußen auf der Straße, im öffentlichen Raum. Dieses Beschwerdevorbringen genügt nicht, um die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung des Klägers darzutun. Die Tafel weist inhaltlich lediglich darauf hin, dass es sich um das Geburtshaus des Generals Paul von Lettow-Vorbeck handelt, und nennt dessen Geburts- und Sterbejahr. Ihr kommt daher ein rein informatorischer Charakter ohne jede Wertung zu. Eine Aussage über das Judentum ist mit der Tafel nicht verbunden. Insbesondere werden durch den bloßen Hinweis auf das Geburtshaus des Generals von Lettow-Vorbeck weder die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangenen Handlungen gebilligt, geleugnet oder verharmlost noch wird die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt und damit die Würde der Opfer in verletzender Weise gestört. Angesichts dessen reicht allein die Zugehörigkeit des Klägers zum Judentum nicht für die Behauptung einer eigenen Rechtsverletzung aus. Ein Eingriff in seine Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) liegt nicht bereits darin, dass er beim Gehen durch die S-straße mit dem Hinweis auf das Geburtshaus Lettow-Vorbecks konfrontiert wird. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist daher aufgrund fehlender Erfolgsaussichten der Klage zurückzuweisen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.